Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.10.2011, Az.: 8 PA 125/11
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abfindung der Altersrente nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 14 ABH
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.10.2011
- Aktenzeichen
- 8 PA 125/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 27323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1012.8PA125.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 S. 1 Nr. 1 ABH
- § 14 ABH
- § 20 Abs. 1 ABH
Fundstelle
- NordÖR 2012, 53
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Abfindung der Altersrente nach § 20 Abs. 1 Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen - ABH - in der Fassung vom 2. August 2007 (ZKN-Mitteilungen S. 483) setzt voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung der Altersrente nach § 14 ABH entstanden ist, insbesondere dass das versorgungsberechtigte Mitglied das Renteneintrittsalter erreicht.
Beschluss
Die gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt der Rechtsverfolgung der Kläger die erforderliche Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) sind die Kläger voraussichtlich nicht Inhaber eines Anspruchs auf Rentenabfindung gegen den Beklagten.
Ein Anspruch des verstorbenen Vaters der Kläger auf Rentenabfindung gegen den Beklagten ist nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger als Erben übergegangen. Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Versorgungsleistungen von Mitgliedern des beklagten berufsständischen Versorgungswerkes gegen dieses überhaupt Gegenstand der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge sein können (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, NVwZ 2010, 1568, 1569 f.; Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1922 Rn. 40 jeweils m.w.N.). Denn hier ist zugunsten des Erblassers schon zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Rentenabfindung entstanden, der auf die Kläger als dessen Erben hätte übergehen können.
Die Beklagte gewährt auf der Grundlage ihrer Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH - in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. August 2007 (ZKN-Mitteilungen S. 483) als Versorgungsleistungen eine Altersrente (§ 13 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 ABH), eine Berufsunfähigkeitsrente (§ 13 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 ABH), eine Witwenrente (§ 13 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 ABH), eine Waisenrente (§ 13 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 ABH) oder eine Rentenabfindung (§ 13 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 20 und 21 ABH).
Nach § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH kann die hier streitige Abfindung der Altersrente ganz oder teilweise nur für Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 resultieren, gefordert werden. Voraussetzung ist, dass bei dem Beklagten bis zwei Monate vor Rentenbeginn ein unwiderruflicher Antrag auf Rentenabfindung gestellt wird (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ABH) und das Mitglied nicht schon Versorgungsleistungen erhalten hat (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ABH). Mit der Zahlung der Rentenabfindung erlöschen sämtliche Rentenansprüche des Mitgliedes, für das die Rentenabfindung gefordert wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 ABH).
Den Klägern ist zwar darin zuzustimmen, dass sich allein aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 ABH - anders noch als aus § 16 Abs. 1 Satz 1 der vorausgehenden Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen - nicht ohne Weiteres ergibt, dass ein Anspruch auf Rentenabfindung nur entstehen kann, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 14 ABH erfüllt sind, die Rentenabfindung also nur anstelle der Altersrente gewährt wird. Zu diesem zwingenden Ergebnis gelangt man allerdings bei der gebotenen Auslegung der Bestimmungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten.
Bereits nach allgemeinem Verständnis ist eine Abfindung eine einmalige (Geld-)Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen (vgl. Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 1, S. 39, Stichworte "Abfindung" und "Abfinden"; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichwort "Abfindung" unter www.dwds.de, Stand: 11.10.2011). Eine Abfindung setzt also schon nach der allgemeinen Wortbedeutung voraus, dass andere Rechtsansprüche bestehen, die abgefunden werden sollen. Von dieser allgemeinen Bedeutung des Wortes Abfindung ist offensichtlich auch der Satzungsgeber der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten ausgegangen. Denn nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH wird die Abfindung in einem Betrag ausschließlich für bestehende "Rentenansprüche" gewährt. Schon nach dem Wortlaut sollen mithin nicht bloße Rentenanwartschaften abgefunden werden, sondern nur bestehende Rentenansprüche. Die Abfindung der Altersrente in einem Betrag nach § 20 Abs. 1 ABH setzt hiernach voraus, dass ein Anspruch auf Altersrente entstanden ist, also die Voraussetzungen des § 14 ABH erfüllt sind.
Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Rentenabfindung nach § 20 Abs. 1 ABH. Diese ist erkennbar darauf gerichtet, anstelle laufender monatlicher Zahlungen eine einmalige Zahlung "in einem Betrag" zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Möglichkeit einer Rentenabfindung nach der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten den Mitgliedern lediglich ein Recht, zwischen verschiedenen Formen der Rentengewährung zu wählen, eingeräumt worden ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung aber nicht modifiziert werden sollten. Denn den Bestimmungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass mit der Wahl der Rentenabfindung weitere Vorteile für das Mitglied als die einmalige Kapitalzahlung verbunden, insbesondere Abfindungszahlungen vor Erreichens des Renteneintrittalters ermöglicht werden sollten.
Dieses von den Klägern favorisierte Verständnis widerspräche auch der Systematik der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten. Danach erscheint eine Teilabfindung auf Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 resultieren, zwar grundsätzlich möglich. Denn § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH bestimmt, dass die Rentenabfindung ganz (Alternative 1) oder teilweise nur für Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis 31.12.2004 resultieren (Alternative 2), in einem Betrage gefordert werden kann. Anders als die Kläger meinen gelten für beide Alternativen aber gleiche Anspruchsvoraussetzungen; insbesondere kann der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten nicht entnommen werden, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Teilabfindung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 Alt. 2 ABH schon vor Erreichen des Renteneintrittsalters zur Entstehung gelangen soll. Hiergegen spricht schon die einheitliche Regelung der formellen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Rentenabfindung in § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 ABH, die nicht zwischen der Vollabfindung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 Alt. 1 ABH und der Teilabfindung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 Alt. 2 ABH unterscheidet, sondern insbesondere die Antragsfristen einheitlich am "Rentenbeginn" orientiert.
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem von den Klägern gezogenen Vergleich mit Bestimmungen in der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. November 2004. Abgesehen davon, dass ein solcher Vergleich aufgrund des weiten Gestaltungsermessens der verschiedenen Satzungsgeber für die hier zu beurteilende Rechtslage nach der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen von vorneherein unergiebig ist, macht die von den Klägern benannte Satzung das Entstehen des Anspruchs auf Rentenabfindung ausdrücklich vom Erreichen des Renteneintrittsalters abhängig. So heißt es in § 25b Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. November 2004: "Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens 3 Jahre vor Rentenbeginn schriftlich die teilweise Abfindung des Teils der Rentenzahlung, der sich aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2004 ergibt, einschließlich der hierauf entfallenden Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente in einem Betrag (Kapitalabfindung) für den Fall des Erlebens des Altersrentenbeginns zu beantragen."
Die danach für das Entstehen auch des Anspruchs auf Abfindung der Altersrente zu fordernden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 ABH erfüllte der Vater der Kläger hier nicht. Er hat nach den zutreffenden und mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insbesondere das Renteneintrittsalter nicht erreicht. Auf die Kläger als Erben ihres Vaters konnte daher auch kein Anspruch auf Abfindung der Altersrente übergehen.