Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.09.1990, Az.: 7 A 87/88

Genehmigungsurkunde; Nebenbestimmung; Bedingung; Zulässigkeit; Isolierter schriftlicher Genehmigungsbescheid

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.09.1990
Aktenzeichen
7 A 87/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0920.7A87.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 27.05.1988 - 2 OS A 184/86
nachfolgend
BVerwG - 25.09.1991 - AZ: BVerwG 7 B 50.91

Amtlicher Leitsatz

Mit den nach § 15 Abs 2 Nr 5 GüKG in die Genehmigungsurkunde aufzunehmenden Nebenbestimmungen sind nicht solche gemäß § 10 Abs 4 S 2 GüKG, sondern solche nach §§ 13, 13a GüKG gemeint. Die nach § 10 Abs 4 S 2 GüKG zulässigerweise beigefügte Bedingung, daß das erworbene Unternehmen tatsächlich in vollem Umfang übernommen und für eine bestimmte Zeit an Ort und Stelle weitergeführt wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit deshalb nicht der Aufnahme in die Genehmigungsurkunde. Zulässig ist insoweit die Aufnahme in einen gesonderten schriftlichen Genehmigungsbescheid.