Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.10.2011, Az.: 7 LB 57/11

Anwendung des § 7 Abs. 3 Nds. SOG auf das Erlöschen von Bergwerkseigentum nach § 149 Abs. 5 BBergG; Alte vor der Begründung eines neuen Bergwerkseigentums bereits aufgegebene und verfüllte Schachtanlagen als wesentliche Bestandteile des neuen Bergwerkseigentums; Ausblenden bestehender Verantwortlichkeiten oder eines Haftungsausschlusses als Ziel der Errichtung des Oberharzer Reservatfeldes zugunsten des preußischen Staates

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.10.2011
Aktenzeichen
7 LB 57/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 32457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1019.7LB57.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 08.07.2009 - AZ: VG 2 A 256/08
nachfolgend
BVerwG - 21.02.2013 - AZ: BVerwG 7 C 4.12

Fundstellen

  • NdsVBl 2012, 117-120
  • UPR 2012, 149-153

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 7 Abs. 3 Nds. SOG findet auch Anwendung auf das Erlöschen von Bergwerkseigentum nach § 149 Abs. 5 BBergG.

  2. 2.

    Alte Schachtanlagen, die vor der Begründung neuen Bergwerkseigentums bereits aufgegeben und verfüllt worden sind, werden nicht zu wesentlichen Bestandteilen des neuen Bergwerkseigentums.

  3. 3.

    Die Errichtung des Oberharzer Reservatfeldes zugunsten des preußischen Staates durch Art. XVI der preußischen "Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover" vom 08.05.1867 hatte nicht das Ausblenden bestehender Verantwortlichkeiten oder einen Haftungsausschluss zum Ziel.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie zur Sicherung eines Bergschadens verpflichtet worden ist.

2

Sie erwarb im Jahre 1998 durch Vertrag und Umschreibung im Berggrundbuch das Bergwerkseigentum am Oberharzer Reservatfeld von der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG. Das Reservatfeld war im Jahre 1867 vom Preußischen Staat begründet und von diesem 1926 der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG übertragen worden. Das Bergwerkseigentum der Klägerin ist nach den Vorschriften desBundesberggesetzes als sogenanntes altes Recht mittlerweile kraft Gesetzes erloschen. Das Gebiet des Oberharzer Reservatfeldes erstreckte sich auch auf den im 16. Jahrhundert abgeteuften, in Clausthal-Zellerfeld gelegenen Schacht St. Lorenz, welcher vom Fiskus bis zum Jahr 1840 betrieben und im Jahr 1842 verfüllt worden ist. Der Schacht St. Lorenz verläuft unter anderem unterhalb des Flurstücks 144/13, Flur 3, Gemarkung Clausthal-Zellerfeld, auf dem es in unregelmäßigen Abständen an der Erdoberfläche zu Nachsackungen mit Bildung einer Pinge kommt. Auf dem angrenzenden Flurstück E. befindet sich eine im Privateigentum stehende Straße, die als Zufahrt zu zwei Mehrfamilienhäusern und einem kleineren Gewerbebetrieb genutzt wird. Diese besteht als Weg bereits seit 1908 und wurde in den sechziger Jahren von den damaligen Eigentümern des Straßengrundstücks verbreitert und asphaltiert. Frühere Nachsackungen wurden mehrfach durch die Eigentümer des Straßengrundstücks verfüllt; im Jahr 1986 sanierte die Straßengrundstückseigentümerin die Fahrbahn auf eigene Kosten und ließ im Jahre 2002 eine Stahlbetonplatte über die Fahrbahnbreite einziehen. Im Herbst 2007 zeigten sich im Bereich der Schachtpinge erneut Nachsackungen und im April 2008 stellte der Beklagte an der zum Schacht gelegenen Fahrbahnseite der Privatstraße eine frische Abrisskante mit einer Länge von ca. 4 m fest, wobei die Fahrbahndecke teilweise unterhöhlt war. Im Juli 2008 wies die Eigentümerin des Wegegrundstücks auf den Eintritt weiterer Nachsackungen hin, die eine Absenkung eines Teils der Straßenoberfläche zur Folge hatten, unter der ein größerer Hohlraum entstanden war. Der Beklagte veranlasste die halbseitige Sperrung der Straße für den Verkehr. Eine vom Beklagten angestellte Gefährdungsbeurteilung vom 18. Juli 2008 gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund vorgefundener Hohlräume eine akute Tagebruchgefahr bestehe, die sich auf die öffentlich zugängliche Anliegerstraße auswirken könne. Das mögliche Schadensausmaß sei nicht exakt abschätzbar. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Nachsackungen sei wegen des großen Anteils von Holz, das beim Ausbau des Schachtes und der in unmittelbarer Nähe um den Schacht herum kaskadenartig platzierten Radstuben eingesetzt worden sei, als sehr hoch einzuschätzen. In der Vergangenheit gewonnene Erfahrungen ließen einen Schadenseintritt in absehbarer Zeit erwarten. Schadensereignisse würden insbesondere durch starken Wasserzutritt, vor allem während der Schneeschmelze, begünstigt. Auch sei davon auszugehen, dass aus dem in der Nähe des Schachtes St. Lorenz verlaufenden Hornbach Wasser in den Schacht übertrete, wodurch der Eintritt von Nachsackungen beschleunigt werde.

3

Einen Bescheid vom 21. Juli 2008, mit dem die Klägerin zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen in Anspruch genommen wurde hob der Beklagte auf, nachdem das VG Braunschweig mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 die aufschiebende Wirkung der von der Klägerin erhobenen Klage angeordnet und zur Begründung ausgeführt hatte, der Beklagte habe das ihm bei der Auswahl des heranzuziehenden Störers zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

4

Mit Bescheid vom 5. November 2008 gab der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme erneut auf, den auf dem Flurstück E. gelegenen privaten Zufahrtsweg gegen ein weiteres Absacken zu dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Schacht St. Lorenz und der unter der Zufahrt nachgewiesenen Radstube durch geeignete Mittel derart zu sichern, dass dauerhaft keine weiteren Bewegungen an der Fahrbahndecke zu Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit führen könnten. Hierfür seien die Erkundung und Verfüllung der Hohlräume unter der Straße sowie die Errichtung einer Bewehrung zur Rückhaltung des Verfüllmaterials unterhalb der Straße gegenüber dem Schacht St. Lorenz vorzunehmen. Das nähere Vorgehen sei mit ihm, dem Beklagten, abzustimmen. Weiterhin ordnete der Beklagte die Herstellung eines sicheren Untergrundes unter der Straße und die Reparatur der Deckschicht der Straße sowie die Einzäunung des Einsturztrichters auf dem Flurstück F. an. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Nachsackungen sei ein großer Hohlraum zu befürchten. Es drohe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Straßenverkehrsteilnehmern sowie spielenden Kindern. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG Zustandsstörerin. Diese habe die Fortführung der ehedem bergfiskalischen Verwaltung vertraglich übernommen, wozu auch die Gefahrenvorsorge hinsichtlich verlassener Grubenbaue gehöre. Zwar sei die Eigentümerin des Straßengrundrundstücks ebenfalls Zustandsstörerin, jedoch erscheine die Störerauswahl zu Lasten der Klägerin sachgerechter, da sie insbesondere über die nötige Sachkenntnis und finanziellen Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr verfüge.

5

Die Klägerin hat gegen den Bescheid am 21. November 2008 Klage erhoben. Einen von ihr gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2009 abgelehnt.

6

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, vom Zustand des Schachtes St. Lorenz gehe keine die angeordneten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen rechtfertigende Gefahr aus. Die festgestellten Nachsackungen überträfen nicht das Ausmaß schon früher beobachteter Erdbewegungen. Der Zustand des betroffenen Bereichs sei mindestens seit Mitte des Jahres 2008 im Wesentlichen unverändert. Entgegen der Prognose des Beklagten sei es auch in den Wintermonaten nicht durch stärkere Wasserzuflüsse zu weiteren Nachsackungen gekommen, weshalb ein größerer Tagebruch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Weiterhin rechtfertige das ihr früher zustehende Bergwerkseigentum am Oberharzer Reservatfeld nicht ihre Inanspruchnahme als Störerin, da sie zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Schachtes gewesen sei. Die Einführung des Oberharzer Reservatfeldes 1867 habe nicht lediglich die dem Fiskus zugehörenden Bergbauberechtigungen zusammengefasst, sondern Bergwerkseigentum originär begründet. Der St. Lorenz-Schacht sei aber bereits zuvor verfüllt worden und deshalb nicht Bestandteil des Bergwerkseigentums geworden. Zwar ändere sich an einer bestehenden Bestandteilseigenschaft eines Schachts - auch für einen Rechtsnachfolger - nichts, wenn ein Bergwerkseigentümer einen Schacht verfülle, doch bilde die Schaffung neuen Eigentums eine Zäsur; die in diesem Zeitpunkt bereits verfüllten Schächte würden nicht wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums. Ein von vornherein nicht nutzbarer, abgeworfener Grubenbau stelle keine Bergwerkseinrichtung mehr dar und stehe somit nicht in funktionellem Zusammenhang zu dem neu geschaffenen Bergwerkseigentum. Ein funktioneller Zusammenhang könne in einem solchen Fall nur durch Wiederaufwältigung, nicht aber durch die potentielle Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung entstehen. Unabhängig davon sei vorrangig die Eigentümerin des Grundstücks in Anspruch zu nehmen, auf dem die Privatstraße verlaufe: Auch wenn die Nachsackungen von der Schachtanlage ausgingen, sei zu beachten, dass die vom Beklagten angenommene Gefahr erst durch den Ausbau der neben dem Schacht verlaufenden Straße habe eintreten können. Dieser sei grob fahrlässig erfolgt, da sich schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts regelmäßig Nachsackungen am Schacht St. Lorenz bilden würden. Die jetzige Eigentümerin des Straßengrundstücks sei nicht nur Zustandsstörerin, sondern als Rechtsnachfolgerin der Eigentümer, die in den sechziger Jahren den befestigten Weg bzw. die Straße angelegt haben, auch Verhaltensverantwortliche. In Betracht zu ziehen seien darüber hinaus, was die Beklagte unterlassen habe, Verhaltensverantwortlichkeiten der Stadt Clausthal-Zellerfeld, der Samtgemeinde Oberharz und des Landkreises Goslar. Diese Behörden hätten durch ihre Planungen den Bau der Privatstraße entlang der Schachtanlage und die Errichtung der durch die Straße erschlossenen Bebauung ermöglicht oder Baugenehmigungen für Vorhaben in dem betroffenen Gebiet erteilt. Darüber hinaus seien die vom Beklagten angeordneten Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig. Eine Verfüllung der Pinge und des Hohlraums unter der Straße sei ausreichend, um etwaigen Gefahren zu begegnen. Die angeordnete Einzäunung des Einsturztrichters auf dem Flurstück F. sei zur Gefahrenabwehr ungeeignet. Im Übrigen lasse die Anordnung, den Schacht durch den Einsatz "geeigneter Mittel" zu sichern, die erforderliche Bestimmtheit vermissen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2008 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hat erwidert, dass die Gefahr eines Abgehens der Füllsäule bzw. des plötzlichen Eintritts größerer Nachsackungen unverändert fortbestehe. Zudem habe der Staat Preußen im Jahr 1867 kein originäres Bergwerkseigentum geschaffen, sondern lediglich ihm schon zuvor zustehende Bergbauberechtigungen, die auch an dem Schacht St. Lorenz begründet gewesen seien, in neuer rechtlicher Gestalt zusammengefasst, was eine Acta von 1867 belege, in der der Schacht St. Lorenz als herrschaftliches Grubenfeld geführt wurde. Ungeachtet dessen seien auch bei Schaffung von Bergwerkseigentum bereits verfüllte Schächte als wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums anzusehen, denn die Verfüllung eines Schachtes schließe es grundsätzlich nicht aus, den Schacht zu späterer Zeit einer neuen Nutzung zuzuführen. Maßgeblich für einen funktionellen Zusammenhang zwischen einem Schacht und dem Bergwerkseigentum sei, dass dieser nutzbar gemacht werden könne, was bei einem verfüllten Schacht, wenn er erkennbar und bekannt ist, unproblematisch der Fall sei. Die Klägerin stehe der in erster Linie von der Schachtanlage ausgehenden Gefahr näher als die Eigentümerin des Straßengrundstücks, da der Bau der Privatstraße den Eintritt der Gefahr nicht ausgelöst, sondern lediglich das Ausmaß der Gefahr verändert habe. Selbst wenn man eine solche Verhaltensstörerschaft annehmen wollte, müsse ein eventueller Verhaltensstörer nicht zwingend vor der Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Stadt Clausthal-Zellerfeld oder des Landkreises Goslar lägen nicht vor. Als Alternative zu den angeordneten Sicherungsmaßnahmen sei eine bloße Verfüllung der Pinge zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend, da sie nicht geeignet sei, den Eintritt weiterer Nachsackungen zu verhindern; bei der angeordneten Einzäunung der Pinge handele es sich um eine bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme. Im Übrigen sei die Anordnung offen erfolgt, da erst bei der Sanierung konkret beurteilt werden könne, auf welche Weise die Sicherung zu erfolgen habe.

