Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.10.2011, Az.: 1 KN 254/10

Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre mit dem Ziel des Ausschlusses einer Bebauung im Wesentlichen wegen fehlender Bebauung und besonderer Lagegunst (hier: Bereich am Fuße eines kleineren Mittelgebirgszugs)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.10.2011
Aktenzeichen
1 KN 254/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 34849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1026.1KN254.10.0A

Fundstellen

  • AUR 2012, 103-107
  • DVBl 2012, 308
  • NuR 2012, 339-342

Amtlicher Leitsatz

Fehlende Bebauung und besondere Lagegunst (hier: Bereich am Fuße eines kleineren Mittelgebirgszugs) können es rechtfertigen, eine knapp 800 ha umfassende Fläche mit dem Ziel zum Gegenstand einer Veränderungssperre zu machen, dort Bebauung jedenfalls im Wesentlichen auszuschließen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine (dann u.a. hinsichtlich ihrer Ausdehnung veränderte) Veränderungssperre, welche die Antragsgegnerin unter anderem aus Anlass seiner Absicht erlassen hatte, einen Geflügelmaststall nördlich seines (Aussiedler-)Hofes und der bebauten Lage des Ortsteils F. zu errichten. Die Veränderungssperre soll der Sicherung ihres Bebauungsplans Nr. 1.87 "Oberer Deisterhang" dienen, mit dem die Antragsgegnerin insbesondere große Teile des Bereichs zwischen der B 442 und dem südlichen Deisterhang von Bebauung freihalten will. In der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 11. März 2010 wies die Veränderungssperre zwei nah beieinander liegende, durch einen bebauten Bereich von F. und einen Sporn des Deister getrennte Teilbereiche auf. Das Baugrundstück des Antragstellers liegt im Bereich des westlichen Teilbereichs (106 ha); das Grundstück, auf dem der Antragsteller des Parallelverfahrens 1 KN 107/10 einen Schweinemaststall errichten will, liegt östlich des Ortsteils G. im (östlichen) Teilbereich B. Beide Bereiche erreichten zusammen einen Umfang von etwa 766 ha.

2

Den unter dem 7. Januar 2010 gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrag des Antragstellers zur Errichtung und Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit Nebenanlagen auf dem Flurstück 34, Flur 12 der Gemarkung F. lehnte der Landkreis Hameln-Pyrmont durch Bescheid vom 30. April 2010 unter Hinweis auf die hier angegriffene Veränderungssperre vom 11. März 2010 ab. Das geplante Vorhaben sei daher derzeit bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine Ausnahme hiervon könne nicht zugelassen werden.

3

Am 15. Juli 2010 griff der Antragsteller die Veränderungssperre mit dem Eilantrag zum Aktenzeichen 1 MN 141/10 an. Diesem Eilantrag gab der Senat durch Beschluss vom 19. November 2010 hinsichtlich des Teilbereichs A (westliches Teilgebiet) statt. Auf den Inhalt des den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschlusses wird Bezug genommen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Veränderungssperre sei formell zwar nicht zu beanstanden. Sie sei jedoch nicht in ausreichendem Maße von konkreten Planungsabsichten getragen.

4

Nach Abschluss dieses Eilverfahrens wurde bekannt, dass der Rat der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2010 sowohl den Aufstellungsbeschluss, in diesem Zusammenhang auch den Geltungsbereich des in Aussicht genommenen Plans geändert (das Zwischenstück zwischen den genannten Teilbereichen A und B wurde einbezogen und der Geltungsbereich der Veränderungssperre - bei Wegfall einiger Flächen im Umfeld bebauter Ortslagen - auf ca. 790 ha erweitert) und dessen Ziele und Zwecke neu formuliert hatte. Gleichen Tags (7.10.2010) beschloss er die 1. Änderung der Veränderungssperre als Satzung.

5

Der Antragsteller macht zur Begründung seines Normenkontrollantrages geltend:

6

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin stehe ihm unverändert ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass sein Genehmigungsantrag aus anderen Gründen als der angegriffenen Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig sei. Der Landkreis Hameln-Pyrmont habe seinen Genehmigungsantrag bislang nicht endgültig abgelehnt; dementsprechend könne die/eine Ablehnung auch noch nicht bestandskräftig geworden sein. Ob er, wie die Antragsgegnerin spekuliere, im Innenverhältnis gebundener "Lohn"-Mäster sei, brauche er nicht zu beantworten. Diese Frage sei für das Verfahren um die Veränderungssperre nicht entscheidungserheblich. Diese sei materiell unwirksam. Das von der Antragsgegnerin hierfür angeführte Interesse, die Landschaft von jedweder Bebauung freizuhalten, könne für einen so großen Bereich, wie er hier in Rede stehe, nicht ausreichen. Dafür müsse die Antragsgegnerin öffentliche Belange eines Gewichts anführen können, welche hier ersichtlich nicht vorlägen. Das gelte namentlich für den Bereich um F.. Die Antragsgegnerin habe hier zu.U.nrecht Sichtbeziehungen zum Rand von Wald und Deister angeführt.

7

Der Antragsteller beantragt,

die vom Rat der Antragsgegnerin am 11. März 2010 als Satzung beschlossene Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. 1.87 "Oberer Deisterhang" sowie die vom Rat der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2010 als Satzung beschlossene 1. Änderung dieser Veränderungssperre für unwirksam zu erklären,

sowie festzustellen, dass die vom Rat der Antragsgegnerin am 11. März 2010 als Satzung beschlossene oben genannte Veränderungssperre unwirksam gewesen ist.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

9

Sie erwidert:

10

Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Maststall könne wegen einer ganzen Reihe entgegenstehender Gründe ohnedies nicht genehmigt werden. Zu nennen seien: Negative Beeinflussung einer im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Hameln-Pyrmont festgesetzten Kaltluftschneise, fehlende bzw. fehlerhafte Gutachten unter anderem zur Geruchsbelästigung, Verstoß gegen das Landschaftsschutzgebiet LSG-H 30 "Süd-Deister", fehlende Erschließung. Der Normenkontrollantrag sei zudem mangels Antragsbefugnis unzulässig, weil Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Antragsteller sei in Wahrheit nur Vertragsmäster eines emsländischen Konzerns.

11

Der Antrag sei jedenfalls in der Sache unbegründet. Die im Eilbeschluss vom 19. November 2010 - 1 MN 141/10 - geäußerte Einschätzung, die am 11. März 2010 beschlossene Veränderungssperre sei mangels hinreichend konkretisierten Planungskonzeptes unwirksam, treffe nicht zu. Diese sowie die am 7. Oktober 2010 beschlossene Veränderungssperre verfolgten zulässigerweise das Ziel, den gesamten Bereich von jedweder Bebauung freizuhalten und in dieser Fläche nur zusätzlich Maßnahmen für das Wegenetz sowie zur Landschaftsanreicherung durchzuführen.

12

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 gewesen sind. In dieser wurde der von der Veränderungssperre betroffene Bereich mithilfe Luftbildern aus google-maps zum Teil sehr detailliert angeschaut.

Entscheidungsgründe

13

Die Anträge haben keinen Erfolg.

14

Der Normenkontrollantrag ist insgesamt zulässig. Er ist rechtzeitig gestellt worden. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil namentlich sein Bauvorhaben Anlass zum Erlass der Veränderungssperre bot. Ihm steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dieses fehlt erst dann, wenn offensichtlich, d.h. ohne nähere Prüfung mit Händen zu greifen ist, eine stattgebende Entscheidung wäre ihm deshalb nicht von Nutzen, weil sich sein Vorhaben in jeder der zur Genehmigung gestellten Facetten aus anderen Gründen als der Veränderungssperre in der Zeit ihrer Geltung nicht wird verwirklichen lassen (können). Davon kann keine Rede sein. Eventuelle Mängel in den Antragsunterlagen lassen sich beheben. Ob möglicherweise noch zu erstattende Gutachten wirklich zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, ist offen. Hinsichtlich eines Gesichtspunktes (Frischluftschneise) hatte die Antragsgegnerin dies unter Sachverständigenbeweis gestellt. Das zeigt, dass diese Frage jedenfalls nicht eindeutig zum Nachteil des Antragstellers zu beantworten ist. Gleiches gilt für die Reichweite der oben genannten Landschaftsschutzverordnung. Das Planungsvorhaben der Antragsgegnerin speist sich nicht zuletzt aus der Erkenntnis, diese habe sich - wohl weil auf dem Reichsnaturschutzgesetz fußend - verschiedentlich als nicht ausreichend erwiesen, Bauvorhaben in ihrem Geltungsbereich zu verhindern.

15

Ob der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin mutmaßt, "Lohnmäster" für Dritte ist, ist irrelevant. Er tritt als verantwortlicher Bauherr auf.

16

Die Antragsgegnerin kann keine ihr günstigen Rechtsfolgen daraus herleiten, dass der Antragsteller 1 KN 254/10 den Bescheid vom 23. 06. 2010 (Bl. 18 dieser KN-Akte) hatte unanfechtbar werden lassen, mit dem der Landkreis Hameln-Pyrmont wegen Versagung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre abgelehnt hatte. Auch das ist keine endgültige Entscheidung über den immissionsrechtlichen Antrag - gleichviel welcher Fassung und mit welchem Tierbesatz. Außerdem tritt dieser Antragsteller mit dem Argument an, die Veränderungssperre sei unwirksam; dann kommt es auf eine Ausnahmegenehmigung nicht an. Diese kann nur für den Fall von Belang sein, dass die Veränderungssperre wirksam ist. Wird die Veränderungssperre aber für unwirksam erklärt, wäre zugleich der Weg für Entschädigungsansprüche nicht mehr verschlossen.

17

Der auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag hat aus materiellen Gründen keinen Erfolg. Formellrechtlich bestehen, wie im Eilbeschluss 1 MN 141/10 ausgeführt, gegen die am 11. März 2010 beschlossene Veränderungssperre keine Bedenken. Gleiches gilt für ihre am 7. Oktober 2010 beschlossene 1. Änderung. Die Reihenfolge, in der Beschlüsse gefasst und bekanntgemacht werden dürfen/müssen, sind eingehalten. Gegen die Bekanntmachung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Neue Deisterzeitung ist das Organ, in dem nach § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (auch in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 17. Juni 2010) Bekanntmachungen durchzuführen sind.

18

Die Veränderungssperren sind in beiden zur Entscheidung stehenden Fassungen inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Senat hält nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung namentlich an seiner Einschätzung nicht mehr fest, diese sei nicht von hinreichend konkretisierten Planungsvorstellungen getragen. Es ist nicht ausgeschlossen, diese mit den Mitteln des Städtebaurechts zu erreichen. Dazu ist auszuführen:

19

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin (unter anderem) das (erste) Baugesuch des Antragstellers zum Anlass für den Erlass der Veränderungssperre nahm. Ebenso wie ein bestimmter Bauantrag Anstoß sein darf, eine Planung in Angriff zu nehmen oder eine bestehende Planung zu ändern (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2002 - 4 BN 61/01 -, BauR 2002, 1358 = BRS 65 Nr. 44), darf die Gemeinde einen konkreten Bauantrag zum Anlass nehmen, diese Planung mit dem Sicherungsinstrument zu flankieren, welches die §§ 14 ff. BauGB bereithalten. Gerade Bauanträge machen Gemeinden häufig erst bewusst, was das geltende Bauplanungsrecht zulässt. Jene müssen nach § 71 Abs. 1 NBauO bei ihnen eingereicht, um das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB muss gerade deshalb nachgesucht werden, damit sich die Gemeinde schlüssig werden kann, ob sie die planungsrechtliche Lage hinnimmt oder zum Vor- oder Nachteil des Vorhabens verändert. Ein konkretes Baugesuch rechtfertigt daher den Erlass einer Veränderungssperre (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875 = BRS 50 Nr. 9; Beschl. v. 26.6.1992 - 4 NB 19.92 -, NVwZ 1993, 475 = BRS 54 Nr. 73).

20

Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre grundsätzlich nicht dem Abwägungsgebot stellen. Der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird namentlich nicht nach Art einer vorgezogenen Normenkontrolle geprüft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 -, NVwZ 1993, 473). Die Veränderungssperre wird materiell daraufhin untersucht, ob ihr - erstens - ein Mindestmaß an konkretisierten Planungsabsichten zugrunde liegt und ob sie - zweitens - im Rechtssinne erforderlich ist (Sicherungsbedürfnis) oder ob sie eine reine Verhinderungsmaßnahme darstellt; im letztgenannten Fall ist sie unwirksam.

21

Nach neuerlicher Überprüfung kommt der Senat zum Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsvorstellungen schon bei Erlass der ersten Veränderungssperre vom 11. März 2010 (der Satzungsbeschluss ist insoweit der maßgebliche Zeitpunkt) hinreichend konkretisiert hatte (vgl. zu diesem Tatbestandserfordernis grundlegend BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 [BVerwG 10.09.1976 - 4 C 39/74]; siehe auch Beschl. v. 12.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = BRS 50 Nr. 103). Ohne hinreichend konkretisierte Planungsabsichten können einem Bauherrn die mit der Veränderungssperre verbundenen Nachteile nicht zugemutet werden. Außerdem sind solche Vorstellungen erforderlich, um sachgerecht Ausnahmeanträge nach § 14 Abs. 2 BauGB bescheiden zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256).

