Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.05.2008, Az.: 3 A 2622/07

Eingliederungshilfe bei Teilleistungsstörung mit drohender Teilhabebeeinträchtigung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
20.05.2008
Aktenzeichen
3 A 2622/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0520.3A2622.07.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Zusammenhang mit Teilleistungsstörungen ist eine Abweichung von der für das Lebensalter typischen Gesundheit nur zu bejahen, wenn zusätzlich zu der Teilleistungsstörung eine seelische Störung vorliegt (sog. sekundäre Neurotisierung).

  2. 2.

    Eine Auslegung des Begriffs der "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII hat sich an der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII zu orientieren, nach der jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die soziale Teilhabe ist daher im Hinblick auf die altersgemäßen Entwicklungsaufgaben mit konkreten Inhalten zu füllen.

  3. 3.

    Es lässt sich nicht rechtfertigen, das Vorliegen der Voraussetzung von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII nur zu bejahen, wenn die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung eine besonders gravierende Intensität hat.

  4. 4.

    Eine Beeinträchtigung der Teilhabe liegt bereits vor, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt. Sie kann nicht nur durch eine Ausgrenzung von Seiten der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, bedingt werden

  5. 5.

    Im Hinblick auf die Dauer einer erfolgversprechenden Therapie ist es sachgerecht, bereits ein gutes Jahr vor dem Schulwechsel dessen wahrscheinliche Auswirkungen auf die Teilhabe eines Kindes zu bewerten, um noch vorbeugend Hilfe leisten zu können

Tenor:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ambulante Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 13.04.2007 wird aufgehoben.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Legasthenietherapie.

2

Der am 08.06.1997 geborene Kläger besucht zurzeit die dritte Klasse der örtlichen Grundschule.

3

Er leidet unter einer Artikulationsstörung und besuchte deshalb zunächst einen Sprachheilkindergarten und später eine Sprachheilschule. Im August 2006 wechselte er in die zweite Klasse der örtlichen Grundschule. Wegen der Artikulationsstörung erhielt der Kläger bereits verschiedene Therapien.

4

Er lebt in einem gemeinsamem Haushalt mit seinen Eltern, einer acht Jahre älteren Schwester, seiner Zwillingsschwester und einem Großelternpaar.

5

Eine amtsärztliche Stellungnahme für das Sozialamt des Beklagten vom 20.02.2006 stellte eine wesentliche seelische Behinderung im Sinne von § 39 BSHG fest. Es bestehe ein Sprachentwicklungsrückstand mit deutlichem Störungsbewusstsein. Es zeichneten sich bereits Schwierigkeiten im Erwerb des Lesens und Schreibens ab. Der Kläger habe gute Fortschritte im seelischen Bereich gemacht, die Bewältigung einer kürzlich entdeckten Epilepsie und die Störungen im Lesen und Schreiben stellten allerdings eine zusätzliche Belastung dar. Deshalb werde die Weiterführung der psychomotorischen Therapie befürwortet.

6

Aus einem Bericht des für das Sozialpädiatrische Zentrum D. tätigen psychologischen Psychotherapeuten Herrn E. vom 15.05.2006 geht hervor, dass der Kläger bei normaler Intelligenz unter einer Artikulationsstörung, einer umschriebenen Lese- und Rechtsschreibstörung (LRS) sowie einer Anpassungsstörung mit überwiegend emotionalen Beeinträchtigungen leide. Eine Exploration der aktuellen psychosozialen Situation sei nicht gelungen. Verschiedene Tests hätten ergeben, dass nach der Selbstbeurteilung durch den Kläger keine Auffälligkeiten bestünden, die Mutter habe aber deutliche emotionale Beeinträchtigungen, Rückzugs- und Verweigerungsverhalten in Zusammenhang mit schulischen Anforderungen und Hausaufgaben beschrieben. Bei der Überprüfung der Lese- und Rechtschreibfertigkeiten sei es zu stark selbstentwertenden Äußerungen und zu einem deutlichen Motivationseinbruch gekommen. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgestellt, dass sich vor dem Hintergrund der Artikulationsstörung eine LRS herausgebildet habe. Durch Misserfolgserfahrungen im Bereich des Lesens und der Rechtschreibung sei es bereits zu erheblichen emotionalen und sozialen Auffälligkeiten gekommen. Damit bestehe eine Teilleistungsstörung mit drohender seelischer Behinderung. Eine Legasthenietherapie mit mindestens 40 Stunden sei dringend erforderlich.

7

Am 09.09.2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Legasthenietherapie. Im beigefügten Elternfragebogen teilten die Eltern mit, dass der Kläger sich selbst als dumm bezeichne und sich bei Dingen, die er nicht zu können glaube, verweigere. In Situationen, in denen er sich überfordert fühle oder die ihm fremd seien, werde er sehr albern.

8

In einem vom Beklagten eingeholten Schulbericht der Grundschule vom 13.11.2006 teilte die Klassenlehrerin mit, dass der Kläger in Leistungssituationen konzentriert und kooperativ sei, Auffälligkeiten bestünden bei Leseübungen und Diktaten. Es sei unübersehbar, dass solche Situationen sehr unangenehm und verunsichernd auf ihn einwirken würden (errötend, Haare raufend, stotternd). Bei Misserfolgen ziehe er sich zurück. Der Kläger habe guten Kontakt zu den anderen Mitschülern und sei in die Klassengemeinschaft integriert. Im Umgang mit den anderen sei er mitunter etwas zurückhaltend und still, was jedoch seinen charakterlichen Eigenschaften entspreche. Er zeige besondere Leistungsstärke im Mathematikunterricht und sei im Sportunterricht sehr motiviert. Gelegentlich klage er über Kopfschmerzen, aber nicht in regelmäßigen Zeitabständen. Die familiäre/soziale Gesamtsituation werde in jeder Hinsicht als gut beurteilt. Es gebe keinen Förderunterricht, sondern stattdessen binnendifferenzierten Unterricht. Dabei seien Fortschritte erkennbar, die Individualförderung müsse aber verstärkt werden und zusätzliche schulische Fördermaßnahmen würden für notwendig erachtet.

9

Mit Bescheid vom 13.04.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass zwar eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII vorliege, jedoch keine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII bestehe oder zu erwarten sei. Eine Teilhabebeeinträchtigung liege erst dann vor, wenn sich die jeweilige Problematik des betreffenden jungen Menschen so gravierend auf dessen seelische Gesundheit auswirke, dass daraus eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie (krankhafte Schulangst) und damit einhergehend der Rückzug aus jedem sozialen Kontakt (Vereinzelung) in der Schule oder im privaten bzw. Freizeitbereich folge. Aus dem Schulbericht und dem Elternfragebogen sei zwar zu ersehen, dass der Kläger fraglos unter seiner LRS leide, er werde dadurch aber weder in der Schule noch im privaten Bereich in irgendeiner Form ausgegrenzt. Auch der zukünftige Eintritt einer Teilhabebeeinträchtigung werde angesichts der sozialen Fähigkeiten des Klägers, seiner Leistungsstärken, der guten Integration in der Grundschule sowie der stabilen unterstützenden Familiensituation als eher unwahrscheinlich eingeschätzt. Eine Beeinträchtigung sollte auch in Zukunft insbesondere dann nicht zu erwarten sein, wenn die Schule den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 04.10.2005 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen konsequent umsetze. Die Schule sei vorrangig für die Förderung und Hilfe zuständig und eine erlassgerechte schulische Förderung müsse eingefordert werden.

10

Am 11.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben.

11

Während des Klageverfahrens wurden noch weitere Ermittlungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt.

12

Nach einer erneuten Vorstellung des Klägers bei Herrn E. im Sozialpädiatrischen Zentrum D. wurden mit Bericht vom 12.12.2007 die Diagnosen Artikulationsstörung, umschriebene Lese- und Rechtsschreibstörung sowie emotionale Störung des Kindesalters mitgeteilt. Seine aktuelle psychosoziale Befindlichkeit beschreibe der Kläger als stark wechselhaft. Er beschreibe Leistungs- und Bewertungsängste in sozialen Situationen. Zudem leide er unter wechselnden körperlichen Beschwerden in Form von Kopf- und Bauchschmerzen. Im Verlauf der Untersuchung habe der Kläger wechselndes Kontaktverhalten gezeigt und zu albernen und regressiven Verhaltensweisen geneigt. Insbesondere bei der Überprüfung der Lese- und Rechtschreibfertigkeiten sei es dann zu stark selbstentwertenden Äußerungen und einem deutlichen Motivationseinbruch gekommen. Bei der Exploration durch Fragebögen habe der Kläger in der Selbstbeurteilung signifikant erhöhte Belastungen durch Prüfungsängste, allgemeine Angstneigung, Schulunlust, psychosomatische Beeinträchtigungen und soziale Ängste im Vergleich zur Altersnorm beschrieben. Die Mutter des Klägers habe deutliche Auffälligkeiten durch emotionale Beeinträchtigungen, ängstlich-depressive Verhaltensweisen, Rückzugsverhalten, soziale Probleme und Aufmerksamkeitsprobleme im Vergleich zur Altersnorm geschildert, die in deutlichem zeitlichem Zusammenhang mit schulischen Anforderungen stünden. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass weiterhin die bereits 2006 festgestellte Artikulationsstörung mit Schwächen in der auditiven Wahrnehmungsleistung sowie eine LRS bestehe. In diesem Zusammenhang hätten sich nun erhebliche emotionale Beeinträchtigungen in Form von Leistungs- und sozialen Ängsten, Rückzugsverhalten, sozialen Problemen und psychosomatischen Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit schulischen Anforderungen etabliert bzw. weiter verfestigt. Durch die Misserfolgserlebnisse im Bereich Lesen und Rechtschreiben sei es bereits zu erheblichen emotionalen und sozialen Auffälligkeiten von Krankheitswert (vgl. ICD 10: F93.9 bei F81.0) gekommen. Um einer drohenden seelischen Behinderung entgegenzuwirken, sei eine Legasthenietherapie von mindestens 40 Stunden dringend erforderlich. Bei anhaltenden emotionalen Beeinträchtigungen trotz Einleitung einer systematischen Übungsbehandlung sollte zusätzlich der Beginn einer psychotherapeutischen Intervention diskutiert werden.

13

Bei einem Hausbesuch am 14.12.2007 berichtete die Mutter des Klägers, die Schwierigkeiten aufgrund der LRS wirkten sich zunehmend auf das Verhalten des Klägers aus. So piesacke und ärgere er seine Zwillingsschwester so sehr, dass sie mittlerweile an ihre erzieherischen Grenzen komme und sich deshalb auch bereits an den kinder- und jugendpsychologischen Dienst gewandt habe. Für die Hausaufgaben benötige der Kläger täglich zwei bis drei Stunden. Diese Situation sei immer wieder ein Kampf. Es komme vor, dass der Kläger sich total verweigere und brülle und heule. Dann schicke sie ihn in sein Zimmer und bitte die Oma, die Hausaufgaben mit dem Kläger zu machen, was meist auch gut funktioniere. Es komme mittlerweile auch des Öfteren vor, dass der Kläger ihr gegenüber morgens Bauchschmerzen schildere, um sich eventuell vor der Schule zu drücken. Sie habe den Eindruck, er wolle sich den schulischen Anforderungen entziehen und mogele sich zusehends durch. Der Kläger habe zwei bis drei Freunde aus der Kindergartenzeit, mit denen er sich treffe und mit denen er spiele. Er habe große Schwierigkeiten, neue Kontakte zu schließen, und hänge in neuen Gruppensituationen immer bei ihr "am Rockzipfel". Der Kläger gehe einmal wöchentlich zum Kindersport in der Schule und zum Training im Fußballverein und bereite mit den Kindern aus dem Ort ein Krippenspiel vor. Die Kontakte zu Gleichaltrigen müssten aktiv von den Eltern unterstützt werden. Er sei in der Schule kein Außenseiter, sondern habe Kontakt zu Mitschülern, die er sich gut ausgesucht habe. Die Lehrer seien sehr bemüht, die Klassengemeinschaft zu gestalten. Zu den Nachbarn habe der Kläger ein eher distanziertes Verhältnis. Er gehe nie aktiv auf Personen außerhalb der Familie zu. Bei Misserfolgen ziehe der Kläger sich extrem zurück und habe vor schulischen Anforderungen teilweise kapituliert.

14

Der Kläger selbst gab an, Deutsch und Rechtschreibung gingen ihm auf die Nerven. Mit seinen Mitschülern komme er gut klar und spiele in den Pausen mit ihnen. Er benannte seine Freunde und berichtete von seinen Freizeitaktivitäten. Von seinen Mitschülern, seiner Familie oder Freunden werde er nicht gehänselt.

15

Ein Telefonat des Beklagten mit der Förderschullehrerin am 13.12.2007 ergab, dass sie zwei Stunden wöchentlich in der Klasse des Klägers unterrichte und dort im Rahmen der Binnendifferenzierung Kleingruppenarbeit zur regulären Integrationsförderung durchführe. Eine individuell auf den Kläger zugeschnittene Fördermaßnahme sei wegen des geringen Stundenkontingents nicht möglich. Bei der Multiproblematik des Klägers sei eine Einzelförderung sehr zu unterstützen aber durch die Schule nicht leistbar.

