Abschnitt 13 EB-VO-GO - Zu § 13
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
13.1
Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für eine minderjährige Schülerin oder einen minderjährigen Schüler muss sie von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Der Rücktritt einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht.