Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.04.2002, Az.: 7 K 875/00
Ergänzungsvorbehalt; Lärmschutz; Planergänzung; Schutzauflage; Straßenverkehrslärm; Zusage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.04.2002
- Aktenzeichen
- 7 K 875/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- BImSchV 16
- § 41 Abs 1 BImSchG
- § 38 Abs 1 VwVfG
- § 74 Abs 3 VwVfG
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten aktiven Lärmschutz gegen Straßenverkehrslärm.
Mit Beschluss vom 22. Mai 1990 stellte die Beklagte für das Bauvorhaben "Mitteltrennung der B 82 von km 0,670 bis km 0,135 (R. S. in der Gemarkung R.) und Mitteltrennung der B 6 von km 47,396 (Einmündung der B 82 in die B 6 in der Gemarkung R.) bis km 49,750 (ca. 200 m westlich der I., Knotenpunkt B 6/B 82) in den Gemarkungen R., G. und G. der Stadt G." den Plan fest. Danach war vorgesehen, die Richtungsfahrbahnen in den zuvor bezeichneten Straßenabschnitten durch einen 1,40 m breiten Mittelstreifen mit doppelter Stahlschutzplanke zulasten der Randstreifen und der unbefestigten Seitenstreifen zu trennen, ohne deren bisherige Kronenbreite von 17 m zu verändern.
Die vom Beigeladenen als Träger des Vorhabens aufgrund einer schalltechnischen Untersuchung zusätzlich beantragten aktiven Schallschutzmaßnahmen an der B 6, die in dem hier in Rede stehenden Streckenabschnitt überwiegend Wohnbebauung tangiert, nach Maßgabe der Härtefallregelung im Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 30. November 1984, der beim abschnittsweisen Bau von Bundesfernstraßen in Ausnahmefällen Lärmvorsorge als freiwillige Leistung des Bundes vorsah und hier Anwendung finden sollte, wurden von der Planfeststellung ausgenommen und einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten, um der Zunahme des Straßenverkehrs infolge der innerdeutschen Grenzöffnung am 9. November 1989 und den Regelungen der am 21. Juni 1990 in Kraft getretenen Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - Rechnung zu tragen.
Unter Ziffer 4. ("Begründung und Verfahrensablauf") des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Mai 1990 ist dazu Folgendes ausgeführt:
"Im Planfeststellungsverfahren wurden die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Verkehrszahlen als zu niedrig angezweifelt. Der Träger der Straßenbaulast wird deshalb zunächst neue Verkehrszählungen durchführen und auf der Grundlage der Lärmschutzverordnung nach § 43 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der neuergangenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS 90 (ARS Nr. 8/1990, Verkehrsblatt S. 258) die schalltechnische Untersuchung für den Planfeststellungsabschnitt überarbeiten. Die Planfeststellung der erforderlichen Maßnahmen zur Lärmvorsorge wird nach Vorliegen der neuen Berechnung durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erfolgen. Über die gegen die schalltechnische Untersuchung vom 15. Dezember 1987 erhobenen Einwendungen wird in dem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Die Abtrennung des Einbaus der Mitteltrennung erfolgt, weil aus Gründen der Verkehrssicherheit der sofortige Einbau der Mitteltrennungen erforderlich ist."
Unter dem 19. Januar 1994 teilte das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau dem Beigeladenen mit, dass Lärmschutzmaßnahmen an der B 6 (Nordtangente G.) nicht mehr als Lärmvorsorge, sondern nur noch als Lärmsanierung in Form passiver Lärmschutzmaßnahmen geplant werden könnten, weil das freiwillige Zugeständnis des Bundes auf Lärmvorsorge nach Maßgabe seiner Härtefallregelung im Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 30. November 1984 im Februar 1993 aus Gründen der Ersparnis von Haushaltsmitteln aufgehoben worden sei.