10

Mit Urteil vom 8. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid des Beklagten seine Rechtsgrundlage in der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel finde, weil von dem Schacht eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Anlieger ausgehe. Da ein Tagebruch unvorhergesehen eintreten könne und Schäden für überragende Rechtsgüter wie Leib und Leben mit sich bringe, seien die Anforderungen an die Gefahrenprognose nicht zu hoch anzusetzen. Der Beklagte sei zu Recht von einer Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin ausgegangen. Durch Erlöschen des Bergwerkseigentums am Oberharzer Reservatfeld seien die hiervon erfassten Bergwerksanlagen und Schächte herrenlos geworden. Auch der Schacht St. Lorenz habe als wesentlicher Bestandteil zum Bergwerkseigentum der Klägerin gehört. Ein funktioneller Zusammenhang mit dem Bergwerkseigentum sei auch bei Aufgabe der Nutzung eines Schachtes bereits vor Schaffung des Bergwerkseigentums gegeben, soweit der Schacht, wie im vorliegenden Fall, als Bergwerkseinrichtung erkennbar und bekannt sei. Andernfalls müsste auch bei einem zunächst durch den Bergwerkseigentümer genutzten Schacht mit einer Verfüllung gleichsam die rechtliche Verantwortlichkeit erlöschen. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerfrei erfolgt; die Klägerin weise die größte Nähe zu der Gefahr auf, denn Gefahrenquelle sei letztlich der Schacht, der auch ohne die benachbart gelegene asphaltierte Straße eine Gefahr für die sich in dem Bereich bewegenden Fußgänger oder spielenden Kinder darstellen würde. Zudem sei die Klägerin, auch wenn sie kein mit dem Bergbau befasstes florierendes Unternehmen sei, jedenfalls sachkundiger und leistungsfähiger als eine mit Bergbautätigkeiten unvertraute Privatperson. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt Clausthal-Zellerfeld, der Samtgemeinde Oberharz oder des Landkreises Goslar seien nicht gegeben und von der Klägerin auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Eine Überschreitung der Gefahrenschwelle im Wege einer unmittelbaren Verursachung seitens dieser Behörden sei nicht ersichtlich. Eine alleinige Verfüllung des Schachtes, wie von der Klägerin angeregt, würde für eine dauerhafte Sicherung nicht ausreichen. Auf die Anordnung der Einzäunung des auf dem Flurstück F. gelegenen Einsturztrichters habe sich der Beklagte beschränken können, da dieser Bereich nicht zum öffentlichen Verkehr benutzt werde. Im Übrigen widerspreche die Anordnung auch nicht dem Bestimmtheitsgebot.

11

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen. In ihrer Berufungsbegründung vertritt die Klägerin weiterhin der Ansicht, der Zustand des Schachtes St. Lorenz stelle bereits keine Gefahr im Sinne des Niedersächsischen Ordnungsrechts dar, wie die ereignislose Entwicklung der Pinge und der Hohlräume unter der Straße in der seit Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts verstrichenen Zeit zeige. Auch habe der Schacht St. Lorenz nicht als wesentlicher Bestandteil zum Bergwerkseigentum des Oberharzer Reservatfeldes gehört, denn durch die preußische Verordnung von 1867 sei Bergwerkseigentum zu einem Zeitpunkt neu begründet worden, als dieser Schacht bereits verfüllt gewesen sei. Es fehle insoweit am funktionellen Zusammenhang zum Bergwerksbetrieb. Ermessensfehlerhaft sei auch die Störerauswahl des Beklagten, soweit der Beklagte und das Verwaltungsgericht angenommen hätten, dass die Verantwortlichkeit der Eigentümerin des Straßengrundstücks nachrangig gegenüber der Zustandsverantwortlichkeit des letzten Bergwerkseigentümers sei.

12

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08. Juli 2009 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2008 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bei der rechtlichen Errichtung des Oberharzer Reservatfeldes im Jahre 1867 habe es sich nicht um eine Neuschaffung von Bergwerkseigentum, sondern lediglich um Feldesumwandlungen bzw. Feldeserweiterungen im Sinne einer Konsolidierung des vorhandenen Bestandes gehandelt. Selbst wenn seinerzeit neues unbelastetes Bergwerkseigentum entstanden wäre, habe ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Schacht und dem Bergwerkseigentum vorgelegen, da ein solcher nicht technisch, sondern rechtlich zu verstehen sei. Die potentielle Nutzbarkeit eines Schachtes nach Entfernung des Füllmaterials reiche aus, um diesen Zusammenhang zu bejahen. Die konkrete Störerauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt, da Gründe der Effektivität und Wirksamkeit der Gefahrenabwehr dagegen sprächen, die Eigentümerin der Zufahrtsstraße als Zustandsverantwortliche heranzuziehen. Da die Straße nach Auskunft des Landkreises Goslar bereits vor 1947 angelegt worden sei, scheide eine durch die spätere Asphaltierung der Straße in den sechziger Jahren begründete Verhaltensverantwortlichkeit der Rechtsvorgänger der heutigen Eigentümerin, die auf sie als Gesamtrechtsnachfolgerin hätte übergehen können, aus. Darüber hinaus sei es unbillig, die Sicherungskosten der Allgemeinheit aufzuerlegen, wenn auf der anderen Seite der Bergwerkseigentümer ein ausschließliches Recht zur Nutzung des Grubenbaus habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, denn die Klage ist unbegründet.

17

1.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Verfügung ist § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (GVBl. S. 2005, S. 9), zum damaligen Zeitpunkt zul. geänd. d. Gesetz vom 14.12.2007 (GVBl. S. 720). Demgegenüber ist § 71 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) nicht einschlägig, da der Schacht St. Lorenz nicht mehr der Bergüberwachung unterliegt. Nach § 11 Nds.SOG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.

18

a) Der Beklagte hat vorliegend als zuständige Behörde für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen und Bohrungen, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, gehandelt, vgl. § 6 b der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr - ZustVO-SOG - vom 18.10.1994 (GVBl. S. 457), im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zuletzt geändert am 27.06.2008 (GVBl. 253).

19

b) Als Gefahr ist gemäß § 2 Nr. 1 a) Nds.SOG eine Sachlage anzusehen, bei der im einzelnen Fall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin durfte der Beklagte vom Vorliegen einer solchen Gefahr ausgehen. Das Merkmal der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" setzt der Abgrenzung der Gefahr von der Nicht-Gefahr, die sich auf eine bloße Möglichkeit des Schadenseintritts stützt, eine flexible Grenze. Die Behörde hat eine auf einer Tatsachengrundlage aufbauende Prognose dahingehend anzustellen, ob sich aus einer Sachlage wahrscheinlich ein Schaden entwickeln wird. Dazu müssen Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf zukünftige Schäden zulassen. Ohne Bedeutung für die Richtigkeit der Prognose ist, ob das prognostizierte Ereignis nachträglich tatsächlich eintritt oder ausbleibt. Das Vorliegen einer Gefahr wird daher durch ein späteres Ausbleiben des Ereignisses nicht in Frage gestellt, sofern die Ausgangstatsachen, auf denen die Annahme der Gefahr beruht, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhalten (vgl.Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 6 Rn. 7 ff.; Tettinger/ Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 2009, Rn. 464 f.; Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 111 ff.).

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Der Beklagte durfte angesichts der von ihm eingeholten Gefährdungsbeurteilung vom 18. Juli 2008 vom Vorliegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Vermögenswerte der Anwohner und Straßenverkehrsteilnehmer ausgehen. In dieser Gefährdungsbeurteilung wird festgestellt, dass es zumindest seit 1955 immer wieder Nachsackungen an der Tagesoberfläche oberhalb des Schachtes St. Lorenz gegeben hat (S. 7), wobei die Ausmaße der aktuellen Nachsackungen am Schacht und an der Straße die letzten Nachsackungen von 1986 übertreffen, so dass dort eine "akute Tagebruchgefahr" bestehe (S. 12). Im Ergebnis wird angesichts des hohen Holzanteils im Stollen die Eintrittswahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens als "sehr hoch" eingestuft und, aufbauend auf den Erfahrungen aus den zurückliegenden Ereignissen und mit Blick auf bevorstehende Wassereintritte aufgrund der bevorstehenden Schneeschmelze, konstatiert, dass ein Schadenseintritt "in absehbarer Zeit" zu erwarten sei (S. 12). Damit ist die Sachlage für die Annahme einer Gefahr plausibel dargelegt. Es bedurfte keiner weiteren Gefahrerforschungsmaßnahmen. Dass die befürchtete Entwicklung sich nicht realisiert hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose.

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Verursacht wird die Gefahr durch den Zustand der Schachtanlage. Zwar erhöht sich durch die Anlegung der Straße und den damit verbundenen Straßenverkehr die von der Schachtanlage ausgehende Gefahrintensität, weil dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass Personen zu Schaden kommen, gesteigert wird. Insofern hat sich aber nur die latente, bei Abteufung des Schachtes bereits angelegte Gefahr realisiert.

22

2.

Die Klägerin kann als Verantwortliche zur Gefahrbeseitigung herangezogen werden.

23

a) Eine Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin nach § 7 Abs. 1 oder 2 Nds.SOG scheitert allerdings daran, dass die Klägerin weder Inhaberin der tatsächlichen Gewalt noch Eigentümerin am Oberharzer Reservatfeld ist.

24

Das von der Klägerin im Jahr 1998 durch notariellen Kaufvertrag und Eintragung ins Grundbuch von der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG erworbene Bergwerkseigentum am Oberharzer Reservatfeld ist am 03.02.1999 von Gesetzes wegen erloschen. Gemäߧ 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gilt für altes Bergwerkseigentum eine Übergangsregel. Nach § 149 Abs. 5 S. 1 BBergG erlöschen alte Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, drei Jahre nach Ablauf der dreijährigen (vgl. § 149 Abs. 1 Buchst. b) BBergG) Anzeigefrist. Gemäߧ 149 Abs. 2 S. 1 BBergG beginnt die Anzeigefrist mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde. Diese Aufforderung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung am 03.02.1993. Die Anzeigefrist endete mithin am 03.02.1996, so dass die Rechtswirkung des§ 149 Abs. 5 S. 1 BBergG weitere drei Jahre später, also am 03.02.1999, eingetreten ist. Zum Erlöschen des Rechts bedurfte es keiner Löschung im Grundbuch, es handelt sich vielmehr um ein Erlöschen kraft Gesetzes ( Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 149 Rn. 36; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 149 Rn. 45). Letzteres erschließt sich auch aus dem Wortlaut des § 149 Abs. 6 BBergG, nach dem die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Löschung ersucht, wenn "ein nach Abs. 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen" ist. Die Vorschrift geht also nicht davon aus, dass das Recht erst mit der Löschung im Grundbuch untergeht, sondern setzt voraus, dass im Grundbuch auch bereits erloschene Rechte eingetragen sein können.

25

b) Die Klägerin ist aber als frühere Eigentümerin des St. Lorenz-Stollens gemäß § 7 Abs. 3 Nds.SOG verantwortlich.

26

aa) Die Vorschrift ist grundsätzlich auch auf kraft Gesetzes erloschenes Bergwerkseigentum anwendbar. Zweifel könnten angesichts des Wortlautes insofern entstehen, als die Norm derjenigen Person die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für eine herrenlose Sache zuweist, "die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat". Die allein auf den Wortlaut gründende Annahme, der Anwendungsbereich der Vorschrift erstrecke sich nur auf Fälle gewillkürter Dereliktion gemäß §§ 959, 928 Abs. 1 BGB (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, zur Parallelvorschrift in § 18 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes NRW) geht fehl. Zwar behandeln auch die einschlägigen Kommentare zum Gefahrenabwehrrecht der Länder dieses Tatbestandsmerkmal nur in dem engen Sinne der zivilrechtlichen Dereliktion (vgl. etwa Saipa, Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Stand: Juli 2011, § 7, S. 2; Ebert/Honnacker/Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, 4. Aufl. 2005, § 8, Rn. 14;Honnacker/Beinhofer, Polizeiaufgabengesetz, 19. Aufl. 2009, Art. 8 Rn. 14; Schmidt, Bremisches Polizeigesetz, 2006, § 6 Rn. 25), doch ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf den hier vorliegenden Fall eines gemäß § 149 Abs. 5 BBergG gesetzlich angeordneten Erlöschens von Bergwerkseigentums entsprechend anwendbar. Durch die Einführung von § 7 Abs. 3 Nds.SOG hat der Gesetzgeber die früher umstrittene Frage, ob allein durch eine gewillkürte Eigentumsaufgabe die Zustandshaftung beendet werden kann (vgl. dazu zusammenfassend Schmidt-Jortzig, in: Festschrift für Scupin, 1983, S. 819 <824>), eindeutig im Sinne einer Risikoverteilung zu Lasten des früheren Eigentümers beantwortet. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll sich der frühere Eigentümer einer Sache nicht durch einfachen Verzicht auf das Eigentum von seiner Zustandsverantwortlichkeit befreien können (vgl. Saipa, a.a.O.; zu den Parallelnormen s. etwa Blümel/Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, 3. Aufl. 2006, § 18 Rn. 21; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 18; Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht - Berliner Kommentar, Teil 1, 2009, § 14 Rn. 17). Gewollt war mithin, dem Sacheigentümer die Möglichkeit zu verschließen, sich allein aus eigenem Willensentschluss der Zustandsverantwortlichkeit zu entziehen. Diese Möglichkeit eines gewillkürten Entkommens aus der Zustandsverantwortlichkeit ist aber auch im Rahmen des gesetzlichen Erlöschens sog. alter Rechte nach BBergG gegeben. Denn die Anordnung des Erlöschens in § 149 Abs. 5 S. 1 BBergG ist gleichsam nur die Rechtsfolge, welche nach einer Karenzzeit von drei Jahren an ein gewillkürtes Verhalten des ehemaligen Bergwerkseigentümers anknüpft. Sie tritt nur ein, wenn dieser sein Bergwerkseigentum nicht gemäß § 149 Abs. 1 Buchst. b) BBergG binnen drei Jahren bei der zuständigen Behörde anzeigt. Der Bergwerkseigentümer hat es somit in der Hand, sein Bergwerkseigentum der gesetzlichen Erlöschensregelung zuzuführen. Dieser Umstand rechtfertigt eine Gleichstellung des gesetzlichen Erlöschens von Bergwerkseigentum mit den in § 7 Abs. 3 Nds.SOG primär ins Auge gefassten Fällen der Dereliktion.

27

bb) Durch das Erlöschen des Bergwerkseigentums am Oberharzer Reservatfeld gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 BBergG sind die von diesem Bergwerkseigentum erfassten Bergwerksanlagen und Schächte zu herrenlosen Sachen geworden.

28

Das Bergwerkseigentum ist als grundstücksgleiches Recht ausgestaltet, auf das im Wesentlichen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Grundstücke Anwendung finden (vgl. § 9 Abs. 1 BBergG). Das Bergwerkseigentum kann daher auch wesentliche Bestandteile haben, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, sondern sein rechtliches Schicksal teilen; wesentliche Bestandteile in diesem Sinne sind insbesondere Schächte, die zur Ausnutzung des verliehenen Gewinnungsrechts errichtet werden und mit der Bergwerksanlage in fester Verbindung stehen (vgl. RG, Urt. v. 05.07.1905 - V 12/05 -, RGZ 61, 188; RG, Urt. v. 14.09.1939 - V 46/39 - RGZ 161, 203 <206>; OVG NRW, Urt. v. 06.11.1989 - 12 A 2685/87 -, ZfB 131 (1990), 232 <233>; OVG NRW, Urt. v. 13.09.1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 136 (1995), 322<330 f.>; OVG NRW, Beschl. v. 08.12.2005 - 11 A 2436/02 -, OVGE 50, 175 <179>; Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 9 Rn. 10; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 9 Rn 6; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht, 2001, Rn. 89). Bezogen auf das jeweilige Grundstück sind sie demgegenüber lediglich Scheinbestandteile gemäß § 95 Abs. 1 BGB. Durch das Erlöschen des Bergwerkseigentums werden die ehemals wesentlichen Bestandteile des Bergwerkseigentums herrenlos. Sie werden dadurch nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks. Mangels einschlägiger Regelungen im Bergrecht gilt insoweit die Maßgabe des bürgerlichen Rechts, dass es dazu noch der Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer über den Übergang des Eigentums bedarf (OVG NRW, Urt. v. 06.11.1989 - 12 A 2685/87 -, ZfB 131 (1990), 232 <234>; vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 21.12.1956 - V ZR 245/55 -, BGHZ 23, 57). Eine solche Einigung ist vorliegend nicht erfolgt, so dass die ehemals wesentlichen Bestandteile des Bergwerkseigentums herrenlos geblieben sind.

29

cc) Der ehemalige Schacht St. Lorenz ist wesentlicher Bestandteil des ehemaligen Bergwerkseigentums am Oberharzer Reservatfeld gewesen. Denn das bis zum Erlöschen des Rechts zuletzt der Klägerin zuzuordnende Bergwerkseigentum am Oberharzer Reservatfeld erstreckte sich auch auf den streitgegenständlichen Schacht St. Lorenz.

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aaa) Während sich bei körperlichen Sachen die Zubehöreigenschaft gemäß § 93 BGB durch die untrennbare Verbindung mit dem Bestandteil ergibt, kommt es bei der Verbindung des unkörperlichen Bergwerkseigentums mit einem körperlichen Bestandteil wie einem Schacht auf einen funktionellen Zusammenhang an; der Schacht ist wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums, weil er zu der Bergwerksanlage in einer festen Verbindung steht und zu deren Herstellung unentbehrlich ist (RG, Urt. v. 14.09.1939 - V 46/39 -, RGZ 161, 203 <206>; OVG NRW, Urt. v. 13.09.1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 136 (1995), 322 <331>; OVG NRW, Beschl. v. 08.12.2005 - 11 A 2436/02 -, OVGE 50, 175 <179>; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 9 Rn. 6). Wird ein Schacht insoweit zum Bestandteil eines Bergwerkseigentums, bleibt diese rechtliche Qualifikation auch im Falle einer Rechtsnachfolge erhalten (vgl. RG, Urt. v. 14.09.1939 - V 46/39 -, RGZ 161, 203 <206>; OVG NRW, Urt. v. 13.09.1995 ZfB 136 (1995), 322 <332>). Mit Blick auf die Fortdauer des funktionalen Zusammenhangs und der damit einhergehenden ordnungsrechtlichen Verantwortung über Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte hinweg ist insoweit auch keine Korrektur aus Gründen der Billigkeit vorzunehmen, da sich durch (verfüllte) Schächte nur die bergbautypischen Gefahren realisieren, die in Ausübung der Bergbauberechtigung entstanden sind (OVG NRW, Urt. v. 13.09.1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 136 (1995), 322 <333>). Wegen dieser dem Bergbau eigentümlicher Risiken kommt desgleichen auch keine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Bergwerkseigentümers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit eines Eigentümers altlastenbehafteter Grundstücke (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1 <19 ff.>) in Betracht (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 8.03.2002 - 13 K 772/00 - [...], Rn. 78). Sowohl der Bergwerkseigentümer, der einen Schacht abteuft, als auch sein Rechtsnachfolger müssen regelmäßig aufgrund der mit dem Bergbau typischerweise einhergehenden Gefahren damit rechnen, dass Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden (OVG NRW, Urt. v. 13.09.1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 136 (1995), 322 <333 f.>; OVG NRW Beschl. v. 8.12.2005 - 11 A 2436/02 - [...], Rn. 52, insoweit bei OVGE 50, 175 ff. nicht abgedr.; VG Arnsberg Urt. v. 8.03.2002 - 13 K 772/00 -, [...], Rn. 80; LG Essen, Urt. v. 16.11.2000 - 4 O 494/99 -, ZfB 142 (2001), 230; VG Braunschweig, Urt. v. 19.10.2006 - 1 A 267/04 -, [...], Rn. 25 = ZfB 2007, 32).

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bbb) Bei bereits verfüllten bzw. verbrochenen Grubenbauen kann ein auch die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründender funktionaler Zusammenhang zwischen Schacht und Bergwerkseigentum angenommen werden, wenn ein Schacht zuvor zur Ausnutzung des verliehenen Gewinnungsrechts abgeteuft worden ist (so in den Fällen OVG NRW, Urt. v. 13.9.1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 136 (1995), 322 <331>; OVG NRW, Beschl. v. 8.12.2005 - 11 A 2436/02 - OVGE 50, 175 <179 m.w.N.>; VG Arnsberg Urt. v. 8.03.2002 - 13 K 772/00 - Rn. 41 f., [...]). Das führt dazu, dass das Verfüllen eines durch den Bergwerkseigentümer zunächst genutzten Schachtes nicht automatisch zum Erlöschen der rechtlichen Verantwortlichkeit des Bergwerkseigentümers führt. Ist die Nutzung eines Schachtes jedoch bereits vor der Schaffung des Bergwerkseigentums aufgegeben und der Schacht verfüllt worden, so wird dieser Schacht nicht zum wesentlichen Bestandteil des neuen Bergwerkseigentums, weil er zur Herstellung und zum Betrieb der Bergwerksanlage sowie zur Ausnutzung des Gewinnungsrechts keinen funktionellen Beitrag leisten kann. Allein die potentielle Möglichkeit einer Wiederaufwältigung des Schachtes zum Zwecke einer erneuten bergrechtlichen Nutzung ist - unabhängig von den Fragen ihrer technischen Machbarkeit und ökonomischen Sinnhaftigkeit - noch nicht ausreichend für die Annahme eines funktionellen Zusammenhangs zum Bergwerkseigentum. Der insoweit fehlende Funktionalitätsbezug kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht hergestellt werden, indem man darauf abhebt, ob die verfüllte Schachtanlage bekannt oder erkennbar ist. In den vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen (OVG NRW, Urt. v. 13.09.1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 136 (1995), 322 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 8.12.2005 - 11 A 2436/02 -, OVGE 50, 175 ff.; VG Arnsberg Urt. v. 8.03.2002 - 13 K 772/00 -, [...]) ging es jeweils um die Verantwortlichkeit des ursprünglichen Bergwerkseigentümers, der den betreffenden Schacht vor Verfüllung noch selbst abgeteuft hatte oder um die Verantwortlichkeit seines Rechtsnachfolgers. In diesen Fällen ist jedoch, wie oben dargelegt, eine Fortdauer des funktionalen Zusammenhangs unstreitig anzunehmen. Eine Erkennbarkeit oder Bekanntheit von alten Grubenbauen kann in diesen Konstellationen allenfalls für die Frage, ob eine im Grundsatz bestehende Zustandsverantwortungbegrenzt werden kann, relevant werden.

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ccc) Auch unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist der bereits im Jahre 1842 verfüllte St. Lorenz-Stollen wesentlicher Bestandteil des ehemaligen Bergbaueigentums der Klägerin gewesen. Insoweit muss die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob mit der Errichtung des Oberharzer Reservatfeldes durch Art. XVI der preußischen "Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover" vom 08.05.1867 (abgedruckt in ZfB 8 [1867], S. 145 ff.) neues Bergwerkseigentum zugunsten des preußischen Staates geschaffen worden ist oder lediglich eine Konsolidierung alten Bergwerkseigentums stattgefunden hat, nicht entschieden werden. Denn dieser Verordnung lag eine einmalige historische Konstellation zu Grunde, die zu einem atypischen und singulären Rechtsakt geführt hat, der nach der Überzeugung des Senats jedenfalls nicht das Ausblenden bestehender Verantwortlichkeiten oder einen Haftungsausschluss zum Ziel hatte.

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Nachdem das Königreich Hannover als Verbündeter Österreichs 1866 den Krieg gegen Preußen verloren hatte, wurde die Welfenmonarchie aufgelöst und das Land als Provinz in den preußischen Staat eingebunden. Als verwaltungsrechtliche Folge der staatsrechtlichen Veränderungen trat nicht nur 1867 das dem Ministerium für Handel und Gewerbe unterstellte Oberbergamt an die Stelle des bisherigen hannoverschen Berg- und Forstamtes, sondern es wurde auch anstelle der bis dahin maßgeblichen hannoverschen Bergverordnungen die preußische Berggesetzgebung eingeführt (vgl. Liessmann, Historischer Bergbau im Harz, 3. Aufl. 2010, S. 26 und Art. I und XXII der preuß. Verordnung). Durch Art. XVI der Verordnung, der im Einzelnen die geographische Ausdehnung des Feldes absteckt, wurden die zahlreichen alten Bergwerksfelder des Oberharzes als sog. Oberharzer Reservatfeld zusammengefasst und zu preußischem Staatseigentum erklärt. Dem königlichen Fiskus wurde hierbei "das ausschließliche Recht zum Bergbau auf alle von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien" zuerkannt.

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Der Umstand, dass Art. XVI das Recht dem preußischen Fiskus "vorbehaltlich der bereits erworbenen Rechte Dritter" zuweist, spricht zunächst dafür, dass es sich um eine Neukreation von Bergwerkseigentum handelt. Denn wenn durch diese Vorschrift lediglich die bestehenden Berechtigungen unter Wahrung der bestehenden Rechtslage hätten zusammengeführt werden sollen, hätte es einer solchen "Verschonungsklausel" nicht bedurft, da das Nebeneinander der alten Rechte ja bereits Bestand hatte. Andererseits enthält die einschlägige Passage zu Art. XVI in den Motiven zu dieser Verordnung (abgedruckt in ZfB 8 [1867], S. 157 [184 ff.]) keine klare Aussage darüber, ob mit dieser Bestimmung neues Bergwerkseigentum begründet oder lediglich eine fortführende Zusammenfassung mehrerer bestehender Berechtigungen erreicht werden sollte. Stattdessen wird dort geschildert, dass und aus welchen Gründen sich der im Oberharz ursprünglich allein gewerkschaftliche Bergbau bereits in den zurückliegenden Jahrzehnten zunehmend in einen fiskalischen Bergbau umgewandelt hatte. Die Begründung versucht insoweit das beabsichtigte preußische Bergbaumonopol im Oberharz als Endpunkt einer noch unter alten staatsrechtlichen Verhältnissen begonnenen Kontinuitätslinie darzustellen. Die Motive schildern zunächst im Kontext des Art. XV, wie die privaten Bergwerkseigentümer durch starke Parzellierung ihrer Felder und die Auferlegung von Ablieferungspflichten gegenüber dem Fiskus immer mehr an wirtschaftlicher Eigenständigkeit verloren hatten, so dass - so die Zusammenfassung - "die Eisensteingruben am Harze thatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, als Staatsgruben und die Eigenlöhner als fiskalische Arbeiter behandelt werden" (S. 176 f.). Sodann wird in den Erläuterungen zu Art. XI dargelegt, dass man, nachdem "der längst seinem inneren Leben nach gänzlich verfallene gewerkschaftliche Bergbau auch äußerlich nahezu beseitigt war", bereits noch unter der hannoveraner Herrschaft "im Interesse der gesamten Harz-Verwaltung die Consolidierung des gesamten oberharzischen Silberbergbaus zu einem rein herrschaftlichen Bergwerkseigentum für erforderlich" hielt (S. 186) und hierzu auch schon rechtliche Schritte eingeleitet hatte. Die Umstände hätten "schon seit einer längeren Reihe von Jahren die Bergbehörde zu Vorarbeiten für die neue Regulierung der Berechtigungsverhältnisse veranlasst (S. 190). "Behufs vollständiger Consolidierung des Betriebes und Herstellung eines einheitlichen und unanfechtbaren Berechtigungstitels" sei es nun "für zweckmäßig erachtet worden, das vom Fiskus betriebene Feld wenigstens theilweise zu schließen" (S. 190). Der hier gleich mehrfach benutzte Begriff der Konsolidierung deutet einerseits darauf hin, dass die Begründung des Oberharzer Reservatfeldes lediglich eine Zusammenfassung und Fortführung diverser bestehender fiskalischer Berechtigungen ist, doch wird aus dem Kontext zur Passage über die Verdrängung des gewerkschaftlichen Bergbaus deutlich, dass mit "Consolidierung" andererseits auch eine Neuordnung des ehemaligen Nebeneinanders von gewerkschaftlicher und fiskalischer Bergbautätigkeit gemeint sein kann. In diesem Sinne wird auch in der Literatur das preußische Reservatfeld im Oberharz als Endpunkt des Prozesses einer Verdrängung des gewerkschaftlichen Bergbaus geschildert, nachdem der hannoversche Fiskus noch kurz zuvor, im Jahr 1866, 63 Mutungen eingelegt hatte, "um leicht handhabbare Rechtstitel für den Fiskus zu schaffen und um auch die von 29 gewerkschaftlichen Feldern nicht gedeckten möglicherweise erzführenden Bereiche in bergordnungsmäßiges fiskalisches Bergwerkseigentum zu überführen" ( Golcher, ZfB 109 (1968), S. 431 <442>). Die Besonderheit des durch Art. XVI der preußischen Verordnung von 1867 vorbehaltenen Reservatfeldes besteht zum einen darin, dass es bis auf geringe Teile die vorerwähnten Mutungsfelder überdeckte und zudem auch die bis dahin noch im bergordnungsmäßig "Freien" verbliebenen Bereiche umfasste. Zum anderen umfasste es auch alle Bodenschätze innerhalb der Feldesgrenzen, deren Gewinnung im eigentlichen Sinne bergbaukunstgemäß zu erfolgen hatte (vgl. Golcher, a.a.O.), nach anderer Ansicht ( Willecke/Turner, ZfB 109 (1968, S. 255 <257>) nur alle bergfreien Mineralien im Sinne des § 1 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten - ABG - vom 24.06.1865 (Pr.GS S. 705). Hierdurch wird einsichtig, dass mit der Errichtung des Oberharzer Reservatfeldes ein Rechtsakt sui generis beabsichtigt war, der verschiedene Elemente beinhaltete, die sich aus heutiger Perspektive als eine Mischung aus Flurbereinigung und Rechtsbereinigung begreifen lassen. Zum einen wurde eine das frühere Fiskaleigentum wahrende, gleichsam "verwaltungsmäßig" zusammenfassende Konsolidierung der fiskalischen Berechtigungen angestrebt, zum anderen sollte mit dem gleichen Akt aber auch ein flächenmäßig und qualitativ erweitertes Recht begründet werden, das über die Summe der schon zuvor dem Fiskus zugehörigen Einzelberechtigungen hinausreichte, weil es etwa auch die vordem noch "bergordnungsmäßig freien" Felder sowie erweiterte Gewinnungsrechte an sämtlichen bergfreien Mineralien erfasste.

