Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.2002, Az.: 2 LB 3367/01
Alimentation; Beamter; Beihilfe; Fürsorgepflicht; Gesetzgebungskompetenz; Gleichbehandlungsgrundsatz; Kostendämpfungspauschale; Kürzung; Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.04.2002
- Aktenzeichen
- 2 LB 3367/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 28.02.2001 - AZ: 6 A 3510/99
- nachfolgend
- BVerwG - 03.07.2003 - AZ: BVerwG 2 C 36.02
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 33 Abs 5 GG
- Art 74a Abs 1 GG
- § 87 Abs 1 S 1 BG ND
- § 87c Abs 4 BG ND
- Art 14 Nr 2 HBegleitG ND 1999
- Art 4 Nr 4 HBegleitG ND 2002
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die mit Wirkung vom 1. Februar 1999 im Beihilferecht eingeführte Kostendämpfungspauschale (§ 87 c Abs. 4 NBG in der Fassung des Art. 14 Nr. 2 des Hauhsaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21.01.1999, Nds.GVBl. S. 10) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tatbestand:
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass eine von ihm beantragte Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale von 250,-- DM gekürzt worden ist.
Er ist als Richter am Landgericht im Dienst des Landes Niedersachsen beschäftigt. Ihm werden Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 gezahlt. Er ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1989, 1992 und 1996 geborene Söhne. Einer der Söhne bedarf wegen einer chronischen Erkrankung ständiger ärztlicher Betreuung mit Medikamentenbehandlung.
Im Zeitraum vom 13. Januar 1999 bis zum 16. Februar 1999 fielen für den Kläger, seine Ehefrau und zwei seiner Kinder ärztliche Rechnungen und Rezepte in Höhe von 1.773,35 DM an. Unter dem 24. Februar 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm hierauf eine Beihilfe zu gewähren.
Mit Bescheid vom 1. März 1999 errechnete der Beklagte eine Beihilfe von 1.353,98 DM und kürzte diesen Betrag gemäß § 87 c Abs. 4 NBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 87 c Abs. 4 NBG a.F.), wonach die Beihilfe je Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt wird, um 250,-- DM, so dass eine Beihilfe von 1.103,98 DM festgesetzt wurde.
Gegen die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale von 250,-- DM erhob der Kläger am 23. März 1999 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 1999, zugestellt am 24. August 1999, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 23. September 1999 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei. Die Vorschrift verletze die Grundsätze der Fürsorgepflicht und der Alimentationspflicht sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz und überschreite die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe auf seinen Antrag vom 24. Februar 1999 über den festgesetzten Betrag hinaus in Höhe von 250,-- DM zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 1. März 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 9. August 1999 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass § 87 c Abs. 4 NBG a. F. nicht gegen höherrangiges Recht verstoße.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 2001 (NdsVBl. 2001, 172) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die auf den Antrag des Klägers vom 24. Februar 1999 errechnete Beihilfe sei rechtsfehlerfrei gemäß § 87 c Abs. 4 NBG a. F. um eine Kostendämpfungspauschale von 250,-- DM gekürzt worden. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Denn der Bund habe von seiner sich aus Art. 72 Abs. 1 und 74 a GG ergebenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Beihilfe keinen Gebrauch gemacht. In dem Umstand, dass die Kostendämpfungspauschale durch die Beamten und Richter regelmäßig aus ihrer Alimentation bezahlt werde, sei kein mittelbarer Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 a GG zustehende Befugnis zur Gestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu erblicken, da beide Regelungsbereiche - Alimentation und Beihilfe - an unterschiedliche Prinzipien anknüpften.
Die Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale führe auch nicht unmittelbar zu einer Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsprinzips, da sie regelmäßig deutlich weniger als 1 % der Jahresbezüge ausmache und deshalb nicht zu einer unzumutbaren Belastung führe. Aus diesem Grund sei die Regelung des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG und § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG) vereinbar. Es komme hinzu, dass die Kostendämpfungspauschale in § 87 c Abs. 6 und Abs. 4 Satz 3 NBG a. F. sozialverträglich ausgestaltet sei.
Die Mehrbelastungen der Beihilfeberechtigten durch die Einführung der Kostendämpfungspauschale hielten sich auch im Rahmen des Beihilfestandards, der sich in Bund und Ländern herausgebildet habe. Es sei zwar denkbar, dass nach der Einführung von Kostendämpfungspauschalen bestimmte Krankheitskosten allein von den Beamten und Richtern getragen werden müssten, soweit sie unterhalb der hier in Rede stehenden "Deckelungen" blieben. Dieser Umstand führe jedoch nicht zu nicht mehr hinnehmbaren Leistungslücken.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhe auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Kostendämpfungspauschale Abstufungen nach Besoldungsgruppen vorgenommen worden seien. Dies entspreche dem Fürsorgeprinzip und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten und Richter. Die Zusammenfassung verschiedener Besoldungsgruppen in jeweils einer Belastungsstufe bei der Kostendämpfungspauschale sei deshalb gerechtfertigt, weil im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Beihilfegewährung darstelle, die Verwaltungsaufgaben möglichst einfach und zeitnah bewältigt werden müssten.
Es begegne auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass § 87 c Abs. 4 NBG a. F. auf alle nach dem 1. Februar 1999 gestellten Beihilfeanträge anzuwenden sei. Es liege zwar ein Fall der unechten Rückwirkung eines Gesetzes vor. Diese sei aber zulässig, weil die Beamten und Richter nicht auf den Fortbestand der früheren Regelung hätten vertrauen dürfen. Das Fehlen einer weiträumigen Übergangsregelung führe allerdings zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese sei für die Bediensteten, die unter die Stichtagsregelung (1.2.1999) fielen, angesichts der Höhe der in Rede stehenden wirtschaftlichen Einbuße indes nicht unzumutbar.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, er ziehe nicht in Zweifel, dass der Beklagte die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. korrekt angewendet habe. Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage der Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. verletze die Kompetenz des Bundesgesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts nach Art. 74 a GG, weil sich die Kostendämpfungspauschale mittelbar auf die Höhe der Besoldung auswirke. Da jeder Beamte und Richter künftig aus seiner Besoldung eine Rückstellung in Höhe der Kostendämpfungspauschale bilden müsse, verlagere die streitige Regelung Lasten aus der Beihilfe in konkreten Krankheitsfällen auf die Krankheitsvorsorge, die aber als Element der Besoldung dem Bundesgesetzgeber zugewiesen sei.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zulässig, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale an die Besoldungsgruppe anknüpfe. Dies führe dazu, dass beispielsweise bei divergierenden Grundgehaltssätzen innerhalb der Besoldungsgruppe R 1 (Stufen 1 und 12) wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, während andererseits ein wesentlich gleiches Grundgehalt, etwa die Grundgehaltssätze aus der Besoldungsgruppe R 1, 12. Lebensaltersstufe, und R 2, 10. Lebensaltersstufe, zu unterschiedlichen Kürzungsbeträgen führe.
Die angegriffene Regelung verstoße auch gegen den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil sie ohne hinreichende Gründe zu einer unechten Rückwirkung führe. Die unechte Rückwirkung sei unzulässig, weil er - der Kläger - nicht mit einer Änderung der früheren Regelung habe zu rechnen brauchen. Es sei außerdem unterlassen worden, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich zu einem früheren Zeitpunkt an der neuen Rechtslage zu orientieren und für die auf ihn zukommende Mehrbelastung eine Rücklage zu bilden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe ein erhebliches Allgemeininteresse daran bestanden, die Regelung mit unechter Rückwirkung in Kraft zu setzen, um eine schnelle Haushaltssanierung zu erreichen, sei unzutreffend. Der durch die Stichtagsregelung negativ betroffene Personenkreis sei sehr klein. Dem korrespondierten entsprechend geringe wirtschaftliche Auswirkungen der Stichtagsregelung und ein entsprechend geringer Konsolidierungseffekt. Ein nur geringer Effekt könne den Eingriff in den Vertrauensschutzgrundsatz aber nicht rechtfertigen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. verstoße nicht gegen die in Art. 74 a GG geregelte Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Vorschrift unterfalle eindeutig der Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Ausgestaltung des Beihilferechts. Sie verletze nicht den Kernbestand der Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG oder den sogenannten Beihilfestandard.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe dadurch, dass er die erreichte Dienstaltersstufe nicht berücksichtigt habe, seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er habe die soziale Komponente der Kostendämpfungspauschale in einer möglichst übersichtlichen und wenig Verwaltungsaufwand verursachenden Weise ausgestalten wollen. Deshalb habe er die Höhe der Kostendämpfungspauschale nur an die Besoldungsgruppe gekoppelt. Die sich aus der Nichtberücksichtigung der Dienstaltersstufen im Einzelfall ergebenden Ungerechtigkeiten höben sich im Laufe eines typischen dienstlichen Werdeganges eines öffentlich Bediensteten wieder auf.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gerade der Umstand, dass die Zahl der durch die Stichtagsregelung rückwirkend Betroffenen relativ klein sei, lasse die Festlegung des Stichtages auf den 1. Februar 1999 als hinnehmbar erscheinen. Je weiter der Stichtag auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben worden wäre, desto mehr Beihilfeberechtigte hätten eine Antragstellung im Jahre 1999 vermeiden können. Es sei also bei dem schnellen Inkrafttreten der Neuregelung um deren Erfolg für das Jahr 1999 insgesamt gegangen und nicht nur um das Einsparpotential, das bei der kleinen Gruppe der rückwirkend Betroffenen erzielbar gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der hier streitige § 87 c Abs. 4 NBG in der Fassung des Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds.GVBl. S. 10, § 87 c Abs. 4 NBG a. F.) auf Grund von Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds.GVBl. S. 806) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch den neugefassten § 87 c NBG ersetzt worden ist, in dem die Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale nicht mehr vorgesehen ist. Denn der Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 (aa0) lässt sich entnehmen, dass es für die Jahre 1999, 2000 und 2001 bei der Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale nach Maßgabe des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. bleiben soll.
Der Beklagte hat die in dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 1999 errechnete Beihilfe rechtsfehlerfrei um eine Kostendämpfungspauschale von 250,-- DM gekürzt.
Nach § 87 c Abs. 4 Satz 1 NBG a. F. wird die Beihilfe je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppe R 1, zu denen der Kläger zählt, um 400,-- DM gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich gemäß § 87 c Abs. 4 Satz 3 NBG a. F. um 50,-- DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Nach Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (aaO) ist § 87 c Abs. 4 NBG a. F. am 1. Februar 1999 in Kraft getreten.
In Anwendung der vorgenannten Vorschriften hat der Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 24. Februar 1999 die errechnete Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale von 250,-- DM (400,-- DM abzüglich 150,-- DM für drei berücksichtigungsfähige Kinder) gekürzt.
Die Vorschriften des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. und des Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (aaO) verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Die Regelung des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. ist nicht wegen Verstoßes gegen die in Art. 74 a GG geregelte Gesetzgebungskompetenz des Bundes unwirksam.
Nach Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auch auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund im Hinblick auf die Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz Gebrauch gemacht. Demgegenüber hat der Bund im Bereich der Beihilfe im Landesbereich seine ihm durch Art. 74 a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Entscheidung v. 25.6.1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345, 348).
Das Bundesverfassungsgericht hat für den hier vorliegenden Fall der Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen des Bundes andererseits wiederholt entschieden, dass unter den Gesichtspunkten Rechtssicherheit und Bundestreue die Ausübung einer Sachkompetenz nur im Falle des offenbaren Missbrauchs unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000, 1117, 1118; Urt. v. 19.10.1982 - 2 BvF 1/81 -, BVerfGE 61, 149, 205; Urt. v. 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 99; Urt. v. 1.12.1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, 140). Mittelbare Auswirkungen einer kompetenzgerechten Landesregelung auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung sind danach unterhalb der Schwelle des gezielten Missbrauchs verfassungsrechtlich nicht relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000, aaO).
Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Entscheidung vom 9. März 2000 (aaO), ist auch im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen. Denn die Entscheidung vom 9. März 2000 (aaO), in der das Bundesverfassungsgericht auf seine Entscheidungen vom 19. Oktober 1982, 10. Mai 1962 und 1. Dezember 1954 (aaO) verwiesen hat, ist zu der Vorschrift des § 12 a der Landesbeihilfenverordnung Nordrhein-Westfalens (NWBVO) ergangen, die - ebenso wie § 87 c Abs. 4 NBG a.F. - die Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale vorsieht.
Bei Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen offenbaren Missbrauch des Gesetzgebers des Landes Niedersachsen bei der Einführung des § 87 c Abs. 4 NBG a. F.. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der angegriffenen Regelung offensichtlich besoldungsrechtliche Ziele verfolgen wollte.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. hat abgesehen davon auch nicht unterhalb der Schwelle des offenbaren Missbrauchs mittelbare Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Sie enthält insbesondere keine mit Art. 74 a GG nicht zu vereinbarende mittelbare Regelung der Besoldung.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zwar unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1987 (aaO, 345, 351) die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen habe dadurch, dass er in § 87 c Abs. 4 NBG a. F. die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen gestaffelt habe, das vom Bundesbesoldungsgesetzgeber vorgesehene Spannungsverhältnis zwischen den Besoldungsgruppen und ihrer jeweils als amtsangemessen angesehenen Besoldung im Wege der Beihilfegewährung teilweise eingeebnet, wozu der Landesgesetzgeber wegen der Inanspruchnahme der konkurrierenden Regelungskompetenz aus Art. 74 a GG durch den Bund bezüglich der unmittelbaren Dienstbezüge durch das Bundesbesoldungsgesetz nicht befugt sei (vgl. Neuhäuser, NVwZ 1999, 824, 826 f.; in diesem Sinne wohl auch Sommer/Konert/Sommer, NBG, § 87 c RdNr. 8). Insoweit wird jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2000 (aaO, 1117, 1118) ausgeführt hat, nicht hinreichend beachtet, dass Beihilfe und Alimentation unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben. Besoldung und Versorgung dienen der Erfüllung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und Richtern sowie ihren Familien amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 98). Die nicht vorhersehbaren Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen sind in den Dienst- und Versorgungsbezügen nicht enthalten. Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207, 208 f.). Das System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98). Die Beihilfegewährung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 99 f.). Die Fürsorgepflicht gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die den Beamten und Richtern entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 209).
Angesichts der vorstehend dargestellten unterschiedlichen Anknüpfungspunkte von Beihilfe und Alimentation kommt der Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. keine relevante, das Besoldungsgefüge in unzulässiger Weise verfälschende besoldungsrechtliche Wirkung zu. In ähnlicher Weise hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. September 1995 (- 3 B 94.2210 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 97, S. 332, 333) zu der Kostendämpfungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der ab dem 01.07.1993 geltenden Fassung (GMBl. S. 370) geäußert. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der vorgenannten Vorschrift, die einen Eigenbehalt bei Arznei- und Verbandmitteln vorsieht, keine besoldungsrechtliche Relevanz beigemessen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat - allerdings in anderem Zusammenhang - in seinem Beschluss vom 13. November 1990 (aaO, 89, 99) eine mittelbare Beeinflussung zwischen einer Beihilfekürzung und der Höhe der Dienstbezüge ausdrücklich verneint.
Es kommt hinzu, dass die in § 87 c Abs. 4 NBG a.F. festgesetzte Kostendämpfungspauschale in keiner Besoldungsgruppe mehr als ein Prozent der Jahresbezüge beträgt. Die Auswirkungen der gestaffelten Kostendämpfungspauschale auf das Besoldungsniveau sind demnach so gering, dass von einer relevanten Verfälschung des bundesrechtlich intendierten Spannungsverhältnisses zwischen den Besoldungsgruppen durch den Gesetzgeber des Landes Niedersachsen nicht ausgegangen werden kann (vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschl. v. 09.03.2000, aaO, 1117, 1118).
Schließlich ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 18.11.1998, Drs. 14/350, S. 1, 22), dass der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen mit der angegriffenen Regelung besoldungsrechtliche Ziele verfolgen wollte. Die dort genannten sozialen Gesichtspunkte sind auch im Rahmen der Beihilfegewährung ein grundsätzlich legitimes Bemessungskriterium (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.2000, aaO, 1117, 1118 f.).
2. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. ist nicht wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG) unwirksam.
a) Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherrn in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten und Richtern in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen. Die Beihilfe soll die Beamten und Richter von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption ergänzt die Beihilfe somit die Alimentation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 101) fordert die Fürsorgepflicht zwar nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass die Beamten und Richter in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken können. Der Dienstherr darf mithin die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Das bedeutet allerdings nicht, dass er von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Beihilfebestimmungen den Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen haben die Beamten und Richter hinzunehmen, sofern sie nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 101 f.). Gleiches gilt für Härten und Nachteile, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 219).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Anfall der Kostendämpfungspauschale ist zwar - soweit ersichtlich - nicht versicherbar. Die Kostendämpfungspauschale führt angesichts des bereits genannten Umstandes, dass sie in keiner Besoldungsgruppe mehr als ein Prozent der Jahresbezüge beträgt, jedoch nicht zu einer für die Beamten und Richter unzumutbaren finanziellen Belastung, die ihre amtsangemessene Lebensführung gefährdet (vgl. ebenso Neuhäuser, aaO, 824, 825; a.A. Sommer/Konert/Sommer, aaO, § 87 c RdNr. 7). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen durch die Regelung des § 87 c Abs. 4 Satz 3 NBG a.F., wonach sich die Kostendämpfungspauschale um 50,-- DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert, zusätzlich eine soziale Komponente eingebracht hat. Es kommt hinzu, dass mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale die Selbstbehalte bei Arznei- und Verbandmittelkäufen (9,-- DM bis 13,-- DM) sowie bei medizinisch veranlassten Fahrten (25,-- DM je einfache Fahrt; vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 9 BhV) entfallen sind. Denn nach § 87 c Abs. 2 NBG a.F. sind Arznei- und Verbandmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sowie Krankentransporte nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV auch in Höhe der dort genannten Abzugsbeträge beihilfefähig. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es nach § 14 Abs. 3, 4 und 6 BhV im Einzelfall möglich ist, den Bemessungssatz der Beihilfe zu erhöhen.
b) Die in § 87 c Abs. 4 NBG a.F. geregelte Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den sogenannten Beihilfestandard fürsorgepflichtwidrig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung v. 25.06.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird. Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes sind nicht ohne weiteres schon als den Beihilfestandard nicht berücksichtigend fürsorgepflichtwidrig. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst dort erreicht, wo der Normgeber oder der Dienstherr sich der Ergänzungsfunktion der Beihilfe in einem Maße versagen, dass das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der an dem Beihilfestandard anknüpfenden und ihn berücksichtigenden Alimentation und der ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich gestört wird. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das den Beihilfestandard festschreibt, deutliche Einbuße erleidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 212).
Die sich aus § 87 c Abs. 4 NBG a.F. ergebenden Leistungslücken sind nicht in dem genannten Sinne fürsorgepflichtwidrig. Regelungen, wonach die Beihilfe für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt wird, hat es im hier maßgeblichen Zeitraum (01.02.1999 - 31.12.2001) zwar nur in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegeben. Andererseits war im vorgenannten Zeitraum schon in mehreren anderen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein) - anders als in Niedersachsen - die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen grundsätzlich gänzlich ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass - wie schon ausgeführt wurde - mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale in Niedersachsen die Selbstbehalte bei Arznei- und Verbandmittelkäufen sowie bei medizinisch veranlassten Fahrten, die unter Umständen, z.B. bei chronischen Erkrankungen, ein erhebliches Ausmaß annehmen können, entfallen sind. Angesichts dieser Umstände und der Bandbreite, die den Bundesländern bei der Gestaltung des Beihilferechts zur Verfügung steht, ist § 87 c Abs. 4 NBG a.F. nicht wegen Verstoßes gegen den Beihilfestandard in Bund und Ländern fürsorgepflichtwidrig.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. verstößt auch nicht deshalb gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil sie zur Folge hat, das bestimmte Krankheitskosten bei selten erkrankenden Beamten und Richtern allein von diesen zu tragen sind, die Aufwendungen somit vollständig nicht beihilfefähig sind (vgl. dazu Neuhäuser, aaO, 824, 827 f.; Sommer/Konert/Sommer, aaO, § 87 c RdNr. 7). Denn die Kosten, die diese Personengruppen selbst zu tragen haben, führen nicht zu einer unerträglichen Belastung der amtsangemessenen Lebensführung. Die Kosten sind nicht höher als die Kostendämpfungspauschale, um die bei den häufiger erkrankten Beamten und Richtern gemäß § 87 c Abs. 4 NBG a.F. die Beihilfe gekürzt wird. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale aber führt, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu finanziellen Einbußen, die den Beamten und Richtern nicht mehr zuzumuten sind.
3. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip unwirksam.
Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.). Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210). Angesichts des Umstandes, dass die Kostendämpfungspauschale - wie mehrmals ausgeführt wurde - in keiner Besoldungsgruppe mehr als ein Prozent der Jahresbezüge beträgt, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch sie der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten und Richter gefährdet wird (vgl. ebenso Neuhäuser, aaO, 824, 825).
4. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber in § 87 c Abs. 4 NBG a.F. Abstufungen nach Besoldungsgruppen vorgenommen und innerhalb der Besoldungsgruppen die jeweils erreichte Dienstaltersstufe unberücksichtigt gelassen hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er die selbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, BVerfGE 90, 226, 239). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385).
Nach diesen Grundsätzen ist § 87 c Abs. 4 NBG a.F. nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen hat, wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist (aaO), mit der Staffelung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen sozialen Kriterien Rechnung tragen wollen. Dies ist ein sachgerechter und im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandender Gesichtspunkt. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber verschiedene Besoldungsgruppen in jeweils einer Belastungsstufe zusammen gefasst und innerhalb der Besoldungsgruppen die Dienstaltersstufen unberücksichtigt gelassen hat. Eine differenziertere Regelung wäre zwar möglich, verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten gewesen. Die fehlende Berücksichtigung der Dienstaltersstufen führt allerdings bei bestimmten Gruppen von Beihilfeberechtigten zu Nachteilen. Diese Nachteile sind indes noch hinnehmbar, wobei von maßgeblicher Bedeutung ist, dass es sich bei der Beihilfegewährung um eine Massenverwaltung handelt, in der im Interesse eines praktikablen Vollzugs pauschalierende Regelungen geschaffen werden können. Zudem sind die sich für bestimmte Gruppen von Beihilfeberechtigten ergebenden finanziellen Nachteile nicht sehr gravierend und nicht unerträglich.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. ist auch nicht deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, weil für Versorgungsempfänger in § 87 c Abs. 5 Satz 1 NBG a. F. geregelt ist, dass sie nur mit 70 % der Kostendämpfungspauschale nach § 87 c Abs. 4 NBG a. F. belastet werden, und weil in § 87 c Abs. 5 Satz 2 NBG a. F. geregelt ist, dass die Kostendämpfungspauschale für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit auf weniger als 90 % der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt ist, unabhängig vom Umfang der Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit einheitlich 70 % der Kostendämpfungspauschale beträgt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob eine - unterstellte - unzulässige Ungleichbehandlung von aktiven vollzeitbeschäftigten Beamten und Richtern gegenüber Versorgungsempfängern und eine - ebenfalls unterstellte - unzulässige Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten untereinander überhaupt die Unwirksamkeit des im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen § 87 c Abs. 4 NBG a. F. oder lediglich die Unwirksamkeit des § 87 c Abs. 5 Satz 1 und 2 NBG a. F. zur Folge hätte und deshalb im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich wäre. Denn eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt weder im Verhältnis der aktiven Beamten und Richter zu den Versorgungsempfängern (a.A. ohne nähere Begründung Sommer/Konert/Sommer, aaO, § 87 c RdNr. 7) noch im Verhältnis der Teilzeitbeschäftigten untereinander vor.
Der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen hat, wie den Gesetzgebungsmaterialien (aaO) zu entnehmen ist, mit der in § 87 c Abs. 5 Satz 1 NBG a. F. geregelten Verminderung der Kostendämpfungspauschale bei Versorgungsempfängern sozialen Kriterien Rechnung tragen wollen. Dies ist ein sachgerechter und im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandender Gesichtspunkt, weil dadurch die in der Regel geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versorgungsempfänger in angemessener Weise berücksichtigt wird.
Aus dem vorgenannten Grund begegnet auch der in § 87 c Abs. 5 Satz 2 NBG a. F. vorgesehene Abzug einer geringeren Kostendämpfungspauschale bei der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten keinen rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht weiter nach dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit differenziert hat, führt zwar bei den Teilzeitbeschäftigten mit geringerer Arbeitszeit zu Nachteilen. Es wäre, wie § 12 a Abs. 2 NWBVO zeigt, auch ohne weiteres möglich gewesen, eine differenziertere Regelung zu treffen. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität in § 87 c Abs. 5 Satz 2 NBG eine pauschalierende Regelung getroffen hat, da sich gerade bei Teilzeitbeschäftigten, insbesondere im Bereich der Lehrer, des öfteren der Umfang der Arbeitszeit ändert. Die sich daraus für Teilzeitbeschäftigte mit geringerer Arbeitszeit ergebenden finanziellen Nachteile sind angesichts der Höhe der Kostendämpfungspauschale hinnehmbar und nicht unerträglich.
5. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. stößt auch nicht insoweit auf durchgreifende rechtliche Bedenken, als sie gemäß Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (aaO) am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist (a.A. ohne nähere Begründung Sommer/Konert/Sommer, aaO, § 87 c RdNr. 13). Dies hat zwar zur Folge, dass die streitige Regelung auch auf solche Aufwendungen Anwendung findet, die vor dem 1. Februar 1999 entstanden sind, ein Beihilfeantrag jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Regelung gestellt worden ist. Diese Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a. F. verstößt indes weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in der Ausprägung, die er unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse erhalten hat.
Im Fall des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. liegt nach Auffassung des Senats eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Gesetzes vor, da die Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. zur unechten Rückwirkung BVerfG, Urt. v. 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 273). Auch wenn die Aufwendungen schon vor dem 1. Februar 1999, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 87 c Abs. 4 NBG a.F., entstanden sind, liegt gleichwohl noch kein abgeschlossener Sachverhalt im vorgenannten Sinne vor. Denn Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, wie § 17 BhV zeigt, nicht nur das Entstehen der Aufwendungen, sondern darüber hinaus auch das fristgemäße (vgl. § 17 Abs. 9 BhV) Stellen eine schriftlichen Antrags.
Für eine solche unechte Rückwirkung ergeben sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Beamten/Richter bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Regelmäßig aber ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich. Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.7.1985, aaO; Beschl. v. 10.12.1985, aaO).
Die Abwägung zwischen dem Vertrauen der Beamten und Richter auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers für das Wohl der Allgemeinheit sowie der Schwere des Eingriffs führt hier dazu, dass der Gesetzgeber berechtigt war, § 87 c Abs. 4 NBG a. F. bereits am 1. Februar 1999 in Kraft treten zu lassen und davon abzusehen, eine Übergangsregelung zu schaffen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf Grund seines weiten Spielraums politischen Ermessens grundsätzlich befugt ist, eine gesetzliche Regelung alsbald wirksam werden zu lassen, so dass seine gesetzgeberischen Zielsetzungen schnell verwirklicht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985, aaO, 255, 274). Mit der Einführung von Stichtagen sind zwar unvermeidlich gewisse Härten verbunden. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregeln beschränkt sich indes darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 2 BvR 1201/99 -, ZBR 2000, 379).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Gesetzgeber die streitige Regelung kurzfristig in Kraft treten lassen wollte, um sein gesetzgeberisches Ziel, wegen der angespannten Finanzsituation des Landes Niedersachsen den Landeshaushalt zu entlasten (vgl. dazu die Gesetzgebungsmaterialien, aaO, 14, 22), möglichst schnell verwirklichen zu können. Dieses Anliegen des Gesetzgebers ist sachgerecht und rechtfertigt es, von der Schaffung einer Übergangsregelung abzusehen. Das Vertrauen der Beamten und Richter in den Bestand der vorherigen Regelung ist nicht schutzwürdiger als das geschilderte öffentliche Interesse. Da die Kostendämpfungspauschale - wie wiederholt ausgeführt wurde - für die Beamten und Richter nicht zu einer unzumutbaren Belastung führt, wiegen die finanziellen Nachteile gegenüber dem Anliegen des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Verbesserung der Haushaltslage zu erreichen, nicht so schwer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Fragen, ob die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG), dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und ob die in Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (aaO) geregelte Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt, sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, dass die aufgeworfenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 4 NBG a.F. ist zwar, wie schon ausgeführt wurde, auf Grund von Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 (aaO) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch den neugefassten § 87 c NBG ersetzt worden, in dem die Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale nicht mehr vorgesehen ist. Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die zu klärenden Fragen nachwirken, etwa weil die außer Kraft getretene Vorschrift nach einer Übergangsregelung für einen nicht überschaubaren Personenkreis der Sache nach fortgilt und dies von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, aaO, m.w.N.). So ist es hier. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ist zum einen für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Verfahren, die bei dem Beklagten noch anhängig sind und über die u.a. im Hinblick auf dieses Verfahren noch nicht entschieden worden ist, von Bedeutung. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass nach der Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 (aaO) für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, der Beihilfeantrag aber erst nach dem 31. Dezember 2001 gestellt wird, die Beihilfe noch um eine Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2001 gekürzt wird. Die Klärung der zu § 87 c Abs. 4 NBG a.F. aufgeworfenen Fragen wird demnach für einen nicht überschaubaren Personenkreis noch von Bedeutung sein.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug gemäß §§ 13 Abs. 2, 14 GKG auf 127, 82 EUR (entspricht 250,-- DM) festgesetzt.