Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.02.2001, Az.: 6 A 3510/99

Gewährung einer Beihilfe für angefallene Krankheitsbehandlungskosten.; Kostendämpfungspauschale; Verletzung des Alimentationsprinzips; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Abstufungen nach Besoldungsgruppen ; Stichtagsregelung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.02.2001
Aktenzeichen
6 A 3510/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 19484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2001:0228.6A3510.99.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 23.04.2002 - AZ: 2 LB 3367/01
BVerwG - 03.07.2003 - AZ: BVerwG 2 C 36.02

Fundstelle

  • NdsVBl 2001, 172-176

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Beihilfe (Kostendämpfungspauschale

Redaktioneller Leitsatz

Gegen die auf § 87c Nds. Beamtengesetz getützte Kostendämpfungspauschale und die daraus folgende Berechnung des Umfang der Beihilfe bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da weder eine Verletzung der Beamtenalimentation noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ersichtlich ist, zumal die Kostendämpfungspauschale sozialverträglich ausgestaltet wurde.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2001
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ...,
den Richter am Verwaltungsgericht ... und
die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um eine dem Kläger zu gewährende Beihilfe, die um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt wurde.

2

Der im November 1956 geborene Kläger ist seit 1987 im Dienst des Landes Niedersachsen beschäftigt und Richter am Landgericht. Ihm werden Dienstbezüge nach Bes.Gr. R 1 Bundesbesoldungsordnung gezahlt. Er ist verheiratet mit seiner im September 1962 geborenen Ehefrau S., die nicht über eigenes Einkommen verfügt. Sie sind Eltern dreier im Mai 1989, August 1992 und Oktober 1996 geborener Söhne. Einer dieser Söhne bedarf wegen einer chronischen Erkrankung ständiger ärztlicher Betreuung mit Medikamentenbehandlung. Im Zeitraum vom 13. bis zum 16. Februar 1999 fielen ärztliche Rechnungen und Rezepte für den Kläger, seine Ehefrau und die Kinder in Höhe von insgesamt 1.773,35 DM an (8 Positionen).

3

Mit Antrag vom 24. Februar 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für die angefallenen Krankheitsbehandlungskosten. Bereits zuvor hatte der Kläger dargelegt, dass er selbst und seine Ehefrau hinsichtlich derartiger Leistungen Anspruch auf Kostenerstattung von anderer Seite (private Krankenversicherung) in Höhe von 30 v.H. und seine Kinder in Höhe von 20 v.H. der jeweils auf sie entfallenden Rechnungsbeträge haben.

4

Mit Beihilfebescheid vom 1. März 1999 gewährte daraufhin der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bemessungssätze eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 1.353,98 DM und kürzte diesen Betrag um eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 250,00 DM, so dass eine Beihilfe von 1.103,98 DM festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde auf die gesetzlich neu eingeführte Kostendämpfungspauschale, die je Kalenderjahr für ab dem 1.Februar 1999 gestellte Anträge zu beachten sei, verwiesen.

5

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale für ihn wie eine Gehaltskürzung wirke. Denn er müsse aus seinen Bruttoeinkünften neben den Steuern, gestiegenen staatlichen Gebühren, gestiegenen Kindergartenbeiträgen und Schulgeldern nun auch weitere Kosten für Krankheitsfälle aus seiner Alimentation aufbringen. Damit verstoße der Dienstherr gegen das Prinzip der Fürsorge und greife ungerechtfertigt in ihre Alimentation ein. Insbesondere müsse bedacht werden, dass dieser nun zu Lasten der Beamten und Richter gehende Kostenanteil nicht versicherbar sei.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 1999 - zugestellt am 24. August 1999 - wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kostendämpfungspauschale durch gesetzliche Änderung mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 bei Beihilfeanträgen eingeführt worden sei, die nach diesem Zeitpunkt eingingen. Dies ergebe sich aus Art.20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999. Er sei an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und könne kein Ermessen ausüben.

7

Am 23. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale habe der niedersächsische Landesgesetzgeber in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingegriffen. Denn dadurch werde im Ergebnis die Alimentation der Beamten und Richter geschmälert. Zudem falle das Land Niedersachsen durch die gesetzliche Änderung hinter den Beihilfestandard zurück, der sonst in Bund und Ländern üblich und geboten sei. Es werde nämlich in das austarierte Abhängigkeitsverhältnis zwischen Alimentation und Beihilfe mit einschneidender Wirkung eingegriffen, indem der Dienstherr nun ihn in durchaus erheblichem Umfang damit belaste, Krankheitskosten aus seiner Alimentation zu zahlen. Der Eingriff in den Beihilfestandard werde dadurch deutlich, dass die Kostendämpfungspauschale letztlich unabhängig von Zahl und Ausmaß der jeweiligen Krankheitsfälle in den betroffenen Richter- und Beamtenfamilien in Ansatz gebracht werde. Auch sei es den Richtern und Beamten nicht möglich, diese Belastung aus Mitteln der Alimentation im Wege der Eigenvorsorge vernünftig zu steuern. Denn die Kostendämpfungspauschale und die sich daraus ergebenden Belastungen seien nicht versicherbar. Daher handele es sich wirtschaftlich im Ergebnis um eine Kürzung der Bezüge, die der Landesgesetzgeber nicht vornehmen dürfe. Darüber hinaus werde das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Die Abstufungen der Kostendämpfungspauschale nach zusammengefassten Besoldungsgruppen würden nämlich in unzulässiger Weise nivellierend wirken. Es müsse nämlich bedacht werden, dass durchaus ein jüngerer Richter, der aus der Bes.Gr. R 2 Bundesbesoldungsordnung besoldet werde, tatsächlich einen geringeren Nettoauszahlungsbetrag erhalte, als ein lebensälterer Richter, der nach Bes.Gr. R 1 Bundesbesoldungsordnung besoldet werde. Auf diese Weise werde aber der R 2-Richter mit einer höheren Pauschale ohne sachlichen Grund belastet. Andererseits seien die Besoldungsunterschiede zwischen R 2 und R 3 so groß, dass es nicht gerechtfertigt sei, sie nur mit einer gleich hohen Kostendämpfungspauschale zu belasten. Schließlich zeige sich die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auch bei Familien mit Kindern, von denen eines - wie hier - chronisch erkrankt sei. Denn dann müsse die Familie mit häufigeren und höheren Krankheitskosten rechnen und werde in jedem Kalenderjahr wiederkehrend mit der Kostendämpfungspauschale"bestraft", während bei Richtern und Beamten ohne Kinder das Risiko, dass in jedem Kalenderjahr Krankheitskosten und damit eine Kostendämpfungspauschale anfielen, wesentlich geringer sei.

8

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe auf seinen Antrag vom 24. Februar 1999 über den festgesetzten Betrag hinaus in Höhe von 250,00 DM zu gewähren und

den Bescheid des Beklagten vom 1. März 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 9. August 1999 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung führt er aus, dass er sich mit der Abrechnung der Kostendämpfungspauschale an das geltende, neue Recht gehalten habe. Insbesondere sei für ihn ein Ermessensspielraum nicht gegeben. Das Haushaltsbegleitgesetz 1999 sei auch rechtmäßig, da wegen der enormen Belastungen des Landeshaushalts durch Beihilfe in Höhe von etwa 760 Mio. DM jährlich durch die Kostendämpfungspauschale tiefgreifende Einsparungsmöglichkeiten erzielt würden. Hinzu komme, dass die bisher vorgesehene Eigenbeteiligung bei Arzneimittelkäufen, Zuzahlungen und Festbetragsmedikamenten sowie die Eigenanteile bei Fahrtkosten nunmehr abgelöst worden seien. Durch die Kürzungen werde auch nicht in den Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eingegriffen. Insbesondere müsse es einem Gesetzgeber möglich bleiben, auch im laufenden Haushaltsjahr eine wirksame Haushalts-, Sozial- und Konjunkturpolitik betreiben zu können, ohne dass dem Gesetzgeber unzulässige Begrenzungen durch Einzelinteressen auferlegt würden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

12

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 1. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1999 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers zur Gewährung einer Beihilfe ist § 87 c Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - idF vom 11. Dezember 1985 (Nieders.GVBl. S. 493) in der hier zu berücksichtigenden Fassung durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nieders.GVBl. S. 10, 13), zuletzt geändert durch Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 vom 15. Dezember 2000 (Nieders.GVBl. S. 378, 380). Diese Vorschriften sind gem. § 4 Abs. 1 Nds.RiG vom 14. Dezember 1962 (Nieders.GVBl. S. 265, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2000, Nieders.GVBl. S. 66) entsprechend auch für Richter anzuwenden. Danach erhalten Landesbeamte und Richter Beihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften, wobei die Beihilfevorschriften des Bundes i.d.F. vom 10. Juli 1995 (GMBl. 1995 S. 470) maßgebend sind. Anzuwenden ist nach Art. 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 das neue Recht, da der Antrag des Klägers nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Februar 1999 (vgl. Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999) bei der Beihilfestelle eingegangen ist.

14

Nach § 87 c Abs. 4 Satz 1 NBG ist die zunächst errechnete Beihilfe eines Richters aus der Besoldungsgruppe R 1 je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um 400,00 DM zu kürzen. Diese Kostendämpfungspauschale vermindert sich nach Satz 3 der Vorschrift um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Danach steht dem Kläger für die mit seinem Antrag vom 24. Februar 1999 geltend gemachten Aufwendungen an sich eine Beihilfe nur im von dem Beklagten festgesetzten Umfang zu, was zwischen den Beteiligten auch außer Streit steht, falls das neue Recht anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht auf den Rechtszustand im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistungen - hier dem Januar 1999 - abzustellen, da nach Ansicht der Kammer gegen die Regelung in § 87 c Abs. 4 NBG als Norm keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen (dazu unter A) und das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zur Berechnung des Umfangs der zu gewährenden Beihilfe nicht zu beanstanden ist (dazu unter B).

15

A)

Das Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

1)

Die Kostendämpfungspauschale ist durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (dort: Änderung§ 87 und Neufassung § 87 c NBG) und damit als Gesetz vom Niedersächsischen Landesgesetzgeber in das NBG eingefügt worden. Damit wurde der Regelung in Art. 41 der Niedersächsischen Verfassung Rechnung getragen, wonach allgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, der Form eines Gesetzes bedürfen.

17

2)

Gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes in Beihilfesachen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Denn auch unter Beachtung der aus Art. 70 GG folgenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durfte das Land Niedersachsen eine Regelung der Beihilfe oder ihr entsprechender Leistungen bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen der Beamten und Richter durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle treffen. Denn auch wenn der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art.72 Abs. 1 GG durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz bezüglich der Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen von der ihm aufgrund des Art. 74 a GG zustehenden Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, so ist das Land zum Erlass einschränkender Regelungen bei der Beihilfe nicht gehindert. Der Bund hat nämlich von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Beihilfe keinen Gebrauch gemacht. Es fehlt an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Beihilfe für die Beamten und Richter der Länder und der Gemeindebeamten durch den Bund.

18

3)

Auch ergibt sich dadurch, dass regelmäßig die Kostendämpfungspauschale durch die Beamten oder Richter aus ihrer Alimentation bezahlt wird (dabei vernachlässigt die Kammer Beamte, dieüber Vermögen verfügen) - sei es direkt aus den Dienstbezügen, sei es indirekt durch aus den Dienstbezügen finanzierte private Krankenversicherungsleistungen -, keine unzulässige mittelbare Regelung der Beamtenalimentation. Zwar mögen die vorgesehenen Abzüge zu Belastungen des Beihilfeberechtigten führen, die aus seinen Besoldungs- oder Versorgungsbezügen zu begleichen sind. Ein mittelbarer Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber zustehende Befugnis zur Gestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist darin aber nicht zu erblicken, da beide Regelungsbereiche - Alimentation und Beihilfe - an unterschiedliche Prinzipien anknüpfen. Zwar ist in der vom Bund festgesetzten Besoldung nach allgemeiner Auffassung ein Anteil zur Deckung von Aufwendungen der Beamten im Krankheitsfall enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 2 N 1/86 - BVerwGE 77, 345, 351 = NJW 1987, 2948 = NVwZ 1987, 1083). Auch wird in der Literatur die Ansicht vertreten, durch Kürzungen im Beihilfewesen werde mittelbar Einfluss auf die Beamtenalimentation genommen (vgl. Neuhäuser, Kostendämpfungspauschalen im Beihilferecht im Lichte der Rechtsprechung, NVwZ 1999, 824, 835). Indessen weisen Beihilfe und Alimentation unterschiedliche Anknüpfungspunkte auf. Besoldung und Versorgung in ihrer bundesgesetzlichen Ausgestaltung dienen der Erfüllung des aus Art. 33 Abs.5 GG folgenden Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten oder Richter und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvR 3/88 - BVerfGE 83, 89, 98 = DVBl. 1990, 201 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]). Aufwendungen für besondere finanzielle Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle sind in den Dienst- und Versorgungsbezügen nicht enthalten. Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der in solchen Fällen zu erwartenden Aufwendungen zur Eigenvorsorge zur Verfügung, mit dem sie dann entweder Ersparnisse anhäufen oder freiwillig eine Krankenversicherung abschließen können, die einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckt (vgl. BVerwG, Beschuss vom 28. November 1991 - 2 N 1/89 - BVerwGE 89, 207, 209). Der für die Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation braucht grundsätzlich nur so bemessen zu sein, dass aus ihm die Prämien einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten - "beihilfekonformen" - Krankenversicherung beglichen werden können. Indessen wird dadurch den Ländern nicht eine auf konkrete Krankheitsfälle bezogene Gewährung von Beihilfen verwehrt. Denn das erst in jüngerer Zeit nach 1945 herausgebildete System der Beihilfe gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - LV 3/95 - NVwZ-RR 1997, 449, 455 m.w.N. = DÖV 1997, 347 [VerfGH Saarland 17.12.1996 - Lv 3/95] mit Anm. Pühler ZBR 1998, 226; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1998,RdNr. 355 m. w. N.). Die Beihilfe wird aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erbracht, die diesen zu Vorkehrungen verpflichtet, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Richters bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Das in Bund und Ländern zu diesem Zweck herausgebildete Beihilfesystem soll den Beamten und Richter von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Allerdings müssen sich Beihilfe und Alimentation aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht dergestalt ergänzen, dass dem beihilfeberechtigten Richter keinerlei Belastung verbleibt, die er aus seinen Bezügen zu tragen hat. Daher sind Beihilferegelungen, die den Beamten oder Richter mit Aufwendungen belasten, die etwa eine beihilfekonforme private Krankenversicherung nicht erstattet, nicht bereits als besoldungsrechtliche Regelungen zu betrachten. Dies kann auch nicht aus einer Staffelung der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen hergeleitet werden. Eine Einebnung der bundesrechtlich abgestuften Besoldungsgruppen erfolgt damit nicht. Vielmehr ist die Staffelung Ausdruck des Fürsorgeprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O., S. 102; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 -, DVBl. 2000, 1117, 1118; BayVGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 3 B 94.2210 -, abgedr. in: Schütz, Beamtenrecht, ES/C IV 2 Nr. 97 S. 332, 333).

