Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.04.2002, Az.: 8 LB 47/01
Adressat; aufschiebende Wirkung; Beseitigungsanordnung; Festsetzung; Fristsetzung; Naturschutz; Verwaltungsakt; Widerspruch; Zwangsgeldandrohung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.04.2002
- Aktenzeichen
- 8 LB 47/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 03.09.2002 - AZ: BVerwG 4 B 46.02
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs 1 S 1 VwGO
- § 80 Abs 2 VwGO
- § 63 S 3 NatSchG ND
- § 4 Abs 2 GefAbwG ND
- § 70 Abs 1 S 2 GefAbwG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Setzt die Naturschutzbehörde eine datenmäßig bestimmte Frist zur Befolgung einer Beseitigungsanordnung, muss der Adressat der Anordnung dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wenn der gegen die Beseitigungsanordnung erhobene Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung hat. In einem solchen Fall wird nicht nur die Fristsetzung, sondern auch die Zwangsgeldandrohung gegenstandslos, so dass das Zwangsgeld unter Setzung einer neuen Frist nochmals angedroht werden muss, um es nach erfolglosem Ablauf der Frist festsetzen zu können.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung des Landkreises Hannover, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
Der Kläger ist seit 1988 Eigentümer der Flurstücke ... und ... der Flur ... der Gemarkung Empede. Diese ca. 6,66 ha großen Flurstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Schneerener Geest-Grinder Wald", die vom Kommunalverband Großraum Hannover am 2. August 1967 erlassen und durch die Verordnungen vom 15. April 1981, 26. September 1991 und 7. Juni 1993 geringfügig geändert worden ist.
Auf dem Flurstück ... befindet sich ein Teich, der durch den Abbau von Kies und Sand entstanden ist, den die Firma B. und T. KG aufgrund einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung und einer Bodenabbaugenehmigung, die der Großraum Hannover am 31. Januar 1969 und 19. September 1979 erteilt hatte, durchgeführt hat. Das Flurstück ist an seiner West-, Ost- und Südseite von einem Maschendrahtzaun umgeben, der Ende der sechziger Jahre in einer Höhe von ca. 1,80 m errichtet wurde und 1993 vom Kläger durch einen mit Stacheldraht versehenen Aufsatz erhöht worden ist. An der Ost- und der Westseite des Flurstücks befinden sich hinter diesem Zaun zwei ca. 175 m und 110 m lange, inzwischen mit Gräsern und Sträuchern bewachsene Erdwälle, die der Kläger Mitte der neunziger Jahre aus Bodenaushub, der teilweise angefahren worden ist, angelegt hat. An der Südseite des Flurstücks liegt jenseits des Zauns ein sogenannter "Totholzwall", der ebenfalls Mitte der neunziger Jahre errichtet worden ist, inzwischen mit Gras und Strauchwerk bewachsen ist und eine Höhe von ca. 2,50 m aufweist. Das Flurstück ... , das im Norden an das Flurstücks ... grenzt, wird an drei Seiten von einem Metallgitterzaun umschlossen. An der Innenseite dieses Zauns befindet sich eine insgesamt 215 m lange, ca. 1,80 m bis 2,00 m hohe Verwallung, die 1997/98 angelegt wurde und inzwischen begrünt ist.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten gab dem Kläger durch Verfügung vom 3. August 1998 auf, den das Flurstück 63/1 umschließenden Zaun, den Totholzwall sowie die aufgeschütteten Erdwälle zu beseitigen und das Material bis zum 31. Dezember 1998 aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entfernen. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen Zwangsgelder von 1.000,- DM bis 10.000,- DM an. Zur Begründung erklärte er, dass der Zaun, der Totholzwall und die Erdaufschüttungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar seien, weil sie die Landschaft verunstalteten, die Natur schädigten und den Naturgenuss beeinträchtigten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. September 1998 Widerspruch, den die Bezirksregierung Hannover durch Bescheid vom 10. Februar 1999 unter Verlängerung der zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen gesetzten Frist bis zum 15. März 1999 als unbegründet zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger am 9. März 1999 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Zaun erhalten bleiben müsse. Der Zaun sei aufgrund einer Anordnung des ehemaligen Landkreises Neustadt errichtet worden, um Unbefugten den Zutritt zu dem durch den Bodenabbau entstehenden Teich zu verwehren. Da von dem Teich und den Böschungen noch immer Gefahren ausgingen, sei der Zaun nach wie vor erforderlich. Er müsse außerdem erhalten bleiben, um die Tier- und Pflanzenwelt im Landschaftsschutzgebiet vor Störungen zu schützen. Der Anglerverein, der den Teich gegenwärtig nutze, habe ebenfalls ein besonderes Interesse daran, Unbefugte vom Teich fernzuhalten. Schließlich sei der Zaun nahezu zugewachsen, so dass er bei der Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen auch nicht beanstandet worden sei. Bei dem Totholzwall handele es sich um eine Benjeshecke, deren Errichtung ihm der Rechtsvorgänger der Beklagten erlaubt habe. Diese Hecke sei im Landschaftsschutzgebiet zulässig, weil das eingebrachte Material auf natürliche Weise verrotte und Platz für natürlichen Bewuchs schaffe. Die Erdwälle habe der Rechtsvorgänger der Beklagten ebenfalls abgenommen. Sie entsprächen dem Geländecharakter und seien mittlerweile natürlich bewachsen. Ihre Beseitigung würde zudem zu Schäden führen, die allenfalls langfristig ausgeglichen werden könnten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 3. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 10. Februar 1999 aufzuheben.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, dass der Zaun, dessen Errichtung der ehemalige Landkreis Neustadt aus Sicherheitsgründen verlangt habe, nicht mehr notwendig sei, weil der Bodenabbau seit langem abgeschlossen sei. Da der Zaun im Rekultivierungsplan nicht vorgesehen sei, habe er ihn entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht abgenommen. Für die Wälle, die nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht genehmigungsfähig seien, gelte nichts anderes. Der Totholzwall stelle zudem keine ordnungsgemäße Benjeshecke dar, weil er hauptsächlich aus Baumstämmen, Baumstümpfen und organischen Abfällen bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage durch Urteil vom 7. März 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig sei, weil die Wälle und der Zaun im Landschaftsschutzgebiet "Schneerener Geest-Grinder Wald" nicht zulässig seien. Der Zaun verunstalte das Landschaftsbild und widerspreche dem Charakter des Landschaftsschutzgebiets, weil er den freien Blick auf die Geestlandschaft erheblich beeinträchtige. Der Zaun sei zudem weder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt noch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Da der Teich nicht unmittelbar an den Weg grenze, könne der Kläger seiner Verkehrssicherungspflicht durch die Aufstellung von Warnschildern Genüge tun. Das Interesse des Anglervereins, die Einzäunung zum Schutz vor unbefugten Anglern zu erhalten, sei ebenfalls nicht beachtlich. Schließlich liege für den Zaun, dessen Privilegierung mit der Beendigung des Kiesabbaus entfallen sei, auch keine Baugenehmigung vor. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe die Abtragung der angefahrenen Erdwälle ebenfalls fehlerfrei angeordnet. Die Erdwälle stellten eine unnatürliche Barriere in der Landschaft dar, die das Landschaftsbild ungünstig veränderten und den Erholungswert des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigten. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine stillschweigende Genehmigung oder Duldung der Wälle durch den Rechtsvorgänger der Beklagten berufen, weil die Wälle erst nach der Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen angelegt bzw. erhöht worden seien. Der Totholzwall widerspreche ebenfalls dem Charakter des Landschaftsschutzgebiets. Bei der Ortsbesichtigung habe zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestanden, dass es sich bei ihm nicht um eine zulässige Benjeshecke handele. Schließlich sei die angefochtene Verfügung auch ermessensfehlerfrei, weil die Beseitigung der Erdwälle und des Totholzwalls keine unvertretbare Schädigung der Natur zur Folge haben werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die der seinerzeit zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 26. Juni 2000 zugelassen hat.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Eine Beseitigung der Erdwälle und des Totholzwalls würde unvertretbare Schäden im Landschaftsschutzgebiet verursachen. Auf den Wällen hätten seltene und geschützte Tierarten wie Dachse und Schlangen einen neuen Lebensraum gefunden, der ihnen genommen würde. Die Wälle wiesen außerdem überdurchschnittlich viele Pflanzenarten auf, die im Zuge der Beseitigung der Wälle vernichtet würden. Durch die Entfernung der Wälle würde ferner ein mindestens 10 m breiter und viele hundert Meter langer Brachstreifen entstehen, auf dem sich allenfalls langfristig wieder Tiere und Pflanzen ansiedelten. Außerdem würde die Natur während der Abräumarbeiten, die mindestens zwei bis drei Monate in Anspruch nähmen und den Einsatz von Baggern und Lastkraftwagen erforderlich machten, nachhaltig gestört. Das Verwaltungsgericht sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wälle das Landschaftsbild verunstalteten. Sie entsprächen vielmehr der Eigenart der Landschaft, weil die Umgebung leicht hügelig sei. Die Erdwälle stellten auch keine Aufschüttungen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, sondern genehmigungsfreie Anlagen nach der Niedersächsischen Bauordnung dar. Außerdem bestünden die Wälle teilweise aus natürlichen Bodenerhöhungen, die sich von den künstlichen Aufschüttungen nicht mehr unterscheiden ließen. Die Beklagte könne auch die Beseitigung des Zauns nicht verlangen. Dieser sei erforderlich, weil von dem Teich und den Böschungen erhebliche Gefahren ausgingen, denen er durch die Aufstellung von Warnschildern nicht wirksam begegnen könne. Außerdem diene der Zaun dem Schutz des Geländes vor Vandalismus und Müllablagerungen. Der Zaun sei überdies legal, weil er auf Anordnung des ehemaligen Landkreises Neustadt errichtet und vom Rechtsvorgänger der Beklagten am 29. April 1994 abgenommen worden sei. Außerdem genieße er Bestandsschutz, weil er geduldet worden sei. Da der Zaun inzwischen größtenteils zugewachsen sei, würde seine Beseitigung der Natur zudem mehr schaden als nützen. Schließlich werde auch die Beseitigung des Totholzwalls zu Unrecht verlangt, weil der Wall eine im Landschaftsschutzgebiet zulässige und nicht genehmigungsbedürftige Benjeshecke darstelle. Außerdem habe der Rechtsvorgänger der Beklagten den Wall im Zusammenhang mit der Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen genehmigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 7. März 2000 zu ändern und den Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 3. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 10. Februar 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und erwidert: Der Zaun sei seit Beendigung des Bodenabbaus nach § 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unzulässig. Der Kläger habe gewusst, dass er sämtliche Anlagen und Bauwerke - und damit auch den Zaun - nach der Beendigung des Bodenabbaus zu entfernen habe. Der Zaun sei auch nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich. Überdies habe ihn der Landkreis Hannover nicht abgenommen. Das gelte auch für die Erdwälle und den Totholzwall, die erst nach der Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen angelegt worden seien. Die Erdwälle seien für die angrenzende Geestlandschaft zudem nicht landschaftstypisch. Außerdem stelle der Totholzwall keine im Landschaftsschutzgebiet zulässige Benjeshecke dar. Schließlich könne auch der Hinweis des Klägers, dass seltene und geschützte Tierarten in den Wällen inzwischen einen Lebensraum gefunden hätten, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn diese Behauptung richtig wäre, wäre der Schaden, der durch die Errichtung der Wälle entstanden sei, größer als der Nachteil, der mit der Beseitigung der Wälle verbunden sein würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis C) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 3. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 10. Februar 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Die Anordnung des Rechtsvorgängers der Beklagten, den Zaun, den Totholzwall und die Erdwälle zu beseitigen sowie das Material aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entfernen, findet in § 63 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539) ihre Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung trifft die Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen; sind Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.
Der Kläger hat durch die Errichtung des Zauns, des Totholzwalls und der Erdwälle auf den Flurstücken ... und ... der Flur ... der Gemarkung Empede sowohl Rechtsvorschriften über Naturschutz- und Landschaftspflege verletzt als auch die Landschaft rechtswidrig verändert, weil diese Maßnahmen formell und materiell gegen die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Schneerener Geest-Grinder Wald" vom 2. August 1967 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 7. Juni 1993 - VO - verstoßen.
Nach § 3 Abs. 1 Buchst. a VO bedarf die Errichtung oder wesentliche äußere Veränderung von baulichen Anlagen aller Art - auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist - der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Außerdem sind das Aufschütten oder Einbringen von Stoffen aller Art und sonstige Veränderungen der Bodengestalt nach § 3 Abs. 1 Buchst. g VO erlaubnispflichtig. Gleichwohl hat der Kläger mit der Aufstellung des Zauns und der Anlage der Erdwälle bauliche Anlagen errichtet und die Bodengestalt im Landschaftsschutzgebiet verändert, ohne im Besitz einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde zu sein. Außerdem hat er das Material für den Zaun und den Totholzwall sowie einen großen Teil der zur Errichtung der Erdwälle verwendeten Erdmassen ohne vorherige Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde in das Landschaftsschutzgebiet eingebracht. Daher sind die von ihm durchgeführten Maßnahmen formell illegal. Der dagegen erhobene Einwand, dass die Erdwälle keine Aufschüttung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. g VO darstellten, ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger geht auch zu Unrecht davon aus, dass die Anlage des Totholzwalls keiner Erlaubnis bedarf, weil dieser eine Benjeshecke sei. Dabei kann unerörtert bleiben, ob der Totholzwall als Benjeshecke zu bezeichnen ist. Die Errichtung des Totholzwalls ist jedenfalls deshalb nach § 3 Abs. 1 Buchst. g VO erlaubnispflichtig, weil er aus Material, das in das Landschaftsschutzgebiet eingebracht wurde, errichtet worden ist.
Die Errichtung des Zauns, des Totholzwalls und der Erdwälle ist zudem materiell rechtswidrig, weil eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis für diese Maßnahmen nicht erteilt werden kann.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO wird die Erlaubnis für Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 VO versagt, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in § 2 Abs. 1 VO genannten Verunstaltungen, Schädigungen oder Beeinträchtigungen hervorzurufen. § 2 Abs. 1 VO bestimmt seinerseits, dass in dem geschützten Gebiet Handlungen verboten sind, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Danach kommt die Erteilung einer Erlaubnis für die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen nicht in Betracht, obwohl die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 VO nur wirksam sind, soweit sie Handlungen betreffen, die die Landschaft verunstalten.
Die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Schneerener Geest-Grinder Wald" ist aufgrund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes - RNatSchG - vom 26. Juni 1936 i. d. F. vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26. März 1955 entschieden, dass ganze Gebiete, d.h. flächenhafte Ausschnitte aus einer größeren Landschaft, auf der Grundlage dieser Bestimmungen nur unter Schutz gestellt werden können, um das Landschaftsbild vor verunstaltenden Eingriffen zu bewahren (- I C 101.52 - Buchholz 406.40, § 24 NatSchG, Nr. 1). Diese insbesondere aus dem Zusammenhang von § 5 Satz 1 und Satz 2 RNatSchG hergeleitete Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Juli 1956 (- 1 C 91.54 - Buchholz 406.40, § 24 NatSchG, Nr. 3) ausdrücklich bestätigt. Auch in dieser Entscheidung hat es betont, dass die Erstreckung des in erster Linie bestimmten Bestandteilen der Landschaft wie Bäumen, Alleen, Hecken usw. zugedachten Schutzes auf flächenmäßige Ausschnitte aus einer größeren Landschaft, die sogenannten Landschaftsteile, nur mit der Maßgabe zulässig ist, dass der Schutz sich auf die Bewahrung vor Verunstaltungen beschränkt (ebenso: Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000 - 3 L 733/00 -; Beschl. v. 11.7.2000 - 3 M 729/00 -). Ausgehend davon sind die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 VO nichtig, soweit sie sich auf Handlungen erstrecken, die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Das hat zur Folge, dass die Errichtung des Zauns, der Erdwälle und des Totholzwalls nur dann materiell gegen die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Schneerener Geest-Grinder Wald" verstößt, wenn diese Anlagen geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten. Das ist indessen der Fall.
Die Landschaft wird durch Maßnahmen verunstaltet, die in der Umgebung als hässlich empfunden werden, das ästhetische Empfinden verletzen und Kritik sowie die Forderung nach Abhilfe hervorrufen (Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 3 Rn. 7; Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, Bd. 1, § 3 Rn. 3, § 26 Rn. 8 C; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.6.1981 - 2 R 115/80 - NuR 1982, S. 28). Ob das der Fall ist, ist vom Standpunkt eines gebildeten und für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 4 C 21.79 - NuR 1983, S. 274, 275; Urt. v. 12.7.1956, a.a.O.; Blum/Agena/ Franke, § 3 Rn. 7). Aus der Sicht eines derartigen Betrachters verunstalten sowohl der mit Stacheldraht versehene Zaun als auch der Totholzwall und die Erdwälle die Landschaft in dem geschützten Landschaftsteil "Scheerener Geest-Grinder Wald".
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund einer Ortsbesichtigung die Überzeugung gewonnen, dass der Zaun auf die Landschaft verunstaltend wirkt. Die zahlreichen Fotografien, die sich in den Gerichtsakten und den Beiakten befinden, bestätigen diese Beurteilung, von der auch die Widerspruchsbehörde ausgegangen ist. Der Einwand des Klägers, dass der Zaun größtenteils zugewachsen sei, ändert daran nichts. Der mit Stacheldraht versehene Zaun ist gleichwohl als Fremdkörper in der Landschaft, der das ästhetische Empfinden verletzt und die Forderung nach Abhilfe hervorruft, deutlich wahrnehmbar.
Für den Totholzwall gilt nichts anderes. Der Totholzwall ist ausweislich der Fotografien in den Gerichtsakten und den Beiakten größtenteils aus Baumstämmen, Baumstümpfen, Wurzelwerk und starken Ästen errichtet worden und erscheint als eine künstlich angelegte, hässliche Barriere in der Landschaft, die das Landschaftsbild nach ästhetisch-optischen Kriterien ebenfalls erheblich verunstaltet.
Vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters sind auch die Erdwälle geeignet, die Landschaft zu verunstalten. Die Wälle, die sich deutlich von natürlichen Bodenerhöhungen unterscheiden, bilden in der Landschaft einen Fremdkörper und rufen bei einem aufgeschlossenen Betrachter Missfallen sowie die Forderung nach Abhilfe hervor. Das gilt umso mehr, als die Wälle insgesamt mehrere hundert Meter lang sind, an manchen Stellen sehr steile Böschungen aufweisen und zahlreiche große Bäume einschließen. Dass die Erdwälle inzwischen bewachsen sind, ändert daran nichts, weil sie ausweislich der Fotographien in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im Baurecht: BVerwG, Beschl. v. 11.8.1992 - 4 B 161.92 - NVwZ 1993, S. 476; Nds. OVG, Urt. v. 19.1.1995 - 1 L 2911/92 -) ohne weiteres als landschaftsfremde Barrieren, die das ästhetische Empfinden eines besonnenen Betrachters erheblich verletzen, zu erkennen waren.
Die Anordnung, den Zaun, den Totholzwall und die Erdwälle zu beseitigen und das Material aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entfernen, ist auch im Sinne des § 63 Satz 1 NNatSchG erforderlich, weil die Verunstaltung der Landschaft nur durch die Entfernung dieser Anlagen beseitigt werden kann. Andere Maßnahmen, die gleichermaßen geeignet sind, den Kläger aber weniger belasten, stehen nicht zur Verfügung.
Der Kläger kann der Beseitigungsanordnung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Teile der Erdwälle bereits als natürliche Bodenerhöhungen vorhanden gewesen seien. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat ihm durch die angefochtene Verfügung nur aufgegeben, die aufgeschütteten Erdwälle zu beseitigen. Die Beseitigungsanordnung erstreckt sich daher nicht auf die natürlichen Bodenerhöhungen, die von den künstlichen Aufschüttungen unterschieden werden können. Folglich geht die angefochtene Verfügung nicht über das zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes Erforderliche hinaus.
Gegen die Anordnung, den Zaun zu beseitigen, kann der Kläger auch nicht einwenden, dass der Zaun erforderlich sei, um den Gefahren, die von dem Gewässer und den Böschungen ausgingen, zu begegnen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger seiner Verkehrssicherungspflicht durch das Aufstellen von Warnschildern Genüge tun kann, zumal der Teich, der durch den Bodenabbau entstanden ist, nicht bis an die Grenzen des Flurstücks, an denen der Zaun errichtet worden ist, heranreicht. Im Übrigen bedarf es zur Abwehr von Gefahren keines Zauns, der mehr als 2 m hoch und mit scharfem Draht versehen ist. Daher liegen die Voraussetzungen, unter denen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG eine Befreiung von dem Verbot des § 2 Abs. 1 VO erteilt werden könnte, ersichtlich nicht vor. Mit dem Einwand, dass der Zaun auch dazu diene, das Gelände vor Vandalismus und Müllablagerungen zu schützen, hat der Kläger ebenfalls keine Gründe vorgetragen, die eine Befreiung vom Verbot der Verunstaltung der Landschaft rechtfertigen würden.
Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten den Zaun am 29. April 1994 abgenommen habe. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat dem Kläger unter dem 29. April 1994 zwar bescheinigt, dass die Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen erfolgt sei und dabei Mängel augenscheinlich nicht festgestellt werden konnten. Die Errichtung des Zauns gehört aber nicht zu den Rekultivierungsmaßnahmen, die der Großraum Hannover in der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 31. Januar 1969 angeordnet hat. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Abnahme durch den Rechtsvorgänger der Beklagten auch auf den Zaun erstreckt hat. Dass der Kläger den Zaun in seinem Antrag auf Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen erwähnt hat, ändert daran nichts. Die Abnahme betrifft ausweislich des Abnahmescheins vom 29. April 1994 nur die Rekultivierungsmaßnahmen. Abgesehen davon hätte eine Abnahme den Rechtsvorgänger der Beklagten nicht daran gehindert, die Beseitigung des Zauns, für den der Kläger keine Baugenehmigung vorweisen kann, zu verlangen.
Aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten die Beseitigung des Zaunes nicht schon 1994 verlangt hat, kann der Kläger auch nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung herleiten. Das Verhalten des Rechtsvorgängers der Beklagten hat kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass der Zaun dauerhaft bestehen bleiben kann. Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass der ehemalige Landkreis Neustadt die Errichtung des Zauns aus Gründen der Verkehrssicherheit verlangt habe. Er übersieht, dass der Großraum Hannover sowohl in der Ausnahmegenehmigung vom 31. Januar 1969 (Auflage 8) als auch in der Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 (Auflage 14) ausdrücklich angeordnet hat, nach Beendigung des Bodenabbaus alle technischen und baulichen Anlagen zu beseitigen. Daher hätte auch der Zaun nach Abschluss des Bodenabbaus abgebaut werden müssen. Folglich kann auch keine Rede davon sein, dass der Zaun Bestandsschutz genießt.
Die Behauptung des Klägers, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe auch den Totholzwall und die Erdwälle abgenommen, überzeugt ebenfalls nicht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass der Totholzwall und die Erdwälle, deren Beseitigung angeordnet worden ist, erst nach der Abnahme der Rekultivierungsmaßnahmen am 29. April 1994 angelegt worden sind.
Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG - in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101), der bei dem Erlass naturschutzrechtlicher Anordnungen nach § 63 Satz 3 NNatSchG zu beachten ist. § 4 Abs. 2 NGefAG untersagt zwar Maßnahmen, die zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die dem Kläger auferlegten Maßnahmen zeitigen derartige Folgen jedoch nicht.
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass sich auf und in den Erdwällen und dem Totholzwall inzwischen verschiedene Tier- und Pflanzenarten angesiedelt haben, die bei einer Beseitigung der Wälle vertrieben bzw. zerstört werden. Der Beklagten ist aber darin zuzustimmen, dass diese Beeinträchtigung der Flora und Fauna geringer als die Verunstaltung der Landschaft durch den Totholzwall und die Erdwälle wiegt. Das gilt um so mehr, als zu erwarten ist, dass die Flächen, auf denen sich die Erdwälle und der Totholzwall befinden, in relativ kurzer Zeit von standorttypischer Flora und Fauna wiederbesiedelt werden. Damit führt die Beseitigung der Erdwälle und des Totholzwalls keineswegs zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Für die Beseitigung des Zauns gilt nichts anderes. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die dem Kläger auferlegten Maßnahmen erhebliche Kosten verursachen. Die finanzielle Belastung des Klägers rechtfertigt sich durch das im vorliegenden Fall erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der Landschaft, das in den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles "Schneerener Geest-Grinder Wald" besonders zum Ausdruck kommt (vgl. Blum/Agena/Franke, § 63 Rn. 50, 52). Außerdem sind die Aufwendungen nur darauf zurückzuführen, dass der Kläger durch die Errichtung des Zauns, des Totholzwalls und der Erdwälle und damit aufgrund eigener zielgerichteter Handlungen gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Schließlich ist auch der Einwand des Klägers, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten und die Widerspruchsbehörde unangemessene Fristen zur Durchführung der ihm auferlegten Maßnahmen gesetzt hätten, unerheblich. Der Kläger übersieht, dass die gesetzten Fristen gegenstandslos geworden sind, weil er der Beseitigungsanordnung wegen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht innerhalb dieser Fristen nachkommen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1979 - 1 C 20.75 - DVBl. 1980, S. 745; Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 7. Auflage, § 89 Rn. 116, m.w.N.). Das hat zur Folge, dass auch die Zwangsgeldandrohung, die nach § 63 Satz 3 NNatSchG i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 2 NGefAG mit einer Fristsetzung verbunden sein muss, gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1979, a.a.O.; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, § 89 Rn. 116). Daher kommt auch die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1979, a.a.O.; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, § 89 Rn. 116, m.w.N.). Zur Klarstellung weist der Senat aber darauf hin, dass die Beklagte die Zwangsgelder unter Setzung einer neuen Frist nochmals androhen müsste, um diese nach erfolglosem Ablauf der Frist festsetzen zu können.