Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.05.2008, Az.: 11 A 3421/06

Härtefallantrag ist fristgebunden

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.05.2008
Aktenzeichen
11 A 3421/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0509.11A3421.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn eine härtefallrelevante Investition feststeht, kann eine Klage dann keinen Erfolg haben, wenn der Kläger die Investition nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. Abs. 1 BetrPrämDurchfV nachweist

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Landwirt. Er begehrt die Zuweisung höherer betriebsindividueller Beträge als Härtefall.

2

Der Kläger stellte am 12.05.2005 den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005. Gleichzeitig beantragte er auf dem dafür vorgesehen Vordruck "J" die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Auf dem Vordruck können unter der Rubrik "Mutterkuhprämie" Investitionen durch

  • Kauf, Pacht oder (Um)Bau eines Stalles,

  • Kauf von Tieren,

  • Sonstige Investitionen und

  • Kauf von Prämienansprüchen

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angegeben werden. Der Kläger wählte "sonstige Investitionen" mit dem handschriftlichen Zusatz: "Zupacht Grünland" und "Kauf von Prämienansprüchen" aus. Er gab dazu weiter an, mit der Investition am 05.01.2001 begonnen und insgesamt in Prämienansprüche im Umfang von 22 400,- € und durch Pacht von Grünland in Höhe von 12 767.- € investiert zu haben. Ihm seien aus der nationalen Reserve 2001 insgesamt 28 Prämienrechte zugewiesen worden, die er mit einem Marktwert von 800,- € pro Prämienrecht bewertet habe. Die Erhöhung des Tierbestandes sei durch eigene Nachzucht erfolgt. Der Mutterkuhbestand in Höhe von 52 Mutterkühen und 12 Färsen vor Beginn der Investition habe über 46 Mutterkühe und 34 Färsen durch Futtervermehrung aufgrund von Zupacht auf 57 Mutterkühe und 25 Färsen am 31.12.2004 gesteigert werden können.

4

Mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, bewilligte die Beklagte dem Kläger 206,18 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 308,12 €, 65,61 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 152,75 € und 16,29 Zahlungsansprüche zu einem Wert von 255,12 €. Den Härtefallantrag lehnte sie mit der Begründung ab, es sei keine Investition durch Prämienkauf, Mutterkuhkauf oder Stallbau ersichtlich.

5

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe in die Mutterkuhhaltung durch den Umbau eines Stalles, den Bau einer Strohhalle und den Erwerb eines Teleskopladers mit Zubehör und einer Mistgreifschaufel investiert. Der vorhandene Färsenstall habe aufgrund der geplanten Aufstockung des Tierbestandes grundlegend saniert und umgebaut werden müssen. Die innerhalb des Stalles vorhandenen Fressplätze hätten auf das Hofgelände verlegt werden müssen, um mehr Haltungsmöglichkeiten im Stall selbst schaffen zu können. Durch die höhere Tierzahl sei der Bau einer Strohhalle erforderlich geworden, um den gestiegenen Strohbedarf zu decken. Der Kauf des Teleskopladers sei wegen des erhöhten Fütterungs- und die Mistgreifschaufel wegen des gestiegenen Entmistungsaufwandes erforderlich geworden. Insgesamt habe er dafür 51 277,- DM investiert.

6

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve in Höhe von 4 005,33 € abzüglich der Abführung an die nationalen Reserve von 1 % zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger habe seinen Härtefall mit der Zupacht von Grünflächen und dem Erwerb von Prämienrechten begründet. Von dem Umbau des Stalles sei nicht die Rede gewesen. Da dem Kläger die Prämienrechte unentgeltlich zugewiesen worden seien, stelle deren Erwerb keine Investition dar. Die Zupacht der Grünlandflächen sei nicht eindeutig der Mutterkuhhaltung zuzuweisen, was deren Berücksichtigung ebenfalls ausschlösse.

9

Wegen des weiteren Sachverhalts im Einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagen verwiesen, der beigezogen wurde und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO).

11

Zum Wirtschaftsjahr 2005 wurde das System der landwirtschaftlichen Förderung auf eine Betriebsprämienregelung umgestellt. Voraussetzung für den jährlichen Anspruch auf Betriebsprämien sind auf Antrag einmalig festgesetzte Zahlungsansprüche. Rechtsgrundlagen für ihre Festsetzung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1276/2007 vom 29. Oktober 2007 (ABl. L 284/11) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der VO (EG) Nr. 972/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216/3). Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.

12

Jedem Zahlungsanspruch ist ein konkreter Wert zugeordnet, der die Höhe der jährlich zu beantragende Betriebsprämie für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen bestimmt (Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG wird der Referenzbetrag aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (BIB) festgesetzt. Der flächenbezogene Referenzbetrag beträgt in Niedersachsen für Acker- und Grünlandflächen - 255,12 bzw. 99,75 € pro Zahlungsanspruch.

13

Der BIB wird u.a. gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a.bb BetrPrämDurchfG i.V.m. Anhang VI zu VO (EG) Nr. 1782/2003 für Direktzahlungen für Rindfleisch in Form der Mutterkuhprämie berechnet. Seine Höhe errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die der jeweilige Betrieb in dem Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat (Art. 33, 37 Abs. 1, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003).

