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Abschnitt 2 EB-VO-GO - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 trifft die aufnehmende Schule. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

2.2
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe entscheidet die aufnehmende Schule auf der Grundlage der geltenden Bewertungsvorschläge oder eines Feststellungsverfahrens nach Anlage 1. Eine Aufnahme ist dann zulässig, wenn eine Berechtigung nachgewiesen oder festgestellt wurde, die dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig ist. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

2.3
Schulen, die bisher Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) in die Einführungs- oder Qualifikationsphase aufnehmen, wird dieses bis auf Widerruf genehmigt, sofern die Voraussetzungen nach Anlage 2 erfüllt werden.

2.4
Antragsverfahren zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

2.4.1
Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die betreffenden Schule besucht zu haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20. Februar des Jahres bei der gewünschten Schule.

2.4.2
Dem Antrag sind beizufügen:

  1. a)

    das Halbjahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr des Sekundarbereichs I oder das Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, sofern letzteres bereits vorliegt,

  2. b)

    eine Erklärung, dass die Aufnahme ausschließlich an der betreffenden Schule beantragt wird,

  3. c)

    eine Erklärung, ob die gymnasiale Oberstufe bereits an einer anderen Schule besucht worden ist.

2.4.3
Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und planen die Aufnahme ein. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

2.4.4
Die Schulen teilen dem Schulträger bis zum 15. April die Zahl der vorliegenden Aufnahmeanträge mit. Falls die Aufnahmekapazität überschritten wird, führt der Schulträger in Absprache mit den Schulen einen Ausgleich herbei. Ist der Ausgleich im Bereich des Schulträgers nicht möglich, so unterrichtet dieser die Landesschulbehörde, die einen Ausgleich unter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs herbeiführt.

2.4.5
Schulen in privater Trägerschaft mit einer gymnasialen Oberstufe können abweichend von Nrn. 2.4.1 und 2.4.4 gesonderte Termine festlegen.