§ 106 NSchG - Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben.

(2) Die Schulträger sind nach Maßgabe des Bedürfnisses berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn der Besuch von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

(3) Die Schulträger sind nach Maßgabe des Bedürfnisses berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen.

(4) Ob ein Bedürfnis nach den Absätzen 1 bis 3 besteht, stellt die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger insbesondere unter Berücksichtigung

  1. 1.
    der Entwicklung der Schülerzahlen,
  2. 2.
    des vom Schulträger zu ermittelnden Interesses der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie
  3. 3.
    der Ziele des Schulentwicklungsplanes fest.

Bei schulträgerübergreifendem Einzugsbereich berufsbildender Schulen setzt sich der Schulträger vor der Feststellung mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen.

(5) Die Schulträger können

  1. 1.
    Grundschulen mit Hauptschulen oder mit zusammengefassten Haupt- und Realschulen,
  2. 2.
    Hauptschule mit Realschulen sowie
  3. 3.
    Förderschulen mit allen allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und des Abendgymnasiums

organisatorisch in einer Schule zusammenfassen; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen in Schulzweige gegliedert. Die Schulzweige arbeiten organisatorisch und pädagogisch zusammen.

(6) Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen gegliedert.

(7) Die Schulträger bedürfen für schulorganisatorische Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 4 Satz 2 der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Schulen mit Ausnahme der Berufsschule kann auch dann versagt werden, wenn nach den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist. § 133 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 77 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung sind nicht anzuwenden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schulträger auf Antrag von der Pflicht zu befreien, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, wenn diese Schulen auf Grund der Schülerzahlen neben einer Gesamtschule nicht in ausreichender Gliederung geführt werden können.