Abschnitt 1 EB-VO-GO - Zu § 1
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1
Ziel des Unterrichts ist die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erworben.
1.2
Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang).