Landgericht Oldenburg
Urt. v. 26.11.2003, Az.: 5 O 2434/01
Persönlicher Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI); Unterzeichnung mit einer Paraphe als wirksame Namensunterschrift; Heilung eines Formfehlers durch Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung; Verweisung der HOAI auf die DIN 276 als statische Verweisung; Minderung von Architektenhonorar wegen unvollständig ausgeführter Grundleistungen; Zuschlag für Leistungen des raumbildenden Ausbaus
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 26.11.2003
- Aktenzeichen
- 5 O 2434/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2003:1126.5O2434.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 125 BGB
- § 4 Abs. 4 HOAI
- § 8 HOAI
- § 25 Abs. 2 S. 4 HOAI
Verfahrensgegenstand
Architektenhonorar
In dem Rechtsstreit
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 48.730,66 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 20.02.2002 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restliches Honorar für innenarchitektonische Leistungen im Rahmen eines Bauvorhabens der Beklagten in der ... in Oldenburg.
Die Parteien schlössen mündlich einen Architekten vertrag, welcher unter dem 08.10.1996 (Bl. 16) von beiden Parteien schriftlich bestätigt wurde. Zwischen den Parteien war auf Basis gemeinsamer musischer Neigungen eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit vorgesehen im Rahmen dessen die Beklagte allerhöchste Anforderungen an die Planungsleistung sowie den Einfallsreichtums des Klägers stellte. Der Kläger sollte den luxuriösen Innenausbaus der Wohnung der Beklagten planerisch gestalten und die Bauleitplanung übernehmen. Im Zuge dessen tätigte er zwecks Ideen- und Materialbeschaffung mehrere Auslandsaufenthalte nach Italien, Großbritannien und Ägypten. Dem Kläger, der nicht in der Architektenrolle eingetragen ist, wurde seitens der Beklagten ein Vollauftrag mit Ausnahme der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), erteilt.
Nachdem der Kläger Architektenleistungen erbracht hatte, zahlte die Beklagte 255.419,90 DM auf seine Honorarforderung. Weil es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, kündigte der Kläger unter dem 31.12.1999 (Bl. 18). vor Ausführung der Leistungsphase 9 den Architektenvertrag.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er könne aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 08.10.1996 eine Vergütung der Honorarzone V gemäß § 16 Abs. 1 HOAI verlangen, welche bei anrechenbaren Kosten in einer Höhe von rund 4,5 Mio DM (Bl. 22/23) zuzüglich vereinbarter Nebenkostenpauschale einen brutto Honoraranspruch nach den Höchstsätzen der HOAI von 616.039,00 DM ergebe. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung stünden ihm 360.619,10 DM zu. Er ist der Ansicht, auch soweit Lieferung und Einbau von Möbeln und technischen Geräten von Fachfirmen erfolgt sei, z.B. hinsichtlich der Audioanlage und der Einbauküche, habe er hierfür die wesentlichen Planungsleistungen erbracht, so daß die Aufnahme dieser Rechnungen in die Liste der anrechenbaren Kosten gerechtfertigt sei.
Der Kläger behauptet, es sei aus Gründen der Geheimhaltung und Diskretion von der Beklagten darauf verzichtet worden, daß Leistungsverzeichnisse erstellt und Alternativangebote einholt werden, damit das finanzielle Volumen des Projekts nicht publik gemacht werden würde, so daß er trotz des Fehlens dieser Unterlagen Anspruch auf volle Vergütung in den entsprechenden Leistungsphasen habe.
Nachdem er das erwähnte Honorar ursprünglich gerichtlich geltend gemacht hat, beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 312.685,88 DM (159.873,75 EUR) nebst 4% Zinsen seit dem 14.02.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß das Bestätigungsschreiben vom 08.10.1996 nicht den Schriftformerfordernissen einer wirksamen Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI entspreche und damit unwirksam sei. Darüber hinaus sei die Schlußrechnung nicht prüffähig und die anrechenbaren Kosten falsch ermittelt. Abzüge nach § 10 Abs. 4 und 5 HOAI seien nicht berücksichtigt worden. Im übrigen ist sie der Ansicht, der Kläger könne noch nicht einmal nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen, da er - was unstreitig ist - nicht Architekt sei, so daß er nur die übliche Vergütung nach § 632 BGB verlangen könne.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 17.07.2002 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Des. ... vom 27.01.2003 sowie durch deren mündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.10.2003 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Honoraranspruch im tenorierten Umfang gemäß § 4 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit dem Architektenvertrag zu.
a.
Unstreitig haben die Parteien zumindest mündlich einen Architekten vertrag über die Ausführung der Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1-3 und 5-9 des § 15 HOAI geschlossen und der Kläger hat seine Architektenleistungen mit Ausnahme der Leistungsphase 9 erbracht.
b.
An der Anwendbarkeit der HOAI bestehen keine Zweifel. Es ist unschädlich, daß es sich bei dem Kläger nicht um einen Architekten handelt, denn die Bestimmungen der HOAI sind nach herrschender Meinung nicht berufs-, sondern allein leistungsbezogen (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Auflage, Rz. 14; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Auflage, Rz. 603).
c.
Die Höhe des Honorars richtet sich im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen der Gebührenordnung. Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger einen höheren Honoraranspruch aus der schriftlichen Bestätigung vom 08.10.1996 nicht herleiten, da es sich hierbei nämlich nicht um eine anderslautende schriftliche Vereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 HOAI handelt. Das mit "Honorarvertrag" überschriebene Schriftstück vom 08.10.1996 ist zwar von der Beklagten vollständig unterschrieben, jedoch hat der Kläger lediglich mit seinem Namenskürzel "NL" gezeichnet, so daß ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 126 BGB vorliegt. Die Unterzeichnung mit einer Paraphe stellt nämlich keine wirksame Namensunterschrift dar (BGH NJW 1967, 2310). Ebensowenig kann eine nur vom Auftraggeber unterzeichnete Auftragsbestätigung diesen Formfehler heilen (Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 793). Der Schriftformverstoß führt gemäß § 4 Abs. 4 HOAI abweichend von den §§ 125, 139 BGB nicht zur Nichtigkeit der Honoraransprüche, sondern zur Geltung der Mindestsätze.
d.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Honoraranspruch des Klägers auch gemäß § 8 HOAI fällig. Der Kläger hat mit der im Prozeß nachgeholten Abrechnung eine prüffähige Honorarschlußrechnung vorgelegt, die die Mindestangaben der §§ 10 ff. HOAI enthält. Hierneben hat er alle Rechnungen entsprechend der DIN 276 sortiert nach Kostengruppen nachvollziehbar vorgelegt, so daß eine Zuordnung zu den einzelnen Gewerken unproblematisch möglich ist. Daß die Rechnung möglicher Weise inhaltlich "falsch" ist, ist solange unschädlich, wie das System der HOAI eingehalten wurde (vgl. OLG Frankfurt BauR 1994, 657). Auch mit der Übergabe einer "falschen" Schlußrechnung tritt nämlich die Fälligkeit ein.
Unerheblich ist es, dass der Kläger die anrechenbaren Kosten nicht unter Zugrundelegung der DIN 276 in der Fassung von April 1981 ermittelt hat. Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung (BGH NJW 1998, 1064-1065) und daher zwingend. Das heißt aber nicht, dass die auf der späteren Fassung der DIN beruhende Abrechnung des Klägers zur fehlenden Prüfbarkeit und mangelnden Fälligkeit führt. Die Prüffähigkeit einer Honorarrechnung setzt nicht zwingend die Verwendung des Formulars der DIN 276 Fassung April 1981 voraus; es genügt vielmehr jede Kostenermittlung, die im konkreten Einzelfall in gleicher - oder besser - Weise dem Prüfungs- und Kontrollinteresse des Auftraggebers entspricht (BGH, BauR 1999, 1318, 1319 [BGH 24.06.1999 - VII ZR 229/98]; NJW 1999, 3493, 3494 [BGH 08.07.1999 - VII ZR 194/98] = BauR 1999, 1467, 1468; OLG Düsseldorf BauR 01, 1137; OLG Stuttgart BauR 1991, 491, 494 [OLG Stuttgart 01.06.1990 - 2 U 142/89]; OLG Düsseldorf (22. Zivilsenat), BauR 1996, 893, 895 [OLG Düsseldorf 19.04.1996 - 22 U 226/95]; Koeble, BauR 2000, 785, 788; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rz 821). Dies gilt auch dann, wenn der Architekt seiner Aufstellung - ganz oder teilweise - eine spätere Fassung der DIN 276 zugrunde gelegt hat (OLG Düsseldorf, BauR 01,1137, 1141; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 4 HOAI Rdnr. 45). 2.
