Abschnitt 15 EB-VO-GO - Zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
15.1
Dieser Erlass ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.2
Abweichend von Nr. 15.1 ist Nr. 10.8 in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.3
Abweichend von Nr. 15.1 treten die Nrn. 3, 4.3 Satz 3 und 12.5 sowie die Nrn. 8.8 und 11.2 (Einführung der Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife) mit Wirkung vom 1.8.2016 in Kraft.
15.4
Die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten in der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen in Nummer 10.8 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 das erste Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe besuchen.
15.5
Die Regelungen zur Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in die Abgangszeugnisse in Nummer 14.4 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/ 2021 ein Abgangszeugnis erhalten.