EB-VO-GO,NI - Ergänzende Bestimmungen-VO-GO

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 17.2.2005 - 33-81012

Vom 17. Februar 2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. September 2023 (SVBl. S. 462)

- VORIS 22410 -

Bezug:

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 172)

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 11
Zu § 22
Zu § 33
Zu § 44
Zu § 55
Zu § 66
Zu § 77
Zu § 88
Zu § 99
Zu § 1010
Zu § 1111
Zu § 1212
Zu § 1313
Zu § 1414
Zu § 1515
Zu § 1616
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale OberstufeAnlage 1
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Abs. 1 VO-AKAnlage 2
Muster StudienbuchAnlage 3
Muster Abgangszeugnis, EinführungsphaseAnlage 4
Muster Abgangszeugnis, QualifikationsphaseAnlage 5

Abschnitt 1 EB-VO-GO - Zu § 1

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
Ziel des Unterrichts ist die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erworben.

1.2
Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang).

Abschnitt 2 EB-VO-GO - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 trifft die aufnehmende Schule. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

2.2
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit im Ausland erworbenen Zeugnissen in die gymnasiale Oberstufe entscheidet die aufnehmende Schule auf der Grundlage der geltenden Bewertungsvorschläge oder eines Feststellungsverfahrens nach Anlage 1. Eine Aufnahme ist dann zulässig, wenn eine Berechtigung nachgewiesen oder festgestellt wurde, die dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertig ist. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

2.3
Schulen, die bisher Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) in die Einführungs- oder Qualifikationsphase aufnehmen, wird dieses bis auf Widerruf genehmigt, sofern die Voraussetzungen nach Anlage 2 erfüllt werden.

2.4
Antragsverfahren zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

2.4.1
Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die betreffenden Schule besucht zu haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20. Februar des Jahres bei der gewünschten Schule.

2.4.2
Dem Antrag sind beizufügen:

  1. a)

    das Halbjahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr des Sekundarbereichs I oder das Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, sofern letzteres bereits vorliegt,

  2. b)

    eine Erklärung, dass die Aufnahme ausschließlich an der betreffenden Schule beantragt wird,

  3. c)

    eine Erklärung, ob die gymnasiale Oberstufe bereits an einer anderen Schule besucht worden ist.

2.4.3
Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und planen die Aufnahme ein. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

2.4.4
Die Schulen teilen dem Schulträger bis zum 15. April die Zahl der vorliegenden Aufnahmeanträge mit. Falls die Aufnahmekapazität überschritten wird, führt der Schulträger in Absprache mit den Schulen einen Ausgleich herbei. Ist der Ausgleich im Bereich des Schulträgers nicht möglich, so unterrichtet dieser die Landesschulbehörde, die einen Ausgleich unter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs herbeiführt.

2.4.5
Schulen in privater Trägerschaft mit einer gymnasialen Oberstufe können abweichend von Nrn. 2.4.1 und 2.4.4 gesonderte Termine festlegen.

Abschnitt 3 EB-VO-GO - Zu § 3

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 1 zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt sind, beträgt die Verweildauer in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre. Die Einführungsphase oder ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3; die Verweildauer beträgt dann insgesamt vier Schuljahre.

3.2
Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 3 die Einführungsphase übersprungen haben und unmittelbar zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt sind oder die nach einem Auslandsschulbesuch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten dürfen, beträgt die Verweildauer zwei Schuljahre. Ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3; die Verweildauer beträgt dann drei Schuljahre.

3.3
Im Übrigen gelten sowohl für Nr. 3.1 als auch für Nr. 3.2 folgende Regelungen:

Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf erneut das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase besucht werden; die Schule verlängert in diesem Fall die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr. Darüber hinaus kann die Schule in Härtefällen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis durch Krankheit, eine weitere Verlängerung der Verweildauer um ein weiteres Schuljahr zulassen. Es gelten hierzu § 13 Abs. 2 Satz 2 VOGO und § 19 Abs. 2 AVO-GOBAK. In Zweifelsfällen ist die Schulbehörde einzuschalten.

Abschnitt 4 EB-VO-GO - Zu § 4

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Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist dieser der Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.

Der Besuch einer Schule im Ausland im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase erfordert keine Verkürzung der Verweildauer. Nach Rückkehr aus dem Ausland nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der Einführungsphase teil.

4.2
Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:

Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Auslands nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase oder in der Qualifikationsphase erfüllt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

4.3
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise nach Absatz 3 erfüllt werden soll. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ist befreit, wer vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweist, dass Kenntnisse, die in einer zweiten Fremdsprache an einer ausländischen Schule erworben worden sind, den Anforderungen eines erfolgreichen aufsteigenden mindestens vierjährigen Schulunterrichts im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Erlasses "Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

4.4
Deutsche Auslandsschulen, die die Berechtigung zur Gleichstellung von Zeugnissen besitzen, sind den anerkannten deutschen Auslandsschulen gleichgestellt.