Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 EB-VO-GO - Zu § 13

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

13.1
Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für eine minderjährige Schülerin oder einen minderjährigen Schüler muss sie von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Der Rücktritt einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht.