Landgericht Oldenburg
Urt. v. 10.01.2003, Az.: 6 O 2429/02
Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Honorarzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund eines Vertrages über Architektenleistungen und Ingenieurleistungen; Verstoß gegen das Kopplungsverbot durch den zugrundeliegenden Vertrag; Einwand der Kenntnis von einer Nichtschuld
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 10.01.2003
- Aktenzeichen
- 6 O 2429/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2003:0110.6O2429.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 134 BGB
- § 812 Abs.1 S. 1, 1. Alt. BGB
- § 814 BGB
- Art. 10 § 3 MRVG
Fundstellen
- BauR 2004, 1052 (amtl. Leitsatz)
- IBR 2004, 323
Verfahrensgegenstand
Ungerechtfertigte Bereicherung
In dem Rechtsstreit
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Honorarzahlungen, die sie aufgrund eines Vertrages über Architekten- und Ingenieurleistungen an die Beklagten leistete, den sie infolge unzulässiger Koppelung an den Erwerb von Grundbesitz für unwirksam hält.
Die Beklagten haben, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnd, der Klägerin durch notariellen Kaufvertrag vom 29.12.1994 zu einem Kaufpreis von 960.000,- DM Grundbesitz, bestehend aus mehreren Flurstücken in Torgelow, Gemarkung Torgelow Flur 4, verkauft und zu Eigentum übertragen. Unter § 1 IV dieses Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, auf dem Kaufobjekt "die Marktplatzbebauung (Rathauserweiterung mit Haupteingang für Rathaus und Ladengeschäfte sowie Wohn- und Geschäftshaus mit Kaufhaus und Läden; Nebenanlagen, Parkplätze, Grünanlagen) in der geplanten [,...] Weise, bis zum 30.9.1996 durchzuführen." Weiter heißt es unter § 1 IV: "Erhebliche Änderungen der Planung dürfen ohne Zustimmung des Planaufstellers nicht vorgenommen werden." Ebenfalls am 29.12.1994 schlössen die Parteien einen weiteren notariellen Vertrag, der als Projektierungs- und Konzeptionierungsvertrag bezeichnet ist und dessen § 1 dahin lautet, daß "im Zusammenhang mit dem heute geschlossenen Kaufvertrag [...]über den Grundbesitz in Torgelow [...], von dessen Durchführung die Wirksamkeit dieses Vertrages abhängt," festgestellt werde, "daß der Verkäufer dem Käufer (...) die nachstehend näher aufgeführten Projektierungs- und Konzeptionierungsleistungen schuldet, die bis zum Abschluß/Fertigstellung der Baumaßnahme zu erbringen sind." In § 3 dieses Vertrages ist ein Kaufpreis von brutto 7.580.000,- DM für diese Leistungen einschließlich behördlicher Kosten etc. von 136.439,50 DM bestimmt. Für die im Einzelnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunden Bl. 14 ff., 32 ff. d.A., für die geschuldeten Planungsleistungen im Besonderen auf S. 4 der Vertragsurkunde des Projektierungs- und Konzeptionierungsvertrages (Bl. 35 d.A.) verwiesen. Die Aufteilung des Gesamtgeschäftes in einen Grundstückskaufvertrag und ein Planungspaket erfolgte auf Bitte der Klägerin. In einem Schreiben des damaligen geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin vom 12.12.1994 (Bl. 128 d.A.), in dem das Kaufangebot der Klägerin von insgesamt 8.540.000,- DM bestätigt wird, heißt es: "Wegen der unterschiedlichen Bewertung möchten wir die Aufschlüsselung des Betrages in einen reinen Grundstückspreis und einen Planungspaketpreis [...]." In zwei Faxschreiben der Klägerin vom 20.12.1994 an die Beklagten wird dieses Schreiben vom 12.12.1994 "über den Erwerb des Grundstückes Marktplatz in Torgelow zu einem Preis von DM 6.540.000,- DM zzgl. des Planungspaketes von 2.000.000,- DM incl. Mwst." (Telefax von 15.08 Uhr, Bl. 129 d.A.) bzw. "zu einem Preis von 960.000,- DM zzgl. des Planungspaketes einschl. Mietverträgen von 7.580.000,- DM, teilweise incl. Mwst." (Telefax von 15.53 Uhr, Bl. 131 d.A.) "bestätigt". Im Notartermin zur Beurkundung der beiden Verträge am 29.12.1994 war auch der Gesellschafter und Rechtsberater der Klägerin, Herr Prof. Dr. Giesen, zugegen.
Die Klägerin, die allein zu dem Zweck gegründet worden war, das Bauprojekt in Torgelow zu verwirklichen, verlangt mit der Klage die Rückzahlung des im Projektierungs- und Konzeptionierungsvertrag vereinbarten und gezahlten "Kaufpreises" von 7.580.000,-DM abzüglich der bereits bei Vertragsabschluß getätigten Ausgaben von 136.439,50 DM sowie eines Betrages von 2.337.082,50 DM, den sie sich für erbrachte Ingenieur- und Architektenleistungen als nach § 15 HOAI angemessen anrechnen läßt. Sie behauptet hierzu, daß die von den Beklagten vorgenommenen Leistungen insgesamt mängelbehaftet gewesen seien. Bei Abschluß des Projektierungs- und Konzeptionierungsvertrages seien darüber hinaus erst etwa 25% des Leistungsbildes nach § 15 HOAI erbracht gewesen. Sie behauptet ferner, ihr wäre es aus Gründen der Kostenersparnis recht gewesen, Planungen durch einen eigenen Architekten ausführen zu lassen; bei den Vertragsverhandlungen hätten die Beklagten indes deutlich gemacht, daß der Kauf des Grundbesitzes mit der Verpflichtung zur Abnahme der von ihnen bis zur schlüsselfertigen Übergabe der Bebauung zu erbringenden Architektenleistungen untrennbar verbunden sei. Eine rechtliche Prüfung des dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin Dittrich am 27.12.1994 zur Verfügung gestellten Entwurfes der notariellen Verträge habe nicht stattgefunden, da sich der Jurist und Mitgesellschafter der Klägerin, Herr Pi(Pr-fijpÜN" zu dieser Zeit in Urlaub befunden habe. Die in den beiden Telefaxschreiben des damaligen geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin vom 20.12.1994 vorgesehene Aufschlüsselung des Kaufpreises habe den Hintergrund gehabt, daß beide Parteien umsatzsteuerliche Vorschriften hätten beachten müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.610.900,74 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, daß keine unzulässige Verknüpfung des Grundstückskaufvertrages mit dem Vertrag über die Inanspruchnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen vorliege, da zum einen die von den Beklagten ursprünglich eigens zum Zwecke der Planung und Bebauung des Marktplatzes in Torgelow im Jahre 1993 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts den streitgegenständlichen Grundbesitz von der Stadt infolge eines preisgekrönten Planungskonzeptes hat erwerben können und dessen Bebauung nach Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides nur nach den Plänen der Beklagten möglich gewesen sei. Zum anderen sei Vertragsgegenstand ein Gesamtpaket gewesen, bestehend aus Grundstücken, Baugenehmigungen, Planungsleistungen und Mietverträgen, die allein eine Jahresbruttomiete von 2,6 Mio. DM haben erwarten lassen. Die Initiative zum Erwerb dieses Gesamtpaketes sei von der Klägerin ausgegangen, der es als Investitionsgesellschaft auf den Erwerb eines umfassend vorbereiteten Investitionsobjektes angekommen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien die zu vergütenden Planungsleistungen ganz überwiegend bereits erbracht gewesen, wobei ihr Gegenwert ca. 8 Mio. DM entsprochen habe. Die Beklagten hätten das Grundstück auch dann an die Klägerin veräußert, wenn die wenigen noch ausstehenden Leistungen auf deren Wunsch von einem anderen Architekturbüro hätten ausgeführt werden sollen. Da der damalige geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin Dittrich selbst Architekt ist, hätten die Beklagten nach Abschluß des Projektierungs- und Konzeptionierungsvertrages als Berater, nicht als Architekten fungieren sollen.
Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin sich jedenfalls auf eine etwaige Unwirksamkeit dieses Vertrages nicht berufen könne, weil ihr Gesellschafter und Hausjurist Prof. Dr. Giesen den notariellen Vertragsentwurf geprüft und sowohl in Telefongesprächen mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1.) als auch in dem 12 Stunden dauernden Notartermin am 29.12.1994 diverse Änderungsvorschläge eingebracht habe. Zudem sei es die Klägerin gewesen, die zum Vertragsschluß noch im Jahr 1994 gedrängt habe, um Sonderabschreibungsmöglichkeiten ausnutzen zu können; zur Optimierung der steuerlichen Gestaltung sei auf Wunsch der Klägerin auch die Aufschlüsselung des Gesamtkaufpreises erfolgt, wobei ein Grundstückskaufpreis von 960.000,- DM den wahren Wert des Grundbesitzes nicht wiedergebe. Dabei sei davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot der Klägerin seitens ihres Gesellschafters Prof. Dr. Giesen bei der Prüfung dieser Aufsplittungsmöglichkeit aufgefallen wäre; darüber hinaus müsse angenommen werden, daß die Klägerin vom für ihre Gewerbeausübung wichtigen Kopplungsverbot Kenntnis besessen habe.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagten zu.
Es ist indessen davon auszugehen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 812 I 1, 1. Alt. BGB vorliegen. Die Zahlung eines Architekten- und Ingenieurhonorares in Höhe von 7.580.000,- DM an die Beklagten dürfte rechtsgrundlos erfolgt, der Projektierungs- und Konzeptionierungsvertrag (PKV) vom 29.12.1994 gem. § 134 BGB i.V.m. Art. 10 § 3 MRVG unwirksam sein. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot ist anzunehmen. Der Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem PKV ergibt sich sowohl aus dem Umstand, daß beide Verträge am 29.12.1994 abgeschlossen wurden, als auch aus der Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der Marktplatzbebauung in der geplanten, dem Verkäufer bekannten Weise nicht ohne Zustimmung des Planaufstellers (§ 1 IV des Grundstückskaufvertrages), ferner aus der ausdrücklich in den Text des PKV (§ 1) aufgenommenen Abhängigkeit vom Grundstückskaufvertrag und nicht zuletzt auch aus dem Beklagtenvortrag, die beiden Verträge seien Bestandteil eines "Gesamtpaketes" gewesen. Die Beklagten können ferner nicht mit dem Argument durchdringen, der berufsstandsbezogene Charakter des Verbotes stehe einer Koppelung im Sinne des MRVG entgegen, wenn ein gewerbliches Unternehmen auf der Veräußererseite stehe; denn Gesellschafter der veräußernden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind eine Ingenieurbüro- und Planungs-GmbH sowie ein Architekt, so daß hinter dem Unternehmen ein "bestimmter" Ingenieur/Architekt steht. Das Koppelungsverbot findet ferner unbeschadet dessen Anwendung, daß der veräußernde Ingenieur/Architekt - hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - selbst Grundstückseigentümer ist (vgl. BGH, BauR 1978, 147). Soweit die Beklagten für die Wirksamkeit des PKV geltend machen, daß die Bebauung sich in dem durch den Investitionsvorrangbescheid gesetzten Rahmen bewegen mußte, der im Hinblick auf das bei einem Architektenwettbewerb siegreiche Planungskonzept vorgegeben war, und sich insoweit auf die Entscheidung OLG Köln, BauR 1991, 642[OLG Köln 02.11.1989 - 7 U 60/89], berufen wollen, so weicht die dortige Konstellation von dem hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalt schon dadurch ab (vgl. nur den 1. Leitsatz des OLG Köln, a.a.O..), daß vorliegend ein rechtlicher und faktischer Zwang zur Beauftragung des Grundstücksveräußerers mit Planungsleistungen bereits nach dem Wortlaut der notariellen Verträge (zu deren Koppelung siehe oben) bestand.
Darüber hinaus ist Art. 10 § 3 MRVG auch dann anwendbar, wenn eine Gesellschaft für Projektentwicklung das Grundstück erwirbt und sich zur Inanspruchnahme von Planungsleistungen verpflichtet. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn diese Gesellschaft durch einen Geschäftsführer vertreten wurde, der seinerseits Architekt ist, und zwar entgegen der Ansicht des Kammergerichtes (in: BauR 1986, 598, 599) auch, wenn die erwerbende Gesellschaft - wie die Beklagten es vortragen - den Erhalt der Planungsleistungen initiiert und auf diese besonderen Wert gelegt hat. Denn der Schutzzweck des Koppelungsverbotes geht dahin, Wettbewerbsmanipulationen durch Erwerb monopolartiger Stellungen zu vermeiden (vgl. BGHZ 70, 262, 265) [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77]. Diese Gefahr besteht indessen unabhängig von der Person, dem Betätigungsfeld oder der Rechtsform des Erwerbers (vgl. OLG Hamm, BauR 1993, 494, 497[OLG Hamm 17.12.1991 - 26 U 59/91] - Nichtannahmebeschluß des BGH) und ist im vorliegenden Fall angesichts der exponierten Lage (Marktplatz, Rathauserweiterungsbau) evident. Schließlich steht der Unwirksamkeit auch der Vortrag der Beklagten nicht entgegen, daß sie die Planung zunächst für sich selbst durchgeführt hätten, dann aber mangels ausreichender Finanzmittel sich zur Veräußerung des "Gesamtpaketes" entschlossen. Daß eine abgeschlossene Planung zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse nicht vorlag, wird von den Beklagten insoweit nicht bestritten, als man sich darauf beruft, daß mit der Zahlung des Gesamtkaufpreises "ganz überwiegend" bereits erbrachte Leistungen vergütet wurden (Bl. 70 d.A.); ferner wird eingeräumt (Bl. 66 d.A.), daß konkret die Leistungen zu Ziffer 13 und 16 nach § 1 des PKV nicht vollständig erbracht waren. Daß bei Vertragsabschluß nicht sämtliche Planungsleistungen erbracht waren, läßt sich überdies auch dem Wortlaut des § 1 PKV entnehmen ("bis zum Abschluß/Fertigstellung der Baumaßnahme zu erbringen"; "Teilleistungen, die vom Verkäufer termingerecht und entsprechend dem Baufortschritt geschuldet werden"). Insofern kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, wonach die Erbringung verschiedener Architektenleistungen bis zum Abschluß des PKV bestritten wird, bei Vertragsschluß nur ca. 25% des Leistungsbildes des § 15 HOAI erbracht gewesen seien und insbesondere ein erheblicher Umfang der Planung nach Ziffer 16 des PKV noch ausgestanden habe. Damit ist dieser Fall - zumal die GbR als Eigentümer das Grundstück "in der Hand hat" (vgl. OLG Hamm, BauR 1993, 494, 496) [OLG Hamm 17.12.1991 - 26 U 59/91] - nicht mit dem in BGHZ 70, 262, 266 [BGH 26.01.1977 - VII ZR 10/77] zur Entscheidung gestellten Sachverhalt vergleichbar. Der PKV läßt sich schließlich nicht gem. § 139 BGB als teilwirksam insoweit aufrechterhalten, als er sich auf schon erbrachte Leistungen bezieht. Dem steht schon die mangelnde Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts im Hinblick auf einzelne Planungsleistungen entgegen.
Letztlich kommt es aber auf die Frage der Unwirksamkeit des Architektenvertrages nicht an, da im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des § 812 11,1. Alt. BGB jedenfalls die Einwendung der Kenntnis von der Nichtschuld gem. § 814 BGB eingreift. Es muß davon ausgegangen werden, daß die maßgeblichen Vertreter der Klägerin (§ 166 I BGB) Kenntnis von der Nichtigkeit des PKV und deren Rechtsfolgen hatten. Die nach § 814 BGB erforderliche positive Kenntnis von der Vertragsunwirksamkeit hat grundsätzlich der Leistungsempfänger darzulegen und zu beweisen. In vergleichbarer Konstellation hat das KG (BauR 1986, 598, 599) indes entschieden, daß bis zum Beweis des Gegenteils ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß eine grundstückserwerbende Gesellschaft, die bauplanerisch tätig ist, im Zusammenhang mit der eigenen Berufsausübung Kenntnis von der insoweit wichtigen Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG hat. Die Kammer schließt sich dieser Beurteilung für den hier zu würdigenden Sachverhalt an. Für das Eingreifen einer Vermutung hinsichtlich einer der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis der Nichtschuld seitens ihrer Vertreter spricht zunächst, daß die Korrespondenz der Parteien vor Abschluß der notariellen Verträge am 29.12.1994 klägerseits durch den damaligen geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, Herrn Dittrich, betrieben worden ist (Anlagen B 7 - B 11, Bl. 127 ff. d.A.), bei dem es sich selbst um einen Architekten handelt. Bei einem solchen ist die Kenntnis der berufswichtigen Bestimmung des Koppelungsverbotes zu vermuten. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin als Projektentwicklungs-GmbH ausschließlich zu dem Zweck der Projektrealisierung in Torgelow gegründet worden war. Zum einen muß angenommen werden, daß der damalige geschäftsführende Gesellschafter Dittrich auch nach Gründung der GmbH auf seine berufsbezogenen Kenntnisse zurückgreifen konnte, zum anderen ist gerade bei einer Beschränkung des Gesellschaftszwecks auf das streitgegenständliche Projekt typischerweise von einer sorgfältigen auch rechtlichen Vorbereitung der - sich zumal über ein Volumen von 8,54 Mio. DM belaufenden - Verträge und somit von einer Kenntnis der Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG auszugehen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Klägerin vor Vertragsabschluß - jedenfalls im Notartermin vom 29.12.1994 - den Rat ihres Gesellschafters, des Rechtslehrers ... in Anspruch genommen hat (vgl. auch das Schreiben der Klägerin vom 27.12.1994, Anlage B 11 = Bl. 133 d.A.). Ein weiteres - die Annahme einer Vermutung begründendes - Indiz für ihre Kenntnis von der Nichtschuld liegt darin, daß die Initiative zur Aufteilung des Geschäftes in einen Grundstückskaufvertrag und den PKV von der Klägerin ausging (vgl. auch das Schreiben des Herrn Dittrich an die Beklagten vom 9.12.1994, Bl. 128 d.A.).
Die Klägerin hat weder Tatsachen vorgebracht, die die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung ihrer Kenntnis von der Nichtschuld - die durch die vorgenannten unstreitigen Umstände begründet wird - entfallen ließen, noch solche, die einem Beweis des Gegenteils zugänglich wären. Ihr Vortrag, wonach eine vorbereitende Rechtsprüfung durch ihren Gesellschafter Herrn Prof. ... aufgrund seines Urlaubs vor dem Notartermin nicht erfolgt sein soll, erscheint -angesichts der überaus großen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäftes für die eigens zur Verwirklichung dieses Projektes gegründete Klägerin und damit auch für Herrn Prof. Dr. Giesen selbst als Mitgesellschafter - auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise bestehenden Zeitdrucks wenig nachvollziehbar. Es ist kaum denkbar, daß der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Herr Dittrich, der im Faxschreiben der Klägerin vom 27.12.1994 (Bl. 133 d.A.) eine Überprüfung des Vertragsentwurfes durch diesen gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1.) angekündigte, von dessen etwaigen Urlaub keine Kenntnis besessen haben soll; vielmehr läßt sich die Ankündigung allein dahingehend verstehen, daß auch Herr Dittrich in Anbetracht des Gewichts der Angelegenheit von einer Prüfung trotz eines etwaigen Urlaubs ausging. Indes kann es dahinstehen, ob eine nähere Überprüfung des Vertragsentwurfes durch Herrn Prof. ... zwischen dem 27. und 29.12.1994 urlaubsbedingt nicht erfolgen konnte, und ferner, ob das Beklagtenvorbringen zutrifft, wonach Herr ... bereits vor dem Notartermin telefonisch gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1.) Änderungsvorschläge machte. Unstreitig ist jedenfalls, daß Herr ... am Notartermin vom 29.12.1994 teilnahm, bei dem Raum zur rechtlichen Prüfung und Erörterung bestand. Darüber hinaus war der Klägerin die grundlegende rechtliche Konstruktion nicht erst bei Übersendung des Vertragsentwurfes am 27.12.1994, sondern spätestens seit dem 12.12.1994 bekannt. Die Klägerin selbst war es, die in ihrem Schreiben vom 12.12.1994 (Anlage B 8, Bl. 128 d.A.) die Aufsplittung des Gesamtgeschäfts in zwei Verträge vorgeschlagen hatte; am 20.12.1994 "bestätigte" sie ihr Angebot (Faxschreiben: Anlage B 9, 10, Bl. 129 ff. d.A.) nochmals unter Konkretisierung der Einzelkaufpreise. Daß nicht bereits im Zusammenhang mit ihrem Angebot eine rechtliche Prüfung erfolgt ist, erscheint wenig wahrscheinlich und ist von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Soweit sie behauptet hat, die konkrete Festlegung der beiden Kaufpreise sei einvernehmlich erfolgt und habe ihren Grund in von beiden Parteien zu beachtenden umsatzsteuerlichen Vorschriften gehabt, kann dies für sich genommen - die Richtigkeit dieses bestrittenen Vortrages einmal unterstellt - die Vermutung der Kenntnis der Klägerin von der Nichtigkeit des PKV nicht erschüttern, weil dies nicht erklärt, warum die Aufsplittung des Gesamtgeschäftes - wie auch das Schreiben der Beklagten an Herrn Dittrich vom 12.12.1994 (Anlage K 10, Bl. 192 d.A.) belegt - überhaupt von der Klägerin betrieben wurde.
Soweit die Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2002 vorbringt, sie sei von den Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2002 im Hinblick auf die Vermutung ihrer Kenntnis vom Kopplungsverbot überrascht worden, so daß die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen sei, konnte dem nicht entsprochen werden. Vielmehr war das in diesem Schriftsatz enthaltene tatsächliche neue Vorbringen - insbesondere zur angeblich mangelnden Kenntnis des damaligen geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin von der Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG - nach § 296a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Sach- und Rechtslage ist in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2002 - gerade im Hinblick auf die Frage einer Kenntnis vom Kopplungsverbot - umfassend erörtert worden. Dabei nahm das Gericht auf die bereits auf S. 17 ff. der Klageerwiderungsschrift vom 27.9.2002 (Bl. 73 ff. d.A. - dort wörtliches Zitat der maßgeblichen Passage) diskutierte Entscheidung KG, BauR 1986, 598, 599, Bezug, die zur Möglichkeit einer Vermutung der Kenntnis des Leistenden von seiner Nichtschuld (§§ 814, 242 BGB) ausführt. Insoweit bestand weder Anlaß, der Klägerin nachzulassen, in einem weiteren Schriftsatz zu dieser Frage vorzutragen - zumal der Klägervertreter im Verhandlungstermin vom 29.11.2002 einen Antrag nach § 283 ZPO nicht stellte und einen Wunsch, in tatsächlicher Hinsicht weiter vorzutragen, nicht äußerte, sondern lediglich nachfragte, ob weiter vorgetragen werden solle -, noch die mündliche Verhandlung auf den Schriftsatz vom 11.12.2002 hin wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz weiter beanstandet, die Replikfrist sei auf ihren Antrag vom 5.11.2002 im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt des Herrn ... bis zum 24.11.2002 nicht in ausreichendem Maß verlängert worden, wird auf die gerichtliche Verfügung vom 6.11.2002 (Bl. 139 d.A.) verwiesen, die die Verlängerung der Schriftsatzfrist lediglich bis zum 21.11.2002 mit der zwischenzeitlich erfolgten Terminsbestimmung für den 29.11.2002 und dem Fehlen einer hinreichenden Darlegung im Verlängerungsgesuch begründet. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Zweifel, ob der im Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2002 enthaltene und unter Beweis gestellte pauschale Vortrag, der damalige geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin ... habe bis zum 29.12.1994 keine Kenntnis von einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot gehabt (Bl. 170 d.A.), den durch das KG (a.a.O..) aufgestellten Anforderungen genügt, wonach die Klägerin "im einzelnen" hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß "ihren maßgeblichen Vertretern und Angestellten" die für die Gewerbeausübung grundlegend wichtige Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG nicht bekannt gewesen sei, zumal es auch in diesem Schriftsatz an einem Beweisantritt hinsichtlich einer fehlenden Kenntnis des Mitgesellschafters ... den der Klägervertreter auf S. 13/14 seines Schriftsatzes vom 11.12.2002 als "alleinigen Sachbearbeiter" bezeichnet und der damit als Vertreter der Klägerin in Rechtsangelegenheiten aufzutreten scheint. Ferner wird nicht einmal das Aktenzeichen des Verfahrens umgekehrten Rubrums vor dem OLG Düsseldorf angegeben, durch das die Klägerin nach Angabe ihres Parteivertreters in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2002 auf eine mögliche Unwirksamkeit des PKV aufmerksam geworden sein will und von dem die Beklagten zu Protokoll gegeben haben, daß ihnen ein solcher Rechtsstreit unbekannt sei.
Darüber hinaus steht der Rückforderung des an die Beklagten gezahlten Honorars die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Die Klägerin hat als Grundstückserwerberin - trotz ihrer typischerweise vorauszusetzenden Kenntnis von der Vertragsunwirksamkeit - sich nicht alsbald nach Vertragsschluß auf dessen Unwirksamkeit berufen, sondern Zahlungen des "Kaufpreises" nach dem Baufortschritt (§ 3 PKV) an die Beklagten erbracht und vertragliche Leistungen in Anspruch genommen. Diesem Verhalten kommt der Charakter einer jeweiligen Bestätigung des nichtigen Vertragswerkes zu (vgl. KG, a.a.O.). Überdies liegen zwischen Vertragsschluß und Berufung auf die Unwirksamkeit etwa 8 Jahre. Schließlich ist die Aufteilung der Geschäfte, durch die die verbotene Koppelung deutlicher zu Tage tritt, unstreitig auf die Initiative der Klägerin zurückzuführen.
Da der Klägerin kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten zusteht, stellt sich die Frage nicht mehr, ob auf einen solchen höhere ersparte Aufwendungen als von der Klägerin in Ansatz gebracht anzurechnen wären, § 818 I, IM BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.