Abschnitt 4 EB-VO-GO - Zu § 4
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist dieser der Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.
Der Besuch einer Schule im Ausland im ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase erfordert keine Verkürzung der Verweildauer. Nach Rückkehr aus dem Ausland nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der Einführungsphase teil.
4.2
Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
in zwei Fremdsprachen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b oder
in einer Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 Buchst. a und b und in einer weiteren Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c,
in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
in Mathematik,
in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.
Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Auslands nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase oder in der Qualifikationsphase erfüllt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.
4.3
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise nach Absatz 3 erfüllt werden soll. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ist befreit, wer vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweist, dass Kenntnisse, die in einer zweiten Fremdsprache an einer ausländischen Schule erworben worden sind, den Anforderungen eines erfolgreichen aufsteigenden mindestens vierjährigen Schulunterrichts im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Erlasses "Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
4.4
Deutsche Auslandsschulen, die die Berechtigung zur Gleichstellung von Zeugnissen besitzen,
sind den anerkannten deutschen Auslandsschulen gleichgestellt.