Die Honorarrechnung ist jedoch teilweise unrichtig.
Bezüglich der Grundlagen der nach HOAI vorzunehmenden Abrechnung bezieht sich die Kammer auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten der Diplom Designerin ... vom 27.01.2003 sowie deren Ausführungen in der mündlichen Anhörung.
a.
Zur Verdeutlichung der anrechenbaren Kosten werden nachfolgend die von der Kammer für bewiesen erachteten anrechenbaren Kosten mit denen von der Sachverständigen ermittelten sowie vom Kläger errechneten Kosten dargestellt:
Anrechenbare Kosten
Kammer | Gutachten | Kläger | |
---|---|---|---|
Kostengruppe 325 | 816.070,85 | 576.768,07 | 816.070,85 |
Kostengruppe 330 | 44.654,67 | 44.654,67 | 44.654,67 |
Kostengruppe 334 | 18.326,25 | 18.326,25 | 18.326,25 |
Kostengruppe 335 | 8.569,99 | 8.569,99 | 8.569,99 |
Kostengruppe 337 | 3.792,00 | 3.792,00 | 3.792,00 |
Kostengruppe 339 | 77.725,38 | 77.725,38 | 121.750,33 |
Kostengruppe 344 | 230.689,46 | 230.689,46 | 230.689,46 |
Kostengruppe 345 | 419.594,14 | 419.594,14 | 419.720,74 |
Kostengruppe 351 | 74.302,26 | 74.302,26 | 74.302,26 |
Kostengruppe 352 | 309,820,92 | 7.971,26 | 73.953,83 |
Kostengruppe 353 | 7.691,06 | 475.353,54 | 76.170,77 |
Kostengruppe 359 | 37.977,34 | 377.556,00 | 60.825,87 |
Kostengruppe 363 | 203.958,95 | 5.042,32 | 0 |
Kostengruppe 371 | 357.822,55 | 30.000,00 | 3.693,04 |
Kostengruppe 372 | 0 | 4.688,53 | 12.610,00 |
Kostengruppe 379 | 13.917,02 | 0 | 0 |
Kostengruppe 419 | 384.318,49 | 26.045,30 | 309.820,92 |
Kostengruppe 412 | 7.971,26 | 73.953,83 | 7.691,06 |
Kostengruppe 444 | 475.353,54 | 76.170,77 | 37.977,34 |
Kostengruppe 455 | 327.556,00 | 60.825,87 | 185.062,61 |
Kostengruppe 461 | 5.042,32 | 0 | 0 |
Kostengruppe 470 | 30.000 | 3.693,04 | 0 |
Kostengruppe 471 | 4.688,53 | 12.610,00 | 11.623,00 |
Kostengruppe 472 | 0 | 0 | 44.585,86 |
Kostengruppe 478 | 26.045,30 | 309.820,92 | 7.971,26 |
Kostengruppe 491 | 73.953,83 | 65.177,90 | 453.203,54 |
Kostengruppe 539 | 166.964,70 | 37.977,34 | 343.359,96 |
Kostengruppe 611 | 60.825,87 | 113.165,02 | 4.084,32 |
Kostengruppe 612 | 3.700,00 | 359.430,55 | 67.164,74 |
Kostengruppe 621 | 3.693,04 | 7.154,69 | 4.688,53 |
Kostengruppe 622 | 12.610,00 | 127.766,75 | 22.150,00 |
Kostengruppe 773 | 60.231,74 | 384.318,49 | 26.045,30 |
Summe | 4.163.141,79 DM | 3.155.093,47 DM | 4.453.335,04 DM |
Die Kammer folgt bei der Anrechnung der erbrachten Leistungen der jeweiligen Kostengruppen im Wesentlichen den Bewertungen der Sachverständigen. Hier war die Sachverständige ohne weiteres in der Lage, das Rechenwerk des Klägers zu prüfen. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten im Schriftsatz vom 11.04.2001 auf Seite 7 (Bl. 121) ist unsubstantiiert und daher von der Kammer nicht weiter berücksichtigt worden. Die Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.03 hat die Kammer bei ihren Überlegungen berücksichtigt. Bei der Kostengruppe 419 billigt die Kammer unter lfd. Nr. 117 weitere 50.000,00 DM für den Lapis Badetempel zu. Die Sachverständige hat die Anrechnung dieser Rechnung mit dem Hinweis auf den fehlenden Prüfvermerk grundsätzlich zutreffend verneint. Sie hat hierzu in der mündlichen Anhörung ausgeführt, daß durch den Prüfvermerk vom Architekten dokumentiert werde, dass der Architekt die Leistung des jeweiligen Unternehmers als für das Bauvorhaben geschuldet ansieht. Nur durch den Prüfvermerk sei nämlich gewährleistet, dass ausschließlich Rechnungen, die mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, zu den anrechenbaren Kosten gezählt werden. Die Kammer sieht jedoch keinen Grund, dem Kläger die Anrechnung der Rechnung zur lfd. Nr. 117 aufgrund des fehlenden Prüfvermerkes zu verweigern. Dass entsprechende Arbeiten geleistet wurden, konnte die Sachverständige selbstverständlich von sich aus nicht unterstellen, da sie das Objekt nicht besichtigt hat. Die Beklagte hat jedoch nicht bestritten, dass vom Kläger vorgelegte Rechnungen nicht aus ihrem Bauvorhaben stammen. Aus den vor der erkennenden Kammer geführten Parallelverfahren bezüglich des streitgegenständlichen Objektes ist dem Gericht das Bauvolumen in erheblichen Teilen bekannt. Trotz des Bestreitens der Beklagten bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger ausschließlich Rechnungen vorgelegt hat, die das Bauvorhaben der Beklagten betreffen. Dem Gericht ist nämlich nicht verwehrt, allein aufgrund des Parteivortrags und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH GRUR 1997, 396,400 [BGH 31.01.1996 - VI ZR 386/94] ). Im übrigen ist zu differenzieren: Zu den anrechenbaren Kosten gehören die für diejenigen Baumaßnahmen, für die der Architekt Leistungen erbringen muß (Löffelmann/Fleischmann, a.a.O.., Rz 1135). D.h., die Kammer hatte zu ermitteln, ob es sich um Kosten des Gebäudes - im Gegensatz zu Mobiliar - handelt und ob der Kläger hierzu planerische oder betreuerische Leistungen erbracht hat. Fehlen Prüfvermerke, so kann daraus geschlossen werden, dass der Architekt möglicherweise seine Pflichten in der Leistungsphase 8 nicht voll erfüllt hat. Dort vorhandene Defizite können zu Punktabzügen bei den Vomhundertsätzen des § 15 HOAI führen, Kosten der ungeprüften Rechnungen erhöhen aber die anrechenbaren Kosten, wenn der Architekt insoweit planerische, betreuende oder bauüberwachende Tätigkeiten entfaltet hat. Unter dieser Vorgabe hat der Kläger Leistungen für die Kostengruppe 444/445 erbracht. Die Kammer addiert zu der von der Sachverständigen ermittelten Summe noch die lfd. Nr. 125-127, 129-130.
Mit der Sachverständigen vermag die Kammer die Kostengruppe 461 nicht anzuerkennen. Zwar mag der Kläger sich damit beschäftigt haben. Es steht aber nicht fest, dass eine Überwachungsanlage tatsächlich eingebaut wurde, was die Beklagte ausdrücklich bestreitet. Der Beweisantritt des Klägers bezieht sich nur darauf, dass er Planungsleistungen erbracht habe. Das allein ist unzureichend.
Der Kläger kann in der Kostengruppe 471 (Küchentechnische Anlagen) keine höheren als von der Sachverständigen zugebilligten Beträge heranziehen, da es sich bei der Einbauküche nicht um eine planerische Leistung des Klägers handelt. Seine Arbeitsleistung bestand darin, bereits existente Küchenelemente in der Küche der Beklagten zu arrangieren. Auch bei der Kostengruppe 611 (allgemeine Ausstattung) bleibt es bei den Berechnungen der Sachverständigen. Die Kammer addiert lediglich die lfd. Nr. 166, da es vorliegend nicht auf das Vorhandensein des Prüfvermerks ankommt. Ebenso wie die Einbauküche hat der Kläger die Bettenanlage zwar individuell im Raum plaziert und das Obermaterial ausgesucht, jedoch hat er die Bettenanlage weder entworfen noch geplant, so daß eine Anrechnung nach HOAI nicht zum Tragen kommt. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen ... vertritt die Kammer jedoch die Auffassung, daß die Kosten der Kostengruppe 325 (Bodenbeläge) gleichwohl voll anrechenbar sind, da es sich bei den Kunsthandwerkteppichen um eine planerische Leistung des Klägers handelt. Die handgetafteten Teppichbodenbeläge sind nach einem vom Kläger gefertigten Verlegeplan verspannt und passgenau in das Objekt der Beklagten eingebracht worden, so daß sie faktisch zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden sind. Bei derart aufwendig eingebrachten Bodenbelägen kann nicht mehr von Mobiliar gesprochen werden, da ein Entfernen des Teppichs und Wiedereinbringen in ein anderes Objekt aufgrund des besonderen Zuschnitts ausgeschlossen erscheint. Bei der Kostengruppe 470 (nutzungsspezifische Anlagen) kann der Kläger die lfd. Nr. 140-148, 150-153 geltend machen, da er umfangreiche planerische Leistungen nachgewiesen hat. Der Kläger hat für die Audioanlage einen Plan im Maßstab 1:10 erstellt, welcher den Grundriß und die Wandabwicklung darstellt. Darüber hinaus hat der Kläger nachgewiesen, daß er maßgeblich an der Entwicklung der Schiebetechnik für den Medienschrank beteiligt war und legt hierüber verschiedene Detailpläne vor (K2, Ziff. 5). Desweiteren hat der Kläger Schaltpläne, insbesondere die Positionierung von Elektro- und Kommunikationsanschlüssen für verschiedene Räumlichkeiten entwickelt und die Bühnenlichtanlage für die Beethovenskulptur entworfen (K2, Ziff. 3). Die Kostengruppe 621 kann nicht angerechnet werden. Die Kammer schließt sich der Auffassung der Sachverständigen dahingehend an, dass es sich bei dem Beethovensekretär um ein Kunsthandwerk handelt, welches nicht wesentlicher Bestandteil des Objektes geworden ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, daß der Kläger umfangreiche organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um an den Originalsekretär aus dem Beethovenmuseum in Bonn zu gelangen, dennoch wurde die Konstruktionsplanung nicht von ihm, sondern von der Firma .. entwickelt. Schließlich billigt die Kammer bei der Kostengruppe 622 dem Kläger die lfd. Nr. 174- 180 voll zu. Der Kläger hat maßgeblich an der Entstehung der Kunsthandwerke mitgewirkt und bestimmte stilistische "Festlegungen" im Vorfeld detailreich geplant, was sich beispielsweise hinsichtlich der ägyptischen Wandmalereien aus dem Bautagebuch unter dem Eintrag vom 10.01.1997, hinsichtlich des Reliefs aus dem Eintrag vom 14.04.1997 und bezüglich des Badetempels aus dem Eintrag vom 14.3.1997 (Anlage 4) ergibt. Er hat diesbezüglich im Vorfeld eine Reise nach Ägypten unternommen und die Beklagte umfassend beraten und hat - was der Kammer aus einem Parallelverfahren bekannt ist - während der Ausführungsarbeiten eng mit den Kunsthandwerkern zusammengearbeitet und deren Arbeiten die gesamte Bauzeit über in der konkreten Ausführung planerisch begleitet.
Die ergiebige Beweisaufnahme durch das Sachverständigengutachten nebst Anhörung, die letztlich gut dokumentierte Aufbereitung der Belege in den Ordnern durch den Kläger einschließlich seiner Erläuterungen in den Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung und das vorgelegte Bautagebuch machen die ursprünglich ins Auge gefaßte Zeugenvernehmung entbehrlich. Soweit die Beklagte sich auf den Beweis durch Zeugen berufen hat, sind die in deren Wissen gestellten Tatsachen nicht mehr erheblich. Entweder sind die betreffenden Kosten ohnehin nicht berücksichtigt worden oder es handelt sich um Bewertungen, die dem Gericht (Sachverständigen) und nicht Zeugen obliegen.
b.
Der Honoraranspruch des Klägers ist jedoch zu kürzen, da er die in Rechnung gestellten Leistungen zum Teil nicht erbracht hat.
Der Architektenvertrag als Werkvertrag ist ergebnisorientiert. Es kann deshalb nicht generell ein Abzug vorgenommen werden, wenn Grundleistungen nur unvollständig ausgeführt werden, ohne daß dies einen Einfluß auf den Werkerfolg hat. Wenn aber zentrale Leistungen aus den einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht werden, Leistungen, die für sich gesehen ein werkvertragliches Teilergebnis beinhalten können, dann ist eine Honorarminderung gerechtfertigt (OLG Braunschweig BauR 03, 1066; OLG Hamm BauR 1995, 40). Dies ist daraus begründet, daß auch für das Werksvertragsrecht der Grundsatz gilt, daß ein Vergütungsanspruch nicht entsteht, soweit der Auftragnehmer wesentliche Teile der Gegenleistung nicht erbringt, und dieser Grundsatz ist auch auf den Anspruch des Architekten auf Zahlung anzuwenden. Es ist nach dem Vortrag der Parteien unstreitig, dass er zentrale Grundleistungen nicht erbracht hat. So hat er unter anderem keine Kostenschätzung in der Leistungsphase 2, keine Kostenberechnung und Kostenkontrolle in der Leistungsphase 3, keinen Kostenanschlag in der Leistungsphase 7 und weder ein gemeinsames Aufmaß noch eine Auflistung der Gewährleistungsfristen in der Leistungsphase 8 erbracht. Hierbei handelt es sich im Rahmen der jeweiligen Grundleistungen um zentrale Leistungen, die eine Honorarkürzung rechtfertigen. Daß der Kläger im Rahmen der Vergabe, die ebenfalls eine zentrale Leistung des Architekten darstellt, nur teilweise tätig war, rechtfertigt ebenfalls eine Kürzung.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Meinung vertreten wird, eine Nichterbringung von Grundleistungen oder Leistungsphasen führe dann nicht zur Honorarkürzung, wenn sie sich nicht in Mängeln des Architektenwerkes niederschlage, insbesondere wenn das Objekt mängelfrei erstellt wird (OLG Hamm NJW-RR 1998, 811 [OLG Hamm 16.01.1998 - 12 U 74/97] = BauR 1998, 819; Löffelmann/Fleischmann, a.a.O.., Rz 682 ff, 689). Die Kammer hat daher nicht zwischen zentralen und weniger wichtigen Leistungen unterschieden, sondern darauf abgestellt, ob der Beklagten als Bauherrin trotz erfolgreicher Vollendung des Bauvorhabens irgend etwas fehlt, was bei einer rundherum vollständigen Architektenleistung vorhanden wäre. Dazu wurde die Sachverständige gezielt befragt und sie hat herausgearbeitet, was die Beklagte entbehrt, sie bei einer 100%-Leistung aber als Ergebnis in der Hand gehabt hätte.
Nach der nach dieser Maßgabe vorgenommenen Bewertung der klägerischen Leistungen ergibt sich folgende Punkteverteilung in den einzelnen Leistungsphasen:
LP 1: Grundlagenermittlung | 2,5 Punkte |
---|---|
LP 2: Vorplanung | 5,8 Punkte |
LP 3: Entwurfsplanung | 6,8 Punkte |
LP 5: Ausführungsplanung | 15,0 Punkte |
LP 6:Vorbereitung der Vergabe | 5,0 Punkte |
LP 7: Mitwirkung bei der Vergabe | 2,8 Punkte |
LP 8: Objektüberwachung | 26,5 Punkte |
Summe: | 64,4 Punkte |
Die Kammer folgt auch hierbei im Wesentlichen der Punktevergabe der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten. Zusätzliche 6,5 Punkte für Teilleistungen der Leistungsphasen 5-8 hat die Sachverständige während ihrer Anhörung im Termin vom 08.10.2003 anerkannt (Bl. 271). Ausgehend von ihren ausführlichen Erläuterungen in der Anhörung verändert die Kammer die ursprüngliche Berechnung der Sachverständigen wie folgt ab: Die Kammer zieht bezüglich der Leistungsphase 5, Ziff. 5.2 lediglich 8 Punkte ab (dies entspricht der Hälfte der Maximalpunktzahl), da die Kammer nach Sichtung der zur Akte gereichten Unterlagen zur Auffassung gelangt ist, daß der Kläger in dieser Leistungsphase eine hinreichende Anzahl von planerischen Zeichnungen erbracht hat. Er hat unter anderem Detailpläne für die Audioanlage, den Badetempel, das Gäste Bad und WC, die Einbauküche, sowie für die Eingangshalle gezeichnet. Hinsichtlich der Leistungsphase 6 ist die Kammer der Ansicht, daß der Kläger aufgrund der zahlreich eingeholten Angebote die halbe Punktzahl, also 5 Punkte, verdient hat.
Die Beklagte hat unwidersprochen aus Gründen der Diskretion und Geheimhaltung auf das Erstellen von Leistungsverzeichnissen und das Einholen von Angeboten verzichtet, so daß die tatsächlich vorhandenen Angebote, die der Kläger mit der Anlage 2 vorgelegt hat, eine hälftige Punktevergabe rechtfertigen. Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, daß nämlich auch detaillierte Auftragsbestätigungen oder sogar Rechnungen als gleichwertige Unterlagen in Bezug auf fehlende Leistungsverzeichnisse angesehen werden können. In der Leistungsphase 7 billigt die Kammer unter Ziff. 7.3 dem Kläger 1,5 Punkte zu. Er hat die eingeholten Angebote geprüft, was man an den handschriftlichen Anmerkungen in den in der Anlage 2 vorgelegten Unterlagen ersehen kann. Schließlich hat der Kläger nachweislich in der Leistungsphase 8 unter Ziff. 8.5 ein Bautagebuch geführt (Anlage 4) und auch eine unter Ziff. 8.9. geforderte Kostenfeststellung gefertigt.
Die verbleibenden Punktabzüge beruhen auf der überzeugenden Argumentation der Sachverständigen, dass der Beklagten spürbare Teile einer vollen Architektenleistung fehlen. Soweit es in der Rechtsprechung und der Literatur heißt, daß die Leistungsphasen aufeinander aufbauen und jede folgende Phase ohne Bewältigung der vorhergehenden Aufgabe nicht recht gelingen wird, so bleibt hier doch festzuhalten, dass die Beklagte einiges entbehren muß. So fehlen der Beklagten ein Teil der Detailpläne, insbesondere wo Leitungen verlaufen. Sie hat des weiteren keinen überzeugenden Nachweis, wo im einzelnen mit welcher Begründung zur Wertsteigerung die immensen Bausummen verbleiben sind. Ein potentieller Erwerber wird ohne die von der Gutachterin vermißten Einzel- und Gesamtzusammenstellungen nicht bereit sein, ein den Baukosten angemessenen Preis zu zahlen. Deshalb ist die Aufstellung eines eigenen Leistungsverzeichnisses und der Vergleich von Angebot und Durchführung zum Zweck der eigenen Kostenkontrolle nicht entbehrlich. Auch wenn die Beklagte keine groß angelegte Ausschreibung gewünscht hatte und Geld ersichtlich keine Rolle spielen sollte, so kann es der Beklagten nicht gleichgültig gewesen sein, ob sie unnütze Ausgaben tätigen sollte. Mit der vorliegenden Dokumentation läßt sich nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand feststellen, ob die Beklagte die Unternehmer leistungsgerecht bezahlt hat. Die Sachverständige Marquardt hat das plastisch so ausgedrückt, dass dem Bauherrn eines vergleichbaren Objekts bei einer vollen Architektenleistung ein ganzer Stapel von Ordnern zur Verfügung stehen würde.
c.
Daher errechnet sich das Honorar wie folgt
Kosten gesamt: | 4.163.141,79 DM |
---|---|
Tabellenwert für die anr. Bausumme von | 3.000.000 DM |
nach § 16 HOAI, Zone IV = | 286.660 DM |
Tabellenwert der anr. Bausumme von | 4.163.141,79 DM |
Kostenfestellung, § 16 HOAI, Zone IV | |
Tabellenwert durch Interpolation | 388.703,85 DM |
374.380,00 + ((4.163.141,79 - 4.000.000,00) x (462.180,00 - 374.380,00)) / (5.000.000,00 - 4.000.000,00) | |
Leistungsphase 1 | -3 286.660,00 DM |
25% Zuschlag | 71.665,00 DM |
358.325,00 DM | |
davon 15,1 Punkte | 54.107,08 DM |
Leistungsphase 5-8 | 388.703,85 DM |
25% Zuschlag | 97.175,96 DM |
485.879,81 DM | |
davon 49,3 Punkte | 239.538,87 DM |
gesamt: | 54.107,08 DM |
+239.538,87 DM | |
293.645,95 DM |
Das geschuldete Honorar umfaßt auch einen Zuschlag für Leistungen des raumbilde-nen Ausbaus. Dieser besteht nach § 25 Abs. 2 Satz 4 HOAI ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auch dann, wenn keine schriftliche Vereinbarung eines Zuschlages erfolgt ist (OLG Koblenz BauR, 2000, 911). Denn Leistungen zum Ausbau bestehender Gebäude erfordern, bezogen auf den Wert der Planungsaufgabe, nahezu regelmäßig mehr Aufwand an Zeit und Arbeit als die Objektplanung von Gebäuden (BGH BauR 1990, 236). Für solche Leistungen aber stellen die Mindestsätze nach den §§ 4, 15 HOAI kein angemessenes Entgelt dar.
Mit der Sachverständigen geht die Kammer auch von der Honorarzone IV aus, auch wenn der Kläger die Zone V ausführlich begründet hat. Der Kammer ist bewußt, dass es sich um ein extrem teures Objekt handelt. Der Preis allein ist bei einem Vergleich mit §§ 11, 12 HOAI nicht maßgebend. So verbleiben Wohnhäuser nach der Objektliste des § 12 in der Honorarzone IV. Es bleiben auch die üblichen Funktionsbereiche und die grundlegende technische Ausstattung eines Einfamilienhauses.
Zu addieren sind noch die Nebenkosten, soweit sie nachgewiesen sind. Diese sind zwar nicht in der Schlußrechnung enthalten, der Kläger hat sie jedoch im Laufe des Verfahrens eingereicht. Die Kammer hat daraus die Fahrten zur Kölner Möbelmesse und nach Bonn zum Beethovenhaus gestrichen. Beides läßt sich nicht Architektenleistungen des hier betroffenen Vorhabens zuordnen.
KfZ | 5,74 |
---|---|
1! | 9,19 |
II | 5,74 |
Köln | 368,9 |
Taxe | 5,11 |
7,16 | |
4,6 | |
n | 5,11 |
Bonn | 126,06 |
537,61 |
Es verbleiben an genügend nachgewiesenen Nebenkosten 4.451,54 EUR = 8.706,46 DM.
Unter Einschluß der Umsatzsteuer ergibt das folgende Rechnung:
Vergütung | 293.645,95 DM |
---|---|
NK | 8.706,46 DM |
302.352,41 DM | |
16% MWSt | 48.376,38 DM |
Ergebnis | 350.728,79 DM |
Abzüglich bereits gezahlter 255.419,90 DM verbleibt somit ein Honoraranspruch in Höhe von 95.308,89 DM (48.730,66 EUR).
Die von der Beklagten dagegen im Schriftsatz vom 19.11.03 eingewendeten Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsforderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Sie werden in der erforderlichen Klarheit und tatsächlicher Untermauerung erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Das Verfahren läuft seit mehr als zwei Jahren. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens ist dann nicht mehr angezeigt. Den Parteien ist nachgelassen, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Davon haben auch beide Gebrauch gemacht. Das schließt aber das Vorbringen völlig neuer Tatsachen nicht ein. Die Beklagte mag ihre Rechte in einem neuen Verfahren wahren.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Den vierprozentigen Zinsanspruch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.02.2002 (Bl. 105) geltend gemacht. Die Zustellung erfolgte unter dem 20.02.2002, so daß sich die Beklagte seit diesem Zeitpunkt in Verzug befindet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2 analog, 709 ZPO. Der Kläger hat analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die hinsichtlich des zurückgenommenen Teils enstandenen Kosten sowie darüber hinaus die Kosten seines Unterliegens zu tragen.
Der Streitwert für die Prozeß- und Verhandlungsgebühr wird festgesetzt auf bis zu 185.000 EUR und für die Beweisgebühr auf bis zu 170.000 EUR.