16

Der Klassenlehrer des Klägers schilderte in einem Telefonat mit dem Beklagten am 20.12.2007, dass der Kläger sehr zurückgezogen sei. Aus Gesprächen in Sitzkreisen halte er sich vollständig heraus. Er werde in solchen Situationen seiner Sprache nicht Herr und laufe rot an. Der Kläger sei sehr distanziert, entwickle aber keine aggressiven Verhaltensweisen. In erheblichem Maße auffallend sei, dass er mit anderen Kindern sehr zurückhaltend sei. In der jetzigen kleinen Grundschule sei er gut aufgehoben, in der weiterführenden Schule werde er es mit dem jetzigen Stand aber schwer haben. Er müsse sich stabilisieren. Der Kläger sei ein begabter Junge, den die LRS und die Sprachstörung hemmen würden. In spielerischen Situationen sei er fröhlich und komme aus sich heraus. In Drucksituationen sei er dagegen "geduckt" und durch sein Lispeln zusätzlich beeinträchtigt. Durch gewonnene sprachliche Sicherheit werde auch seine soziale Sicherheit wachsen.

17

Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, dass die fachärztliche Beurteilung der drohenden Behinderung stärkere Berücksichtigung finden müsse. Zudem sei zu beachten, dass bereits eine drohende Gefährdung abgewandt werden müsse. Der Beklagte könne sich nicht auf einen Nachrang seiner Verpflichtung gegenüber der Schule berufen, weil dieser zum einen durch § 10 SGB VIII nicht vorgegeben sei und zum anderen die Schule keine ausreichenden Leistungen erbringe. Die Verpflichtung der Schule zu einer erlassgerechten Förderung könne auch nicht klageweise durchgesetzt werden. Allein die Unruhe des Klägers und die Bauchschmerzen, wenn er mit Fremden zu tun habe, würden schon eine Beeinträchtigung in sozialen Kontakten darstellen. Die zwei Freunde des Klägers habe er nicht in den letzten Jahren gewonnen, sondern noch aus der Kindergartenzeit. Einer davon sei hyperaktiv, mit diesem spiele der Kläger einmal wöchentlich und sei dann selbst nach ein bis zwei Stunden genervt. Der Kläger sei also nicht in der Lage, neue Kontakte aufzubauen und bei alten Kontakten finde kein voller Austausch statt. Die Äußerung des Klassenlehrers sei nicht nachvollziehbar, denn der Kläger empfinde in der Schule eine ganz erhebliche Drucksituation. Außerhalb der Zwangssituation der Schule gebe der Kläger auch keine geschriebenen Texte heraus. So schreibe er beispielsweise keine Briefe, was sonst für Kinder der Altersklasse typisch sei. Die umfangreiche Auffangrolle der Familie dürfe nicht zulasten des Klägers berücksichtigt werden.

18

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 13.04.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte ambulante Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen

20

Er stützt sich darauf, dass bei dem Kläger keine Teilhabebeeinträchtigung vorliege oder drohe und vertieft die Argumentation des angegriffenen Bescheides. Der Leidensdruck des Klägers werde nicht bestritten. Gleichwohl lebe der Kläger eingebunden in die Großfamilie mit sehr engagierten Eltern in einem stabilen häuslichen Umfeld. Verweigerungshaltungen in der schwierigen Hausaufgabensituation könnten dadurch aufgelöst werden, dass die Hausaufgaben bei den Großeltern fortgesetzt würden. Der Streit mit der Zwillingsschwester dürfte entwicklungsbedingt normal sein und eine Kausalität mit der LRS sei nicht erkennbar. Auch dass der Kläger keinen Kontakt zu den Nachbarn habe und nicht auf fremde Erwachsene zugehe, sei für ein Kind im Alter des Klägers je nach Charakter nicht ungewöhnlich. Der Kläger sei freizeitmäßig und auch in der Schule sozial gut eingebunden. Die vom Klassenlehrer geschilderten Unsicherheiten des Klägers in der Schule seien auf die Sprachentwicklungsstörung und nicht auf die LRS zurückzuführen. Deshalb würde die beantragte Legasthenietherapie hinsichtlich dieses Verhaltens auch nicht zu Verbesserungen führen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und hat in der Sache Erfolg.

23

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Gewährung einer Legasthenietherapie aus § 35a Abs. 1 SGB VIII. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anspruchsnorm sind erfüllt und die begehrte Legasthenietherapie ist die geeignete und erforderliche Hilfe.

24

Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

25

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

26

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

27

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

28

In § 35a Abs. 1a SGB VIII wird festgelegt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme

29

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

30

2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

31

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

32

einzuholen hat. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.

33

1.

Die seelische Gesundheit des Klägers weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab.

34

Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn ein Facharzt bzw. -therapeut das Vorliegen einer umschriebenen Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten wie der Lese- und Rechtschreibstörung oder der Rechenstörung (Dyskalkulie) attestiert hat. Diese Teilleistungsstörungen sind zwar in der aktuellen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, dem ICD-10, auf deren Grundlage die Stellungnahme des Facharztes bzw. -therapeuten gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII erstellt werden soll, in Kapitel V (F) - Internationale Klassifikation psychischer Störungen - beschrieben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es sich bei diesen Störungsbildern um seelische Störungen handelt. Im Kapitel V (F) des ICD-10 werden unter dem Oberbegriff psychischer Störungen nicht nur seelische, sondern auch geistige Störungen aufgeführt, wie beispielsweise im Abschnitt F 7 die Intelligenzminderung. Der ICD-10 ist nicht nach der im deutschen Recht angelegten Unterscheidung zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen gegliedert. Teilleistungsstörungen sind Schwächen kognitiver Art und daher allenfalls als Abweichungen von der geistigen Gesundheit zu bewerten. Dem artikulierten Willen des Gesetzgebers lässt sich nicht entnehmen, dass er mit der Normierung der Bezugnahme auf die Internationale Klassifikation der Krankheiten den Anwendungsbereich von § 35a SGB VIII verändern wollte, zumal er die herkömmliche Unterscheidung zwischen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung im aktuellen Recht - beispielsweise in der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII - beibehalten hat. Demnach ist davon auszugehen, dass seelische Störungen nach dem ICD-10 zu verschlüsseln sind, nicht aber jede nach Kapitel V (F) des ICD-10 verschlüsselte Störung auch eine seelische Störung ist.

35

Im Zusammenhang mit Teilleistungsstörungen ist eine Abweichung von der für das Lebensalter typischen Gesundheit nur zu bejahen, wenn zusätzlich zu der Teilleistungsstörung eine seelische Störung vorliegt (sog. sekundäre Neurotisierung; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 26.03.2007, Az. 7 E 10212/07, FEVS 58, 477 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen , Beschl.v. 28.02.2007, Az. 12 A 1472/05, veröffentlicht in juris; Hess. VGH, Urt.v. 08.09.2005, Az. 10 UE 1647/04, JAmt 2006, 37 ff.; VG Braunschweig, Urt.v. 13.10.2005, Az. 3 A 78/05, ZfF 2006, 251 ff; Vondung im LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rn. 7; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, 40. Lfg. 2008, § 35a Rn. 26; Harnach-Beck in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 33. Lfg. 2006, § 35a Rn. 35; auch das BVerwG ist in seinem Urt.v. 28.09.1995, Az. 5 C 21/93, FEVS 46, 360 ff., davon ausgegangen, dass die LRS dem Bereich geistiger Leistungsstörungen zuzuordnen ist, und hat im Urt.v. 11.08.2005, Az. 5 C 18/04, FEVS 57, 481 ff., bestätigt, dass Lernschwächen als solche unstreitig noch keine seelischen Störungen seien; a.A. VG Göttingen, Urt.v. 22.02.2007, Az. 2 A 351/05, veröffentlicht in juris; VG Sigmaringen, Urt.v. 25.01.2005, Az. 4 K 2105/03, JAmt 2005, 246 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt.v. 11.08.2004, Az. 15 A 171/03, veröffentlicht in juris; Fegert in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rn. 68; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 35a Rn. 7; Kunkel, Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe nach § 35a SGB VIII, JAmt 2007, 17,18).

36

Der Kläger leidet ausweislich des Berichts des psychologischen Psychotherapeuten Leistikow vom 12.12.2007 nicht nur an einer LRS, sondern hat in diesem Zusammenhang bereits erhebliche emotionale und soziale Auffälligkeiten von Krankheitswert entwickelt. Die Stellungnahme wurde von einem Therapeuten im Sinne von § 35a Abs. 1a S. 1 Nr. 3 SGB VIII auf Grundlage des ICD-10 abgegeben und auch vom Beklagten akzeptiert.

