Abschnitt 14 EB-VO-GO - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
14.1
Für Abgangszeugnisse sind die Muster nach Anlagen 4 oder 5 zu verwenden.
14.2
Wird das Abgangszeugnis am Ende der Einführungsphase erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen: "Durch Konferenzbeschluss vom ... in die Qualifikationsphase versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden.
14.3
Das Abgangszeugnis weist die in den einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
erreichten Leistungsbewertungen nach § 7 aus.
14.4
Auf den Abgangszeugnissen ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter "Bemerkungen" aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php).