Abschnitt 15 EB-VO-GO - Zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
15.1
Für die Schülerinnen und Schüler, die
- 1.vor dem Schuljahr 2005/06 die Einführungsphase besuchen oder
- 2.vor dem Schuljahr 2006/07 in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurückgetreten oder ohne Besuch der Einführungsphase eingetreten sind,
ist der Erlass über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26.5.1997 (SVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Erlass vom 20.7.2001 (SVBl. S. 344), anstelle dieses Erlasses anzuwenden.
15.2
(weggefallen)
15.3
Abweichend von Nr. 15.1 erfolgt die Wochenstundenkürzung nach Absatz 3 nach Entscheidung der Schule. Dabei dürfen die Kürzungen in der Einführungsphase und Qualifikationsphase nicht einseitig zulasten eines Faches und in der Qualifikationsphase außerdem nicht in einem Abiturprüfungsfach erfolgen.