Landgericht Oldenburg
Urt. v. 17.12.2003, Az.: 5 S 651/03

Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines im Zusammenhang mit einem gemeindlichen Internetauftritt erfolgten Namensgebrauchs bei Gleichnamigkeit mit dem Anspruchsteller; Rangfolge des Namensführungsrechts des Anspruchsstellers bei durch den Namensträger gestattetem Namensgebrauch durch Dritte

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
17.12.2003
Aktenzeichen
5 S 651/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2003:1217.5S651.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Westerstede - 04.07.2003 - AZ: 25 C 390/03 (VII)

Verfahrensgegenstand

Namensrecht

In dem Rechtsstreit
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kramarz,
den Richter am Landgericht Kristen und
den Richter Deuster
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 4.07.2003, Az.: 25 C 390/03 (VII), wird zurückgewiesen.

  2. 2.)

    Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3.) Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Beurteilung der Kämmer liegen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, wie sie in dem angefochtenen Urteil enthalten sind.

2

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Westerstede hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, da ein unbefugter Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB nicht vorliegt.

3

Der Beklagte führt ausweislich des Schreibens der Gemeinde Mestlin vom 30. Mai 2002 die Domain im Interesse der Gemeinde zur präsentativen Darstellung des gemeindlichen Ortes Ruest. Zurecht stellt das Amtsgericht Westerstede auf die Namensrechte der Gemeinde ab und stellt rechtsfehlerfrei fest, dass die Ortschaft, auch wenn sie keine selbständige Gebietskörperschaft darstellt, unter ihrem historischen Namen im Internet - selbst oder wie hier durch den Beklagten vertreten -auftreten darf, denn der Namensschutz aus § 12 BGB gilt auch für die Bezeichnung von Stadt- oder Gemeinde teilen, wobei die sich daraus ergebenden Rechte von der für den Ortsteil handelnde Gemeinde - hier der Gemeinde Mestlin - wahrgenommen werden (vgl. LG München I CR 2002, 842-844).

4

Zwischen dem Kläger und dem die Namensrechte im Interesse des Ortsteils Ruest wahrnehmenden Beklagten gelten die allgemeinen zu § 12 BGB entwickelten Grundsätze. Danach hat eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeteil ohne überragende überregionale Bedeutung zwar keinen Vorrang gegenüber den Namensrechten einer natürlichen oder juristischen Person, steht aber ebensowenig diesen nach, so dass bei Gleichnamigkeit insbesondere der Grundsatz der Priorität anzuwenden ist (vgl. OLG Koblenz MMR 2002, 466 [OLG Koblenz 25.01.2002 - 8 U 1842/00]-468; LG Augsburg MMR 2001, 243 [LG Augsburg 15.11.2000 - 6 O 3536/00], LG Freiburg BWGZ 2002, 182, LG Erfurt CR 2002, 302). Dieser Grundsatz streitet im vorliegenden Fall gegen den Wäger, so dass er mit seinem Begehren keinen Erfolg haben kann.

5

Rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte selbst nicht Träger des Namens "Ruest" ist - wie auch der Kläger nicht diesen Namen führt, sondern "Rüst" heißt. Der Träger eines Namens kann einem anderen gestatten, den - fremden -Namen zu führen (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 12 RN 17). Der Dritte kann sich dann auf eine Priorität des Gestattenden berufen (Heinrichs, a.a.O..). Hier liegt eine solche Gestattung vor, darüber hinaus möglicherweise eine Genehmigung oder Duldung des Auftritts für die Gemeinde und unter ihrem Namen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.