Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.05.2008, Az.: 11 A 6876/06
Zahlungsansprüche - Anzahl der OGS-Genehmigungen
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 09.05.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 6876/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0509.11A6876.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 60 VO (EG) 1782/2003
- Art. 60 III VO (EG) 1782/2003
Amtlicher Leitsatz
Die Anzahl der OGS-Genehmigungen bestimmt sich gem. Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der tatsächlichen Nutzung von Flächen für den OGS-Anbau. Ist der Landwirtschaftskammer die tatsächliche Nutzung von Flächen im Jahr 2003 aus der damals durchgeführten Verwaltungskontrolle aufgrund von Angaben des Verpächters positiv bekannt, kann sie den im Jahr 2003 nicht angehörten Pächter nicht darauf verweisen, er habe seine Angaben im Antrag 2003 nicht innerhalb der Berichtigungsfrist 2005 berichtigt.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des Anbaus von 111,6529 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 90,25 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und den Bescheid vom 01.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus dem Antragsverfahren zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen 2005.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in D.. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 führte er u.a. zwei von Herrn E.F. für den Anbau von Speisekartoffeln gepachtete Flächen unter den laufenden Nummern 199 und 200 auf. Auf der Grundlage der Angaben seines Verpächters trug er unter der laufenden Nummer 199, Gemarkung G., Flurstück 83/4, die Fläche von 1,9441 ha als mit Kartoffeln bebaute Fläche ein. Unter der laufenden Nummer 200 trug er die Flurstück-Nummer 83/5 und die Fläche von 3,7584 ha ein.
Zu diesen Flächen hörte das das damalige Amt für Agrarstruktur H. aufgrund einer Flächenabweichung von der katastermäßigen Gesamtgröße, die im Rahmen des Flurstückabgleichs aufgefallen war, den Verpächter F. schriftlich an. Mit Schreiben vom 12.08.2003 erklärte der Verpächter, ihm sei bei der Übermittlung der Daten zu den beiden Flächen an den Kläger ein Fehler unterlaufen. Tatsächlich habe er an den Kläger zum Zwecke des Kartoffelnanbaus vom Flurstück 83/4 eine Fläche von 0,6903 ha und vom Flurstück 80/2 eine Fläche von 5,0122 ha abgegeben. Er selbst habe eine Teilfläche des Flurstücks 83/4 und das Flurstück 83/5 mit Zuckerrüben bebaut. Daraufhin änderte ein Mitarbeiter des Amts für Agrarstruktur H. am 23.09.2003 handschriftlich den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antrag 2003 des Klägers dahingehend, dass er die Fläche der laufenden Nummer 199 von 1,9441 ha auf 0,6903 ha korrigierte und die Eintragung unter der laufenden Nummer 200 strich. Der Kläger wurde hierüber nicht informiert.
Unter dem 22.04.2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Er beantragte u.a. unter Ziffer II.6. des Antragsformulars die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 setzte die Beklagte auf der Grundlage eines Anbaus von 106,64 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 und unter Berücksichtigung des Kürzungskoeffizienten aufgrund der Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds von 8,338 für den Kläger 75,79 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Ackerland mit einem Wert von 268,73 Euro/ha, 88,92 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mit einem Wert von 268,73 Euro/ha und 13,08 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest.
Mit Bescheid vom 01.09.2006 hob die Beklagte die mit Bescheid vom 07.04 206 festgesetzte Anzahl von OGS-Genehmigungen aufgrund der Neufestsetzung des niedersächsischen Kürzungskoeffizienten auf 0,8083 auf und setzte die Anzahl der zuzuweisenden OGS-Genehmigungen auf nunmehr 86,20 fest.
Gegen den Bescheid vom 01.09.2006 hat der Kläger am 02.10.2006 Klage erhoben.
Er macht geltend, er habe im Referenzjahr nicht 106,64 ha mit Kartoffeln angebaut, sondern 111,6529 ha. Unstreitig sei der Anbau von 105,9504 ha Kartoffeln; die entsprechenden Schläge habe er im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2003 angegeben, die Beklagte habe die Schläge auch anerkannt. Die Beklagte habe jedoch die von Herrn F. gepachteten und unter den laufenden Nummern 199 und 200 aufgeführten Schläge nur zu einer Größe von insgesamt 0,6903 ha berücksichtigt. Tatsächlich habe er das Flurstück 83/4 zu einer Größe von 0,6903 ha sowie das Flurstück 80/2 zu einer Größe von 5,0122 ha bewirtschaftet. Die fehlerhaften Angaben unter den laufenden Nummern 199 und 200 im Antrag 2003 seien auf falsche Mitteilungen des Verpächters zurückzuführen gewesen. Er habe keine Möglichkeit zur Korrektur gehabt, weil nicht auch er im Rahmen des Feldblockabgleichs 2003 angehört worden sei. Aus diesem Grund habe er auch keinen Anlass gehabt, bis zum 18.01.2005 Korrekturen der Angaben aus 2003 vorzunehmen und die tatsächlichen Flächen anzumelden. Es sei unverhältnismäßig und führe zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung, die mit Kartoffeln bebauten Schläge mit den laufenden Nummern 199 und 200 bei der Festsetzung von OGS-Genehmigungen nicht mit ihrer tatsächlichen Größe zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Anbaus von 111,6529 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 90,25 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und ihren Bescheid vom 01.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie macht geltend, die Klage sei schon unzulässig, weil sie sich nicht gegen den Bescheid vom 07.04.2006, sondern gegen den Bescheid vom 01.09.2006 richte. Dieser habe die Datengrundlage des Bescheids vom 07.04.2006 jedoch unverändert übernommen und finde seinen Grund allein in der Anhebung des Kürzungskoeffizienten. Eine neuerliche Beschwer des Klägers stelle der Bescheid vom 01.09.2006 mithin nicht dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Mit dem Bescheid vom 01.09.2006 hat die Beklagte die durch Bescheid vom 07.04.2006 erstmals festgesetzte und mit der entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen verbundenen Anzahl der OGS-Genehmigungen des Klägers aufgehoben und neu festgesetzt. Dabei hat sie das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt, so dass der Kläger durch den Bescheid vom 01.09.2006 erneut beschwert wurde. Darauf, dass die Beklagte die Anzahl der OGS-Genehmigungen allein aufgrund der erforderlichen nochmaligen Kürzung dieser Anzahl aufgrund der Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds vornahm, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat unter Berücksichtigung der aktuellen Plafondkürzung einen Anspruch auf Zuweisung von 90,25 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf der Grundlage des Anbaus von 111,6529 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003. Soweit der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 01.09.2006 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1) mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 1) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 18). Auf nationaler Ebene sind die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.
Nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.
Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden. Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln (OGS) auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Die OGS-Genehmigungen werden mit Zahlungsansprüchen eines Betriebes derart verbunden, dass ein Zahlungsanspruch nur mit einer OGS-Genehmigung aktiviert werden kann und bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen die mit dem Zahlungsanspruch verbundene OGS-Genehmigung mit übertragen wird (vgl. Art. 41 VO (EG) 795/2004).
Daraus folgt, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebes bezogen auf die Produktion der genannten Erzeugnisse mit OGS-Genehmigungen verbunden werden, um den Umfang der durch OGS-Flächen aktivierbaren Zahlungsansprüche zu beschränken, und dass es dazu eines nicht näher beschriebenen Genehmigungsverfahrens bedarf.
Dieses faktische Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist mit Wirkung zum 01.01.2008 durch die VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1) zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden. Deutschland hat von der nach Art. 51 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option keinen Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die OGS-Produktion und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 n.F. ausdrücklich klarstellt. Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Sonderregelung für OGS-Erzeugnisse finden die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung (Urt.v. Kammer vom 27.02.2008 - 11 A 2954/06 -). Der Kläger hat für diesen Zeitraum weiterhin ein Interesse an der Klärung der Frage, welche Voraussetzungen für den Nutzungsnachweis als OGS-Fläche im Jahr 2003 gelten.
Der Kläger hat fristgerecht unter Ziffer II. 6. die Zuweisung von OGS-Genehmigungen auf Grundlage der für den OGS-Anbau in den Jahren 2003 und 2004 genutzten Flächen beantragt. Er hat im Referenzjahr 2003 auch eine Fläche von insgesamt 111,6529 ha für den Anbau von Speisekartoffeln genutzt.
Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt nach seinem Wortlaut auf die tatsächliche Nutzung der OGS-Flächen im Referenzjahr 2003 und nicht auf die Anmeldung der Flächen im Antrag auf Agrarförderung 2003 ab. Die Angaben im Antrag 2003 dienen der Beklagten als Ausgangspunkt für die Festsetzung von OGS-Genehmigungen, maßgeblich ist indes die tatsächliche Nutzung. Diese war der Beklagten aus dem Antragsverfahren 2003 und der im Anschluss durchgeführten Verwaltungskontrolle durch Feldblockabgleich auch bekannt. Die Richtigkeit der im Rahmen des Feldblockabgleichs 2003 gemachten Angaben des Verpächters F. hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Rede gestellt. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die Beklagte die Angaben des Verpächters in den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis übernommen hat. Für Zweifel an den Angaben des Verpächters gab und gibt es auch keinen Raum; denn der Verpächter machte die Angaben, bevor sie mit Einführung der Betriebsprämienregelung prämienrelevant geworden sind. Vor diesem Hintergrund war der Kläger nicht gehalten, im Rahmen des Antragsverfahrens 2005 seine Angaben aus dem Antragsverfahren 2003 zu berichtigen.
Dies führt dazu, dass die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Anzahl von OGS-Genehmigungen das im Jahr zu einer Größe von 5,0122 ha mit Speisekartoffeln bebaute Flurstücks 80/2 zu berücksichtigen und dem Kläger 90,25 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen hat. Dieser Wert errechnet sich unter Berücksichtigung der für ganz Niedersachsen wegen der überschrittenen regionalen Obergrenze geltenden Plafondkürzung mit dem aktualisierten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 der für den Anbau von Speisekartoffeln beantragten und nachgewiesenen 111,6529 ha im maßgeblichen Jahr 2003 (Art. 60 Abs. 2 und 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.