35

Ob mit diesem Rechtsakt, der Elemente der Übernahme, Zusammenlegung und Konsolidierung in sich vereint, aber auch zwingend eine originäre Neubegründung von Bergwerkseigentum beabsichtigt war und bewirkt worden ist, kann unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. XVI der preußischen Verordnung von 1867, ihrer Motive und ihrer historischen Entstehungsbedingungen aus heutiger Perspektive nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden. Eine solche Festlegung ist aber auch nicht notwendig, denn in der Zusammenschau der genannten Auslegungsmethoden wird deutlich, dass mit dieser singulären und vom Regelfall abweichenden Neuformierung zumindest keine rechtliche Zäsur gewollt gewesen ist, die dem preußischen Fiskus ein sozusagen "lastenfreies" Bergwerkseigentum verschaffen sollte. Berücksichtigt man die Ausführlichkeit, mit der die Motive zu der Verordnung die Kontinuität der bergrechtlichen Entwicklung im Übergang von der hannoverschen zur preußischen Herrschaft betonen, indem sie die gewachsene Unübersichtlichkeit und überfällige Reformbedürftigkeit der vorhandenen Berechtigungen hervorheben, so hätte der Aspekt, dass mit der Neuformierung des Reservatfeldes zugleich eine Haftung für Spätschäden ausgeschlossen werden sollte, klarer zum Ausdruck kommen müssen. Dies gilt umso mehr, als eine so bedeutsame Rechtsfolge wie die Freizeichnung von Haftungsfolgen und ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeiten mit der zuvor betonten Kontinuität der bergrechtlichen Entwicklung gerade brechen würde.

36

Da der ehemalige Schacht St. Lorenz dem Fiskusbergbau zugehörig gewesen ist, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten "Acta betreffend den für den fiskalischen Bergbau am Oberharz zu reservierenden Bezirk" des Oberbergamtes Clausthal von 1867 (Niedersächsisches Bergarchiv, Hann. 184, Preuß. Oberbergamt Acc. 14 Nr. 0688) ergibt, in der er als "herrschaftliches Grubenfeld" geführt wurde, ist er nach alledem ein wesentlicher Bestandteil des "alten" Bergbaueigentums gewesen, für das der preußische Staat auch nach Begründung des Oberharzer Reservatfeldes durch Art. XVI der preußischen Verordnung vom 08.05.1867 weiterhin verantwortlich blieb.

37

3.

Die Ermessensbetätigung ist mit Blick auf die am Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Störerauswahl des Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere nachdem geklärt werden konnte, dass die Privatstraße bereits 1947 seit längerer Zeit vorhanden war, ist die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl abweichend vom erstinstanzlichen Vorbringen auch von der Klägerin nicht mehr ernsthaft bestritten worden. Die Verfügung ist darüber hinaus aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen auch verhältnismäßig und inhaltlich bestimmt.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

39

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

40

Die beiden im vorliegenden Rechtsstreit zentralen Fragen, ob bereits vor der Schaffung von Bergwerkseigentum aufgegebene und verfüllte Schächte zu wesentlichen Bestandteilen des neuen Bergwerkseigentums werden können und ob durch die preußische Verordnung vom 08.05.1867 eine Verantwortlichkeit für alte, in Jahr 1867 bereits verfüllte Schächte innerhalb des Oberharzer Reservatfeldes ausgeschlossen werden sollte, betreffen nicht nur den hier entschiedenen Einzelfall, sondern sind von fallübergreifender Bedeutung, da sich im Gebiet des ehemaligen Oberharzer Reservatfeldes mehr als 100 Schächte befinden, die im fraglichen Zeitpunkt bereits verfüllt gewesen sind und von denen vergleichbare Schadensfälle ausgehen können.