Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.05.2008, Az.: 1 B 2010/08

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.05.2008
Aktenzeichen
1 B 2010/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0519.1B2010.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 11.08.2008 - AZ: 10 ME 204/08

In der Verwaltungsrechtssache

...

hat das Verwaltungsgericht Hannover - 1. Kammer - am 19. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung des Bürgerbegehrens "Pro Freibad".

2

Die Stadt ... verfügt zurzeit über ein Freibad und ein Hallenbad. Das Freibad besteht aus einem 10 m-Sprungturmbecken, einem 50 m-Becken mit 8 Bahnen, einem Nichtschwimmerbecken und einem Kleinkinderbecken. Das Hallenbad verfügt über ein 25 m-Becken mit 5 Bahnen und ein Lehrschwimmbecken. Beide Bäder sind stark sanierungsbedürftig. Als Ergebnis einer seit dem Jahr 2001 geführten Diskussion beauftragte der Rat der Stadt ... im Frühjahr 2007 ein Ingenieurbüro mit der Erstellung einer Genehmigungsplanung für den Neubau eines so genannten Allwetterbades am Standort des bisherigen Freibades, welches beide bisherigen Bäder ersetzen soll. Das Büro sollte zunächst drei unterschiedliche Alternativen erarbeiten. Nach weiterer Diskussion über diese Alternativen und einer diesbezüglichen Bürgerbeteiligung fasste der Rat der Stadt ... am 20.12.2007 folgenden Beschluss:

"Das Ingenieurbüro Dr. ... wird im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses beauftragt, unter Berücksichtigung des Antrages der SPD-Ratsfraktion für den Einbau einer Rutschanlage und einer Vergrößerung der Beckenbreite des Familienbeckens um einen Meter auf 25 Meter sowie der Verkleinerung der vorgesehenen Insel, die ihm vorgeschlagene Variante II zur Genehmigungsplanung zu führen."

3

Diese Variante II soll ein wettkampftaugliches 25 m-Becken mit 5 Bahnen, ein Lehrschwimmbecken mit Hubboden, ein familiengerechtes Nichtschwimmerbecken mit Spiel- und Schwimmmöglichkeiten und ein Becken für Klein- und Kleinstkinder erhalten. Zusätzlich soll das Sprungturmbecken des Freibades erhalten bleiben. Die Bau- und Baunebenkosten hierfür sollen ca. 12,2 Millionen Euro zuzüglich Mehrwertsteuer betragen und durch einen Kredit finanziert werden.

4

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens zeigten der Stadt ... am 24.01.2008 die Einleitung des Bürgerbegehrens an. Mit Schreiben vom 25.01.2008 teilte der Bürgermeister der Stadt ... den Initiatoren mit, dass es erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gebe, weshalb zunächst die Kommunalaufsicht um Stellungnahme gebeten werde.

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Mit Schreiben vom 28.01.2008 bat der Bürgermeister der Stadt ... die Kommunalaufsicht des Landkreises Hildesheim und den Nds. Städtetag um Stellungnahme zu dem angezeigten Bürgerbehren.

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In seiner Stellungnahme vom 06.02.2008 hielt der Nds. Städtetag das Bürgerbegehren für unzulässig, da es nicht bestimmt genug sei und keinen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag enthalte. Ein Bürgerentscheid müsse ebenso wie das ihn vorbereitende Bürgerbegehren einen vollziehbaren Inhalt haben. Es müsse für die Bürger klar erkennbar sein, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Dies werde hier jedoch weder in der Fragestellung noch in der Begründung oder dem Kostendeckungsvorschlag hinreichend deutlich. Es sei nicht klar, was unter dem "weitgehenden" Erhalt des Freibads und unter dem Neubau eines funktionellen Hallenbades zu verstehen sei. Der Kostendeckungsvorschlag leide schon darunter, dass er die voraussichtlichen Kosten nicht nachvollziehbar aufzeige. Er enthalte keine Angaben zu den zu erwartenden Unterhaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten. Auch hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass von der Stadt bereits aufgewandte Planungskosten i.H.v. 650 000 Euro nutzlos würden.

7

Unter dem 07.02.2008 übersandten die Initiatoren des Bürgerbegehrens der Stadt eine Kostenzusammenstellung und Zeichnungen für die Sanierung des Freibades und den Neubau des Hallenbades.

8

Der Landkreis Hildesheim als die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde teilte dem Bürgermeister der Stadt ... in seiner Stellungnahme vom 13.02.2008 mit, dass er das Bürgerbegehren für unzulässig halte. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bürgerbegehren richte sich inhaltlich auf eine Korrektur des Ratsbeschlusses vom 20.12.2007. Es erschöpfe sich aber nicht in der bloßen Ablehnung dieses Beschlusses oder in der Befürwortung einer im Rat gleichzeitig erörterten Alternative, sondern enthalte eigene Realisierungsvorstellungen. Das Bürgerbegehren sei zu unbestimmt, da es an einer ausreichenden Konkretisierung mangele und ein vollziehbarer Inhalt fehle. Was unter dem "weitgehenden" Erhalt des Freibades zu verstehen sei, sei völlig unklar. Art und Umfang der gewünschten Maßnahmen seien nicht deutlich. Das Gleiche gelte für den Neubau des Hallenbades. Auch hier sei nicht klar, wie dieses - zumindest im Groben - aussehen solle. Das Bürgerbegehren enthalte keine Angaben zur Länge und Anzahl der Bahnen der Schwimmbecken und zu den Nebenanlagen wie Duschen, Toiletten, Umkleideräumen, Sauna, Solarium usw.. Diese Angaben seien aber erforderlich, um einschätzen zu können, ob der genannte finanzielle Rahmen realistisch sei. Jedoch auch der enthaltene Kostendeckungsvorschlag sei unzureichend. Es würden lediglich pauschale Summen für die Sanierung des Freibades und den Neubau des Hallenbades genannt. Wie sich diese Summen zusammensetzen würden, sei nicht klar. Auch fehlten Angaben zu voraussichtlichen Folgekosten. Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit seien damit unmöglich und es fehle an einer Vergleichbarkeit mit dem vom Rat der Stadt ... beschlossenen Vorhaben.

9

Diese Stellungnahme übersandte der Bürgermeister an die Initiatoren des Bürgerbegehrens am 15.02.2008 zur Kenntnis.

10

Am 05.03.2008 wurde das Bürgerbegehren mit 2 983 Unterschriften eingereicht. Die Sachentscheidung des Bürgerbegehrens lautet danach:

"Sind Sie dafür, dass

1. das ... Freibad weitgehend erhalten bleibt und saniert wird und

2. auf dem Gelände des Freibades ein neues Hallenbad gebaut wird und

3. für diese Sanierungs- und Neubaumaßnahmen insgesamt nicht mehr als 7 Mio Euro ausgegeben werden?"

11

Als Begründung wird angeführt:

"Das schöne, beliebte und familienfreundliche ... Freibad muss erhalten bleiben. Die Verwaltung und die Mehrheit des Rates der Stadt ... planen dagegen, auf dem Gelände des Freibades für 12,2 Millionen Euro ein sogenanntes Ganzjahresbad - das ist ein ganzjährig geöffnetes Hallenbad mit Schiebedach - zu bauen und dafür das 50-Meter-Becken und das Kinderschwimmbecken des Freibades zuzuschütten. Von dem vorhandenen Freibad soll nur das Sprungturmbecken übrig bleiben. Die 12,2 Mio Euro müssen in voller Höhe durch Schuldenaufnahme bezahlt werden. Bei dreißigjähriger Tilgung müssen je nach Zinssatz etwa 25 Mio Euro von den ... Steuerzahlern zurückgezahlt werden. Weil die Stadt jetzt schon 24 Mio Euro Schulden hat, kann sie sich das teure Ganzjahresbad nicht leisten. Es muss deshalb eine kostengünstigere Lösung gefunden werden."

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Als Finanzierungsvorschlag wird ausgeführt:

"Auch unser Vorschlag, für nicht mehr als 7 Mio Euro das Freibad weitgehend zu erhalten und ein funktionelles Hallenbad zu bauen, müsste zwar ebenfalls voll fremdfinanziert werden, jedoch in deutlich geringerem Umfang als die von der Stadtverwaltung geplante Maßnahme. Die 7 Mio Euro errechnen sich aus der Sanierung des Freibades für 2,6 Mio Euro und dem Neubau des Hallenbades für 4,4 Mio Euro. Die jährlichen Betriebskosten sind, soweit nicht durch Eintrittskartenerlöse gedeckt, wie bisher vom Verwaltungshaushalt zu tragen. Weil ein neues funktionelles Hallenbad und das sanierte Freibad am selben Standort Rationalisierungsvorteile erbringen, werden sich die künftigen Betriebskosten im derzeitigen Rahmen halten oder sogar geringer ausfallen. Die Freibad- und Hallenbadsaison bleiben unverändert."

13

Der Antragsgegner entschied in seiner Sitzung vom 18.03.2008, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Der Bürgermeister der Stadt ... gab den Vertretern der Antragsteller die Entscheidung mit Schreiben vom 20.03.2008 bekannt. Zur Begründung wurde hier ausgeführt, das Bürgerbegehren sei nicht bestimmt genug, da eine inhaltliche Konkretisierung der gewünschten Sachentscheidung fehle. Die Fragestellung lasse offen, wie die Bäder grundsätzlich baulich gestaltet und technisch ausgestattet werden sollen. Auch die Begründung führe nicht weiter. Es sei nicht klar, was unter einem "weitgehenden" Erhalt des Freibades und einem "funktionellen" Hallenbadneubau zu verstehen sei. Es seien keine Angaben über Beckengröße, Beckenfunktion und Bahnenanzahl vorhanden. Weiter enthalte das Bürgerbegehren keinen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag. Es sei nicht klar, ob die dort genannten 7 Mio Euro die reinen Baukosten sein sollen, sodass noch Planungs- und Baunebenkosten in unbenannter Höhe hinzukämen oder ob es die Gesamtkosten sein sollen, sodass die Aufteilung in Bau-, Bauneben- und Planungskosten nicht ersichtlich wäre. Ein konkreter Kostendeckungsvorschlag sei auch erforderlich, da die vom Bürgerbegehren gewünschte Maßnahme nicht mit der vom Rat beschlossenen vergleichbar sei. Schließlich hätte auch auf die bereits von der Stadt ... aufgewandten Mittel für die Planungen des Ganzjahresbades und inwieweit diese sich als nutzlos erweisen würden, hingewiesen werden müssen.

14

Die Antragsteller haben am 07.04.2008 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie vor, einstweiliger Rechtsschutz sei erforderlich, da anderenfalls die Gefahr bestehe, dass das Bürgerbegehren alleine durch Zeitablauf unzulässig werde. Das Bürgerbegehren sei auch zulässig, da es den Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 4 NGO entspreche. Insbesondere sei das Bürgerbegehren hinreichend bestimmt. Da hier eine Grundsatzentscheidung getroffen werden solle, seien die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht besonders hoch. Es sei nicht erforderlich, dass die Fragestellung so konkret sei, dass nur noch der Vollzug der Entscheidung notwendig sei. Das Bürgerbegehren wolle kein völlig neues Projekt umsetzen, sondern eine kleinere und kostengünstigere Lösung. Deshalb sei keine konkrete Alternativplanung erforderlich. Aus den drei Fragen sei klar und eindeutig zu erkennen, dass die Erhaltung und Sanierung des Freibades, die Neuerrichtung eines Hallenbades auf dem Gelände des Freibades und eine Begrenzung der Kosten auf 7 Millionen Euro gewollt sei. Weitere bauliche und technische Details könnten der späteren Umsetzung des Bürgerentscheids vorbehalten bleiben. Schließlich enthalte das Bürgerbegehren auch einen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag, obwohl ein solcher sogar entbehrlich sei, da hier eine günstigere Variante als die von der Gemeinde beschlossene verwirklicht werden solle. Die Kostendeckung solle in vollem Umfang durch Fremdfinanzierung erfolgen. Da dies auch die Verwaltung plane, sei keine gesonderte Begründung erforderlich. Die veranschlagten Kosten würden den Angaben der Verwaltung entsprechen, wie sie in der ... Zeitung veröffentlicht worden seien. Der Finanzierungsvorschlag sei auch auf der Internetseite des Bürgerbegehrens weiter erläutert.

15

Die Antragsteller beantragen,

  1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich das Bürgerbegehren "pro Freibad" zuzulassen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen.

17

Zur Begründung verweist er auf den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.03.2008, die Stellungnahme des Landkreises Hildesheim vom 13.02.2008 und die Stellungnahme des Nds. Städtetages vom 06.02.2008. Ergänzend führt er aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Zum einen deshalb, weil die Antragsteller bisher noch keine Hauptsacheklage erhoben hätten. Ohne eine solche sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Zum anderen würde hier eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Der Antrag sei jedoch auch unbegründet. Für die Frage, ob das Bürgerbegehren bestimmt genug sei und einen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag enthalte, komme es ausschließlich auf das zweiseitige Formular des Bürgerbegehrens an. Etwaige Erläuterungen im Internet oder der Antragsschrift seien hierfür unerheblich. Insofern sei mit den in Bezug genommenen Schreiben davon auszugehen, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt werde und kein ausreichender Kostendeckungsvorschlag vorliege. Es sei völlig unklar, was unter dem "weitgehenden" Erhalt des Freibades und unter dem "neuen Hallenbad" zu verstehen sei. Der Kostendeckungsvorschlag müsse neben den Herstellungs- auch die Folgekosten, wie die Unterhaltungs- und Betriebskosten, umfassen. Diese seien bei dem vom Bürgerbegehren gewünschten Modell mit zwei selbständigen Bädern völlig anders zu beurteilen, als bei dem vom Rat gewünschten einheitlichen "Allwetterbad". Der vom Bürgerbegehren genannte Betrag von 7 Mio Euro sei von der Stadt in einem anderen Zusammenhang genannt worden; nämlich für den Neubau eines Hallenbades am jetzigen Standort und einer grundlegenden Instandsetzung des Freibades, jedoch als reine Herstellungskosten, ohne Folgekosten. Das Bürgerbegehren hätte deshalb etwas zu den Folgekosten sagen müssen. Es sei auch keinesfalls so, dass das Bürgerbegehren lediglich die günstigere Variante als die vom Rat beschlossene durchsetzen wolle. Es handele sich hier um zwei völlig unterschiedliche Konzepte: zum einen ein ganzjährig betriebenes Allwetterbad und zum anderen zwei getrennte Bäder. Schließlich hätte auch darauf hingewiesen werden müssen, dass die Stadt bereits ca. 650 000 Euro an Planungskosten für das von ihr angestrebte Modell aufgewandt habe. Dieser Betrag sei bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens "in den Sand" gesetzt worden.

18

Die Antragsteller haben am 13.05.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen verweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

20

II.

Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, das Bürgerbegehren "pro Freibad" unverzüglich zuzulassen, hat keinen Erfolg.

21

Der Antrag ist zwar entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig, da hier zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl.v. 24.03.2000 - 10 M 986/00 -, zitiert nach juris).

22

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

23

Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der begehrten Regelung, als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. der Anspruch auf die begehrte Leistung, glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

24

Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn das Bürgerbegehren ist nach der in diesem Verfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung aller Voraussicht nach zu Recht als unzulässig abgelehnt worden.

25

Gemäß § 22b Abs. 4 S. 1 NGO muss das Bürgerbegehren die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Eine genaue Bezeichnung der gewünschten Sachentscheidung setzt zwar nicht voraus, dass das Begehren in eine Frageform gekleidet ist oder die übliche Form einer Beschlussvorlage für eine Ratssitzung hat. Außerdem dürfen an die Formulierung auch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Der Inhalt der gestellten Frage muss sich aber aus der Sicht des Bürgers, des Verwaltungsausschusses, der u.a. anhand der Fragestellung über die Zulässigkeit des Begehrens zu entscheiden hat, und des Rates, der über die Abwendung des Entscheides entscheiden bzw. diesen vollziehen muss, mit hinreichender Eindeutigkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB ohne besondere Vorkenntnisse aus dem Antrag einschließlich der Begründung ergeben. Die Bürger müssen erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Außerdem muss es ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat (vgl. Urt.d. erkennenden Gerichts v. 23.02.2000 - 1 A 3488/99 -, Nds. VBl. 2001, 101; VG Oldenburg, Beschl.v. 17.06.2004 - 2 B 1293/04 -, zitiert nach juris; Wefelmeier in KVR-NGO, Kommentar, Stand Dezember 2007, § 22b Rdnr. 27 ff., m.w.N.). Ist die Fragestellung nicht bestimmt genug, so ist das Begehren unzulässig. Subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuterte Vorstellungen der Initiatoren oder Vertreter sind unbeachtlich und es besteht auch keine Befugnis des Verwaltungsausschusses, das Begehren nachträglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulässigkeit zu konkretisieren, weil die Unterschriften ansonsten dem Gegenstand des Begehrens nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit zugerechnet werden könnten. Lediglich redaktionelle Klarstellungen sind zulässig (vgl. Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 28a; Thiele, NGO, Kommentar, 8. Aufl. 2007, § 22b Anm. 5). Darüber hinaus muss das Begehren, da der Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat, grundsätzlich einen vollziehbaren Inhalt haben (vgl. Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 27), sofern es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung handelt, die ebenfalls durch ein Bürgerbegehren herbeigeführt werden darf, auch wenn es zur Umsetzung eines Bürgerentscheids jedenfalls dann noch weiterer Detailentscheidungen bedarf. Alle wesentlichen Fragen müssen aber auch insoweit Gegenstand des Bürgerbegehrens sein (Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 15a).

26

Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Bürgerbegehren hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 inhaltlich zu unbestimmt.

27

Die Formulierungen "weitgehender" Erhalt des Freibades und Neubau eines funktionalen Hallenbades lassen für beide Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, was hier durch das Bürgerbegehren gewollt ist. Weder die Fragestellung noch die Begründung oder der Finanzierungsvorschlag machen deutlich, wie das sanierte Freibad und das neue Hallenbad aussehen sollen. Wenn auch von einem Bürgerbegehren keine bis ins letzte Detail fertig gestellten Pläne oder Begründungen erwartet werden dürfen, so muss doch zumindest für den abstimmenden Bürger klar sein, wie die beiden Bäder im Groben aussehen sollen. Dies hätte zumindest Angaben über Art und Anzahl der beabsichtigten Becken, die Beckengröße und -tiefe, die Anzahl der Bahnen und evtl. geplante weitere Einrichtungen (z.B. Kiosk, Gastronomie, Sauna, Solarium) erfordert. Denn gerade diese Angaben dürften auch entscheidend dafür sein, ob jemand für oder gegen das Bürgerbegehren stimmt. Abzustellen ist hierbei alleine auf den Text des Bürgerbegehrens. Eine evtl. Berichterstattung in der örtlichen Presse, Erläuterungen auf den Internet-Seite und die Ausführungen im hier vorliegenden Gerichtsverfahren sind für die Frage der ausreichenden Bestimmtheit nicht zu berücksichtigen. Der Text des Bürgerbegehrens beantwortet aber die wesentlichen Fragen gerade nicht ausreichend. Bei der vom Rat gewünschten Alternative II eines Allwetterbades kann jede Nutzergruppe (Kitas, Schulen, Vereine, Kinder, Jugendliche, Familien, Gesundheits- und Gelegenheitsschwimmer) genau erkennen, welche Nutzungsmöglichkeiten sie in Zukunft haben würde. Bei dem Bürgerbegehren ist dies gerade nicht der Fall. Es ist z.B. nicht ersichtlich, ob das Hallenbad ein wettkampftaugliches Becken erhalten soll, sodass es für den Schwimmverein gut zu nutzen wäre. Es ist weiter nicht klar, ob es einen Kleinkinderbereich geben soll, was für Familien mit kleinen Kindern wichtig wäre. Ein familiengerechtes Nichtschwimmerbecken mit Spiel- und Schwimmmöglichkeiten wäre insbesondere für Familien mit Kindern und Jugendlichen wichtig. Ob ein solches Becken vom Bürgerbegehren gewünscht ist, ist ebenfalls nicht klar. Die Frage, wie viele Bahnen mit welcher Länge es geben soll, dürfte neben dem Schwimmverein in erster Linie die Gesundheitsschwimmer interessieren. Insgesamt macht dies deutlich, dass die Bürger bei einer Abstimmung über das Bürgerbegehren nicht erkennen und wissen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben. Sie können hierbei ganz unterschiedliche Vorstellungen haben, die sich untereinander widersprechen. Eine Umsetzung des Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids würde dann zu erheblichen Konflikten führen. Um dies zu verhindern, muss ein Bürgerbegehren eben hinreichend bestimmt formuliert sein. Dies trifft hier gerade nicht zu.

28

Das Bürgerbegehren ist damit zu unbestimmt und daher unzulässig (Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 28a).

29

Darüber hinaus ist auch der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag nicht ausreichend. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zum Kostendeckungsvorschlag in seinem Beschluss vom 11. August 2003 (10 ME 82/03 ) ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt das von den Antragstellerinnen initiierte Bürgerbegehren den Anforderungen des § 22b Abs. 4 Satz 2 NGO insoweit nicht, als es einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten muss. Das Gesetz verlangt mithin Angaben darüber, welche Kosten (auf der Ausgabenseite) mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese (auf der Einnahmenseite) im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden dürfen, weil die Antragsteller regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen (Beschl.d. Sen. v. 24.3.2000 - 10 M 986/00 -, NdsVBl. 2000, 195). Deshalb genügen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt. Soweit die Maßnahme nicht nur einmalige Herstellungs- oder Anschaffungskosten verursacht, sind für darüber hinaus entstehende Folgekosten auch insoweit eine zu beziffernde Prognose und ein Vorschlag zur Deckung dieser Kosten notwendig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 6.7.1982 - 1 S 1526/81 -, VBlBW 1983, 269 ff.; Hessischer VGH, Urt.v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, DVBl. 2000, 929). Bei der Bewertung dieser Prognose ist jedoch zu beachten, dass angesichts der Krise der öffentlichen Haushalte der Kostenfaktor der die Realisierung eines kommunalen Projekts maßgeblich bestimmende Gesichtspunkt ist. Deshalb darf der Aspekt der finanziellen Realisierbarkeit nicht vernachlässigt werden. Damit die Bürger und Bürgerinnen sich ihrer Verantwortung bei der Abstimmung bewusst werden, ist eine möglichst umfassende Information über die finanziellen Folgen eines Projekts unerlässlich. Dies schließt die Beschreibung der Mittel und Wege ein, auf denen sie aufgebracht werden sollen (vgl. Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Baden-Baden 1997, S. 142). Ob dazu auch eine Information über die mit dem Verzicht auf das vom Rat beschlossene Projekt verbundenen Aufwendungen, die sich bei Realisierung des Alternativvorschlags als nutzlos erweisen, gehört, wie von Ritgen (a.a.O., S. 144) mit beachtlichen Gründen angenommen wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn auch wenn diese nutzlos aufgewendeten Planungskosten als Folgekosten des von den Antragstellerinnen favorisierten Alternativvorschlags ausgeklammert werden, genügt ihr Kostendeckungsvorschlag hinsichtlich der Folgekosten nicht den Anforderungen des § 22b Abs. 4 Satz 2 NGO."

30

Diesen Anorderungen genügt der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens nicht. Es werden hier lediglich zwei Beträge genannt, nämlich 2,6 Mio Euro für die Sanierung des Freibades und 4,4 Mio Euro für den Neubau des Hallenbades. Wie sich diese Beträge ergeben und zusammensetzen wird nicht erläutert. So ist bereits nicht klar, ob es sich dabei um die reinen Baukosten handelt oder ob hierin bereits die Baunebenkosten enthalten sind. Diese Frage ist aber von erheblicher Bedeutung, da im ersten Fall noch weitere Kosten dazu kommen, deren Höhe nicht genannt wird, und im zweiten Fall der finanzielle Rahmen für die reine Baumaßnahme kleiner wird. Es wird auch in keiner Weise erläutert, wie diese Beträge ermittelt wurden. Der Verweis auf die Internetseite des Bürgerbegehrens ist hierfür nicht ausreichend. Wie bereits dargelegt, muss alleine das Formular des Bürgerbegehrens einen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag enthalten, welcher aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar ist. Nur so können die abstimmenden Bürger zu einem verantwortungsvollen Gebrauch ihrer Entscheidungsmacht im Hinblick auf den gemeindlichen Haushalt veranlasst werden (vgl. Wefelmeier, a.a.O., Rnr. 31). Zu der Höhe der Folge- und Betriebskosten macht der Kostendeckungsvorschlag überhaupt keine Angaben. Nach der o.a. Rechtsprechung wäre jedoch auch dies erforderlich gewesen (vgl. hierzu auch Wefelmeier, a.a.O., Rnr. 32, m.w.N.).

31

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hier ein Kostendeckungsvorschlag auch nicht entbehrlich. Zwar soll der Vorschlag des Bürgerbegehrens insgesamt weniger Kosten verursachen als der Vorschlag des Rates. Die beiden Maßnahmen weisen jedoch grundlegende Unterschiede auf. Das Bürgerbegehren möchte zwei selbständige Bäder an einem Standort, während der Rat ein einheitliches Allwetterbad am Standort des jetzigen Freibades verwirklichen möchte. Der Vorschlag des Bürgerbegehrens stellt auch nicht eine ebenfalls im Rat diskutierte preiswertere Alternative dar, sondern stellt ein völlig eigenes Konzept dar. Der Kostendeckungsvorschlag hätte deshalb genauere Angaben enthalten müssen (vgl.: Wefelmeier, a.a.O., Rnr, 33).

32

Damit scheitert die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auch an einem nicht ausreichenden Kostendeckungsvorschlag.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG.

Peters
Niederau-Frey
Döpp