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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 EB-VO-GO - Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach § 2 Abs. 1 VO-AK

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu Nr. 2.3)

1.
Für diese Schülerinnen und Schüler können in der Einführungsphase besondere Lerngruppen und in der Qualifikationsphase besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, in denen der besondere Ausbildungsgang dieses Schülerkreises zu berücksichtigen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Schülerinnen und Schüler in jedem Schulhalbjahr an mindestens einem wöchentlich zwei- bis vierstündigen Unterricht in einer dieser Lerngruppen bzw. an einem entsprechenden Unterrichtsangebot teilnehmen können. Hierbei muss es sich in der Einführungsphase um Unterricht in Fächern des Pflicht- oder Wahlbereichs und in der Qualifikationsphase um Unterricht in Kern-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern handeln.

2.
Die Schülerinnen und Schüler dieser besonderen Lerngruppen und dieses besonderen Unterrichtsangebots werden als Kollegiatinnen und Kollegiaten nach dem Bundesausbildungsgesetz (Bafög) gefördert. Bei ihnen ist deshalb in der Schulbescheinigung nach § 9 Bafög "Kolleg" anzukreuzen. In den besonderen Lerngruppen und an den besonderen Unterrichtsangeboten dürfen ausschließlich Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die bereits zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme in die Einführungsphase erfolgt, die Aufnahmevoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 VO-GO und § 2 VO-AK ohne jede Einschränkung erfüllen.

3.
Werden besondere Lerngruppen und besondere Unterrichtsangebote nach Nr. 1 eingerichtet, so ist die Schulbehörde hierüber zu unterrichten. Darüber hinaus ist ihr rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres eine Liste der entsprechenden Schülerinnen und Schüler vorzulegen, aus der sich auch deren Alter sowie berufliche Vorbildung ergibt.

4.
Über die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern, die nach ihrem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an eine Schule in Niedersachsen wechseln, entscheidet die aufnehmende Schule. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.