Landgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2003, Az.: 9 S 553/03
Möglichkeit der Abrechnung eines fiktiven Mehrwertsteuerbetrages bei tatsächlicher Schadensrestitution durch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs; Erstattung der geringeren Umsatzsteuer zwischen Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis bei Schadensrestitution durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 25.09.2003
- Aktenzeichen
- 9 S 553/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 30752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2003:0925.9S553.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 2 BGB
- § 7 StVG
- § 3 PflVG
Fundstellen
- DStR 2003, XXII Heft 49 (amtl. Leitsatz)
- IVH 2003, 263
- NJW 2003, 3494-3495 (Volltext mit red. LS)
- NZV 2004, 148 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Anspruch auf Umsatz- oder Mehrwertsteuer ensteht gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Der Geschädigte hat bei fiktiver Schadensabrechnung und Restitution des Schadens durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs daher nur die Möglichkeit, den tatsächlich entstandenen Steuerschaden in Höhe der Differenz zwischen Händlereinkaufspreis uns Händlerverkaufspreis zu beanspruchen.