Abschnitt 10 EB-VO-GO - Zu § 10

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

10.1
Bei Überbelegung eines Schwerpunkts oder Fachangebots kann - außer nach Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz beschlossen hat - auch durch ein Losverfahren über die Teilnahme entschieden werden.

Unterrichtsgestaltung

10.2
Der Fachunterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt; er kann auch jahrgangsübergreifend sein und fachübergreifende sowie fächerverbindende Aspekte berücksichtigen. Auf Grund der Vorgaben der Kerncurricula ist bei einer neu beginnenden Fremdsprache schuljahrgangsübergreifender Unterricht nicht zulässig.

10.3
Der Unterricht dient unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen über ein Fachgebiet zu vermitteln sowie Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten einzuüben. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende Methoden selbstständigen Arbeitens lernen.

10.4
Unterricht in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dient unter dem Aspekt exemplarisch vertiefter wissenschaftspropädeutischer Bildung in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung und soll in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Reflexionen einführen. Dieser Unterricht ist gerichtet auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität des Fachgebietes verdeutlichenden Inhalten, Theorien, Modellen und Methoden; in ihm sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, über längere Zeiträume selbstständig zu arbeiten. Bei der Auswahl von einzelnen Unterrichtsthemen und bei der Wahl der Bearbeitungsmethoden sind sie zu beteiligen. In der Regel wird der Unterricht in diesen Fächern gesondert neben dem sonstigen Unterricht nach Nr. 10.3 erteilt. Abweichend hiervon kann die Schule auch eine Kombination aus fünfstündigem und dreistündigem Unterricht vorsehen.

10.5
Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach sowie die Themenstellung der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft. Die Unterrichtsergebnisse im Seminarfach werden bewertet und im Studienbuch unter Angabe des Fachthemas eingetragen. Das Seminarfach kann auch in Kombination mit einem anderen Fach angeboten werden.

10.6
Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer an diesem auch in der Einführungsphase teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

10.7
In den Fächern ist eine didaktisch begründete Folge zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird auf die Aufgaben der Fachkonferenzen hingewiesen.

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der Qualifikationsphase

10.8
In den Abiturprüfungsfächern werden im ersten Schuljahr jeweils drei Klausuren, im dritten Schulhalbjahr jeweils eine Klausur geschrieben. In den übrigen Fächern werden zwei Klausuren im Schuljahr geschrieben, sofern in diesen Fächern zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre in einem Schuljahr zu belegen sind; ansonsten wird eine Klausur in einem Schulhalbjahr geschrieben. Im Unterricht in Sporttheorie wird je Schulhalbjahr eine Klausur geschrieben. In den Fächern Kunst, Musik und Darstellendes Spiel kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe, ggf. auch ohne schriftlichen Aufgabenteil, ersetzt werden.

In den modernen Fremdsprachen werden die verschiedenen Teilkompetenzen als Teil einer kombinierten Klausuraufgabe überprüft. Die Überprüfung der Teilkompetenz "Sprechen" kann an die Stelle einer Klausur treten, nicht jedoch an die Stelle der Klausur nach Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit nach Nr. 10.9. Sofern eine Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird und die Fachkonferenz entscheidet, dass die Sprechprüfung eine Klausur ersetzen soll, findet die Sprechprüfung in einem Schulhalbjahr statt, in dem zwei Klausuren geschrieben werden. Das Ergebnis tritt in diesem Fall an die Stelle einer Klausur. Sofern die Fremdsprache nicht als Prüfungsfach gewählt wird und nur eine Klausur im Schulhalbjahr zu schreiben ist, tritt das Ergebnis der Sprechprüfung ebenfalls an die Stelle der Klausur.

In allen Fächern ist in begründeten Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere Klausur im Schuljahr oder Schulhalbjahr zulässig, wenn dieses zur Feststellung der schriftlichen Leistungen in einer Lerngruppe erforderlich ist.

Im vierten Schulhalbjahr wird in den Fächern jeweils eine Klausur geschrieben.

10.9
Die Klausuren in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, in den übrigen Fächern zwei bis drei Unterrichtsstunden dauern. In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu begonnen haben, sind während des ersten und zweiten Schulhalbjahres auch mehr als jeweils eine Klausur oder zwei Klausuren möglich, die dafür allerdings kürzer ausfallen können. Im dritten oder vierten Schulhalbjahr schreibt jede Schülerin und jeder Schüler in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit; die zeitliche Festlegung erfolgt durch die Schule.

Leistungsfeststellungen im Seminarfach

10.10
In einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Facharbeit wird von ihr oder von ihm bewertet, stellt die schriftliche Leistungsüberprüfung in dem Schulhalbjahr dar und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.

10.11
In den übrigen Schulhalbjahren treten im Seminarfach an die Stelle von Klausuren nach Nrn. 10.8 und 10.9 gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachkonferenzen beschließen über die Einzelheiten und die Koordination. Das Thema einer Leistungsüberprüfung wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Leistung wird von ihr oder von ihm bewertet und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.

Besondere Lernleistung und Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung

10.12
Für die besondere Lernleistung und für die Präsentationsprüfung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 bzw. § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) und Nr. 11 bzw. 10.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK).

Sprachliche Richtigkeit

10.13
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur nach Nrn. 10.8 und 10.9 oder einer Facharbeit oder einer gleichwertigen schriftlichen Feststellung im Seminarfach nach Nrn. 10.10 und 10.11 führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung; als Richtwerte gelten die Angaben in Nr. 9.11 EB-AVO-GOBAK entsprechend. Ein Punktabzug für Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form erfolgt nicht, wenn diese bereits Gegenstand der fachspezifischen Bewertungsvorgaben sind.