22

Diesen Anforderungen wurde die Satzung schon in der Fassung vom 11. März 2010 gerecht. Beim Satzungsbeschluss lag den Ratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage Nr. 95 "Bebauungsplan Nr. 1.87 "Oberer Deisterhang", OT C. - Aufstellungsbeschluss" (622-04/1.87) vom 5. März 2010 vor. Als deren Anlage 3 waren Unterlagen "Ziele und Zwecke der Planung" beigefügt. Es handelte sich um die Ausarbeitung der Planwerkstatt1 aus Hannover vom 4. März 2010 "Bebauungsplan Nr. 1.87 "Oberer Deisterhang", Stadt C., Landkreis Hameln-Pyrmont, Ziele und Zwecke der Planung". Diese schilderte unter anderem die "Ausgangssituation" (Nr. 1), "Bisherige Planungen am Deisterhang" (Nr. 2), den "Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.87 'Oberer Deisterhang'" (Nr. 3) und unter Nr. 4 die "Planungsziele". All das schloss ab unter 5. mit der Umschreibung des Plangebiets. Die Punkte 1. und 2. enthalten Ausführungen dazu, der Bereich zwischen den Siedlungsflächen der Stadt C. und den Ortslagen G., H. und F. und den Rändern der zusammenhängenden Waldflächen der Deisterhöhe stelle sich als weitgehend unverbaut, unzerschnitten und von technischen Bauwerken freier Landschaftsraum dar. Nachdem die Antragsgegnerin früher hierfür Bauflächen konzipiert, diese aber nicht ausgenutzt worden seien, habe sie seit dem Jahr 1984 begonnen, diese Bauflächen großflächig zu reduzieren und Festsetzungen/Darstellungen zugunsten der Landschaftsentwicklung zu treffen. Bislang - so nunmehr unter 3. - habe die Antragsgegnerin angenommen, mit der Darstellung landwirtschaftlicher Flächen sowie aufgrund der Landschaftsschutzverordnung seien diese Flächen, welche (tatsächlich) seit Menschengedenken nicht durch Höfe oder Stallanlagen in Anspruch genommen worden seien, (rechtlich) einer Bebauung entzogen. Zwei Ansiedlungsvorhaben - der Antragsteller beider Parallel-Normenkontrollverfahren 1 KN 107 und 254/10 - zeigten, dass diese Einschätzung nicht (mehr) zutreffe. Der Bebauungsplan Nr. 1.87 solle eine naturnahe Erholung am oberen Deisterhang gewährleisten und die Entwicklung der Antragsgegnerin als Fremdenverkehrs- und Erholungsort sowie als Kur- und Ort mit Heilquellen stärken. Daraus leitet die Antragsgegnerin auf Seite 5 dieser Ausarbeitung (unter Nr. 4; Hervorhebungen durch Fettdruck schon dort) ab:

"Unter Berücksichtigung ............ werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen

- zur Freihaltung der Landschaft von Bebauung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB),

- zur Entwicklung des Wegesystems (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 21 BauGB) und

- zur Natur- und Landschaftsanreicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 18b und Nr. 20 BauGB).

Soweit keine Wald- und Wegeflächen und ggf. wegebegleitenden Grünflächen zu berücksichtigen sind, sollen alle Flächen als Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) festgesetzt werden, damit die landwirtschaftliche Bodennutzung keine Einschränkungen erfährt.

Auch wenn dieser Bebauungsplan für seinen Bereich bauliche Anlagen ausschließt, handelt es sich um keinen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen, da diese Nutzung im übrigen Außenbereich weiterhin uneingeschränkt nur den Genehmigungsanforderungen nach § 35 BauGB unterliegt."

23

Die grundlegende Fehleinschätzung des Senats im Eilbeschluss vom 19. November 2010 - 1 MN 141/10 - bestand darin anzunehmen, diese drei Ziele sollten auf jeweils unterschiedlichen Flächen verwirklicht werden. D.h., teils solle es die Landschaft von Bebauung freigehalten, teils angereichert, teils das Wegesystem verbessert werden. Die Erläuterungen des Planers Preis in der mündlichen Verhandlung sowie neuerliche Lektüre der zitierten Äußerungen zeigen, dass die Antragsgegnerin schon in der Veränderungssperre vom 11. März 2010 sozusagen "aufs Ganze ging" und diese Ziele dergestalt kumulativ zu verwirklichen in Angriff nahm, überall, d.h. jedwede weitere Bebauung des Bereichs (seinerzeit: beider Teilbereiche), namentlich mit Höfen und Stallanlagen auszuschließen, außerdem dort in Teilbereichen die Landschaft anzureichern und als defizitär angesehene Wegeverbindungen zu verbessern.

24

Im Plural verwandt wird dementsprechend nur das Wort "Festsetzung", nicht aber die "Freihaltung der Landschaft". Von "Festsetzungen" ist die Rede, weil solche auf der Grundlage verschiedener Nummer des § 9 Abs. 1 BauGB zur Freihaltung der (gesamten) Landschaft, ihrer Anreicherung (in Teilbereichen) und schließlich zur Entwicklung des Wegesystems getroffen werden sollten. Hinsichtlich des Komplexes "Landschaft und Bebauung" sollte es bei der "Freihaltung" bleiben. Das korrespondiert mit den oben wiedergegebenen Eingangsbemerkungen zu Nummern 1. und 2. der Ausarbeitung, dieser Bereich sei - von Feldscheunen etc. abgesehen - von Bebauung "seit Menschengedenken" (S. 4 oben, 2. Abs.) bislang freigehalten worden.

25

Die Ausführung, ohne Einschränkungen solle aber die landwirtschaftliche Bodennutzung zulässig sein/bleiben, unterstreicht dieses Ziel und leitet insofern konsequent über zu der zitierten Schlussfeststellung, "dieser Bebauungsplan (schließe) für seinen (gemeint also: gesamten) Bereich bauliche Anlagen aus".

26

An einem hinreichend konkretisierten Ziel fehlt es mithin nicht. Dieses besteht u.a. darin, alle Baulichkeiten, die größer sind als etwa Feldscheunen, schlichtweg und vollständig auszuschließen.

27

Das ist auch das Ziel, welches unter dem 7. Oktober 2010 formuliert worden ist. Maßgeblich sind insoweit die Verwaltungsvorlage Nr. 107 (Satzung über die Änderung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre) vom 9. September 2010 (622-04/1.87) und - vor allem - die Verwaltungsvorlage Nr. 106 vom gleichen Tage (und mit gleichem Aktenzeichen) "Änderung des Aufstellungsbeschlusses und weitere detaillierende Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Planung". Gleich zu Beginn der Verwaltungsvorlage Nr. 106 (S. 2 unten) wird als "Kernziel der Bauleitplanung" herausgestellt:

"Kernziel der Bauleitplanung ist unverändert die Festsetzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)."

28

Auf Seite 5 der Verwaltungsvorlage Nr. 106, d.h. an ihrem Ende wird Bezug genommen auf die Anlage 1 "Bebauungsplan Nr. 1.87 "Oberer Deisterhang", Stadt C., Landkreis Hameln-Pyrmont, Ziele und Zwecke der Planung, Aktualisierte Fassung zur Neuabgrenzung des Plangebiets" der Planwerkstatt1 Hannover vom 29. Juni 2010, ihrerseits ergänzt um den "Anhang" am 20. August 2010. Neuerlich werden darin die Ausgangssituation, der Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes 1.87, außerdem die Grundlagen der Planung, unter anderem hinsichtlich der landesplanerischen Vorgaben, der Zustand des Plangebiets ("Lage, Höhenentwicklung und Nutzungen im Plangebiet"; S. 9) dargestellt. Unter dem letztgenannten Punkt werden die als mit markanten Rändern versehenen Waldflächen des Deister akzentuiert und hervorgehoben, dass das Plangebiet bis auf einen 1905 am Deisterhang an- bzw. ausgesiedelten Hof "I. " (in der mündlichen Verhandlung per BING genau betrachtet; Wohnhaus und mehrere Wirtschaftsgebäude) sowie weitere Anlagen wie Schießstand mit kleinem Schützenhaus (auch das in der mündlichen Verhandlung betrachtet: in aufgelassener Bodenabbaustätte, östlich von G. und des vom Antragsteller 1 KN 107/10 geplanten Aufstellungsortes), Pumpstation und Freileitungen unbebaut sei. In Fußnote 8 auf Seite 10 der Ausarbeitung wird unter anderem der ebenfalls durch Aussiedlung entstandene Hof des Antragstellers 1 KN 254/10 aufgeführt. Die Erholungsaspekte werden auf Seite 10 und 11 aus Sicht der Antragsgegnerin unter anderem dahin geschildert, gerade der Übergang von Wald- zu Offenlandschaft sei ebenso besonders reizvoll wie die Ausblicke von Waldrändern und Kuppen auf das Deister-Süntel-Tal.

29

Unter Nummer 3. werden die drei schon unter dem 11. März 2010 genannten drei Planungsziele (s.o.S. 8) aufgeführt und unter den Nummern 3.1 bis 3.3 "abgearbeitet": Hier interessiert namentlich die Nr. 3.1 "Freihaltung der Landschaft von Bebauung". Schon die Überschrift zeigt, es sollten nicht Teile der Landschaft von Bebauung freigehalten werden. Vielmehr geht es der Antragsgegnerin unverändert darum, "die" Bebauung dort auszuschließen und allenfalls in Randlagen zuzulassen. Dem mittlerweile etwas vorgerückten Planungsverfahren (März bis Oktober, d.h. rund 7 Monate waren mittlerweile mit Planungsüberlegungen zugebracht worden) wird dadurch Rechnung getragen, dass zwischen drei Freihaltezonen soll unterschieden werden können: einer "absoluten", einer "eingeschränkten" und schließlich mit geringstem Landschaftsschutz einer "relativen Freihaltezone". Diese konnte sich die Antragsgegnerin nunmehr vorstellen "in der Regel nur in Randlage des Plangebietes", wobei "landschaftsgerechte Kompensationsmaßnahmen "Anpflanzungen) in Randlage des Plangebiets eine visuelle neutralisierende Abschirmung zum übrigen Plangebiet bewirken und der Landschaftsanreichung (sollten) dienen" müssen. Nur in dieser "relativen Freihaltezone" sollten nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 (nicht: Nrn. 2 ff.) BauGB privilegierte Vorhaben zulässig sein können "- allerdings mit definierten Einschränkungen", die sich hinsichtlich ihrer Höhe und Kompensation des Eingriffs ergaben. Schon in der "eingeschränkten Freihaltezone" sollten nur die "'üblichen' landwirtschaftlichen und sonstigen Kleinbauten zulässig" sein, wie etwa Feldscheunen, in Anhang 1.2 zur NBauO genannte Anlagen sowie ggf. weitere.

30

All das zeigt:

31

Es fehlte unter dem 7. Oktober 2010 sozusagen erst recht nicht an hinreichend konkretisierten Planungszielen. Oberste Überschrift war unverändert der Grundsatz, im gesamten, nunmehr 790 ha umfassenden Bereich (überhaupt) keine (weitere) Bebauung zuzulassen. Die Kriterien für die Bereiche und den Umfang, in denen/dem diese doch dort sollten errichtet werden sollten, wurden definiert.

32

Das ist ein Ziel, dessen Verfolgung zulässigerweise mit einer Veränderungssperre flankiert werden durfte. Eine Veränderungssperre ist zwar in der Regel unwirksam, wenn sich ihr Ziel darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben oder deren mehrere zu verhindern. Sie kann aber wirksam sein, wenn das ("positive") Planungsziel darin besteht, aus städtebaulichen Gründen ein bestimmtes Gebiet von bestimmten (weiteren) Veränderungen freizuhalten. Insofern liegt der Fall nach neuerlicher, oben angestellter Würdigung der Planungsziele anders als in dem Falle, welchen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 (- 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984 = BauR 2004, 1256 = BRS 67 Nr. 118; vgl. a. Senatsbeschluss vom 6.4.2009 - 1 MN 289/08 -, AUR 2009, 225 = BauR 2009, 1421 = BRS 74 Nr. 116) zu beurteilen hatte; der Senat hatte sich (u.a.) auf Seite 5 seines Eilbeschlusses vom 19. November 2010 (- 1 MN 141/10 -) der in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze zu bedienen versucht. In jenem Fall ging es der Gemeinde darum, bestimmte Bereiche ihres Gebiets zugunsten bestimmter Schutzgüter, insbesondere Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und Anwohnerschutz zur Steuerung von Windkraftanlagen festzusetzen. In diesem Konzept war eingeschlossen, in einigen Bereichen die Windenergienutzung zuzulassen. Nicht zuletzt angesichts der Größe des Gebiets sah das Bundesverwaltungsgericht die Gemeinde folglich für verpflichtet an, zumindest in groben Zügen festzulegen, wo der Ausschluss jeder Bautätigkeit nicht sollte Platz greifen müssen.

33

Das ist hier wegen des Planungsziels "Totalfreihaltung des vom Geltungsbereich/den Geltungsbereichen der Veränderungssperre erfassten Außenbereichs" grundlegend anders. Hier geht es nicht darum, in bestimmten Bereichen die Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben (dort: Windenergieanlagen; hier: Bauten jedweder Art) uneingeschränkt zuzulassen. Das "Freihaltungsinteresse" sollte sich vielmehr im Grundsatz auf die gesamte Fläche von 766 bzw. 790 ha erstrecken. Mit fortschreitendem Planungsverfahren wird man der Antragsgegnerin allerdings eine Konkretisierung der Bereiche abverlangen müssen, welche von jedweder Bebauung (aus städtebaulichen Gründen) freigehalten werden sollen, und derjenigen, in denen dies - etwa wegen der Nähe schon bebauter Bereiche - ggf. mit bestimmten Abstrichen hinsichtlich Größe der Bebauung und ihrer Kaschierung/ihres Ausgleiches doch möglich sein soll (zum zeitlichen Elemente bei der Sicherung des Planaufstellungsverfahrens vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 1984 (- 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83 = ZfBR 1984, 296 = DVBl. 1985, 116 = BauR 1985, 189 [BVerwG 07.09.1984 - 4 C 20/81] = BRS 42 Nr. 233).

34

Auch diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden. Die Ur-Fassung der Veränderungssperre wurde mit dem 11. März 2010 zu einem Zeitpunkt beschlossen, zu dem der Antragsteller 1 KN 254/10 erst kurze Zeit zuvor seinen Genehmigungsantrag gestellt/eingereicht hatte. Noch innerhalb des ersten Jahres, am 7. Oktober 2010 unterschied die Antragsgegnerin nach der Anlage zur Verwaltungsvorlage 106 auf Seite 18 der "Aktualisierten Fassung zur Neuabgrenzung des Plangebiets vom 29. Juni/20. August 2010 zwischen drei Freihaltezonen, nämlich der absoluten, der eingeschränkten und der relativen Freihaltezone. Diese waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht so ausgefeilt und lokalisiert, wie dies dann im Entwurf zur Planbegründung 1.87 vom 11. November 2010 geschah. Gerade das zeigt aber, dass die Antragsgegnerin das Planverfahren, wie für die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre erforderlich, mit Verve und deutlichen Erkenntnisgewinnen, welche der Antragsteller möglicherweise für einen weiteren Antrag nach § 14 Abs. 2 BauGB fruchtbar machen könnte, vorantreibt. Selbst für die relative Freihaltezone bleibt nach der Anlage zur Verwaltungsvorlage 106 (vom 29. Juni/20. August 2010) das Bestreben deutlich, diesen bis auf wenige Ausnahmen von Baulichkeiten freigehaltenen Bereich weiterhin von Bebauung freizuhalten und solche nur gestaffelt nach Qualität der Bebauung (nur Tierhaltungsanlagen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht nach Nr. 4 privilegiert sind), bestimmter Ausdehnung und mit der Pflicht zur Kompensation ihres Eingriffs in das Landschaftsbild zuzulassen.

35

Bei einem räumlich und inhaltlich so weitgehenden Ziel bedarf es besonderer Rechtfertigung des Sicherungsinteresses durch städtebauliche Gründe. Gründe des Planungsermessens müssen es rechtfertigen können, eine räumlich (766 bzw. 790 ha umfassender Geltungsbereich) und inhaltlich (Ausschluss jedweder, auch privilegierter Bebauung im Außenbereich) so weitreichende Planung mit den Mitteln der Veränderungssperre zu flankieren. Das ist es, was der Verfahrensbevollmächtigte 1 KN 254/10 mit der Forderung nach hinreichenden öffentlichen Belangen in der mündlichen Verhandlung meinte. Außerdem ist mit zunehmender Reichweite der ins Auge gefassten Festsetzungen sowie der Größe des Gebiets zunehmend dringlich zu fragen, ob es schlechthin ausgeschlossen ist, solche Ziele mit den Mitteln des Städtebaurechts zu erreichen. Beides ist hier zum Vorteil der Veränderungssperre(n) zu beantworten.

36

Die Frage, ob und welchen Umfangs die Antragsgegnerin von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB mit der Folge vollständiger Freihaltung von Außenbereichsflächen Gebrauch machen kann, lässt sich derzeit nicht so abschließend beantworten, dass eine den Antragstellern günstige Entscheidung hierauf gestützt werden könnte. Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche ist ein intensiver Eingriff in die Privatnützigkeit des Eigentums. Daher hat die planende Gemeinde in der Abwägung eine gründliche Auseinandersetzung mit der Frage vorzunehmen, ob diese Festsetzung notwendig und angemessen ist (BayVGH, Urt. v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 -, [...]). Die Abwägung muss besonders sorgfältig sein und insbesondere berücksichtigen, ob auf den betroffenen Flächen bisher schon ein Baurecht bestand (BayVGH, Urt. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 -, ZfBR 2006, 691 = NuR 2006, 658 = BayVBl. 2007, 371).

37

Es ist hier nicht mit Händen zu greifen, dass diese Gesichtspunkte auf jeden Fall zum Vorteil der Antragsteller beider Normenkontroll-Parallelverfahren durchgreifen werden. Bereits verbriefte "Baurechte" können diese Antragsteller nicht reklamieren. Ebenso wie im Fall 1 N 04.1226 (BayVGH) schließt der von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene Bebauungsplan Nr. 1.87 zwar auch die Vorhaben aus, welche wegen § 35 Abs. 1 BauGB verstärkte Chancen haben, im Außenbereich verwirklicht werden zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unabhängig vom Plan 1.87 öffentliche Belange den Vorhaben der Antragsteller beider Verfahren so entgegenstehen, dass ihre Verwirklichung ohnedies ernstlich nicht in Betracht kommt. Anders als im Fall 1 N 04.1226 (BayVGH) ist der Außenbereich hier jedoch bis auf die oben genannten teilweise geringfügigen (Schießstand in der ausgebeuteten Grube; Feldscheunen, Pumpenhäuschen usw.), teils singulären Bauten (Aussiedlerhof I.) von Bebauung frei geblieben. Selbst der (von der Veränderungssperre nicht mehr erfasste) Aussiedlerhof des Antragstellers 1 KN 254/10 ist nicht fernab der Bebauung wie der Hof I., sondern zwischen zwei Bereichen des Ortsteils F. an der Südseite der Straße Im Nordfeld positioniert worden. Der Außenbereich der Antragsgegnerin ist damit anders als im Falle 1 N 04.1226 (BayVGH) gerade nicht von baulichen und sonstigen Anlagen geprägt. Die in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe von google-maps unternommene "Fahrt" zeigte den Geltungsbereich der Veränderungssperre vielmehr fast vollständig unbebaute Landschaft.

38

Es liegt auch nicht auf der Hand, dass der in Aussicht genommene Plan 1.87 keinen solchen Beitrag für Erhalt und Herstellung von Sichtbeziehungen zwischen Ebene jenseits der B 442 und dem Wald/Deisterrand sowie in umgekehrter Richtung werde leisten können, der die konkurrierenden Interessen der bauwilligen Tierhalter würde aufwiegen können. Es geht hier nicht nur darum, die Ortsränder zu akzentuieren. Mit dem Deistersüdrand liegt hier vielmehr eine Landschaft vor, welche im Gegensatz zum Deisternordrand (Barsinghausen, Kirchdorf, Wennigsen, Bredenbeck) von Bebauung überaus weitgehend freigehalten wurde und solche erst in gehörigem Abstand zum Wald-/Deistersüdrand beginnen lässt. Das ist, wie der Planer Preis in der mündlichen Verhandlung ebenso wie in den genannten schriftlichen Unterlagen erläuterte, ein "Pfund", mit dem gerade eine auf Fremdenverkehr und Kurbetrieb ausgerichtete Gemeinde grundsätzlich "wuchern" kann.

39

Diese Vorteile sind weder durch Freileitungen noch die B 442 nebst Umgehungsstraße noch durch Windenergieanlagen schon so weit relativiert, dass sich die Situationsgebundenheit der Flächen beider Antragsteller auf jeden Fall hiergegen werden durchsetzen können. Die genehmigten, möglicherweise sogar schon errichteten drei Windenergieanlagen stehen ebenso wie der für ihre Erweiterung auf insgesamt 5 in einem Bereich westlich von F., der die soeben beschriebenen Vorzüge der Landschaft nicht mehr für sich reklamieren kann und nicht so weit in den Geltungsbereich der Veränderungssperre/des Planumgriffs 1.87 hineinwirkt, dass sich von daher eine solche Ausdehnung des veränderungssperrebedingt vorerst von weiterer baulicher Entwicklung abgeschnürten Bereich verböte.

40

Es kommt zudem ernstlich in Betracht anzunehmen, dieses Freihaltungsinteresse könnte sich u.U. auch aus Erwägungen rechtfertigen, wie sie beispielsweise für die Verteilung von Windenergieanlagen oder Bodenabbaugebieten im Gemeindegebiet angestellt werden (dürfen). In der mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter der Antragsgegnerin ins Einzelne gehend geschildert, an welchen anderen Stellen des Gemeindegebiets außerhalb von Wald- und sonstigen Tabuflächen Flächen existieren, auf denen unter anderem Tierhaltungsanlagen errichtet werden können. Es sind dies nicht nur Flächen südlich von C., sondern auch südwestlich der B 442, die hierfür in einem solchen Umfang zur Verfügung stehen, dass "substantielle Tierhaltung" in der Gestalt baulicher Anlagen voraussichtlich nicht in Abrede genommen werden kann. Das ist, wie zuzugeben ist, möglicherweise kein Gesichtspunkt, der den Antragstellern beider Normenkontroll-Verfahren unmittelbar helfen wird, weil/wenn sie dort keine Flächen besitzen. Eine solche Einschränkung baulicher Nutzungen ist jedoch möglicherweise - und das reicht für die Annahme städtebaurechtlicher Erreichbarkeit der in Aussicht genommenen Festsetzungen und das Gewicht des Sicherungsinteresses aus - durch den Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit der Grundeigentumsflächen und ihrer besonderen Funktion im Vorland des Deistersüdhangs zu rechtfertigen. Mit Ausnahme des Aussiedlerhofes I. sind die von der Veränderungssperre erfassten Bereiche nach dem im Bereich der Antragsgegnerin jahrzehnte- wenn nicht sogar jahrhundertelang gepflegten Komment "nun einmal" von Bebauung freigehalten worden. Gleiches gilt für den Ortsteil, in dem der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens 1 KN 107/10 seinen Hof hat. Auch in G. sind zwar landwirtschaftlich genutzte Baulichkeiten an die Ostseite der Straße Im Oberen Felde und Zum Texas gerückt. Diese verlassen aber gleichsam nicht das Weichbild dieses Ortsteils, dringen jedenfalls nicht so weit in den bislang unbebauten Außenbereich hinein, wie der Antragsteller 1 KN 107/10 es mit seinem Vorhaben zu tun wünscht. Die östlich des Ortsteils G. in ehemaligem Bodenabbaugebiet zwischen Berg- und Gruttweg gelegene Schießsportanlage ist oben schon gewürdigt worden.

41

Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst.