Abschnitt 15 EB-VO-GO - Zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
15.1
Für die Schülerinnen und Schüler, die
- 1.vor dem Schuljahr 2005/06 die Einführungsphase besuchen oder
- 2.vor dem Schuljahr 2006/07 in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurückgetreten oder ohne Besuch der Einführungsphase eingetreten sind,
ist der Erlass über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26.5.1997 (SVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Erlass vom 20.7.2001 (SVBl. S. 344), anstelle dieses Erlasses anzuwenden.
15.2
Abweichend von Nr. 15.1 ist die Nr. 8.14 für Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule anzuwenden, die vor dem 1.8.2008 in den 11. Schuljahrgang als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten oder zum 1.8.2008 zurücktreten.
15.3
Abweichend von Nr. 15.1 erfolgt die Wochenstundenkürzung nach Absatz 3 nach Entscheidung der Schule. Dabei dürfen die Kürzungen in der Einführungsphase und Qualifikationsphase nicht einseitig zulasten eines Faches und in der Qualifikationsphase außerdem nicht in einem Abiturprüfungsfach erfolgen.