Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.09.1997, Az.: VII 548/96

Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns; Steuerfreiheit von Erhöhungen des Betriebsvermögens auf Grund von zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassenen Schulden ; Erlass von Schulden in Form von Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.09.1997
Aktenzeichen
VII 548/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 17868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0916.VII548.96.0A

Fundstelle

  • NWB DokSt 1999, 1179

Verfahrensgegenstand

Schulderlaß i.S. von § 3 Nr. 66 EStG

Einkommensteuer 1993

Redaktioneller Leitsatz

Ein geleisteter Sanierungsbeitrag stellt einen Schulderlass im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG dar, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner (§ 397 Abs. 1 BGB) auf ihm bereits zustehende Ansprüche verzichtet. Geschieht dies in der äußeren Form von Gutschriften, steht dies der Annahme eines Schulderlasses nicht entgegen.

Der VII. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 16. September 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 16. September 1996 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Kl. unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung um einen steuerfreien Sanierungsgewinn von 116.000 DM vermindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Streitig ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns.

2

Die Kl. sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann betreibt in L. einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstatt und Tankstelle.

3

Der Jahresabschluß zum 31. Dezember 1992 wies einen Verlust von 29.540,80 DM und ein negatives Kapitalkonto von 598.398,18 DM aus. Die Darlehensverbindlichkeiten beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 664.301,37 DM. Daneben bestanden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von ca. 95.000 DM. Hauptgläubigerin war die Volksbank H. mit Forderungen in Höhe von ca. 536.000 DM.

4

Mit Wertstellung zum 9. Februar 1993 bzw. 25. Februar 1993 schrieb die Volksbank H. dem Kl. auf dessen Kontokorrentkonto Nr. ... Beträge von 80.000 DM bzw. 36.000 DM gut.

5

Auf dem der Gutschrift vom 9. Februar 1993 beigefügten Beleg wurde folgender Verwendungszweck genannt:

"Teileinbuchung aus aufgel. EWB lt. Vereinbarung, gleichzeitige überw. an OLG L. 80 TDM Kto. Aufl. EWB Kto. J. W.".

6

Aus dem Gutschriftbeleg zur Buchung vom 25. Februar 1993 ergibt sich als Verwendungszweck:

"letzte Teilzahlung lt. Zusage 80.000,- + 36.000,- = 116.000,- DM EWB-Kto. W.". Aus den jeweiligen Tageskontoauszügen ergeben sich folgende Buchungen und Kontostände:

Buch.-DatumTextWertBetrag
9.02.J. W., H.80.000,00-
Kto. Auflösung9.02
9.02Lt Anlage8.02221,89+
9.02Lt Anlage8.02619,54+
9.02Lt Anlage8.0280.000,00+
9.02Lastschrift8.02407,00-
9.02Lastschrift8.022.000,00-
9.02Südleasing GmbH8.02275,85-
Leasingrate fuer Vertrag Rate 02/93
Nettomiete239,87
MWST35,98
A01807
Alter Kontostand
SOL L90.344,96-
Neuer Kontostand
SOL L92.186,38-
25.02UMBUCHUNG25.0236.000,00+
25.0225.0256.000,00-
GEBAEUDEDARLEHN-NR. ..., ABLOESUNG
25.02UEBERWEISUNG24.02275,25-
25.02UEBERWEISUNG24.02448,50-
25.02GEGENWERT LASTSCHR.27.02283,90+
25.02LASTSCHRIFT24.0220.281,01-
25.02F. W., O.842,60-
22 SKTO26,0624.02
RE.3596648.02.868,66
KRAFTFAHRZEUGTEILE
25.02561,96-
06220008029325.02
579.2117.25
./.SKONTO
17.25
Alter Kontostand
SOL L63.561,60-
Neuer Kontostand
SOL L125.687,02-.
7

Die am 9. Februar 1993 erfolgte Überweisung von 60.000 DM diente der Ablösung einer Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der ... Bank, die Überweisung in Höhe von 56.000 DM am 25. Februar 1993 der Ablösung einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der ...

8

Das Kapitalkonto sowie die Jahresüberschüsse des Kl. entwickelten sich wie folgt:

JahrKapitalkontoJahresüberschuß
1993./. 518.586,79 DM173.131,92 DM
1994./. 505.736,29 DM62.645,77 DM
1995./. 524.537,28 DM43.102,69 DM.
9

Mit der Einkommensteuererklärung beantragten die Kl., die durch die Gutschriften von 116.000 DM eingetretenen Betriebsvermögensmehrung als steuerfreien Sanierungsgewinn i.S.d. § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln. Sie machten geltend, daß die Volksbank H. dem Kl. in Höhe dieses Betrages Schulden zum Zwecke der Sanierung erlassen habe. Insbesondere wegen der hohen Zinsbelastungen hätten die von dem Kl. erwirtschafteten Gewinne den Lebensbedarf seiner Familie nicht mehr decken können. Die Liquidität sei außerordentlich eingeengt gewesen, und die flüssigen Mittel hätten in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Schuldenlast mehr gestanden. Im Frühjahr 1993 habe die Volksbank H. deshalb Sanierungsmaßnahmen in der Form eingeleitet, daß sie sämtliche Eigendarlehen, das Darlehen der I. Lebensversicherung sowie die Kontokorrentverbindlichkeiten gegenüber der ... Bank abgelöst habe. Darüber hinaus sei noch ein Darlehen in Höhe von rd. 63.000 DM für das privatgenutzte Einfamilienhaus abzulösen gewesen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen sei die ... Hypothekenbank, H., bereit gewesen, ein Kreditengagement in Höhe von 375.000 DM zu übernehmen. Darüber hinaus habe die Volksbank H. selbst ein neues Darlehen in Höhe von 240.000 DM sowie einen Kreditrahmen auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von rd. 20.000 DM bereitgestellt.

10

Durch den von der Volksbank H. ausgesprochenen Schulderlaß in Höhe von 116.000 DM sei - wie sich insbesondere an der deutlichen Verbesserung des Rohergebnisses zeige - die Ertragskraft des Betriebes nachhaltig verbessert wurden.

11

Im Anschluß an eine Außenprüfung, die in der Zeit zwischen dem 6. Mai und dem 5. August 1996 stattfand und sich unter anderem auf die Einkommensteuer des Streitjahres bezog, vertrat der Prüfer die Ansicht, daß die Gutschriften von 116.000 DM nicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn geführt hätten. Nach § 3 Nr. 66 EStG seien nur solche Vermögensmehrungen begünstigt, die durch den Erlaß bereits zugunsten des Gläubigers bestehender Ansprüche entstünden. Demgegenüber stelle die Gewährung eines Zuschusses keine steuerbegünstigte Sanierungsmaßnahme dar. Da die Volksbank H. durch die Umschuldung sämtliche Darlehensansprüche gegen den Kl. habe ausgleichen können, liege im Streitfall kein Schulderlaß, sondern ein Zuschuß zur Ablösung von Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern vor.

12

Unter dem 16. September 1996 erteilte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

13

Hiergegen richtet sich die am 16. Oktober 1996 bei Gericht eingegangene Sprungklage, die dem FA am 6. November 1996 zugestellt wurde und der dieses mit einem am 25. November 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zugestimmt hat.

14

Die Kl. machen geltend, daß die Volksbank H. mit den Gutschriften von insgesamt 116.000 DM als einzige Gläubigerin des Kl. auf bestehende Forderungen verzichtet habe. Hierdurch sei der Kl. in die Lage versetzt wurden, insgesamt eine kostengünstige Umfinanzierung durchzuführen, die zur deutlichen Senkung des Zinsaufwandes geführt und die Voraussetzungen für eine langfristige Gesundung des Unternehmens geschaffen habe. Die Auffassung des FA, daß die Volksbank sämtliche Ansprüche gegen den Kl. durch die Umschuldung habe ausgleichen können, widerspreche den Tatsachen.

15

Im übrigen müsse - auch ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des FA - zumindest der Teil der Vermögensmehrung, der auf die Ablösung des zur Finanzierung des Einfamilienhauses aufgenommenen Darlehens entfalle, als nicht steuerbar angesehen werden.

16

Die Kl. beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 16. September 1996 die durch die Gutschriften von 116.000 DM eingetretene Erhöhung des Betriebsvermögens als steuerfreien Sanierungsgewinn zu behandeln und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

17

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Er hält an der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beurteilung fest, daß die Volksbank H. mit der im Februar 1993 erfolgten Gutschrift von 116.000 DM keinen Schulderlaß i.S.v. § 3 Nr. 66 EStG ausgesprochen, sondern einen durch diese Vorschrift nicht begünstigten Zuschuß zur Ablösung von Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern geleistet habe. Selbst wenn die Volksbank die Mittel ohne Verwendungsauflage zur Entlastung des Sollsaldos auf dem Kontokorrentkonto gewährt haben sollte, sei eine solche Entlastung tatsächlich nicht eingetreten. Denn die von der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel seien jeweils am Tage der Gutschrift zur Ablösung anderer Kredite an die ... Bank AG und die I. überwiesen wurden.

19

Auch dem Hilfsantrag der Kl. könne nicht gefolgt werden, da die Gutschrift der 116.000 DM auf dem zum Betriebsvermögen gehörenden Kontokorrentkonto Nr. ... erfolgt sei und daher nicht dem - teilweise zur Finanzierung des privaten Einfamilienhauses verwendeten - Kredit ... zugeordnet werden könne.

20

Auf eine entsprechende Antrage des Berichterstatters vom 11. April 1997 (Blatt 26 und 29 der Gerichtsakte) hat die Volksbank H. mitgeteilt, daß dem Kl. die Gutschriften über 116.000 DM ohne Verwendungsauflage zur Entlastung des Sollbestandes seines Kontokorrentkontos gegeben worden seien. Eine Bedingung zur zeitgleichen Ablösung anderer Kredite habe nicht bestanden. Im Anschluß an die erfolgte Umfinanzierung sei eine positive finanzielle Entwicklung und Gesundung des Kreditnehmers eingetreten (Schreiben vom 23. April 1997 - Blatt 32 der Gerichtsakte -).

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, weil das FA ihrer Erhebung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

22

Die Klage ist auch begründet. Die durch die Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto des Kl. ausgelösten Gewinnerhöhungen sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht zu berücksichtigen.

23

Nach § 3 Nr. 66 EStG sind Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, steuerfrei.

24

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, daß Schulden ganz oder zum Teil erlassen werden, daß die Gläubiger in der Absicht handeln, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen, und daß der Schulderlaß geeignet ist, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. März 1991 VIII R 214/85, BStBl II 1991, 633 m.w.N.). Diese Bedingungen sind im Streitfall erfüllt.

25

Entgegen der Auffassung des FA stellt der von der Volksbank H. geleistete Sanierungsbeitrag einen Schulderlaß im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner (§ 397 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf ihm bereits zustehende Ansprüche verzichtet (BFH, Urteile vom 31. Januar 1985 IV R 149/82, BStBl II 1985, 365; vom 24. Februar 1994 IV R 71/92, BFH/NV 1995, 15; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 66 EStG Anm. 40). Dies ist durch die am 9. Februar 1993 bzw. am 25. Februar 1993 erfolgten Gutschriften von insgesamt 116.000 DM auf dem Kontokorrentkonto des Kl. geschehen. Die Volksbank H. hat hierdurch auf einen Teil der ihr aus dem Kontokorrentverhältnis mit dem Kl. zustehenden Ansprüche verzichtet. Daß dies in der äußeren Form von Gutschriften geschah, steht der Annahme eines Schulderlasses nicht entgegen. Denn anders als auf diese Weise läßt sich der Erlaß einer Verbindlichkeit im Rahmen eines fortbestehenden Kontokorrentverhältnisses buchungstechnisch nicht bewerkstelligen. Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn und soweit die Gutschriften zur Entstehung eines Guthabens geführt hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch nach den Gutschriften über 80.000 DM bzw. 36.000 DM blieb das Konto des Kl. im Soll.

26

Der Beurteilung als Schulderlaß steht auch nicht entgegen, daß die Volksbank an den Gutschriftstagen Verfügungen des Kl. über das Konto zugelassen hat, durch die dieser bei anderen Gläubigern bestehende Verbindlichkeiten tilgte und die zur Folge hatten, daß die durch die Gutschriften bewirkte Minderung des Schuldenstandes ganz oder teilweise wieder zunichte gemacht wurde. Für die Frage, ob ein durch § 3 Nr. 66 EStG begünstigter Schulderlaß oder eine - von der Vorschrift nicht erfaßte - andersartige Sanierungsmaßnahme vorliegt, kommt es auf die zivilrechtliche Form des Sanierungsbeitrags an (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 15, 16). Der zeitliche Zusammenhang mit den nachfolgenden Verfügungen zur Befriedigung dritter Gläubiger ändert aber nichts daran, daß den von der Volksbank H. veranlaßten Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto des Kl. die Wirkung eines teilweisen Verzichts auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis zukam. Es läßt daher nicht den Schluß zu, daß die Volksbank in Wahrheit nicht bestehende Verbindlichkeiten des Kl. erlassen, sondern - nicht unter § 3 Nr. 66 EStG fallende (BFH in BFH/NV 1995, 15) - Zuschüsse zur Befriedigung anderer Gläubiger gewährt hat.

27

Im übrigen hat die Volksbank H. in ihrer schriftlichen Auskunft vom 23. April 1997 (Bl. 32 der Gerichtsakte), deren Richtigkeit auch von dem FA nicht in Zweifel gezogen worden ist, ausdrücklich bestätigt, daß dem Kl. die gutgeschriebenen Beträge ohne Verwendungsauflage zur Entlastung des Sollbestandes des Kontokorrentkontos zur Verfügung gestellt worden und die Gutschriften nicht unter der Bedingung der zeitgleichen Ablösung anderer Kredite erfolgt seien. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, das Verhalten der Volksbank so zu bewerten, als habe sie nicht die auf dem Kontokorrentkonto des Kl. aufgelaufenen Verbindlichkeiten teilweise erlassen, sondern - wie in dem BFH/NV 1995, 15 zugrunde liegenden Fall - Verbindlichkeiten des Kl. gegenüber anderen Kreditgebern beglichen.

28

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG sind im Streitfall erfüllt. Im Zeitpunkt des Schulderlasses war das Unternehmen des Kl. sanierungsbedürftig. Insbesondere wegen der Zinsbelastungen aufgrund der hohen Darlehensverbindlichkeiten war der Kl. schon seit Jahren nicht mehr dazu in der Lage, Jahresüberschüsse zu erwirtschaften, aus denen er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten konnte. Im Jahre 1992 wurde das Bilanzergebnis sogar negativ. Angesichts der Höhe der sich aus der Bilanz auf den 31. Dezember 1992 ergebenden Fehlkapitals war ein wirtschaftlicher Zusammenbruch des Kl. nicht mehr auszuschließen. Dementsprechend hatte die Volksbank H. - wie sich aus dem Gutschriftbelegen zu den Buchungen vom 9. Februar 1993 und vom 25. Februar 1993 ergibt - die Forderungen gegen den Kl. bereits in erheblichem Umfang wertberichtigt.

29

Der von der Volksbank H. ausgesprochene Schulderlaß war auch geeignet, die Sanierung herbeizuführen. Der erlassene Betrag machte zwar nur etwas mehr als ein Sechstel der vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten sowie etwa ein Fünftel des vorhandenen negativen Kapitalkontos aus. Wie sich aus den Jahresabschlüssen der Jahre 1993 bis 1995 ergibt, reichte dieser verhältnismäßig geringfügige Teilerlaß in Verbindung mit der dadurch ermöglichten Neuordnung der Bankverbindlichkeiten aber dazu aus, um die Ertragsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen. Das Gleiche ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft der Volksbank H. vom 23. April 1997, in der diese bestätigt, daß die im Jahre 1993 erfolgte Umfinanzierung zu einer positiven Entwicklung ihres Kreditengagements und einer Gesundung des Kreditnehmers geführt habe.

30

Schließlich erfolgte der Schulderlaß auch zum Zwecke der Sanierung. Die Volksbank H. verfolgte damit das Ziel, das wirtschaftliche überleben des Kl. zu ermöglichen und damit zumindest einen Teil der ihm gegenüber bestehenden Ansprüche zu sichern.

31

Hiernach sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Kl. unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung um einen steuerfreien Sanierungsgewinn ein 116.000 DM zu vermindern. Die Berechnung der sich daraus ergebenden Steuer konnte gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen werden.

32

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO, die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und 3 FGO.