Der Beigeladene beantragte am 21. Februar 1996 für die Lärmsanierungsmaßnahme im Zuge der B 6 an der Nordtangente G. von km 47,700 bis km 49,750 die Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens. In seinem Erläuterungsbericht zu der schalltechnischen Untersuchung führte er u.a. aus, der in Rede stehende Streckenabschnitt sei als Nordtangente G. bereits seit 1968 fertig gestellt. Er sei in die Streckenplanung der B 6/B 82n, die als Neubaustrecke zwischen der R.-Q. und der Anschlussstelle B 6/A 395 später geplant worden sei, einbezogen worden, nachdem die Planung für eine großzügige Umfahrung G. aufgegeben worden sei. Die sich anschließenden Streckenabschnitte seien im Zuge der jeweiligen Planfeststellungsverfahren lärmtechnisch abschließend behandelt worden, so dass nur für den hier in Rede stehenden Streckenabschnitt eine schalltechnische Untersuchung erforderlich gewesen sei. Die frühere schalltechnische Untersuchung vom 15. Dezember 1987 sei auf der Grundlage der Härtefallregelung, die für abschnittsweise erstellte Fernstraßen gegolten habe, unter dem Gesichtspunkt der Lärmvorsorge erstellt worden. Ein Rechtsanspruch auf aktiven Lärmschutz als Lärmvorsorge habe bereits damals nicht bestanden. Nachdem das freiwillige Zugeständnis des Bundes auf Lärmvorsorge nach Maßgabe seiner Härtefallregelung aufgehoben worden sei, könne nur noch passiver Schallschutz als Lärmsanierung vorgesehen werden.
Die Beklagte leitete am 8. März 1996 das ergänzende Planfeststellungsverfahren formell ein. Die Pläne und Unterlagen wurden nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 20. Mai bis zum 21. Juni 1996 bei der Stadt G. öffentlich ausgelegt.
Die Klägerin zu 1) - die Stadt G.- erhob mit Schreiben vom 21. Mai 1996 Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, dass die Frage des Schallschutzes nicht von dem 1990 unanfechtbar abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren habe abgetrennt werden dürfen. Im Übrigen habe sie Anspruch auf aktiven Lärmschutz als Lärmvorsorge, weil ihr dieser im Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau vom 14. Juli 1987 verbindlich zugesagt worden sei. Schließlich sei die B 6 in dem hier in Rede stehenden Abschnitt durch den Einbau der Mitteltrennung wesentlich geändert worden, so dass Maßnahmen der Lärmvorsorge nach Maßgabe der 16. BImSchV durchzuführen seien.
Die Kläger zu 2) und 3), deren Wohngrundstücke in der Spohrstraße 3 und 5 in ca. 80 m Entfernung von dem hier in Rede stehenden Streckenabschnitt der B 6 gelegen sind, machten mit ihren gleichlautenden Einwendungsschreiben vom 25. Juni 1996 im Wesentlichen geltend, die Straßenbauverwaltung habe in dem im Jahre 1990 abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren verbindlich aktiven Schallschutz als Lärmvorsorge zugesichert. Im Vertrauen darauf hätten sie der Abtrennung des Verfahrens zugestimmt und den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 unanfechtbar werden lassen. Die Kläger zu 2) und 3) machten sich ferner die Ausführungen der Klägerin zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom 21. Mai 1996 zu Eigen.
Das Einwendungsschreiben des Klägers zu 2) ging am 8. Juli 1996, das des Klägers zu 3) am 4. Juli 1996 bei der Beklagten ein.
In einem weiteren Einwendungsschreiben vom 27. Juni 1996 - bei der Stadt G. am 28. Juni 1996 eingegangen - machte der Kläger zu 2) im Wesentlichen geltend, dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen unzureichend seien. Um den Wohnwert seines Hauses zu erhalten, sei er auf aktive Lärmschutzmaßnahmen angewiesen. In seinem Fall sei jedoch nicht einmal passiver Schallschutz vorgesehen.
Die Planunterlagen sowie die Einwendungen wurden am 2. Dezember 1999 erörtert.
Die Beklagte stellte mit Beschluss vom 4. Februar 2000 für die "Durchführung von passiven Lärmschutzmaßnahmen (Lärmsanierung) im Zuge der B 6 an der Nordtangente Goslar von km 47,700 bis km 49,750" den Plan fest und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass im Laufe der - im Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 bereits angekündigten - Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung für die B 6, Nordtangente G., das freiwillige Zugeständnis auf Lärmvorsorge nach Maßgabe der Härtefallregelung vom Bundesministerium für Verkehr aufgehoben worden sei. Deshalb hätten nur noch Lärmschutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Lärmsanierung geplant werden können. Dieser Lärmschutz an bestehenden Straßen werde als freiwillige Leistung des Bundes auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt und könne im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden. Es seien nur die Immissionsgrenzwerte für die Lärmsanierung angesetzt worden. Dies habe zur Folge, dass nur an zehn Gebäuden der Beurteilungspegel über dem zulässigen Immissionsgrenzwert liege. Neun Gebäude befänden sich auf der Südseite der Nordtangente, für die aus Gründen unverhältnismäßiger Aufwendungen im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG nur passiver Lärmschutz infrage komme. Ein aktiver Lärmschutz für diese Gebäude wäre für die Anwohner aus dem Bereich S./S. nicht von Vorteil, da sich deren Wohngebäude auf der Nordseite der Nordtangente befänden. In diesem Bereich sei lediglich ein Wohngebäude am westlichen Beginn der Untersuchungsstrecke anspruchsberechtigt, für das passiver Lärmschutz vorgesehen sei, weil der aktive Lärmschutz eines einzelnen Gebäudes zu unverhältnismäßig hohen Aufwendungen führe. Die Einwendungen der Kläger zu 1) bis 3) seien zurückzuweisen. Die Verfahrensabtrennung zum Zwecke des Einbaus der Mitteltrennungen sei aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend geboten gewesen. Diese Entscheidung sei durch § 74 Abs. 3 VwVfG gedeckt. Der in Rede stehende Streckenabschnitt sei als Nordtangente G. bereits seit 1968 fertig gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen als Lärmvorsorge bestehe nicht. Das freiwillige Zugeständnis auf Lärmvorsorge nach Maßgabe der Härtefallregelung habe der Bund bereits im Februar 1993 aufgehoben. Es sei weder für die B 6 noch für eine andere Maßnahme in der Region aufrechterhalten worden, so dass lediglich Lärmschutzmaßnahmen als Lärmsanierung durchgeführt werden könnten. Ein Rechtsanspruch auf Lärmvorsorge bestehe nur in den Fällen konkreter Zusagen (§ 38 VwVfG). Die Straßenbauverwaltung habe jedoch betroffenen Eigentümern keine rechtsverbindlichen Zusagen gemacht. Das Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau vom 14. Juli 1987 an die Klägerin zu 1) sei keine verbindliche Zusage, sondern ein Informationsschreiben unter beteiligten Behörden, aus dem die betroffenen Bürger keine Rechtsansprüche herleiten könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Lärmvorsorgemaßnahmen nach § 1 Abs. 2 16. BImSchV seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Anzahl der Fahrstreifen sei nicht verändert worden. Der Einbau der Mitteltrennungen sei nur ein geringfügiger baulicher Eingriff. Eine Erhöhung des Beurteilungspegels gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV liege ebenfalls nicht vor.
Gegen den ihnen am 10. Februar 2000 (Kläger zu 2) und 3)) bzw. am 11. Februar 2000 (Klägerin zu 1)) zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 8. März 2000 Klage erhoben.
Sie machen geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil er lediglich passiven Schallschutz zur Lärmsanierung und nicht aktiven Schallschutz als Lärmvorsorge vorsehe. Die bestandskräftige Regelung in Ziffer 4. des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Mai 1990 vermittele ihnen einen Anspruch darauf, dass die ergänzende Planfeststellung Maßnahmen zur Lärmvorsorge vorsehe. Mit dieser Regelung sei ihnen gemäß § 38 VwVfG verbindlich zugesagt worden, die ursprünglich zur Planfeststellung beantragten erforderlichen Maßnahmen zur Lärmvorsorge durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss festzusetzen. Ohne die Maßnahmen zur Lärmvorsorge und deren Umsetzung hätte der Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 nicht erlassen werden dürfen, weil alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Lärmvorsorgemaßnahmen mit der Planfeststellung zur Mitteltrennung eng verknüpft seien. Die Trennung der gemeinsam zur Planfeststellung beantragten Maßnahmen sei nur deshalb möglich gewesen, weil im Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 Maßnahmen zur Lärmvorsorge verbindlich zugesagt worden seien und damit die planerische Gesamtkonzeption - Mitteltrennung und Lärmvorsorge - sichergestellt gewesen sei. Der Träger des Vorhabens habe außerdem im Erörterungstermin am 19. März 1990 ausweislich der Niederschrift gegenüber der Beklagten, den Klägern und den übrigen Einwendern verbindlich erklärt, dass aktiver Lärmschutz nach den Kriterien der Lärmvorsorge beabsichtigt sei. Gerade wegen des in Aussicht gestellten weitergehenden Lärmschutzes hätten sie den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 bestandskräftig werden lassen. Der Träger des Vorhabens verhalte sich treuwidrig, wenn er entgegen seinen früheren Zusagen nunmehr hinter den damals "eigentlich" schon planfeststellungsreifen aktiven Lärmschutzmaßnahmen zurückbleibe und lediglich Maßnahmen zur Lärmsanierung zur Planfeststellung beantrage. Im Übrigen könnten sie Lärmschutz nach Maßgabe der 16. BImSchV beanspruchen. Die Mitteltrennung sei ein erheblicher baulicher Eingriff in die Substanz des in Rede stehenden Streckenabschnitts, weil der Fahrbahnquerschnitt um 2 m verbreitert worden sei. Unstreitig sei, dass der Immissionsgrenzwert von 70 dB(A) erreicht bzw. teilweise überschritten werde. Wegen der Verdoppelung des Verkehrs sei auch eine Erhöhung des Verkehrslärms um 3 dB(A) eingetreten.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 4. Februar 2000 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu ändern und dahingehend zu ergänzen, dass dem Straßenbaulastträger seitens der Beklagten aufgegeben wird, entlang des vom Planfeststellungsverfahren betroffenen Abschnitts der B 82 und der B 6 in G. Lärmschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge durchzuführen,
weiter hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Februar 2000 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Straßenbaulastträger für den von der Planfeststellung betroffenen Abschnitt der B 82 und der B 6 in G. entsprechend den Antragsunterlagen Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, die in dem ursprünglichen Antrag im Planfeststellungsverfahren "Mitteltrennung B 82 und B 6 in G." - teilweise abgeschlossen durch Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 - beantragt waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Sie ist nur zulässig, soweit es die Kläger zu 2) und 3) betrifft.
1. Die Klägerin zu 1) - die Stadt G. - ist als juristische Person des öffentlichen Rechts in ihrer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erheblich eingeschränkt. Grundrechte und sonstige Rechte ihrer Bewohner kann die Klägerin zu 1) nicht für sich in Anspruch nehmen. Alle darauf bezogenen Einwände gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sind ihr deshalb von vornherein verwehrt. Das für sie durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete und die Planungshoheit umschließende Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung steht in dem vorliegenden Zusammenhang den Grundrechten lärmbetroffener Anwohner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gleich (vgl. BVerwG, Urt. v.12.4.2000 - 11 A 18.98 - , UPR 2000, 355,356). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (BVerfGE 83,363, 381 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]), die als staatsorganisatorisches Aufgabenverteilungsprinzip wirkt (vgl. BVerfGE 79, 127, 150 f.). Zu dieser Aufgabenverteilung gehört die Abgrenzung zwischen kommunaler Planungshoheit und konkurrierender Fachplanung. Jene wird beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdnr.138 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 1) weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Zuge der B 6 an der Nordtangente G. von km 47,700 bis km 49,750 vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmsanierung und nicht - wie von ihr begehrt - der Lärmvorsorge bestimmte gemeindliche Planungen oder ihre kommunalen Einrichtungen nachhaltig beeinträchtigen. Der Senat hat auf Befragen des Vertreters der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung hierzu keine anderen Erkenntnisse gewonnen. Die Klage der Klägerin zu 1) ist daher wegen fehlender Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig.
2. Die Kläger zu 2) und 3) sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
Sie können als Anwohner der Nordtangente Goslar geltend machen, durch die gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG wesentliche Änderung der B 6 in dem hier in Rede stehenden Bereich (Einbau der Mitteltrennung und Verschiebung der Fahrstreifen um jeweils 0,70 m zulasten der Randstreifen und der unbefestigten Seitenstreifen) unzulässigen Verkehrsgeräuschen ausgesetzt zu werden, die durch Maßnahmen der Lärmvorsorge nach Maßgabe der 16. BImSchV hätten reduziert werden können. § 41 BImSchG hat für die Nachbarn drittschützende Wirkung. Dies gilt auch für die 16. BImSchV, weil deren Rechtsgrundlage - § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - ausdrücklich die Nachbarn als geschützte Gruppe erwähnt (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86.95 - , BVerwGE 101,73,84; vgl. Jarras, BImSchG, 4. Aufl., § 41 Rdnr. 66). Die Kläger können ferner als mögliche Rechtsverletzung geltend machen, dass ihnen nach Maßgabe der Ausführungen in Ziffer 4. des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 23. Mai 1990 aktiver Lärmschutz als Lärmvorsorge gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG verbindlich zugesichert worden sei.
Auf diese Gesichtspunkte hat der Kläger zu 3) in seinem am 4. Juli 1996 und damit fristgerecht (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) bei der Beklagten eingegangenen Einwendungsschreiben vom 25. Juni 1996 hingewiesen. Das insoweit gleichlautende Einwendungsschreiben des Klägers zu 2) vom 25. Juni 1996 ist indessen erst am 8. Juli 1996 und damit nach Ablauf der bis zum 5. Juli 1996 laufenden Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) bei der Beklagten eingegangen. Der Kläger zu 2) hat jedoch in einem weiteren Einwendungsschreiben vom 27. Juni 1996 - bei der Stadt G. am 28. Juni 1996 und damit fristgerecht eingegangen - auf den unzureichenden Schallschutz im Bereich seines Wohnhauses hingewiesen und aktive Lärmschutzmaßnahmen gefordert. Insoweit hat er sein Anliegen um zureichenden Schallschutz hinreichend konkret thematisiert.
Nach alledem erweist sich die Klage der Kläger zu 2) und 3) als zulässig.
II. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der Kläger zu 2) und 3) hat keinen Erfolg. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob damit das Klageziel, zu einem verbesserten Schallschutz im Bereich der Nordtangente G. zu kommen, richtig erfasst wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht im Falle unzureichenden Lärmschutzes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (BVerwG, Urt. v.18.4.1996 - 11 A 86.95 -, aaO). Die Kläger zu 2) und 3) stellen zwar das Planungskonzept, das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 4. Februar 2000 zugrunde liegt und lediglich passiven Lärmschutz als Lärmsanierung vorsieht, insgesamt in Frage und begehren statt dessen aktiven Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge. Hierfür bietet sich jedoch primär die Anordnung von Schutzauflagen im Wege einer Planergänzung an, die in der Form der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs.1 2. Alt. VwGO) geltend gemacht werden kann und hier von den Klägern zu 2) und 3) auch hilfsweise begehrt wird (s.u.).
Davon abgesehen erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 4. Februar 2000 nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft und damit als rechtswidrig, weil der ursprünglich geplante aktive Schallschutz in dem hier in Rede stehenden Bereich in dem früheren Verfahren von der Planfeststellung ausgenommen und nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 4. des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 23. Mai 1990 einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten worden ist. Unter welchen Voraussetzungen es die Planfeststellungsbehörde mit einer Teilentscheidung bewenden lassen kann, beurteilt sich nach dem einschlägigen Planungsrecht. Im Anwendungsbereich des Bundesfernstraßenrechts ließ der hier noch anwendbare, inzwischen aufgehobene § 18 Abs. 3 FStrG (vgl. nunmehr § 74 Abs. 3 VwVfG) es zu, in dem Planfeststellungsbeschluss einen Ergänzungsvorbehalt aufzunehmen, falls im Zeitpunkt der Entscheidung eine abschließende Beurteilung mangels Entscheidungsreife noch nicht möglich war. Eine solche Regelung läuft dem Prinzip der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung nicht zuwider. Dieser Grundsatz ist nicht in einem formellen Sinne zu verstehen. Er schließt die Aufspaltung in einander ergänzende Teilentscheidungen nicht aus. Die Einheit ist auch bei dieser Vorgehensweise gewahrt. Sie wird dadurch hergestellt, dass der Abschluss des Verfahrens hinausgeschoben wird bis zu dem vorbehaltenen Ergänzungsbeschluss, der zusammen mit dem vorausgegangenen Beschluss den Planfeststellungsbeschluss i.S.d. § 17 Abs. 1 FStrG bildet (BVerwG, Beschl.v. 22.5.1996 - 4 B 30/95 -, NVwZ 1997, 217,218). So liegt es auch hier. Die Beklagte hat unter dem 23. Mai 1990 den Plan für die Mitteltrennung der B 82 und der B 6 in dem hier in Rede stehenden Bereich festgestellt, weil dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten war und keinen längeren Zeitaufschub mehr duldete. Für die ebenfalls vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an der B 6 konnte das Planfeststellungsverfahren mangels Entscheidungsreife noch nicht abgeschlossen werden, weil die in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahre 1987 zugrunde gelegten Verkehrszahlen nach der innerdeutschen Grenzöffnung am 9. November 1989 als möglicherweise zu niedrig und nicht mehr realitätsgerecht bewertet worden sind. Deshalb hat die Beklagte - dem Anliegen der Einwender und Kläger des vorliegenden Verfahrens folgend - dem Träger der Straßenbaulast aufgegeben, neue Verkehrszählungen durchzuführen und die schalltechnische Untersuchung für den in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt zu überarbeiten. Der Senat vermag in Anbetracht dieser Umstände nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Rahmen der ergänzenden Planfeststellung verfahrensfehlerhaft gehandelt haben könnte.
2. Der mit beiden Hilfsanträgen geltend gemachte Anspruch der Kläger zu 2) und 3) auf aktiven Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge ist als Anspruch auf Anordnung von Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszulegen und - wie bereits ausgeführt - mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) gerichtlich durchsetzbar. Auch dieser Anspruch erweist sich indessen als unbegründet.
a) Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten Anspruch auf Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge kommt die Vorschrift des § 41 Abs. 1 BImSchG in Betracht, die im Bereich des Verkehrslärmschutzes insoweit an die Stelle der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG über im Planfeststellungsbeschluss zu treffende Schutzanordnungen zugunsten Dritter tritt. Danach ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Innerhalb der dreistufigen Systems des BImSchG zur Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes vor Geräuschemissionen, die durch den Verkehr verursacht werden, setzt § 41 BImSchG auf der zweiten Stufe an. Während nach dem gemäß § 41 BImSchG auch auf Straßen und Schienenwege anwendbaren Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Trassen der Verkehrswege so zu planen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden, greift § 41 BImSchG ein, wenn allein durch die Linienführung der Verkehrswege kein ausreichender Schutz vor Verkehrslärm zu gewährleisten ist. Dann sind an den Straßen und Schienenwegen aktive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen, um die nach dem Stand der Technik mit einem nicht unverhältnismäßigen Kostenaufwand vermeidbaren Geräuschemissionen zu verhindern. Reichen auch derartige aktive Lärmschutzmaßnahmen an Verkehrswegen nicht aus, so wird - auf der dritten Stufe - durch § 42 BImSchG unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten Betroffener ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich von ihnen verauslagter Kosten für Maßnahmen des passiven Schallschutzes begründet.
Bei der Anwendung und Auslegung der genannten Vorschriften ist aber stets zu berücksichtigen, dass das immissionsschutzrechtliche System des Verkehrslärmschutzes mit seiner Anknüpfung an die Planung (§ 50 BImSchG) bzw. den Bau oder die wesentliche Änderung (§ 41 BImSchG) der Verkehrswege nur Maßnahmen der Lärmvorsorge betrifft, nicht hingegen die Lärmsanierung vorhandener Verkehrswege, die nicht geändert werden, erfasst. Die Lärmsanierung ist bisher gesetzlich nicht geregelt und wird zurzeit nach den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 des Bundesministeriums für Verkehr vom 2.6.1997, VkBl. S. 434) vorgenommen. Ein Rechtsanspruch auf Lärmsanierung durch Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes besteht derzeit nicht. Hieran hat sich auch durch die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) nichts geändert. Auch diese gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Eine Änderung ist nach ihrem § 1 Abs. 2 wesentlich, wenn (1.) eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder (2.) durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) oder wenn mit Ausnahme in Gewerbegebieten der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 2 Satz 2). Auch die 16. BImSchV gewährt mithin keinen Anspruch Betroffener auf Reduzierung des Lärms an bereits bestehenden Straßen und Schienenwegen, die nicht wesentlich geändert werden. So liegt es auch hier.
Die hier allein zu beurteilende und im Beschluss der Beklagten vom 23. Mai 1990 planfestgestellte Maßnahme - nämlich der Einbau der Mitteltrennung und Verschiebung der Fahrbahnen um je 0,70 m zulasten der Randstreifen und der unbefestigten Seitenstreifen in den hier in Rede stehenden Streckenabschnitten der B 82 und der B 6 - ist keine Änderung im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG. Eine Änderung der Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG verlangt einen inneren Bezug der beabsichtigten Maßnahme zu der bereits vorhandenen Verkehrsfunktion der Straße. Die "Änderung der Straße" muss sich auf deren vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit beziehen. Dazu ist notwendig, dass die vorgesehene Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führt. In der beabsichtigten Steigerung der Leistung der Straßen als aufnehmender Verkehrsweg liegt der gesetzgeberische Grund, nunmehr erneut sicherzustellen, dass durch die Änderung keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden. Davor will § 41 Abs. 1 BImSchG möglichst bewahren. Der Bundesgesetzgeber wollte indessen die "schleichende", nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlasste oder ausgelöste Veränderung der Verkehrsfunktion und die damit verbundene Steigerung des Verkehrslärms nur als eine Frage künftiger Lärmsanierung erfasst sehen. Diese Aufgabe sollte von vornherein aus dem Regelungsbereich des BImSchG herausfallen. Die danach gebotene Auslegung erfordert den Ausschluss solcher Maßnahmen, die sich auf die Verkehrsfunktion der Straße nicht auswirken können (BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367, 369 f.). § 41 Abs. 1 BImSchG will jene schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche regulieren, welche ihre eigentliche Ursache in einem, auch vermehrten Verkehrsaufkommen haben, dass seinerseits durch staatliche eingreifende Maßnahmen ausgelöst oder erhöht wurde. Die hier zu beurteilende planfestgestellte Maßnahme - nämlich der Einbau der Mitteltrennung und Verschiebung der Fahrbahnen um je 0,70 m zulasten der Randstreifen und der unbefestigten Seitenstreifen - findet zwar ihren Grund in einem Verkehrsaufkommen, das sich in der Vergangenheit "schleichend" erhöht hat. Die Beklagte hat aber durch ihren Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 nicht in die Leistungsfähigkeit der Straßen eingegriffen oder anderweitige Maßnahmen vorgenommen, die eine Zunahme des Verkehrsaufkommens ausgelöst hätten. Damit liegt eine "Änderung" im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG nicht vor. Diese wäre im Übrigen auch nicht "wesentlich" im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV, weil die Anzahl der um je 0,70 m verschobenen Fahrstreifen für den Straßenverkehr und die Breite des Geländeeinschnitts durch Inanspruchnahme der Randstreifen und der unbefestigten Seitenstreifen nicht verändert worden sind. Schließlich hat die planfestgestellte Maßnahme - wie bereits ausgeführt - kein vermehrtes Verkehrsaufkommen ausgelöst, so dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem baulichen Eingriff und einer dadurch bewirkten Lärmsteigerung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV fehlt. Vielmehr hat sich durch das Heranrücken der Fahrbahnen an den jeweiligen Böschungsfuß die Abschirmwirkung der Böschungen verbessert und der Lärmpegel - wenn auch nur geringfügig - vermindert. Diese Feststellungen der Planfeststellungsbehörde haben die Kläger zu 2) und 3) nicht substantiiert in Frage gestellt. Die von ihnen beklagte Steigerung des Verkehrslärms durch erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den hier in Rede stehenden Streckenabschnitten mag zwar zutreffen. Dabei handelt es sich jedoch um eine "schleichende", nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlasste oder ausgelöste Veränderung der Verkehrsfunktion, der nicht durch Maßnahmen der Lärmvorsorge nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 BImSchG iVm § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV entgegengewirkt werden kann. Die hier vorgesehene Lärmsanierung ist in ihren Einzelregelungen von den Klägern zu 2) und 3) nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden.
b) Die Kläger zu 2) und 3) können aktiven Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge auch nicht deshalb beanspruchen, weil ihnen dieser - wie sie geltend machen - nach Maßgabe der bestandskräftigen Regelung in Ziffer 4. des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 23. Mai 1990 gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG verbindlich zugesichert worden sei.
Die Zusage ist das verbindliche Versprechen der zuständigen Behörde, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme vorzunehmen oder zu unterlassen. Entscheidend ist der Bindungswille der Behörde. So kennzeichnet denn auch das Bundesverwaltungsgericht die Zusage als "hoheitliche Selbstverpflichtung mit einem Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen" (BVerwGE 26, 31, 36). Die Zusicherung ist nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 VwVfG ein Unterfall der Zusage, die sich auf den Erlass oder Nichterlass eines inhaltlich bereits hinreichend bestimmten (§ 37 Abs.1 VwVfG) künftigen Verwaltungsakts bezieht. Keine Zusicherungen sind bloße Hinweise oder rein abstrakte Erklärungen einer Behörde, die keinen konkreten Sachverhalt betreffen oder nur hypothetischen Charakter haben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 38 Rdnr. 7). Ziffer 4. ("Begründung und Verfahrensablauf") des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 23. Mai 1990 enthält - wie bereits oben ausgeführt - eine verfahrensrechtliche Regelung im Sinne eines Auflagenvorbehalts, dem es jedoch nach Wortlaut, systematischer Stellung und den Gesamtumständen entgegen der Auffassung der Kläger zu 2) und 3) an einer inhaltlich verbindlich zusagenden Festlegung über Art und Umfang des in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren zu regelnden Schallschutzes fehlt. Dies gilt sowohl für die Ankündigung in Ziffer 4. Satz 2, dass der Träger der Straßenbaulast zunächst neue Verkehrszählungen durchführen und die schalltechnische Untersuchung nach Maßgabe der geänderten Rechtslage überarbeiten werde, als auch für die in Ziffer 4. Satz 3 gewählte Formulierung, wonach die Planfeststellung der erforderlichen Maßnahmen "zur Lärmvorsorge" nach Vorliegen der neuen Berechnung durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erfolgen werde. Eine verbindliche Selbstverpflichtung der Beklagten, in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss aktiven Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge vorzusehen, vermag der Senat darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 23. Mai 1990 noch nicht absehbar war, zu welchen Ergebnissen die erneute Verkehrszählung und die sich daran anschließende schalltechnische Untersuchung nach Maßgabe der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImschV -, die am 21. Juni 1990 in Kraft getreten ist, und der geänderten Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS 90 - kommen würden. Eine Festlegung über Art und Umfang des vorgesehenen Schallschutzes konnte damals - selbst in ihren Grundzügen - noch nicht getroffen werden und sollte mangels Entscheidungsreife insgesamt dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten bleiben. Auch wenn die Kläger zu 2) und 3) nach den Erklärungen der Vertreter des Trägers der Straßenbaulast im Erörterungstermin am 19. März 1990 von der Vorstellung ausgegangen sind, dass im Bereich der Nordtangente G. künftig aktiver Schallschutz als Lärmvorsorge vorgesehen sei, findet sich weder in dem Auflagenvorbehalt nach Ziffer 4. noch an anderer Stelle des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Mai 1990 eine verbindliche Regelung, die diese Annahme rechtfertigt. Auch die Gesamtumstände geben hierfür nichts her. Eine auf vorsorgenden aktiven Lärmschutz gerichtete Zusage (§ 38 VwVfG) des Beigeladenen hätte in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. Mai 1990 ausdrücklich aufgenommen und einen hinreichend deutlichen Niederschlag finden müssen, um an dessen Rechtswirkungen teilzunehmen(vgl. Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3.Aufl., § 4 Rdnr. 108). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Im übrigen ist die Härtefallregelung des Bundesministeriums für Verkehr vom 30.November 1984, die nur in Ausnahmefallen beim abschnittsweisen Bau von Bundesfernstraßen Lärmvorsorge als freiwillige Leistung des Bundes vorsah, bereits im Februar 1993 aus Gründen der Ersparnis von Haushaltsmitteln aufgehoben worden. Damit ist einer etwaigen Zusage des Beigeladenen vor allem im Hinblick auf die nicht mehr gewährleistete Finanzierbarkeit eines vorsorgenden aktiven Lärmschutzes an der Nordtangente Goslar die wesentliche Grundlage entzogen worden (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG).