Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.09.2012, Az.: 5 ME 122/12

Verletzung des Auswahlverfahrensanspruchs eines Beamten im Konkurrentenstreit um eine Beförderung durch eine fehlerhafte Bewertung des Dienstpostens des Konkurrenten; Einbeziehnung eines Beamten in die Beförderungsauswahl infolge einer sachwidrigen Dienstpostenbewertung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.09.2012
Aktenzeichen
5 ME 122/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 23882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0918.5ME122.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 22.05.2012 - AZ: 1 B 6/12

Fundstellen

  • DÖD 2012, 281-282
  • FStNds 2013, 519-520
  • NVwZ-RR 2012, 977
  • NordÖR 2013, 342
  • RiA 2013, 87-89
  • ZBR 2013, 143

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Auswahlverfahrensanspruch eines Beamten wird im Konkurrentenstreit um eine Beförderung nicht durch eine fehlerhafte Bewertung des Dienstpostens des Konkurrenten verletzt.

  2. 2.

    Ein Beamter kann die Beförderung eines Konkurrenten regelmäßig nicht mit dem Einwand angreifen, dieser sei nur infolge einer sachwidrigen Dienstpostenbewertung in die Beförderungsauswahl einbezogen worden.

  3. 3.

    Die Bewertung des Dienstpostens eines Konkurrenten ist nicht nach dem für Auswahlentscheidungen geltenden Prüfungsmaßstab zu prüfen. Sie unterliegt nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Willkür und Manipulationen zulasten einzelner Beamter.

  4. 4.

    Die besondere Dokumentationspflicht im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren erstreckt sich nicht auf der Auswahlentscheidung vorgreifende Verfahrenshandlungen wie die Dienstpostenbewertung.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahl des Beigeladenen für eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 13 BBesO. Sie ist seit dem 26. Januar 2004 Bauamtsrätin (BesGr. A 12 BBesO) und hat seit dem 15. August 2005 den nach BesGr. A 13 BBesO bewerteten Dienstposten der Leiterin der Autobahnmeisterei #. inne.

2

Die Antragsgegnerin erhielt aufgrund von Stellenanhebungen im Haushaltsplan zwei Beförderungsmöglichkeiten (Planstellen) nach BesGr. A 13 BBesO und beabsichtigt, diese in Anwendung ihres Beförderungskonzepts zu besetzen. Nach diesem Konzept werden die zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zunächst auf sogenannte Beförderungskreise verteilt; innerhalb der Beförderungskreise erfolgt sodann eine leistungsbezogene Auswahl zwischen denjenigen Beamten, die die laufbahnrechtlichen und die übrigen Voraussetzungen einer Beförderung erfüllen.

3

Diesem Konzept entsprechend wies die Antragsgegnerin je eine der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Beförderungskreis B und dem Beförderungskreis C zu, dem die Antragstellerin und der Beigeladene zugeordnet sind. Aufgrund der letzten Beurteilungen wählte die Antragsgegnerin sodann unter ausschärfender Betrachtungsweise für die dem Beförderungskreis C zugewiesene Stelle den Beigeladenen aus.

4

Den Antrag der Antragstellerin,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Beförderungsstelle nach A 13 BBesO bei der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen zu besetzen und die Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die gegen die Auswahlentscheidung erhobene Klage der Antragstellerin vom 23. Januar 2012 zum Aktenzeichen 1 A 1161/12 rechtskräftig entschieden ist,

5

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2012 abgelehnt.

6

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihren Bewerbungsverfahrensanspruch dadurch verletzt, dass sie den Dienstposten des Beigeladenen nach BesGr. A 13 BBesO bewertet habe. Die Dienstpostenbewertung und das ihr zugrundeliegende Konzept der Antragsgegnerin sei schon nicht den an beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen zu stellenden Anforderungen entsprechend dokumentiert. Es sei außerdem sachwidrig, weil es ohne nachvollziehbaren Grund zwischen Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien differenziere und außerdem für Autobahnmeistereien nur drei der 16 zur Verfügung stehenden A 13-Stellen vorsehe. Die Antragsgegnerin habe das Bewertungskonzept darüber hinaus fehlerhaft angewandt. Hätte die Antragsgegnerin ein sachgerechtes Dienstpostenbewertungskonzept richtig angewandt, wäre im Ergebnis der Dienstposten des Beigeladenen nicht nach BesGr. A 13 BBesO zu bewerten gewesen und der Beigeladene damit nicht in den Kreis der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten gekommen. Statt seiner wäre dann die Antragstellerin befördert worden.

7

Das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung mit den Einwänden gegen die Dienstpostenbewertung nicht vertieft auseinandergesetzt und damit den im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren gebotenen Prüfungsmaßstab verkannt. Sie - die Antragstellerin - könne die Dienstpostenbewertung nur aufgrund des Akteninhalts bewerten und deshalb die tragenden Tatsachen nur mit Nichtwissen bestreiten.

8

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene treten der Beschwerde entgegen.

9

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2012 hat keinen Erfolg.

10

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes festgestellt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

11

Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass die Bewertung der Dienstposten im Rahmen der Auswahlentscheidung überprüft werden und ihre Begründung den Begründungsanforderungen einer Auswahlentscheidung genügen müsse.

12

Die Bewertung eines Dienstpostens bildet zwar eine rechtstatsächliche Grundlage für spätere Auswahlentscheidungen. Als solche wird sie jedoch weder Bestandteil solcher Entscheidungen noch ist sie an den für diese geltenden Anforderungen zu messen.

13

Die Dienstpostenbewertung erfolgt nicht im Hinblick auf ein konkretes Dienstverhältnis oder die tatsächliche Besetzung eines Dienstpostens, sondern dient der abstrakten Einordnung des Aufgabenbereichs eines Dienstpostens und seiner Funktion innerhalb der Verwaltung zur Vorbereitung des Stellenplans als Teil des Haushaltsplans. Sie gehört damit zu den hoheitlichen Funktionen der Verwaltung und wird als solche im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn ausgeübt. Sie berührt darin weder das Status- noch das Dienstverhältnis des Beamten. Dagegen besteht grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes ein beamtenrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.1980 - BVerwG 2 A 1.78 -, [...] Leitsatz 2; Beschluss vom 10.8.1978 - BVerwG 2 C 20.75 - [...] Rn. 24).

14

Anderes gilt allenfalls, wenn mit der Dienstpostenbewertung ausnahmsweise eine real-konkrete Beförderungsaussicht einhergeht. Das ist hier, da die Beförderung von der Verfügbarkeit von Haushaltsstellen und einer leistungsbezogenen Auswahlentscheidung abhängig ist, erkennbar nicht der Fall.

15

Besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch auf eine konkrete Bewertung des eigenen Dienstpostens, kann die Antragstellerin ebenso wenig die Bewertung eines anderen Dienstpostens rügen, um ihre eigenen Beförderungsaussichten zu erhöhen. Einen solchen Anspruch kann die Antragstellerin auch nicht dadurch konstruieren, dass sie ihn im Rahmen eines behaupteten Auswahlverfahrensanspruchs im Hinblick auf die begehrte Beförderung geltend macht.

16

Schon die Prämisse der Antragstellerin, die Dienstpostenbewertung müsse nach Art einer Anlassbeurteilung im Vorfeld etwaiger Beförderungs- oder Auswahlentscheidungen aktualisiert werden, um Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen, ist mit den vorstehend ausgeführten abstrakten Funktionen der Dienstpostenbewertung nicht in Einklang zu bringen. Auf die von der Antragstellerin geäußerten Vermutungen, der Personalbestand der Straßenmeisterei ... und der Bestand an Ingenieurbauwerken in deren Zuständigkeitsbereich werde sich durch Stellenabbau und die Herabstufung von Landesstraßen reduziert haben, kommt es deshalb nicht an. Solche allgemeinen Entwicklungen würden im Übrigen alle Straßenmeistereien betreffen und deshalb die Ranglistenposition der Straßenmeisterei ... nicht notwendigerweise verschlechtern.

17

Sofern eine gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung im Rahmen der Auswahlentscheidung überhaupt in Frage kommt, wäre diese Prüfung sodann nicht an den Maßstäben des beamtenrechtlichen Bewerbungs- oder Auswahlverfahrensanspruchs zu orientieren, sondern auf eine reine Willkürkontrolle beschränkt. Denn weder der Bewerbungsverfahrensanspruch noch ein hier in Rede stehender Auswahlverfahrensanspruch umfasst - wie ausgeführt - die abstrakte Bewertung des Dienstpostens. Die Auffassung der Antragstellerin, die Dienstpostenbewertung sei wie beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen allein anhand der aktenkundigen Erwägungen zu bewerten und könne bei mangelnder Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen durch einfaches Bestreiten ihrer tatsächlichen Grundlagen mit Nichtwissen erfolgreich angegriffen werden, geht deshalb fehl.

18

Willkürliche Manipulationen der Dienstpostenbewertung sind weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Sie sind schon angesichts des zeitlichen Ablaufs nahezu ausgeschlossen, denn zutreffend weist die Antragstellerin (in anderem Zusammenhang) darauf hin, dass zwischen der Dienstpostenbewertung und der Beförderungsentscheidung ein Abstand von gut eineinhalb Jahren besteht. Auch dass der Gesamtpersonalrat im Rahmen der Benehmensherstellung keine materiellen Einwände gegen das Bewertungssystem erhoben hat, spricht dem ersten Anschein nach gegen eine offenkundig sachwidrige Dienstpostenbewertung.

19

Auch inhaltlich greifen die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Dienstpostenbewertung im Übrigen nicht durch. Wie die Verteilung der bestehenden Planstellen der BesGr. A 13 BBesO zwischen Straßen- und Autobahnmeistereien ist auch die unterschiedliche Bemessung der Rohpunkte für Straßen- und Autobahnmeistereien nicht offenkundig sachwidrig, sondern folgt nachvollziehbaren tatsächlichen Erwägungen und hält sich im Rahmen des Organisationsermessens der Antragsgegnerin. Dass die Antragsgegnerin dabei die "Mindestpunktzahlen" rechnerisch aus der Zahl der im Stellenplan zur Verfügung stehenden Stellen ermittelt, ist zumindest nicht weniger sachgerecht oder willkürlicher als die Wahl jeder anderen Mindestpunktzahl.

20

Soweit sich aus der Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen auf Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien unterschiedliche Mindestpunktzahlen ergeben, wirkt sich diese Differenzierung sogar zugunsten der Antragstellerin aus, denn bei Bewertung von 16 Stellen nach BesGr. A 13 BBesO und gemeinsamer Betrachtung aller Straßen- und Autobahnmeistereien stünde die mit 510 Rohpunkten bewertete Autobahnmeisterei ... hinter den Straßenmeistereien ..., ... und ... auf Platz 18 der Rangliste und wäre nach dem Bewertungskonzept der Antragsgegnerin nur nach BesGr. A 12 BBesO zu bewerten, so dass die Antragstellerin für eine Beförderung gar nicht erst in Betracht käme.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem prozessualen Unterliegensrisiko ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2006 - BVerwG 6 B 81.05 -, [...]).

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG und setzt sich zusammen aus dem 6,5-fachen des Endgrundgehalts nach BesGr. A 13 BBesO in der seit 1. März 2012 maßgeblichen Höhe (4.745,82 Euro); der sich ergebende Gesamtwert von 30.847,83 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OA 322/11 - ).