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Abschnitt 15 EB-VO-GO - Zu § 15

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

15.1
Der Erlass ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 NSchG genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.

15.2
Die Wochenstundenkürzung nach Absatz 3 erfolgt nach Entscheidung der Schule. Dabei dürfen die Kürzungen in der Einführungsphase und Qualifikationsphase nicht einseitig zulasten eines Faches und in der Qualifikationsphase außerdem nicht in einem Abiturprüfungsfach erfolgen.