Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.10.2011, Az.: 5 OA 322/11
Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.10.2011
- Aktenzeichen
- 5 OA 322/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 25696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1006.5OA322.11.0A
Rechtsgrundlage
- § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs bleibt trotz der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Bewerberauswahl (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, [...]) ein Verfahren zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass es gerechtfertigt ist, weiterhin den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts zu reduzieren
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.064,21 EUR ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und macht sich diese zu Eigen.
Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, es gehe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs "nicht nur um die vorläufige Regelung der maßgeblichen Rechtfrage..., sondern faktisch um deren abschließende Regelung", teilt der Senat nicht. Vielmehr hat der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 6 B 1588/11 ausweislich seines Antrags eine vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend angestrebt, dass der Beigeladene vorläufig nicht auf einen von ihm - dem Antragsteller - begehrten Dienstposten beschäftigt werde. Dieses Antragsziel und die sich daraus ergebende Bedeutung der Sache für den Antragsteller (vgl. auch § 52 Abs. 1 GKG) rechtfertigen es, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter um die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts zu reduzieren, auch wenn das Verfahren inhaltlich nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, [...], Rn. 32 des Langtextes).