Abschnitt 15 EB-VO-GO - Zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
15.1
Der Erlass ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 NSchG genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.
15.2
Die Wochenstundenkürzung nach Absatz 2 erfolgt nach Entscheidung der Schule. Dabei dürfen die Kürzungen in der Einführungsphase und Qualifikationsphase nicht einseitig zulasten eines Faches und in der Qualifikationsphase außerdem nicht in einem Abiturprüfungsfach erfolgen.
15.3
Nr. 10.8 Satz 5 gilt erstmals für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/13 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
15.4
Nr. 11.4 Sätze 2 und 3 gelten erstmals für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/13 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.