Landgericht Oldenburg
Urt. v. 04.07.2003, Az.: 6 O 3211/02
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 04.07.2003
- Aktenzeichen
- 6 O 3211/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2003:0704.6O3211.02.0A
Fundstelle
- JWO-VerbrR 2004, 84
In dem Rechtsstreit
der ... Klägerin,
- Prozessbevollm.:
gegen
Beklagte,
- Prozessbevollm.:
wegen Anspruchs nach §661 a BGB hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.5.2003 durch den Richter ... als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.346,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2001 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Gesellschaft ... mit Sitz in ... Geschäftsgegenstand ist der Vertrieb postalisch zu bestellender Waren, die Kunden in Deutschland über einen Versandservice unter deutscher Adresse beziehen können.
Im Juni 2001 erhielt die Klägerin ein an sie persönlich adressiertes Schreiben der Beklagten, das über der Postanschrift der Klägerin auf dem Umschlag den Vermerk "Bargeld-Gewinner" und seitlich neben ihrer Adresse den Aufdruck "75.000,00 DM- Jackpot-Vergabe" sowie "inliegend Gewinn-Garantie" enthielt. Auf der Umschlagrückseite befindet sich die Aufschrift "... ist unverzüglich zu fragen, wie der Bargeld-Betrag aus dem 75.000,00 DM Jackpot ausgezahlt werden; soll. Bargeld- oder Scheckversand kommen in Frage" und unter dieser die Unterschrift eines "..." nebst dem weiteren Vermerk "geprüft", der die Form eines Stempelaufdruckes hat. In dem Schreiben selbst - überschrieben mit "Persönlich an ..." - heißt es nach einer persönlichen Anrede: "Sie werden bestimmt erstaunt sein, daß ich Ihnen diesmal ganz persönlich schreibe. Es stimmt, es kommt nicht alle, Tage vor. Aber was ich Ihnen heute mitzuteilen habe, möchte ich Ihnen auf jeden Fall persönlich mitteilen. ... SIE HABEN GEWONNEN! Nicht irgendeinen Sachpreis, etwa ein Schmuckstück oder einen Staubsauger, eine Bratpfanne oder was sonst von anderen Firmen verlost wird ... nein, Sie haben DIESMAL BARES GELDGEWONNEN! Richtig: BARGELD! Vor mir liegt eine offizielle Gewinn-Urkunde. Und diese bestätigt: "Im 75.000,00 DM Jackpot-Gewinnspiel hat folgende Nummer gewonnen: Die Nummer 031.63" Und unser Gewinn-Computer hat ausgerechnet auch Ihnen die Nummer 031.63 zugeteilt. Stellen Sie sich einmal vor! 75.000,00 DM! Es steht unwiderruflich fest: Sie sind ein echter BARGELD-GEWINNER mit Ihrem Bargeld-Anteil aus 75.000,00 DM. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie gleichzeitig unsere sagenhafte Freefocus-Kamera mitbestellen. [...] Diese sagenhafte Freefocus-Kamera und Ihr Bargeld-Gewinn sind für Sie reserviert. Sie brauchen beides nur noch anzufordern. Jetzt wissen Sie, warum es dieses mal so wichtig ist, daß ich mich mit Ihnen direkt in Verbindung gesetzt habe. [...] Als treuem Kunden gratuliere ich recht herzlich". Das Schreiben ist unterzeichnet von "... Delegierter der Geschäftsleitung" und schließt mit "P.S.: Teilen Sie mir bitte heute noch mit, wie sie Ihren Bargeld-Betrags-Anteil ausbezahlt haben möchten: Als Bargeld oder per Scheck."
Dem Schreiben beigefügt war neben einem Prospekt über die Freefocus-Kamera eine "Bargeld-Gewinnanforderung" nebst Antwortumschlag, die gemeinsam mit dem Formular zur Bestellung der Kamera von der Klägerin unterzeichnet zurückgesandt wurde. Auf dieser war die Auszahlung als Bargeld-Betrag oder per Scheck anzukreuzen; sie enthielt folgenden Text: "Ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung, daß ich aus dem 75.000,- DM Jackpot gewonnen habe. Ich möchte meinen garantierten Bargeld-Gewinn so schnell wie möglich erhalten. Die Gewinn-Bedingungen habe ich gelesen und anerkannt. Meinen Auszahlungswunsch habe ich angekreuzt."
Auf einem dem Schreiben ebenfalls beigefügten, mittig zusammengefalteten Blatt befindet sich auf der einen Hälfte der Außenseite (vor dem Aufklappen des Blattes) die Aufschrift "Gewinn-Garantie für: ... 75.000,00 DM sind auf jeden Fall zur Auszahlung reserviert", mit einer nicht exakt zu entziffernden Unterschrift, der stempelförmigen Angabe "Büro für Bargeldvergabe" und dem Vermerk "geprüft und bestätigt". Auf der zweiten Hälfte der Außenseite dieses Blattes (vor dem Ausklappen) befinden sich unter den großgedruckten Worten "75.000,- DM Jackpot-Vergabe Gewinn-Garantie" neun klein- und enggedruckte Zeilen mit den "Gewinn-Bedingungen". Im letzten Drittel der in Blocksatz ohne Absätze gedruckten Bedingungen sehen diese vor: "Gehen für den Gewinn mehrere Bargeld-Gewinn-Anforderungen mit der Gewinn-Nummer ein, wird der Gewinn durch die Anzahl der eingehenden Bargeld-Gewinn-Anforderungen aufgeteilt. Gewinne unter 5,- DM werden jedoch aus Kostengründen nicht ausgekehrt." Auf der Innenseite des (aufgeklappten) Blattes findet sich - wie eine Urkunde gestaltet - die "Gewinn-Garantie", die die "Bekanntgabe der Geschäftsleitung" eines "Zusatz-Gewinnspiels in Höhe von 75.000,00 DM" enthält sowie die - wiederum mit Namensunterschrift und "Stempel" versehene Mitteilung, daß für diese Aktion die Nummer 031.63 gezogen worden sei. Des Weiteren befindet sich auf ihr der Aufdruck: "Achtung! Unter der Gewinn-Nummer befindet sich auch ... Herzlichen Glückwunsch, ...!" sowie der abschließende Vermerk: "Dieses Dokument zum Beweis bitte aufbewahren!".
Die Klägerin hat die von ihr bestellte Kamera erhalten und bezahlt. Nach unbestrittener Angabe der Beklagten haben sich auf das Gewinnspiel 77.130 Gewinner mit der Nummer 031.63 gemeldet. Auf anwaltliches Schreiben teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 21.11.2001 mit, daß wegen der großen Zahl an gültigen Rückmeldungen der einzelne Gewinnbetrag 5 DM unterschreiten würde und gemäß den Spielbedingungen daher eine Auszahlung aus Kostengründen nicht erfolge. Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch die Sendung der Eindruck erweckt werden sollte und erweckt worden sei, es seien tatsächlich 75. 000 DM gewonnen worden.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.346,79 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil das Landgericht Oldenburg international unzuständig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da sich aus den Gewinn-Bedingungen ausdrücklich ergebe, daß eine Gewinnauszahlung nicht zu erfolgen habe, wenn auf den einzelnen Gewinner weniger als 5 DM entfielen. Mit diesen Bedingungen habe sich die Klägerin einverstanden erklärt, als sie die Gewinnanforderung unterschrieben zurückgesandt habe. Darüber hinaus enthalte das der Klägerin übersandte Schreiben nebst Anlagen, das zudem von der Gestaltung her als massenhaft verteilte Werbedrucksache erkennbar gewesen sei, eindeutige Hinweise darauf, daß der Gewinn des gesamten Jackpots von 75.000,- DM nicht garantiert sei, wenn es etwa heiße, daß auch der Klägerin die Gewinnnummer zugeteilt sei und an anderer Stelle von einem "Bargeld-Anteil aus 75.000,- DM" gesprochen werde. Da zudem der Begriff "Jackpot" bereits den Eindruck vermitteln müsse, daß ein bestimmter Gewinn noch nicht feststehe, dürfe seitens des Empfängers der Sendung ein gewisses Maß an Sorgfalt und Überlegung bei der Lektüre erwartet werden.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig; insbesondere ist das Landgericht Oldenburg international und örtlich zuständig.
Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in ..., konnte vor einem deutschen Gericht verklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem vergleichbaren Fall einer Gewinnmitteilung, die ein Verbraucher an seinen Wohnsitz in Deutschland durch ein in den ... ansässiges Unternehmen zugesandt erhalten hatte, die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichtes nach Artt. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), 14 Abs. 1 Alt. 2 EuGVÜ unter dem Aspekt angenommen, daß die an die Klägerin dieses Verfahrens gerichtete Gewinnbenachrichtigung auf eine Vertragsanbahnung gerichtet gewesen sei, weil diese als Verbraucherin dadurch veranlaßt werden sollte, bei der Beklagten Waren zu bestellen (BGH, NJW 2003, 426, 428). Er hat dabei die auf eine Gewinnzusage im Sinne des §661 a BGB - als bloßes einseitiges Rechtsgeschäft oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung - gestützte Klage als Klage aus einem Verbrauchervertrag nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ angesehen, obgleich die dortige Klägerin Waren bei der Beklagten nicht bestellt hatte, und ohne daß diese die Gewinnauszahlung von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte. Im hier zur Entscheidung gestellten Fall muß daher erst recht von der deutschen internationalen Zuständigkeit im Hinblick darauf ausgegangen werden, daß die Klägerin - unstreitig Verbraucherin im Sinne des Art. 16 Abs. 1 EuGVVO - mittels des dem an sie gerichteten Anschreiben nebst "Gewinn-Garantie" beigefügten Bestellscheines die auf einem gesonderten, ebenfalls beigefügten Blatt feilgebotene "FreeFocus-Kamera" zum Preis von 69,95 DM bestellte, und insoweit ein noch deutlicherer Zusammenhang zwischen Gewinnzusage und Warenbestellung besteht (vgl. auch EuGH, NJW 2002, 2697, 2698, Erw.gr. 53; LG Hannover. Nds. Rpfl. 2003, 70, 70 f.). An diesem Ergebnis, für das ergänzend auf die gerichtliche Verfügung vom 7.3.2003 verwiesen wird, ändert der Umstand nichts, daß die internationale Zuständigkeit sich für den vorliegenden - nach dem 1.3.2002 rechtshängig gewordenen - Rechtsstreit nach den Vorschriften der EuGVVO bestimmt (Art. 66 EuGVVO), in deren Art. 15 Abs. 1 lit. c) der Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) EuGVÜ eine Entsprechung gefunden hat (vgl. Leible, NJW 2003, 407, 408).
Von einer internationalen Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO ist zudem deshalb auszugehen, weil dieser Vorschrift auch Ansprüche aus Verschulden vor Vertragsschluß unterfallen (vgl. Thomas/Putzo, 24. Aufl., Art. 15 EuGVVO, Rn. 1 a.E.; LG Braunschweig, Nds. Rpfl. 2002, 145 ff.). Jedenfalls ist das Landgericht Oldenburg aber deshalb international zuständig, weil eine Haftung nach §661 a BGB als deliktsähnliche Haftung aufzufassen ist und daher - soweit man eine Zuständigkeit nach der Spezialregelung des Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO Verneinen wollte - der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung oder einer solchen gleichstehenden Handlung) einzugreifen hätte (zur Rechtslage unter dem inhaltsgleichen Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ vgl. BGH, a.a.O. S. 428; OLG Nürnberg, NJW 2002, 3637, 3639 f.). Darüber hinaus wäre angesichts der vorliegend erfolgten Warenbestellung und -lieferung, zu der die Klägerin durch die Gewinnmitteilung veranlaßt werden sollte, der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO eröffnet, der auch für einseitige Rechtsgeschäfte und sich aus der Vertragsanbahnung ergebende Ansprüche Anwendung findet (vgl. Thomas/Putzo, 24. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 2; LG Potsdam, VersR 2003, 378, 379; LG Hannover, Nds. Rpfl. 2003.70, 71).
Das Landgericht Oldenburg ist auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird nicht durch die Vorschriften der EuGVVO, sondern vom nationalen Recht bestimmt (vgl. Zöller-Geimer, 23. Aufl., Artt. 15-17 EuGVVO, Rn. 10). Vorliegend richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Klägerin analog §§29 ZPO, 7 HausTWG (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rn. 11; LG Braunschweig. Nds. Rpfl. 2002, 145, 147).
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin kann gemäß §661 a BGB die Zahlung des mitgeteilten Gewinns von 38.346,79 EUR (75.000,- DM) beanspruchen. Das deutsche Recht, mithin auch §661 a BGB, ist nach Art. 29, 29 a EGBGB bzw. 40 EGBGB - soweit der Anspruch auf einem quasi-deliktischen Verhalten beruht - anwendbar (vgl. auch LG Hannover, Nds. Rpfl. 2003, 70, 71). Davon gehen auch beide Parteien aus. Die Vorschrift des §661 a BGB ist auch zeitlich anwendbar, da das Schreiben der Beklagten nebst "Gewinn-Garantie" der Klägerin unstreitig etwa im Juni 2001 zuging und damit nach dem gemäß Art. 229 §2 EGBGB maßgeblichen Zeitpunkt (29.6.2000). Ihre persönliche Anwendbarkeit ergibt sich daraus, daß die Klägerin Verbraucherin (§13 BGB), die Beklagte Unternehmerin (§14 BGB) ist.
Das streitgegenständliche Schreiben nebst Anlagen stellt eine Gewinnzusage im Sinne des §661 a BGB dar. Eine Gewinnzusage ist anzunehmen, wenn die Mitteilung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken (vgl. OLG Koblenz, VersR 2003, 377, 378; LG Potsdam, VersR 2003, 378, 379; Palandt-Sprau, 62. Aufl., §661 a BGB, Rn. 2; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3306). Danach ist allein der subjektive Eindruck der Klägerin nicht maßgeblich, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2003 erklärte, für sie sei eindeutig gewesen, daß sie gewonnen hätte, so daß sie sich auch nicht weiter mit den abgedruckten Gewinnbedingungen beschäftigt habe; ihm kann aber indizielle Bedeutung zukommen.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß das an die Klägerin gerichtete Schreiben beim durchschnittlichen Empfänger den Eindruck eines gemachten Gewinns in Höhe von 75.000,- DM hinterlassen soll und auch tatsächlich hinterläßt. Das Schreiben der Beklagten war an die Klägerin persönlich adressiert und enthielt - ebenso wie Innen- und Außenseite des anliegenden Blattes mit der "Gewinn-Garantie" - mehrfach persönliche Anreden. Dabei wurde das "persönliche" Schreiben des "Delegierten der Geschäftsleitung" hervorgehoben und mit dem besonderen Anlaß des Bargeldgewinns begründet, der als "unwiderruflich" bezeichnet und zu dem "recht herzlich" gratuliert wird. Durch Groß- und Fettdruck des ausgespielten Betrages von 75.000,00 DM wird der Blick des Betrachters auf diesen Betrag gelenkt, und ein etwaiges Mißtrauen durch Sätze wie "Stellen Sie sich einmal vor! 75.000,00 DM!" und "nicht irgendeinen Sachpreis, etwa ein Schmuckstück oder einen Staubsauger, eine Bratpfanne oder was sonst von anderen Firmen verlost wird" versucht zu zerstreuen. Überdies wird durch den Hinweis auf die "vorliegende offizielle Gewinnurkunde" und die nach Art einer Urkunde gestaltete "Gewinn-Garantie", die vom "Büro für Bargeldvergabe" "geprüft und bestätigt" ist und deren Aufbewahrung zu Beweiszwecken angeraten wird, ein besonderer Eindruck der Seriosität vermittelt. Dies gilt auch für den auf der Außenseite der "Gewinn-Garantie" angebrachten, vor dem Aufklappen dieses Blattes zunächst sichtbaren Vermerk "Gewinn-Garantie für ... - 75.000,00 DM sind auf jeden Fall zur Auszahlung reserviert", der wiederum vom "Büro für Bargeldvergabe" "geprüft und bestätigt" sowie unterzeichnet ist.
Auch trägt die Aufforderung, den "reservierten" Bargeld-Gewinn anzufordern, dazu bei, ein eventuelles Mißtrauen des Lesers zu beseitigen. Auf der "Bargeld-Gewinn-Anforderung" ist schließlich ebenfalls von einem "garantierten Bargeld-Gewinn" die Rede. Versteckte Hinweise, die die an die Klägerin gerichtete Zuschrift enthält, fallen gegenüber dem vorbeschriebenen Gesamteindruck nicht ins Gewicht (vgl. auch LG Hannover, Nds. Rpfl. 2003, 70, 72; LG Potsdam, VersR 2003, 378, 379; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3306). So wird zwar der Jackpot-Gewinn von 75.000,00 DM zunächst nur mit der Gewinnnummer 031.63 in unmittelbare Beziehung gesetzt, nicht jedoch mit der Person der Klägerin. Auf der Außenseite des Blattes "Gewinn-Garantie" findet sich dann jedoch zwar kein ausdrücklicher, aber doch gestalterisch eindeutiger Zusammenhang der "Gewinn-Garantie für ..." mit dem Betrag von 75.000,00 DM, die "auf jeden Fall zur Auszahlung reserviert" seien, der durch diverse schon zuvor beschriebene Formulierungen, die Zweifel des Empfängers an einem erheblichen Gewinn ausräumen sollen, bekräftigt wird.
Der Ansicht der Beklagten, schon der Begriff des "Jackpot-Gewinnspiels" lasse hinreichend deutlich erkennen, daß der Gesamtgewinn nicht einem einzigen Teilnehmer ungeteilt zukommen muß, kann ferner bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Jackpot durchaus an einzigen Gewinner gehen kann und vorliegend augenscheinlich die Ziehung des Gewinners gerade schon erfolgt ist. Wenn das Schreiben der Beklagten aber auf der einen Seite alles daran setzt, den Eindruck zu erwecken, ein ganz erheblicher Gewinn in Höhe von 75.000,- DM sei bereits erzielt worden, kann ihr nicht auf der anderen Seite zugute gehalten werden, daß ein besonders skeptischer oder sprachlich versierter und überdurchschnittlich aufmerksamer Betrachter Zweifel am Gewinn in diesem Umfang hätte.
Daher steht dem Gesamteindruck - und dem Anspruch der Klägerin aus §661 a BGB - auch nicht entgegen, daß es im Anschreiben und auf der "Gewinn-Garantie" an jeweils einer Stelle heißt, "auch" ... sei die Gewinnnummer 031.63 zugeteilt worden, und an zwei weiteren von einem "Bargeld-Anteil" bzw. "Bargeld-Betrags-Anteil" gesprochen wird - und zwar auch nicht insoweit, als eine der zuletzt genannten Formulierungen dahin lautet: "Sie sind ein echter BARGELD-GEWINNER mit Ihrem Bargeld-Anteil aus 75.000,- DM." Wenn die Verwendung des Wortes "aus" statt "von" auch die Aufmerksamkeit des sprachlich erfahrenen und dem Gesamteindruck des Schreibens noch nicht vollends erlegenen Lesers wecken mag, so ist es der Beklagten gleichwohl verwehrt, sich auf diese einzige eindeutig für einen geringeren Gewinn sprechende Formulierung gegenüber dem - den Maßstab bildenden - Durchschnittsverbraucher zu berufen.
Der täuschende Charakter des Schreibens der Klägerin, vor dem der Gesetzgeber den Verbraucher mittels des §661 a BGB bewahren will (BT-Drs. 14/2658, S. 48 f. - vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1632, 1633; Palandt-Sprau, 62. Aufl., §661 a, Rn. 1), wird dadurch bestätigt, daß - wie aus der Gewinnmitteilung in keiner Weise erkennbar - entsprechende Schreiben mit identischer "durch unseren Gewinn-Computer zugeteilter" Gewinnnummer offenbar in so großer Zahl versandt wurden (unstreitig 77.130 "gültige" Rückmeldungen), daß als sicher davon ausgegangen werden konnte, die nach den Gewinnbedingungen vorgesehene Auszahlungsgrenze von 5 DM pro "Gewinner" würde nicht überschritten werden. Vor diesem Hintergrund kann indes nicht von einem "Gewinnspiel" im eigentlich Sinn, erst recht nicht von einer "Gewinn-Garantie" die Rede sein.
Die Beklagte kann schließlich nicht mit ihrer Rechtsansicht durchdringen, infolge der Einbeziehung der Gewinn-Bedingungen, deren Kenntnis die Klägerin auf der "Gewinn-Anforderung" bestätigt habe, könne die Auszahlung eines Gewinns nicht beansprucht werden. Fraglich ist bereits, ob der dem Schreiben an die Klägerin beigefügte Schein zur Gewinnanforderung, der den Hinweis auf die Gewinn-Bedingungen enthält, oder die Gewinn-Bedingungen als solche dem nach §661 a BGB maßgeblichen Eindruck eines Gewinnes grundsätzlich entgegenstehen könnten. Dies gilt für die "Gewinn-Anforderung" insoweit, als dieses - separat beigelegte - Blatt nicht notwendig im Zusammenhang mit der Gewinnmitteilung inhaltlich zur Kenntnis genommen wird, sondern möglicherweise erst im späteren Zeitpunkt der Anforderung des Gewinnes - nachdem der Eindruck eines erzielten Gewinnes bereits erweckt ist.
Im Hinblick auf die Verwendung der Gewinn-Bedingungen als Allgemeiner Geschäftsbedingungen besteht das generelle Bedenken, ob der Anspruch gemäß §661 a BGB, der aufgrund eines quasi-deliktischen Verhaltens des Unternehmers ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, im Wege vom Unternehmer gestellter Allgemeiner Geschäftsbedingungen überhaupt disponibel ist. Diese Bedenken können indes letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man sich über sie hinwegsetzte, kann die Beklagte ihre Gewinn-Bedingungen der Klägerin nicht entgegenhalten. Denn abgesehen davon, daß sie - zusammenbetrachtet mit den sonstigen Texten auf Vor- und Rückseite der Mitteilungen - dem Klarheitsgebot des §5 AGBG nicht genügen (vgl. auch OLG Koblenz, VersR 2003, 377, 378), ist jedenfalls die Klausel, nach der die Gewinnnummer für den Bargeld-Gewinn mehrfach vergeben wurde, der Gewinn im Falle des Eingehens mehrerer Bargeld-Gewinn-Anforderungen mit der Gewinnnummer durch die Anzahl der eingehenden Anforderungen aufgeteilt werde und Gewinne unter 5,- DM aus Kostengründen nicht ausgekehrt werden, wegen §3 AGBG nicht inhaltlicher Bestandteil des Schuldverhältnisses geworden und zumindest nach §9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Eine überraschende Wirkung dieser Bestimmungen ergibt sich zum einen aus dem widersprüchlichen Eindruck eines erheblichen Gewinns durch das Anschreiben selbst nebst "Gewinn-Garantie" auf der einen Seite und die Aufteilung desselben unter gegebenenfalls zahlreichen "Mitspielern" nach den Gewinn-Bedingungen auf der anderen Seite. Zum anderen sind diese auch nach ihrer äußeren Gestaltung überraschend, weil sie unübersichtlich ohne Absätze und in Kleindruck gehalten sind. Insbesondere aber sind die entscheidenden Passagen, deren Lesbarkeit durch einen farbigen, diagonalen Streifen gerade in diesem Textbereich zudem erschwert ist, erst im letzten Drittel dieses Blockes nach einigem Suchen zum finden. Aus denselben Gründen verstossen die dort enthaltenen Bestimmungen mit der Folge der Unangemessenheit und damit Unwirksamkeit gegen das Transparenzgebot des §9 Abs. 1 AGBG (vgl. auch LG Potsdam, VersR 2003, 378, 380).
Letztlich entscheidet indessen nach §661 a BGB auch bei Berücksichtigung des Gehaltes der Gewinn-Bedingungen der bereits beschriebene Gesamteindruck der an die Klägerin gerichteten Sendung (vgl. LG Hannover, Nds. Rpfl. 2003, 70, 72; OLG Koblenz, VersR 2003, 377, 378), so daß selbst die Frage des Eingreifens der §§3, 5, 9 AGBG keiner abschließenden Entscheidung bedarf.
Der Zinsanspruch resultiert aus §§284, 242, 288 BGB a.F. Die Beklagte ist durch ihr Schreiben vom 21.11.2001, mit dem sie eine Leistung endgültig verweigerte, in Verzug geraten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§91, 709 S. 1, 2 ZPO.