Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.09.1997, Az.: VI 535/93

Umfang der Beratungsbefugnis für eine Berufsvertretung ; Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.09.1997
Aktenzeichen
VI 535/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 16188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0902.VI535.93.0A

Fundstelle

  • StB 1998, 151-153

Verfahrensgegenstand

Teilweise unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 2. September 1997,
an der mitgewirkt haben:
Präsident des Finanzgerichts ... als Vorsitzender
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Kaufmann
ehrenamtliche Richterin ... Regierungs-Oberamtsrätin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beratungsbefugnis des Klägers gemäß § 4 Nr. 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

2

Im Rahmen seines berufsständischen Aufgabenbereichs leistet der Kläger seinen Mitgliedern und deren Angehörigen u.a. umfassende Hilfe in Steuersachen und in der Buchführung gegen Gebühren.

3

Der Kläger, ein durch Verleihung rechtsfähiger Verein im Sinne des § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist eine Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1969 VII R 11/66, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1969, 713). In ihm haben sich ärztliche Standesorganisationen und Angehörige der ärztlichen Heilberufe auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen.

4

Gegründet worden war er 1932 als Abteilung der privatärztlichen Verrechnungsstelle H. e.V.. Im Jahre 1937 wurde er selbständig, verlor aber im Folgejahr seine Selbständigkeit durch Eingliederung in die Reichsärztekammer. In der Nachkriegszeit setzte er seine Tätigkeit zunächst als Verwaltungsstelle der Ärztekammer ... fort, seit dem Jahre 1948 als eingetragener Verein mit dem Namen "Buchführungs- und Steuerstelle der deutschen Ärzteschaft e.V.". Rechtsfähigkeit durch Verleihung erlangte er im Jahre 1957. Seinen vorbezeichneten Namen, den er nach Verleihung der Rechtsfähigkeit ohne den Zusatz "e.V." fortführte, änderte er während eines Rechtsstreits mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen wegen wettbewerbswidriger Namensführung in seine jetzige Bezeichnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) [I ZR 217/85] bestätigte die geänderte Namensführung und wies die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile ab.

5

Gemäß § 2 der Satzung ist Zweck des Klägers,

"Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte über ihre steuerlichen und Buchführungspflichten aufzuklären, sie in Vorträgen und durch Rundschreiben oder auf andere zweckdienliche Weise anzuhalten, sich einer dem Berufsethos angemessenen ordentlichen Rechnungslegung zu befleißigen, ihnen bei der steuerlichen Buchführung und bei der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten behilflich zu sein, ihnen die zu steuerlichen Zwecken notwendigen Arbeiten abzunehmen und sie gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten.

Der Verein tritt, ohne selbst einen wirtschaftlichen Gewinn zu erstreben, ein

1.
für die Unabhängigkeit des Arztes, Zahnarztes und Tierarztes in seiner Berufsausübung,

2.
für eine gerechte steuerliche Gesetzgebung, soweit sie die Berufsstände der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte berührt,

3.
dafür, daß seine Mitglieder vor Nachteilen bewahrt werden, die ihnen aus Unkenntnis über die steuergesetzlichen Vorschriften erwachsen können.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein berechtigt, Geschäftsstellen zu errichten".

6

Nach § 3 der Satzung kann Mitglied des Vereins jeder Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt werden, soweit er mit den notwendigen Genehmigungen eine ärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin ausüben darf.

7

Seit Mitte der 80er Jahre prüfen die Finanzbehörden den Umfang der zulässigen Hilfe in Steuersachen des Klägers und vertraten ihm gegenüber die Auffassung, daß sich die aus § 4 Nr. 7 StBerG abgeleitete Befugnis auf den Bestand der Mitglieder beziehe. Sachlich sei eine Betätigung auf den Rahmen des Aufgabenbereichs seiner Mitglieder beschränkt. Dies bedeute, daß eine Steuerberatungstätigkeit nur bezüglich der Einkünfte aus heilberuflicher Tätigkeit, Betriebsvermögen sowie betrieblichen Steuern einschließlich der Lohnsteueranmeldung zulässig sei.

8

Mit Schreiben vom 23. März 1988 forderte die Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) den Kläger auf, die Hilfeleistung in Steuersachen auf den o.g. personellen und sachlichen Rahmen zu beschränken. In der Folgezeit erfolgten mehrfache schriftliche und persönliche Erörterungen der gegensätzlichen Rechtsauffassungen.

9

Mit Bescheid vom 15. März 1993 untersagte der Beklagte die Hilfe in Steuersachen, soweit diese eine Vertretung von Nichtmitgliedern und Gebieten betrifft, die außerhalb der gemeinsamen Mitgliederinteressen liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Untersagungsbescheid vom 15. März 1993 des Beklagten (Bl. 4 FG-Akte) Bezug genommen.

10

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die OFD mit Bescheid vom 30. August 1993 als unbegründet zurück.

11

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

12

Der Aufgabenbereich des Klägers ergebe sich aus § 2 seiner Satzung. Mit der Aufgabenstellung sei es unvereinbar, die Tätigkeit auf die Ermittlung der Einkünfte aus heilberuflicher Tätigkeit, auf das Betriebsvermögen oder auf die betrieblichen Steuern zu beschränken. Bei einer Beschränkung könne der Kläger seinen satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr nachkommen.

13

Die Auffassung des Beklagten, der Kläger könne den zulässigen Umfang seiner Steuerberatung nicht durch die Formulierung der Aufgabenstellung in seiner Satzung selbst bestimmen, gehe am Kern der Dinge vorbei.

14

Der Kläger sei bereits am 8. Januar 1937 mit dem erklärten Ziel, seine Mitglieder - im öffentlichen Interesse - von der Buchführung oder von der Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten zu entlasten, als eingetragener Verein gegründet worden. Diese Aufgabenstellung sei während der gesamten Zeit unverändert geblieben. Die Satzung habe der Finanzverwaltung bei der Erteilung der Erlaubnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 107 a Abs. 3 Nr. 7 Reichsabgabenordnung (RAO) bzw. § 4 Nr. 7 StBerG vorgelegen. Sie sei niemals beanstandet worden. Damit habe die Finanzverwaltung zumindest in schlüssiger Weise ihre Zustimmung auch zu der in der Satzung enthaltenen Aufgabenstellung erteilt. Ferner gehe die Auffassung, daß sich der Aufgabenbereich des Klägers nicht nach seiner Satzung, sondern nach den gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen bestimme, durch die die Mitglieder der Vereinigung verbunden seien, und daß zwischen diesen Interessen und der Hilfeleistung in Steuersachen ein sachlicher Zusammenhang bestehen müsse, ebenso fehl. Diese Auffassung, die aus dem Kommentar Gehre, 2. Aufl., Rz. 14 zu § 4 StBerG übernommen worden sei, werde jedoch weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn und Zweck des § 4 Nr. 7 StBerG gedeckt. Der Wortlaut stelle klar und eindeutig auf den Aufgabenbereich der Vereinigung ab. Gebe sich die Vereinigung die Aufgabe, ihre Mitglieder von bestimmten Aufgaben und Pflichten zu entlasten, um ihnen im Interesse der Allgemeinheit mehr Zeit zur Ausübung ihres Berufes zu schaffen, so liege der Aufgabenbereich dieser Vereinigung eben nicht nur darin, gemeinsame wirtschaftliche und soziale Interessen ihrer Mitglieder zu verfolgen, sondern auch darin, jedem einzelnen Mitglied die Erledigung der Buchführung und der Steuerangelegenheiten abzunehmen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "im Rahmen ihres Aufgabenkreises" lasse es nicht zu, diesen willkürlich dahin einzuschränken, daß er sich nur auf gemeinsame wirtschaftliche und soziale Interessen der Mitglieder beziehe.

15

Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die darin bestehe, den Angehörigen von Berufs- oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen die Möglichkeit zu geben und belassen, sich in ihren Steuerangelegenheiten von der Vereinigung beraten zu lassen, der sie angehören. Diese Auffassung werde durch das Urteil des BFH vom 14. Mai 1969 VII R 11/66, BStBl II 1969, 713 bestätigt. Dem stehe nicht entgegen, daß der BFH seinerzeit nur über die Frage zu entscheiden gehabt habe, ob der Kläger eine Vereinigung im Sinne des damaligen § 107 a Abs. 3 Nr. 7 RAO gewesen sei. Auch der BGH habe in dem Rechtsstreit mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen in seinem Urteil ausgeführt, daß der Kläger im Rahmen seines berufsständischen Aufgabenbereiches in seiner steuerberatenden Tätigkeit keinen Einschränkungen unterliege. Insoweit sei er zur Hilfeleistung in Steuersachen unbeschränkt befugt.

16

Selbst wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung folgen würde, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Die Mitglieder des Klägers sind in aller Regel freiberuflich tätig. Zu den spezifischen Eigenarten des freien Berufs gehöre es, aus den Ersparnissen Vermögen zu bilden und anzulegen, und damit Vorsorge für die Ausbildung der Kinder, für die Versorgung der Witwe/des Witwers, für das Alter usw. zu treffen. Folglich könne die steuerberatende Tätigkeit nicht nur auf die Einkunftsart Einkünfte aus freier Berufstätigkeit beschränkt sein.

17

Der Kläger müsse sich zwar in seiner steuerberatenden Tätigkeit grundsätzlich auf seine Mitglieder beschränken. Durch die vom Gesetz gewählte Zusammenveranlagung bzw. gemeinsame Veranlagung zur Vermögensteuer mit Ehepartnern und etwaigen Kindern, könne die Aufgabe aber nur vollständig erfüllt werden, wenn auch diese Personen in die Beratung mit einbezogen würden.

18

Der angefochtene Bescheid sei zudem ermessensfehlerhaft. Zwar sei die Ermessensentscheidung in der Regel vorgeprägt. Lägen jedoch besondere Umstände vor, die den Unterlassungsbescheid ausnahmsweise als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen, könne die Ermessensentscheidung auch fehlerhaft sein. Der angefochtene Bescheid habe sich mit dem im vorliegenden Fall vorhandenen besonderen Umständen nicht befaßt. Diese besonderen Umstände liegen in der Dauer des Bestehens des Vereins mit ständig gleichbleibenden Aufgabenbereich und dem Umfang der Tätigkeit des Klägers, der zur Zeit ca. 30 Steuerberater und ca. 240 Steuerfachgehilfinnen beschäftige. Durch die Duldung dieser Tätigkeit habe die Finanzverwaltung zudem einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Kläger eingestellt habe. An diesen Vertrauenstatbestand sei die Finanzverwaltung durch Treu und Glauben gebunden. Die von der Finanzverwaltung angeführten Urteile zum Haus- und Grundbesitzerverein und der Deutsche Postgewerkschaft seien nicht einschlägig, da sich diese Vereinigungen nur auf Teilgebieten mit der Steuerberatung befaßten.

19

Der Kläger beantragt,

den Untersagungsbescheid des Beklagten vom 15. März 1993 (Az.: ...) und den Beschwerdebescheid vom 30. August 1993 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unbegründet.

23

Der Beklagte hat den Kläger ermessensfehlerfrei die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt, soweit dieser für Nichtmitglieder tätig wird und seine steuerberatende Tätigkeit für Mitglieder Gebiete betrifft, auf denen die Mitglieder nicht durch gemeinsame Interessen verbunden sind.

24

Nach § 7 Abs. 1 StBerG kann das Finanzamt (FA) die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen untersagen, wenn die Tätigkeit durch eine Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3 oder 4 StBerG fällt. Die gesetzliche Regelung umfaßt - trotz des mißverständlichen Wortlauts - auch die Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung im Sinne der §§ 3 oder 4 StBerG außerhalb ihres Aufgabengebietes (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 168/82, BStBl II 1984, 118).

25

Der Kläger ist eine Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1969 VII R 11/66, BStBl II 1969, 713), die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Seit seiner Gründung berät er seine Mitglieder dauerhaft in Steuerfragen und erfüllt deren Buchführungs- und Steuererklärungspflichten. Dafür erhebt er von seinen Mitgliedern Gebühren.

26

Die durch den Kläger gegenüber seinen Mitgliedern erbrachte Hilfeleistung in Steuersachen hat sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu halten. Diese Beschränkung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 7 StBerG als auch aus einem Vergleich mit den weiteren in § 4 StBerG und § 3 StBerG erlaubten Tätigkeiten.

27

§ 4 Nr. 7 StBerG erlaubt eine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur gegenüber den Mitgliedern der Vereinigung und zwar nur insoweit, als sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 168/82, BStBl II 1984, 118). Die Befugnis zur lediglich beschränkten Hilfeleistung kommt sowohl in den elf Einzeltatbeständen des § 4 StBerG zum Ausdruck als auch in der Überschrift der Norm. Diese Vorschrift stellt sich damit als Ausnahmetatbestand zu § 3 StBerG dar, der die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen regelt.

28

Die Durchbrechung des Grundsatzes, daß zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nur bestimmte wegen ihrer fachlichen Eignung besonders zugelassene Berufsträger befugt sind, erfordert nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine restriktive Auslegung der Ausnahmenorm (ebenso OLG München, Urteil vom 29. September 1983 6 U 4897/82, DStR 1986, 311). Denn die Befugnis zur beschränkten Steuerberatung richtet sich nicht an der besonderen Sachkunde der Personen und Vereinigungen aus, sondern am Sachzusammenhang zur jeweilig ausgeübten Betätigung der beratenden Person oder seiner Mitglieder. Die hiermit einhergehende Privilegierung der Normadressaten des § 4 StBerG rechtfertigt sich lediglich aus der Beschränkung der Steuerberatungstätigkeit auf sachliche mit ihrer eigenen Beschäftigung zusammenhängende Aufgaben bzw. gemeinsame sachlich abgrenzbare Aufgabenbereiche ihrer Mitglieder, wenn man von § 4 Nr. 11 StBerG einmal absieht.

29

Die Auslegung des Begriffs "im Rahmen des Aufgabenbereichs" in § 4 Nr. 7 StBerG hat sich am Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung auszurichten. Dem liefe es zuwider, wenn - wie der Kläger meint - die in der Satzung genannten Aufgaben den Umfang der Befugnis ausschließlich oder zumindest maßgeblich bestimmen würden. Die Satzung der jeweiligen berufsständischen Vereinigung könnte die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Beschränkung durch extensive Umschreibung des Aufgabenbereichs aushöhlen und zu einer für die Mitglieder unbeschränkten Steuerberatung führen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1973 VII R 58/72, BStBl II 1973, 743; Urteil vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BStBl II 1979, 341; OLG München, Urteil vom 29. September 1983 6 U 4897/82, DStR 1986, 311). Was zum Aufgabenbereich gehört, bestimmen vielmehr die berufsständisch fachlichen Belange, also die gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Vereinigung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 168/82, BStBl II 1984, 118; Meurers in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, StBerG, § 4 Rdnr. 97 ff.; Gehre, StBerG, 3. Aufl., § 4 Rdnr. 14; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 4 Rdnr. B 72.4). Hierfür spricht letztlich auch, daß Zusammenschlüsse, die ausschließlich wirtschaftliche oder geschäftliche Einzelinteressen oder Interessen, die jedermann haben kann, fördern, keine ähnliche Vereinigung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG sein können (OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juli 1981, NJW 1982, 1003).

30

Dem steht weder entgegen, daß § 4 Nr. 11 StBerG die Einkunftsarten, für die eine Beratung erlaubt ist, im einzelnen umschreibt. Denn anders als in Nr. 7 ist Anknüpfungspunkt der Regelung nicht die Sachbezogenheit einer berufsständischen Vertretung, sondern die Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder des Vereins. Der Umfang der Beratungsbefugnis konnte folglich nur, soweit er über die Einkunftsart nichtselbständiger Arbeit hinausgeht, durch genaue Umschreibung der Einkunftsart erfolgen. Zudem unterliegen die Lohnsteuerhilfevereine einer besonderen Anerkennung und Überwachung nach § 13 ff. StBerG.

31

Danach beschränkt sich die Befugnis des Klägers in sachlicher Hinsicht auf die Hilfeleistung bei den Einkünften aus heilberuflicher Tätigkeit, dem Betriebsvermögen aus dieser Tätigkeit und die betrieblichen Steuern einschließlich der Lohnsteueranmeldung für die von den Ärzten, Tier- und Zahnärzten im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit Beschäftigten.

32

Der Senat vermag nicht zu erkennen, welcher sachliche Bezug zwischen den Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften und den berufsständischen Interessen der Mitglieder des Klägers bestehen soll. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vermögensbildung aus den Gewinnen/Überschüssen der eigenen Tätigkeit zum Zwecke der Altersvorsorge und Absicherung der Familienmitglieder keine Eigenart des freien Berufs, sondern betrifft alle Personen, die nicht in der gesetzlichen Altersversorgung pflichtversichert sind. Insoweit unterscheiden sich die Mitglieder des Klägers nicht von einem Grundeigentümer, Kapitalgeber oder anderen Freiberuflern. Die Wahrnehmung derartiger, nicht sachbezogener Einzelinteressen fällt nicht in den Aufgabenbereich einer Berufsvertretung.

33

Legt man den so umrissenen Aufgabenbereich der Beratungsbefugnis zugrunde, entsteht auch in personeller Hinsicht keine Notwendigkeit, die Beschränkung auf die Mitglieder in Fällen der Zusammenveranlagung auf die Angehörigen auszudehnen. Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt in sachlicher Hinsicht weder die allgemeine Beratung, etwa über die steuerlich günstigste Veranlagungsart, noch über die auch die Familienangehörigen betreffenden Bereiche, wie deren Einkünfte oder Vermögen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und ähnliches. Die Befugnis zur Steuerberatung beschränkt sich folglich auf die Mitglieder des Klägers.

34

Der Kläger kann sich für seine Auffassung auch nicht auf das Urteil des BFH vom 14. Mai 1969 (VII R 11/66, BStBl II 1969, 713) und das Urteil des BGH vom 10. März 1988 I ZR 217/85, BGHZ 103, 355) berufen. Der BFH hatte lediglich zu entscheiden, ob der Kläger eine Vereinigung im Sinne des § 107 a Abs. 3 Nr. 7 RAO (vgl. mit dem heutigen § 4 Nr. 7 StBerG) war, ohne über den Umfang der Beratungsbefugnis entscheiden zu müssen. Desgleichen lag dem Urteil des BGH die für den Streitfall nicht entscheidungserhebliche Frage der Zulässigkeit der Namensführung zugrunde.

35

Der Beklagte war schließlich nicht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gehindert, die Untersagung der unterlassenden Hilfeleistung auszusprechen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der Kenntnis der Finanzverwaltung vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Klägers bei Erlaubnis der beschränkten Hilfeleistung kein Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Umfangs der befugten Steuerberatung entstanden sein. Denn dem Kläger war die Erlaubnis zur Hilfeleistung aufgrund seiner berufsständischen Aufgabenstellung zu gewähren, gleichviel wie weitreichend diese war. Mit der Erlaubnis wurde folglich nicht zugleich über den Umfang der Befugnis im Sinne der vorgelegten Satzung entschieden, sondern diese bezog sich auf die gesetzliche Umschreibung der Befugnis.

36

Doch selbst wenn die Finanzverwaltung in der Folgezeit von einer umfassenden Befugnis ausgegangen sein sollte, konnte sie nach ständiger Rechtsprechung ihren als falsch erkannten Rechtsstandpunkt jederzeit aufgeben (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 129/90, BFH/NV 1993, 294). Im Streitfall hat die Finanzverwaltung dem Kläger ihre Rechtsauffassung bereits Mitte der achtziger Jahre bekanntgegeben, so daß ihm auch hinreichend Zeit verblieb, sich auf die zu erwartende Beschränkung einzustellen. Der Senat kann auch insoweit keinen Ermessensfehler feststellen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

38

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.