14

Um Investitionen von Landwirten in Produktionskapazitäten zu erfassen, die noch nicht zu Direktzahlungen im Referenzzeitraum geführt haben, und insoweit das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der alten, produktionsgebundenen Agrarförderung zu schützen, sieht Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 die Berücksichtigung von Investitionen bis zum 15.05.2004 bei der Bemessung der Referenzbeträge vor. Diese zusätzlichen Referenzbeträge werden nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der nationalen Reserve entnommen, die u.a. dazu dient, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004. iVm Anhang VI zu VO (EG) Nr. 1782/2003 fallen auch Investitionen in den Bereich der Mutterkuhprämie unter die Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004.

15

Nach Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der spätestens bis zum 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Abs. 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve, wenn die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sind, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ermächtigt die Mitgliedstaaten, objektive Kriterien festzusetzen, nach denen in Fällen von Investitionen in Produktionskapazitäten Referenzbeträge festzusetzen sind. Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber mit § 15 BetrPrämDurchfV Gebrauch gemacht.

16

Nach § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV werden nur solche Investitionen bei der Berechnung des BIB berücksichtigt, deren zusätzlich geschaffenen Produktionskapazitäten der Betriebsinhaber bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS Verordnung nachweist. Diese Frist endete mit dem 15.05.2005. Die Widereinsetzungsregelung des § 12 InVeKoS-Verordnung gilt nur für Härtefälle nach § 40 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 1782/2003, die hier nicht einschlägig sind.

17

Der Kläger hat zwar innerhalb der Frist einen Härtefallantrag nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 BetrPrämDurchfV gestellt. Die innerhalb der Frist geltend gemachten Investitionen können jedoch zu keinem weiteren BIB führen.

18

Soweit der Kläger seinen Antrag auf den Erwerb von Prämienansprüchen stützt, können diese hier nicht berücksichtigt werden, weil er die Prämienansprüche nicht entgeltlich, sondern durch Zuweisung aus der nationalen Reserve erhalten hat. Unter Investition ist die Verwendung finanzieller Mittel oder die Anlage von Geld oder Vermögen zu verstehen, um damit neue Geldgewinne, oder höhere Geldgewinne aus bestehenden Unternehmungen zu generieren. Eigene finanzielle Mittel hat der Kläger hier unzweifelhaft nicht eingesetzt. Aus der nationalen Reserve erworbene Prämienansprüche können zwar im Rahmen des § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV zur Erfüllung der für Investitionen im Bereich von Mutterkuhprämien zusätzlichen Voraussetzungen Berücksichtigung finden, als Investitionen scheiden sie jedoch bereits begrifflich aus.

19

Auch die Anpachtung von weiterem Grünland ist im Falle des Klägers nicht als berücksichtigungsfähige Investition nachgewiesen. Diese müssen gem. § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BetrPrämDurchfV unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen. Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen Pacht und Steigerung der Mutterkuhzahlen ist aber nicht dargetan, weil die Grünflächen nicht ausschließlich dem Bereich der Mutterkuhhaltung zugewiesen werden können.

20

Soweit der Kläger klageweise geltend macht, durch den Aus- bzw. Umbau des Stalles und der Strohhalle in die Erhöhung der Produktionskapazität investiert zu haben, hat er die geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazitäten nicht bis zum 15.05.2005 nachgewiesen. Obwohl der vom Kläger genutzte Vordruck eindeutig im Bereich der Mutterkuhprämie die Möglichkeit eröffnet, die Investition in den Um- oder Neubau eines Stalles geltend zu machen, hat der Kläger hier nur den Erwerb der Prämienrechte und die Pacht von Grünland angeführt. Die durchaus glaubhaften Investitionen in den Stall hat er - völlig unverständlich angesichts der konkreten Nachfrage im Formblatt - unerwähnt gelassen. Da diese Investition nicht einmal mitgeteilt wurde, ist ihr Nachweis denknotwendig ausgeschlossen.

21

Es handelt sich dabei auch nicht um einen offensichtlichen Fehler bzw. Irrtum, der nach Ablauf geltender Fristen korrigiert werden könnte. Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 11 bis 18 der Verordnung nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Zwar gilt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und nach ihrer systematischen Stellung in Titel II "Beihilfeanträge" der VO (EG) Nr. 796/2004 nur für die jährlichen Beihilfeanträge und nicht für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Sie ist nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch analog auch im Verfahren um die Festsetzung von Zahlungsansprüchen anwendbar (vgl. Urteil vom 27.02.2008 - 11 A 4840/07 -). Die Voraussetzungen eines solchen offensichtlichen Irrtums liegen jedoch nicht vor. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist er dann offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Antrags ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 15.08.2007, - 10 LA 37/06 -). Die fehlenden Angaben zum Umbau des Stalles waren jedoch nicht offensichtlich. Der Antrag war in sich widerspruchsfrei, wenn auch nicht positiv bescheidungsfähig. Keinesfalls drängte sich auf, dass der Kläger mit dem Antrag Investitionen in Stallgebäude geltend machen wollte.

22

Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.