37

2.

Die Kammer lässt offen, ob bei dem Kläger aufgrund der seelischen Störung bereits eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingetreten ist. Jedenfalls ist eine Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

38

Ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hat der Jugendhilfeträger nach fachlicher Erkenntnis zu beurteilen. Gleichwohl handelt es sich bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch den Jugendhilfeträger von den Verwaltungsgerichten voll überprüfbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 26.03.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl.v. 18.10.2006, Az. 4 LA 42/05, NdsVBl. 2007, 52f.).

39

Um zu einer fundierten Einschätzung zu gelangen, muss der Jugendhilfeträger fachliche Mindeststandards wahren. Dazu gehört es regelmäßig, das betroffene Kind selbst zur Situation zu hören (vgl. dazu auch Wiesner in Wiesner, a.a.O., Rn. 25). Sofern die fachärztliche bzw. - therapeutische Stellungnahme zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII auch Aussagen zur Frage der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung umfasst, sind diese vom Jugendhilfeträger bei seiner Beurteilung angemessen zu berücksichtigen.

40

Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind beziehungsweise den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulischen Betätigungsfeldern (z.B. Sportvereine, kirchliche Gruppen, Pfadfinder) sowie Ausbildungsbereichen ( VG Düsseldorf, Urt.v. 05.03.2008, Az. 19 K 1659/07, JAmt 2008, 212 ff.; ähnlich beschreiben Wiesner in Wiesner, a.a.O., Rn. 19, Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., Rn. 11, und Stähr in Hauck/Haines, a.a.O., Rn. 29, sowie das VG Sigmaringen, Urt.v. 25.01.2005, ebenda, Teilhabe als aktive und selbstbestimmte Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens). Eine Auslegung des Begriffs der "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII hat sich an der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII zu orientieren, nach der jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die soziale Teilhabe ist daher im Hinblick auf die altersgemäßen Entwicklungsaufgaben mit konkreten Inhalten zu füllen (für eine Einbeziehung der Entwicklungspsychologie plädieren auch Kölch/Wolff/Fegert, Teilhabebeeinträchtigung - Möglichkeiten der Standardisierung im Verfahren nach § 35a SGB VIII, JAmt 2007, 1, 2f., und Harnach-Beck in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 33. Lfg. 2006, § 35a Rn. 43). Als wesentliche Entwicklungsaufgaben im mittleren Schulalter (8-12 Jahre) werden soziale Kooperation, Selbstbewusstsein, Erwerb der Kulturtechniken sowie das Spielen und Arbeiten im Team benannt (Harnach-Beck, ebenda).

41

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Teilhabe aufgrund der seelischen Störung tatsächlich eingeschränkt ist. Zum Verständnis des zweigliedrigen Behinderungsbegriffs des § 2 Abs. 1 SGB IX und des daran angelehnten § 35a Abs. 1 SGB VIII kann auf die Leitlinien der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber sich bei der Einführung des Begriffs an der zu der ICF führenden internationalen Diskussion orientieren wollte (vgl. den Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein SGB IX vom 16.01.2001, Bundestags-Drs. 14/5074, S. 98, 121). Nach der ICF liegt eine Behinderung vor, wenn im Zusammenhang mit einer Schädigung die Handlungsfähigkeit und die üblichen Partizipationsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die Norm, mit der die Leistungsfähigkeit und die tatsächliche Leistung verglichen werden, ist die eines Menschen ohne vergleichbares Gesundheitsproblem. Die WHO-Definition betont stark die sozialen Aspekte von Behinderung. Ob aus abweichenden Verhaltens- und Erlebensweisen oder körperlichen Besonderheiten eine Behinderung resultiert, hängt wesentlich davon ab, mit welchen Umweltbedingungen ein Mensch zurechtkommen muss. Erst die Wechselwirkung von personellen Einschränkungen mit Kontextfaktoren formt das Ausmaß einer Behinderung. Behinderung ist demnach die negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem (bestimmt nach ICD-10) und ihren Kontextfaktoren auf ihre Funktionsfähigkeit (insbesondere die Teilnahme an einem oder mehreren Lebensbereichen). Erleichternde oder einschränkende Kontextfaktoren können dabei nicht nur Umweltfaktoren sein, sondern auch personenbezogene Faktoren, die internal das Zurechtkommen mit einer beeinträchtigenden Situation mitbestimmen. Subjektive Krankheitsverarbeitung, das Umgehen mit der Problematik zur Partizipation sind individuelle Faktoren, die neben objektiven Faktoren des sozialen Umfelds genauso erfasst werden müssen wie die Einstellung der betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten (Wiedergabe nach den zusammenfassenden Erläuterungen bei Harnach-Beck in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 33. Lfg. 2006, Vorbem. § 35a Rn. 23, und Kölch/Wolff/Fegert, a.a.O., S. 2 f.).

42

Dieser Betrachtungsweise steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Im Urteil vom 26.11.1998 (Az. 5 C3 8/97, FEVS 49, 487 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Frage, ob eine seelische Behinderung vorliege, entscheidend sei, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Damit hat sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Qualität der seelischen Störung geäußert und verdeutlicht, dass diese zu einer Teilhabebeeinträchtigung führen muss. Dies hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ausdrücklich normiert. Anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es danach rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Tatsachengericht einerseits bei bloßen Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint und andererseits beispielhaft als behinderungsrelevante seelische Störungen die auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule anführt. Die hier vom Bundesverwaltungsgericht benannte Untergrenze der Teilhabebeeinträchtigung stimmt mit dem Maßstab der ICF überein, da es damit auf die bei anderen Kindern ebenfalls üblichen Ängste und mithin auf Menschen ohne ein vergleichbares Gesundheitsproblem abstellt. Dass die aufgezählten schweren Beeinträchtigungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen, steht ebenfalls außer Frage. An welcher Schwelle jedoch eine relevante Beeinträchtigung beginnt, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert. Aus der Entscheidung kann nicht abgeleitet werden, dass Beeinträchtigungen der genannten Art vorliegen müssen, um eine Teilhabebeeinträchtigung zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beispiele lediglich nicht für falsch gehalten.

43

Es lässt sich nicht rechtfertigen, das Vorliegen der Voraussetzung von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII nur zu bejahen, wenn die (drohende) Teilhabebeeinträchtigung eine besonders gravierende Intensität hat. Eine derartige Qualifikation der Behinderung sehen weder das oben erörtere Behinderungskonzept der ICF, noch der Wortlaut der anspruchsbegründenden Norm vor. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII fordert nur eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und kein (partielles) Unvermögen zur Teilhabe. Anders als § 53 SGB XII knüpft § 35a SGB VIII den Anspruch auf Eingliederungshilfe auch nicht an eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit. Sofern eine restriktive Auslegung für interessengerecht gehalten wird, weil es primär Aufgabe der Schule sei, Teilleistungsstörungen zu beheben oder in ihren Auswirkungen abzumildern (z.B. VG Göttingen, Urt.v. 10.07.2007, Az. 2 A 483/05, JAmt 2007, 539 ff.), vermengt dieses Argument unzulässsigerweise zwei Prüfungsebenen. Zunächst ist zu klären, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt und ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht. Erst in einem nachfolgenden Schritt ist zu prüfen, ob die Leistung vorrangig von einem anderen Leistungsträger zu erbringen ist und erbracht wird und die Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers subsidiär zurücktritt.

44

Klarstellend ist schließlich zu betonen, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe bereits vorliegt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt (so auch explizit die Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 98, und Kunkel, a.a.O., S. 18), und dass sie nicht nur durch eine Ausgrenzung von Seiten der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, bedingt werden kann.

45

Hinsichtlich des Maßstabs der Wahrscheinlichkeit einer zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.11.1998 (a.a.O.) folgende Vorgaben gemacht: Es sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 % verlange. Dabei sei für die Prognose insbesondere bedeutsam, auf welche Zeit bezogen die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts einer Behinderung beurteilt werden solle. Hierfür komme kein starrer Zeitrahmen in Betracht, sondern eine nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe bemessene Zeit. Sei es nämlich Ziel der Eingliederungshilfe für von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche, den Eintritt einer solchen Behinderung zu verhüten, so sei der Beginn der Bedrohung so früh, aber auch nicht früher anzusetzen, dass noch erfolgversprechende Eingliederungshilfemaßnahmen gegen den Eintritt der Behinderung eingesetzt werden könnten.

46

Nach diesem Maßstab ist beim Kläger jedenfalls von einer drohenden Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszugehen. Bereits jetzt zieht der Kläger sich bei Misserfolgen stark zurück. In der sozialen Lernsituation im Klassenverband ist er in Gesprächssituationen im Sitzkreis nicht in der Lage, aktiv teilzunehmen. Während die Klassenlehrerin im November 2006 noch mitteilte, der Kläger sei im Umgang mit den anderen Kindern mitunter etwas zurückhaltend und still, was sie auf seine charakterliche Disposition zurückführte, schilderte der aktuelle Klassenlehrer im Dezember 2007, dass der Kläger sehr distanziert sei und es erheblich auffalle, dass der Kläger im Umgang mit anderen Kindern sehr zurückhaltend sei. Dies deutet darauf hin, dass sich das Rückzugsverhalten des Klägers im Verlauf des zwischen den Berichten liegenden Jahres verstärkt hat. Nach der Stellungnahme von Herrn E. vom 12.12.2007 ist auch davon auszugehen, dass die Zurückhaltung des Klägers nicht allein auf seinen Charakter zurückzuführen ist, sondern maßgeblich im Zusammenhang mit seinen Misserfolgserfahrungen durch die Artikulationsstörung und die LRS steht. Hinzu kommen die psychosomatischen Beschwerden und der fehlende Erfolg des nunmehr fast elfjährigen Klägers, nach der Kindergartenzeit neue Freundschaften aufzubauen. Vor dem Hintergrund dieser negativen Faktoren mit Tendenz zur Verschlechterung ist es sehr wahrscheinlich, dass sich das Rückzugs- und Vermeidungsverhalten des Klägers im Unterricht spätestens nach dem im Sommer 2009 anstehenden Wechsel auf die weiterführende Schule noch deutlich verstärken wird. Der abmildernde Einfluss der unterstützenden Eltern und Großeltern wirkt sich bereits heute eher im häuslichen Umfeld (wie bei den Hausaufgaben) als in der Schulsituation aus. Mit derartigen Hemmungen wird dem Kläger keine aktive und selbstbestimmte Teilnahme am sozialen Schulgeschehen, dem im Hinblick auf alle für das Alter des Klägers relevanten Entwicklungsaufgaben (soziale Kooperation, Selbstbewusstsein, Erwerb der Kulturtechniken, Spielen und Arbeiten im Team) besondere Bedeutung zukommt, mehr möglich sein. Im Hinblick auf die Dauer einer erfolgversprechenden Therapie ist es sachgerecht, bereits ein gutes Jahr vor dem Schulwechsel dessen wahrscheinliche Auswirkungen auf die Teilhabe des Klägers zu bewerten, um hier noch vorbeugend Hilfe leisten zu können.

47

3.

Die beantragte ambulante Legasthenietherapie entspricht dem Hilfebedarf des Klägers. Die seelische Störung, aufgrund derer dem Kläger eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest droht, ist nach den Stellungnahme von Herrn L.... vom 15.05.2006 und vom 12.12.2007 sowohl auf die Artikulationsstörung als auch auf die LRS zurückzuführen. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 20.02.2006 ging schon davon aus, dass die Störungen im Lesen und Schreiben neben der Artikulationsstörung eine zusätzliche seelische Belastung für den Kläger darstellten. Deshalb muss Hilfe für den Kläger nicht nur bei der Sprachstörung, sondern auch an der LRS ansetzen. Auch wenn eine Legasthenietherapie allein nicht ausreichen mag, um die Eingliederung des Klägers in die Gesellschaft zu sichern, ist sie doch erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.

48

4.

Die Leistungspflicht des Beklagten tritt nicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hinter die Leistungspflicht der Schule zurück.

49

Zwar besteht grundsätzlich ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen den Leistungen des Schulträgers und denen der Jugendhilfe. Im konkreten Fall wird die Leistungspflicht der Jugendhilfe jedoch nur verdrängt, wenn tatsächlich ein angemessenes Angebot der Schule vorhanden ist ( vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen , Beschl.v. 30.01.2004, Az. 12 B 2392/03, FEVS 55, 469 ff.; Beschl.v. 16.07.2004, Az. 12 B 1338/04, FEVS 56, 104 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 06.12.1999, Az. 2 S 891/98, FEVS 51, 471 ff.). An der Schule des Klägers wird keine spezifische LRS-Förderung angeboten und der Kläger hat auch keine rechtliche Handhabe, eine Umsetzung des Erlasses vom 04.10.2005 klagweise einzufordern. Deshalb kann er nicht auf ein schulisches Angebot verwiesen werden.

50

5.

Da dem Kläger nach alledem der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist der Ablehnungsbescheid vom 13.04.2007 aufzuheben.

51

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.