§ 193 NSchG - Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Die eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahre werden aufgehoben. 2Die nach § 106 erteilten Genehmigungen zur Errichtung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres werden widerrufen.
(2) Für das Schuljahr 2008/2009 sind die Vorschriften über schulische Berufsgrundbildungsjahre und über die Anrechnung der Berufsfachschule auf die Berufsausbildung in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.