Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.05.2008, Az.: 11 A 1855/07

Betriebspärmie - Sanktion wegen Übererklärung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.05.2008
Aktenzeichen
11 A 1855/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0509.11A1855.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Gegen einen Ausschluss von der Betriebsprämie nach Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 kann sich ein Betriebsinhaber nicht darauf berufen, dass ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer auf Grundlage seiner Angaben einen Schlag falsch in den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und in die Betriebskarte eingetragen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fehler dem Betriebsinhaber bei Ausübung seiner Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Prämienantrag hätte auffallen müssen (hier bejaht).

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2005.

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Der Kläger bewirtschaftet als Einzelunternehmer im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb in D..

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In seinem Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 vom 02.05.2005 beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Betriebsprämie 2005 auf der Grundlage von zwei von ihm bewirtschafteten Schlägen zu einer Gesamtgröße von 5,32 ha. Als Schlag 1 führte er den Feldblock E. 0220 zur Größe von 1,21 ha auf. In der Betriebskarte markierte er diesen Feldblock sowie den direkt südlich anschließenden zweiten von ihm bewirtschafteten Feldblock. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle durch Feldblockabgleich kam es zu einer Fehlermeldung, zu der der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2005 angehört wurde. In seinem Schreiben vom 10.08.2005 erklärte der Kläger, nicht in dem aufgeführten Feldblock, sondern im Feldblock E. 0182 eine Grünlandfläche zu bewirtschaften. Ausweislich der Betriebskarte liegt dieser Feldblock in südwestlicher Richtung und in etwa 700 m Entfernung vom zweiten Schlag des Klägers.

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Mit der "Auszahlungsmitteilung - Teilzahlung auf die Betriebsprämie 2005" vom 28.12.2005 kündigte die Beklagte eine Teilzahlung auf die Betriebsprämie in Höhe von 704,98 Euro an, die auch erfolgte.

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Mit Bescheid vom 19.03.2007 lehnte die Beklagte den Sammelantrag hinsichtlich der Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 ab, nahm gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) die Auszahlungsmitteilung vom 28.12.2005 in vollem Umfang zurück und forderte vom Kläger die Rückzahlung der für das Jahr 2005 ausgezahlten Betriebsprämie in Höhe von 704,98 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe den Schlag 1 fälschlich beantragt. Da auch die Eintragung im Luftbild falsch sei, könne der Antrag nicht als offensichtlicher Fehler berichtigt werden. Die Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie für diese Fläche sei damit rechtswidrig. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 MOG sei trotz des Verweises der Vorschrift auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG vorliegend allein die europarechtliche Vertrauensschutzvorschrift des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar. Danach könne auf eine Rückforderung nur verzichtet werden, wenn die

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Überzahlung auf einem Irrtum der beklagten oder einer anderen Behörde beruhe, die vom Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dies sei hier indes nicht der Fall, da der Kläger die Falschangabe im Antrag selbst verursacht habe. Da die Abweichung der übererklärten Fläche von 1,21 ha von der ermittelten Fläche von noch 4,11 ha 29,44 % betrage, werde gem. Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, die Beihilfe für das Jahr 2005 sei damit als ganzes zu versagen und der gewährte Betrag zurückzufordern.

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Hiergegen hat der Kläger am 16.04.2007 Klage erhoben.

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Er macht geltend, er habe im Jahr 2005 erstmalig einen Antrag auf Agrarförderung für die von ihm bewirtschafteten Grünlandflächen gestellt. Da er mit dem System nicht vertraut gewesen sei, habe er sich zunächst beim Katasteramt Sulingen Flurstücksnachweise und Liegenschaftskarten besorgt und sich dann an die Außenstelle der Beklagten in Sulingen gewandt. Der dortige Sachbearbeiter F. habe die Antragsunterlagen für ihn ausgefüllt. Hierbei habe dieser unter der laufenden Nummer 1 im Feldblock DENILI E. 0220 eine bewirtschaftete Fläche von 1,21 ha eingetragen und auch die Einzeichnung in die Betriebskarte übernommen. Es treffe zu, dass er diese Fläche nicht bewirtschaftet habe; allerdings habe er im Feldblock DENILI E. 0182 eine Fläche von 0,76 ha bewirtschaftet, die Herr F. nicht in das Antragsformular eingetragen habe. Auf die Richtigkeit der Eintragungen durch Herrn F. habe er sich aufgrund dessen Sach- und Fachkunde verlassen. Sein Vertrauen in die ordnungsgemäße Antragstellung sei durch die erste Auszahlung auf die Betriebsprämie im Dezember 2005 noch verfestigt worden. Zum Zeitpunkt der Auszahlungsmitteilung vom 28.12.2005 sei der Beklagten auch schon sein Schreiben vom 10.08.2005 bekannt gewesen, gleichwohl sei die Prämie ausgezahlt worden.

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Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid 2005 vom 19.03.2007 aufzuheben und die Betriebsprämie für das Jahr 2005 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

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und trägt vertiefend vor, dem Kläger sei selbst dann, wenn einer ihrer Bediensteten den Antrag des Klägers ausgefüllt habe, dessen Verschulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zuzurechnen. Eine der anerkannten Konstellationen eines offensichtlichen Fehlers bei der Angabe des Feldblocks liege nicht vor; vielmehr sei der Fehler auf eine Vernachlässigung der klägerischen Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten zurückzuführen. An der ungerechtfertigten Auszahlung des Vorschusses treffe den Kläger zwar kein Mitverschulden, weil er die korrigierten Antragsdaten im Rahmen des Feldblockabgleichs rechtzeitig vor dem Auszahlungstermin mitgeteilt habe. Auf Vertrauensschutz nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 könne er sich dennoch nicht berufen, weil er selbst in seinem Antrag vom 02.05.2005 fehlerhafte Angaben gemacht und damit den Anlass für die Auszahlung des Vorschusses gegeben habe.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Betriebsprämie für das Jahr 2005; der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2007 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

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Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung ist nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1), dass der betreffende Betriebsinhaber nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 über entsprechende Zahlungsansprüche und beihilfefähige Flächen verfügt. Diese Voraussetzungen liegen hier nur hinsichtlich des Schlages Nr. 2 vor. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, die Anzahl der Zahlungsansprüche des Klägers sei auf 4,11 unter Zugrundelegung des Schlages Nr. 2 festgesetzt worden; der Festsetzungsbescheid sei vom Kläger nicht angefochten worden. Die Anzahl der Zahlungsansprüche des Klägers ist damit rechtskräftig auf 4,11 festgesetzt. Auf die Frage, ob der Kläger neben dem von ihm als Schlag Nr. 2 im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2005 angegebenen Schlag weitere Flächen bewirtschaftete - in der mündlichen Verhandlung trug er vor, es handele sich um zwei weitere Flächen -, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

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Auch im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung der Betriebsprämie 2005. Nach Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. L 141/18) wird für eine Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn bei dieser Kulturgruppe die Differenz zwischen der angemeldete Fläche und der ermittelten Fläche über 20 % der ermittelten Fläche liegt. Das ist hier der Fall. Die Differenz zwischen der überbeantragten Fläche von 1,21 ha (Schlag Nr. 1) und der zutreffend angemeldeten Fläche (Schlag Nr. 2) beträgt 29,44 %.

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Eine Ausnahme von dem Ausschluss gem. Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist hier nicht zu machen. Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 finden die in Art. 51 der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Da der Kläger keine sachlich richtigen Angaben gemacht hat, müsste er auf andere Weise belegen können, dass ihn an der Übererklärung hinsichtlich des Schlages Nr. 1 keine Schuld trifft. Dieser Beleg gelingt dem Kläger mit dem Vortrag, der Mitarbeiter F. der Beklagten habe den Antrag 2005 für ihn ausgefüllt, nicht. Es ist unerheblich, ob dies im Rahmen der Beratungsleistung der Beklagten geschah - wofür spricht, dass der Kläger nach eigenen Angaben die Hilfe bezahlte - oder der Mitarbeiter F. für die Bewilligungsstelle tätig wurde (vgl. zu dieser Differenzierung Nds. OVG, Beschl.v. 29.06.2007, - 10 LA 69/05 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Schon nach dem klägerischen Vortrag beschränkte sich nämlich das Tätigwerden des Mitarbeiters auf die Umsetzung der Angaben des Klägers in das Antragsformular. Es unterscheidet sich insoweit etwa von einem Rechtsrat einer Behörde, auf den sich ein Bürger aufgrund der besonderen Fachkunde der Behördenmitarbeiter je nach Einzelfall billigerweise verlassen können darf. Dass ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger beim Ausfüllen des Antragsformulars half, entbindet den Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht von seinen Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Antrag. Es wäre am Kläger gewesen, die Eintragungen zu überwachen und nachträglich zu kontrollieren. Hätte er dieser Sorgfaltspflicht entsprochen, hätte ihm jedenfalls beim Blick auf die Betriebskarte auffallen müssen, dass einer der Schläge falsch eingezeichnet war. Dies gilt insbesondere in Ansehung der überschaubaren Anzahl der vom Kläger bewirtschafteten Schläge - nämlich zwei - und der Lage der Schläge. Diese grenzen nicht, wie die Eintragung in der Betriebskarte vermittelt, direkt aneinander, sondern sind einige hundert Meter voneinander entfernt. Das Gericht hat keine Zweifel, dass dies dem Kläger bekannt ist. Eine entsprechende Überprüfung und Korrektur wäre dem Kläger also ein Leichtes gewesen.

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Gegen die Versagung der Betriebsprämie kann sich der Kläger auch nicht aus anderen als den in Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 niedergelegten Gründen auf auf Vertrauensschutz berufen. Das hier einschlägige Gemeinschaftsrecht, das den Regelungen der nationalen Verwaltungsverfahrensgesetze zum Vertrauensschutz vorgeht, vermittelt schon keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Vorschüsse (vgl. Art. 73 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004). Daraus folgt, dass sich der Antragsteller gegen die Versagung einer Beihilfe insgesamt auch nicht auf eine Vertrauensschutz herstellende Wirkung einer Vorschusszahlung berufen kann. Überdies wurde der Kläger in der Auszahlungsmitteilung vom 28.12.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine abschließende Berechnung der Betriebsprämie 2005 mit dem Bescheid zur Hauptzahlung erhalte und die Rückforderung überzahlter Beträge für den Fall vorbehalten werde, in dem die der Mitteilung zugrunde liegenden Antragsdaten nicht den Tatsachen entsprächen. Aufgrund dieser Hinweise konnte weder ein schützenswertes Vertrauen in das Behaltendürfen des Vorschusses noch in die Bewilligung der Prämie 2005 entstehen.

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Es kann dahinstehen, ob in der Auszahlungsmitteilung vom 28.12.2005 ein Verwaltungsakt mit einem eigenständigen Regelungscharakter - etwa als Bescheid über die Bewilligung eines Vorschusses - (vgl. VG Lüneburg, Urt.v. 20.11.2007 - 4 A 21/06, juris) oder als bloße Mitteilung ohne eigenen Regelungsgehalt zu sehen ist. Selbst wenn ersteres der Fall ist, hat die Beklagte die Auszahlungsmitteilung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG zurückgenommen. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide über Direktzahlungen zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. Aus den bereits dargelegten Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Betriebsprämie 2005, die Auszahlungsmitteilung ist rechtswidrig.

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Auch gegen die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG erklärt zwar § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG für anwendbar. Hier geht die Vertrauensschutzregelung des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 den nationalen Vorschriften über den Vertrauensschutz jedoch vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Denn Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt gemäß Absatz 7 der Vorschrift nicht bei Vorschüssen.

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Die Rückforderung des bereits ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 704,98 Euro ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für das Rückzahlungsverlangen der Beklagten ist Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung verpflichtet ist. Nach Art. 73 Abs. 7 VO (EG) Nr. 796/2004 kann sich der Kläger hiergegen - wie bereits ausgeführt - nicht auf Vertrauensschutzgründe nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, weil es sich bei dem Betrag um einen Vorschuss auf die Betriebsprämie 2005 handelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.