§ 31 NJagdG - Aussetzen von Wild
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) 1Abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist das Aussetzen von Tieren fremder Wildarten und von Wildhybriden in der freien Landschaft verboten. 2Als fremd gelten Wildarten, die am 1. April 1953 im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei lebend nicht heimisch waren.
(2) 1Schalenwild heimischer Arten außer Schwarzwild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus wildbiologischen Gründen notwendig ist und eine Beeinträchtigung der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder anderer Belange des allgemeinen Wohls auszuschließen ist.