Landgericht Oldenburg
Urt. v. 12.12.2003, Az.: 13 S 647/03
Auslegung einer versicherungsvertraglichen Haftungsklausel hinsichtlich des Umfangs von infolge von Naturgewalten verursachten Schäden
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 12.12.2003
- Aktenzeichen
- 13 S 647/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 44605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2003:1212.13S647.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 16.01.2003 - AZ: 13 S 647/03
- AG Nordenham - 11.07.2003 - AZ: 3 C 464/02
In dem Rechtsstreit
...
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Weinreich,
den Richter am Landgericht Kolloge und
die Richterin Klane
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nordenham wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 11.07.2003.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag i.V.m. § 12 (1) I. e) AKB einen Anspruch auf Zahlung von 2.477,28 EUR.
Soweit das Amtsgericht festgestellt hat, dass am 28.06.2002 auf dem Campingplatz in St. Trapez Sturm herrschte, greift die Beklagte das Urteil nicht an. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die an dem Wohnwagen des Klägers festgestellten Schäden unmittelbar durch den Sturm verursacht wurden. Der Wortlaut des § 12 (1) I. c) S. 3 AKB: "Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten nicht mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden" spricht zwar zunächst dafür, dass - wie die Beklagte meint - ausschließlich solche Schäden unter den Versicherungsschutz fallen, die durch nicht mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände entstehen. Bei näherer Betrachtung erweist sich jedoch die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung als richtig, wonach es unerheblich ist, ob ein Schaden durch einen mit dem Fahrzeug verbundenen Gegenstand oder einen nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Gegenstand verursacht wird. Wenn Schäden eingeschlossen sind, die durch äußere Umstände, d.h. nicht mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände, entstehen, muss dies aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erst recht gelten, wenn solche Umstände nicht hinzutreten. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Schaden dadurch entsteht, dass ein freistehendes Vorzelt gegen einen Wohnwagen schlägt oder ein mit dem Wohnwagen verbundenes Vorzelt das Fahrzeug beschädigt. § 12 (1) I. c) S. 3 AKB ist daher im Sinne eines "Erst-Recht-Schlusses" nicht als Einschränkung, sondern als Erweiterung des Haftungstatbestandes in Satz 1 anzusehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Anders als in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.09.2003 angesprochenen Entscheidungen (Lawinenschaden/ aus der Hand gerissene Tür) war die Naturgewalt "Sturm" vorliegend die einzige Ursache für den eingetretenen Schaden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. .1, 708 Nr. 10 analog 711, 713 ZPO:
Kolloge
Klane