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§ 6 SchOrgVO - Nachhaltigkeit schulorganisatorischer Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SchOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Der Schulträger hat seinen schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 bis 3 NSchG eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen.

(2) Das Führen einer 10. Klasse an einer Hauptschule und an einer Förderschule ist gerechtfertigt, wenn für mehrere aufeinander folgende Schuljahre die in § 4 Abs. 3 bestimmte Schülerzahl für die 10. Klasse gewährleistet ist.