Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.10.2011, Az.: 4 LA 149/11

Vorliegen einer öffentlichen Verhandlung i.S.d. § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 GVG bei Durchführung der Verhandlung in jedermann zugänglichen Räumen; Pflicht zur Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung z.B. durch Aushang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.10.2011
Aktenzeichen
4 LA 149/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 32456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1020.4LA149.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 05.05.2011 - AZ: 4 A 216/09

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verhandlung ist schon dann in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind.

  2. 2.

    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens gebieten es nicht, die mündliche Verhandlung z.B. durch Aushang bekanntzumachen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraussetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

2

Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen die naturschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2009 abgewiesen hat, zu begründen.

3

Der Kläger hat vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid vom 30. September 2008 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei, weil der Bescheid auf ein in tatsächlicher Hinsicht unmögliches Ziel gerichtet sei. Denn der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid von ihm verlangt, nicht nur die auf den Flurstücken 139, 26/1 und 26/2 der Flur 2 der Gemarkung C. verlegten Drainagerohre, sondern auch Drainagerohre auf dem Flurstück 25 der Flur 2 der Gemarkung C. zu entfernen, was auf dem Flurstück 25 nicht möglich sei, weil er dort keine Drainagerohre verlegt habe. Aus diesem Vorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils, weil der angefochtene Bescheid vom 30. September 2008 bei verständiger Auslegung keineswegs verlangt, dass der Kläger auch auf dem Flurstück 25 der Flur 2 der Gemarkung C. Drainagerohre beseitigt. Zwar heißt es in dem Bescheid, dass der Kläger aufgefordert wird, "die verlegten Drainagerohre einschl. der weiteren in diesem Zusammenhang eingebrachten Baustoffe auf den Flurstücken 25, 26/1, 26/2 in der Flur 2 der Gemarkung C. vollständig zu entfernen und die Oberfläche entsprechend des ursprünglichen Zustandes vor dem Beginn der durchgeführten Maßnahmen bis spätestens bis zum 15.11.2008 zu profilieren." Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Kläger auf jedem der o. g. Flurstücke Drainagerohre entfernen muss. Vielmehr ist der Bescheid dahin gehend auszulegen, dass der Kläger nur die Drainagerohre, die er auf seinem aus den Flurstücken 25, 26/1 und 26/2 bestehenden Grundstück verlegt hat, entfernen muss. Dafür spricht auch die Begründung des angefochtenen Bescheides. Folglich greift der eingangs angeführte Einwand des Klägers nicht durch.

4

Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand, der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid auch die Entfernung von auf dem Flurstück 139 der Flur 2 der Gemarkung C. verlegten Drainagerohren von ihm verlangt. Denn dieses Flurstück ist weder im angefochtenen Bescheid vom 30. September 2008 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 aufgeführt. Folglich besteht kein Grund für die Annahme, der angefochtene Bescheid betreffe auch das Flurstück 139.

5

Entgegen der Annahme des Klägers kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Die Rechtssache des Klägers weist nämlich keine derartigen Schwierigkeiten auf, weil sie weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die nur unter besonderen, d.h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu beantworten sind. Das gilt auch für die Frage, ob sich auf den drainierten Flächen im Zeitpunkt des Eingriffs ein Biotop im Sinne des § 28 a Abs. 1 NNatG befunden hat und ob die Anlage der Drainage durch den Kläger zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen kann und daher nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 NNatG verboten gewesen ist.

6

Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen des von dem Kläger behaupteten Verfahrensmangels des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zugelassen werden. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nämlich nicht vor.

7

Der Kläger kann nicht mit Erfolg rügen, dass die mündliche Verhandlung nach der polizeilichen Räumung des Verwaltungsgerichtsgebäudes in den Räumen der Staatsanwaltschaft Göttingen fortgesetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist eine Verhandlung schon dann in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1989 - 6 C 29/88 -, NJW 1990, 1249). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Verhandlung - wie im vorliegenden Fall - in einem Raum stattfindet, der im allgemeinen nicht für mündliche Verhandlungen benutzt wird. Die Öffentlichkeit ist selbst dann gewahrt, wenn ein Teil der mündlichen Verhandlung - z.B. im Anschluss an eine Ortsbesichtigung - hinter "verschlossenen Türen" stattfindet, wenn nur während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht; diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn ein geschlossenes Tor, das von außen nicht ohne Schlüssel zu öffnen ist, passiert werden muss, sofern jedem, der auf die übliche Weise - etwa durch Klopf- oder Klingelzeichen - Einlass begehrt, dieser auch gewährt wird (BVerwG,Beschl. v. 23.11.1989 - 6 C 29/88 -, NJW 1990, 1249, m.w.N.). Da die mündliche Verhandlung während der allgemeinen Dienstzeit der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist, ist davon auszugehen, dass die letztgenannten Voraussetzungen bei der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der Staatsanwaltschaft erfüllt gewesen sind; der Klägers hat jedenfalls nichts Gegenteiliges dargelegt. Folglich stellt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht in einem Sitzungssaal eines anderen Gerichts, sondern in den Räumen der Staatsanwaltschaft fortgesetzt hat, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung dar.

8

Der Kläger kann den von ihm gerügten Verfahrensverstoß auch nicht damit begründen, dass die Öffentlichkeit über die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in den Räumen der Staatsanwaltschaft nicht unterrichtet worden sei. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens gebieten es nämlich nicht, die mündliche Verhandlung z.B. durch Aushang bekanntzumachen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 12.6.1986 - 5 CB 140/83 -, Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2.84 -, Buchholz 406.11, § 2 BBauG Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 3.1.1977 - 4 CB 70.76 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 5 VwGO Nr. 1). Mithin war es nicht erforderlich, vor der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in den Räumen der Staatsanwaltschaft, die ausweislich der Sitzungsniederschrift mit Einverständnis der Beteiligten erfolgt ist, den neuen Sitzungsraum durch einen Aushang oder andere Maßnahmen der Öffentlichkeit bekanntzumachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.6.1986 - 5 CB 140/83 -, Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5 zur kurzfristigen Verlegung eines Verhandlungsorts). Abgesehen davon ist den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung gewahrt werden sollen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend genügt, wenn niemand, der an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte, daran gehindert wird (BVerwG, Beschl. v. 17.11.1989 - 4 C 39/89 -; BVerwG, Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2/84 -, NVwZ 1985, 566). Dass im vorliegenden Fall jemand, der an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte, von der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ausgeschlossen gewesen ist, ist aber weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Folglich greift die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch.