Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.05.2008, Az.: 11 A 3187/06
Zahlungsansprüche - Zur Begrenzung der OGS-Genehmigungen durch die Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche nach Art. 60 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 09.05.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 3187/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0509.11A3187.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 60 VO (EG) 1782/2003
- Art. 60 III VO (EG) 1782/2003
- Art. 60 VI VO (EG) Nr. 1782/2003
Amtlicher Leitsatz
Bei der Berechnung der OGS-Genehmigungen ist im ersten Schritt die Anzahl der Genehmigungen auf Grundlage des OGS-Anbaus 2003 und unter Anwendung der Kürzung wegen der Plafondsüberschreitung zu bestimmen (Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003). Nur wenn die so berechnete Anzahl der OGS-Genehmigungen die Zahl der Zahlungsansprüche übersteigt, ist im zweiten Schritt die Anzahl der OGS-Genehmigungen durch die Anzahl der Zahlungsansprüche zu begrenzen (Art. 60 Abs. 6 VO (EG) Nr. 17827/2003). Die Praxis der Landwirtschaftskammer, den zweiten vor dem ersten Schritt durchzuführen, widerspricht Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere 17,00 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung unter Berücksichtigung der Plafondkürzung zuzuweisen und den Bescheid vom 11.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve aufgrund eines Härtefalls im Rahmen der Betriebsprämienregelung.
Die klägerische Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht aus den Eheleuten D. und E.F. und ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Ackerbau und Tierhaltung in G.. Im Jahr 2003 baute die Klägerin auf einer Fläche von 122,80 ha Kartoffeln an. Im selben Jahr schloss sie Pachtverträge über insgesamt 44 ha mit einer Laufzeit von sieben Jahren, um diese in der Folge für den Kartoffelanbau zu nutzen. Dabei vereinbarte sie mit den Verpächtern Rotationsverpachtungen. Zwischen dem 18.08.2003 und dem 10.10.2003 wandte die Klägerin außerdem für den Bau einer Sortier- und Lagerhalle für Kartoffeln 30 094,23 Euro auf.
Im April 2004 wurde die gemeinsame Tochter der Gesellschafter der Klägerin aufgrund ihrer chronischen Niereninsuffizenz dialysepflichtig. Im Hinblick auf eine zunächst geplante Nierenspende durch die Gesellschafterin E.F. und einem damit einhergehenden Ausfall der Gesellschafterin als Arbeitskraft reduzierte die Klägerin den Ackerbau einschließlich des Kartoffelanbaus.
Unter dem 03.05.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte zugleich den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Sie beantragte die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für eine Ackerfläche von 75,76 ha und eine Dauergrünlandfläche von 13,01 ha, insgesamt 88,77 ha. Weiter beantragte sie die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bebauten Flächen. Schließlich stellte sie unter Ziffer II.4.6. und unter Verwendung des Vordrucks J. den Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und gab an, bis zum 17.05.2004 die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes für die OGS-Erzeugung durch Kauf oder Pacht um 44 ha erweitert und genutzt zu haben. In der Anlage "Flächennutzung" zum Vordruck J. gab die Klägerin an, im Jahr 2003 140 ha mit OGS-Früchten bebaut zu haben, nach der Investition 45,5148 ha zuzüglich der zugepachteten Flächen von 89,4085 ha und im Jahr 2005 33,17 ha. Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters der Beklagten gab der Gesellschafter D.F. bei Einreichung des Antrags an, die Reduzierung des Anbaus sei auf die Krankheit seiner Tochter zurückzuführen, ab 2006 solle der Anbau aber wieder ausgeweitet werden.
Im Rahmen der Verwaltungskontrolle prüfte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten die Umdeutung des Antrags auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in einen Härtefall-Antrag, verneinte aber die Voraussetzungen.
Mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, setzte die Beklagte auf der Grundlage einer anerkannten Gesamtfläche von 88,70 ha für die Klägerin 9,17 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 354,76 Euro/ha, 70,12 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mit einem Wert von 510,13 Euro/ha, weitere 3,84 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mit einem Wert von 354,76 Euro/ha sowie 5,57 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest. Den Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in Fläche und Lagerkapazitäten lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es handele sich bei der Erkrankung der Tochter der Gesellschafter der Klägerin um ein chronisches Leiden, so dass von einer späteren Ausdehnung der OGS-Flächen nicht ausgegangen werden könne.
Die Klägerin hat am 15.05.2006 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 11.09.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, hob die Beklagte den Bescheid vom 07.04.2006 aufgrund der Neuberechnung des Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds auf und setzte die Zahlungsansprüche der Klägerin auf 11,43 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 354,76 Euro/ha, 70,12 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mit einem Wert von 510,13 Euro/ha, weitere 1,58 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mit einem Wert von 354,76 Euro/ha sowie 5,57 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest.
Die Klägerin hat den Bescheid vom 11.09.2006 schriftsätzlich unter dem 10.04.2007 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Verringerung der Kartoffelanbaufläche als Folge der Nierenerkrankung der Tochter der Gesellschafter der Klägerin bereits Anfang 2006 umgekehrt worden sei. Der Plan einer Nierenspende durch die Gesellschafterin E.F. sei hinfällig geworden, als ein Drittspender gefunden worden sei. Am 10.03.2006 habe sich die Tochter der Gesellschafter einer Nierentransplantation unterzogen. Daraufhin habe die Klägerin im Jahr 2006 die bewirtschaftete Fläche auf 274,75 ha ausgeweitet, wovon auf einer Fläche von 152,60 ha Kartoffeln angebaut worden seien. Ihr stünden also mindestens 150 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere 78,30 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve unter Berücksichtigung der Plafondkürzung zuzuweisen und den Bescheid vom 11.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weitere 17,0 OGS-Genehmigungen zu den vorhandenen normalen Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen und den Bescheid vom 11.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Hektarzahl, für die OGS-Genehmigungen erteilt würden, dürfe gem. Art. 60 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003 die beihilfefähige Hektarzahl i.S.d. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht übersteigen. Zudem sei die bewilligungsfähige Hektarzahl nach § 10 BetrPrämDurchfV zur Einhaltung regionaler Obergrenzen anteilsmäßig zu kürzen. Die von der Klägerin beantragte Fläche von 88,77 ha, die im Rahmen der Verwaltungskontrolle auf 88,70 ha korrigiert worden sei, stelle die Obergrenze für Flächen mit OGS-Genehmigung dar. Diese Fläche sei unter Berücksichtigung der Plafondkürzung um den Faktor 0,8083 auf 71,70 ha zu kürzen. Darüber hinausgehend könne auch in Härtefällen und bei Betrieben in besonderer Lage i.S.d. Art. 60 Abs. 3 lit. b VO (EG) Nr. 172872003 keine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung erfolgen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.04.2007 den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2006 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und damit eine Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO herbeigeführt. Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 05.06.2007 hierzu nicht verhalten und damit durch rügelose Einlassung ihre Einwilligung zur Klageänderung erklärt, § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat mit dem Hauptantrag teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts betrifft die Klage auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen mit der Begründung, es liege ein Härtefall vor, denselben Klagegegenstand wie die mit der Begründung erhobene Klage, die OGS-Genehmigungen seien falsch berechnet worden. In beiden Fällen sind die im Falle des Obsiegens zuzuweisenden weiteren OGS-Genehmigungen der nationalen Reserve zu entnehmen.
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der aktuellen Plafondkürzung einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren 17,00 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf der Grundlage des Anbaus von 122,80 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 und unter Berücksichtigung der beihilfefähigen Hektarzahl von 88,70 ha im Antragsjahr 2005. Soweit der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11.09.2006 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1) mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 1) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 18). Auf nationaler Ebene sind die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.
Nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.
Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden (zum weiter bestehenden Rechtsschutzinteresse nach Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 (ABl. L 273 v. 17.10.2007, S. 1) vgl. Urteil der Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 2954/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln (OGS) auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen.
Im Rahmen der für die Region gem. Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 10 Satz 1 BetrPrämDurchfV festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, OGS-Kulturen innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, zu produzieren. Die Hektarzahl, für die die OGS-Genehmigung gemäß Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 erteilt wurde, darf jedoch in keinem Fall die beihilfefähige Hektarzahl i.S.d. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 - mithin die im Jahr 2005 angemeldete Fläche - übersteigen (Art. 60 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003). Schließlich bestimmt Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass die OGS-Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet wird. Aus Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 ergibt sich demnach der Grundsatz, dass die OGS-Genehmigungen mit Zahlungsansprüchen eines Betriebes derart verbunden werden, dass ein Zahlungsanspruch nur mit einer OGS-Genehmigung aktiviert werden kann und bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen die mit dem Zahlungsanspruch verbundene OGS-Genehmigung mit übertragen wird (vgl. Art. 41 VO (EG) 795/2004).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren 17,00 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung.
Die Beklagte hat bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden OGS-Genehmigungen fälschlich zunächst Art. 60 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003 angewandt und die im Jahr 2003 von der Klägerin für den Speisekartoffel-Anbau unstrittig genutzte Fläche von 122,80 ha auf die beihilfefähige Hektarzahl gem. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 - hier 88,70 ha - begrenzt. Im zweiten Schritt hat sie diese Fläche um den noch aktuellen Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds - hier den Faktor 0,8083 - in Anwendung von Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 10 Satz 1 BetrPrämDurchfV gekürzt.
Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorgaben des Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 zur Berechnung der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung. Schon nach dem Wortlaut von Absatz 6 der Vorschrift wird zunächst die Anzahl der OGS-Genehmigungen nach den Absätzen 3 und 4 bestimmt. Absatz 4 kann hier außer Betracht bleiben, da in Niedersachsen die regionale Obergrenze bereits nach Anwendung von Absatz 3 erschöpft war. Absatz 6 bestimmt nämlich, die "Hektarzahl, für die die Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erteilt wurde", dürfe nicht die beihilfefähige Hektarzahl übersteigen. Auch die Systematik des Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht dafür, zunächst die Anzahl der OGS-Genehmigungen unter Anwendung der regionalen Obergrenze für jeden einzelnen Betriebsinhaber nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnen und erst dann nach Absatz 6 zu überprüfen, ob - wie vorliegend - die errechnete Anzahl der OGS-Genehmigungen die beihilfefähige Hektarzahl übersteigt. Schließlich entspricht diese Berechnungsfolge auch dem Sinn und Zweck von Absatz 6. Wie oben dargelegt, ergibt sich aus dieser Vorschrift der Grundsatz, dass OGS-Genehmigungen zwingend mit Zahlungsansprüchen verbunden sind. Absatz 6 soll folglich (nur) verhindern, dass über die Anzahl der Zahlungsansprüche - die sich nach der beihilfefähigen Fläche bestimmt (Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003) - hinaus OGS-Genehmigungen erteilt werden und diese gleichsam im luftleeren Raum schweben.
Nach alledem ist vorliegend von der unstreitig mit Speisekartoffeln bebauten Fläche der Klägerin im Jahr 2003 auszugehen, nämlich von 122,80 ha. Gekürzt um den Faktor 0,8083 ergibt sich eine der Klägerin grundsätzlich zustehende Anzahl von OGS-Genehmigungen von (gerundet) 99,26. Da die Anzahl der Zahlungsansprüche auf Grundlage ihrer beihilfefähigen Fläche von 88,70 ha der Klägerin jedoch nur 88,70 beträgt, kann die Klägerin auch nicht mehr als 88,70 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung beanspruchen. Sie hat mithin über die ihr bereits gewährte Anzahl von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung von 71,70 hinaus einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren 17 mit Zahlungsansprüchen zu verbindenden OGS-Genehmigungen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Wie dargestellt, führt die Anwendung des Art. 60 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorliegend dazu, dass die Klägerin keinen über die ihr zugewiesene Anzahl von Zahlungsansprüchen hinausgehenden Anspruch auf OGS-Genehmigungen hat. Es kann hier offen bleiben, ob die betriebswirtschaftlichen Folgen der Nierenerkrankung der Tochter der Gesellschafter der Klägerin für den klägerischen Betrieb in den Jahren 2004 und 2005 einen Härtefall i.S.d. Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 begründen. Schon ausgehend von der im Jahr 2003 mit OGS-Kulturen bebauten Fläche erreicht die Klägerin die höchstmögliche ihr zu gewährende Anzahl von OGS-Genehmigungen; einen darüber hinausgehenden Anspruch hat sie nicht. In diesem Umfang war die Klage abzuweisen.
Die Kosten waren im Verhältnis des Obsiegens der Beteiligten gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.