19

4)

Auch begegnet die hier in Rede stehende Kürzung der Beihilfe nicht etwa deswegen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie unmittelbar zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs.5 GG führen könnte. Aus den bereits dargestellten Grundsätzen des Alimentationsprinzips folgt, dass von Verfassungs wegen lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlasst ist, die den amtsangemessenen Unterhalt einschließlich der Kosten einer angemessenen, der Beihilfe weitgehend angepassten Krankenversicherung deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O., S. 101). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Alimentationsprinzips nur denkbar, wenn der Beihilfeberechtigte im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müsste, dass die ihm verbleibende Besoldung keine amtsangemessene Lebensführung für sich und seine Familie mehr erlaubte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991, a.a.O., S. 209). Im vorliegenden Falle besteht bei einer Beihilfekürzung, die 250,00 DM bei einem nach Besoldungsgruppe R 1 BBesO besoldeten Richter ausmacht, dafür kein Anhaltspunkt. Dies wird auch von den Kritikern der Regelung eingeräumt, da die Mehrbelastung regelmäßig deutlich weniger als 1 % der Jahresbezüge ausmacht (vgl. Neuhäuser, a.a.O., S. 825; SaarlVerfGH, a.a.O., S. 455).

20

Auch ihrer Art nach wahrt die Eigenbeteiligung nach § 87 c Abs. 3 NBG, die wegen ihrer Kumulation mit in den Blick zu nehmen ist, bei den Wahlleistungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung das Alimentationsprinzip. Denn nach§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BhV bleiben die Aufwendungen bei der Inanspruchnahme allgemeiner Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung ohne Abzug beihilfefähig, so dass diese Beschränkung erst zum Tragen kommt, wenn der Beihilfeberechtigte selbst oder die über ihn mit beihilfeberechtigten Familienangehörigen Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Eine unvermeidbare Erhöhung der Belastungen ist daher für die Zukunft durch die Regelung nicht gegeben, denn auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen und ein Zweibettzimmer kann der Beamte oder Richter - ohne Gefährdung seiner Gesundheit - verzichten.

21

5)

Die streitige Regelung ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie sich aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie§ 87 Abs. 1 Satz 1 NBG ergibt, vereinbar. Dieses Prinzip gebietet ergänzende Leistungen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und der Beihilfeberechtigte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die sich auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken lassen. Der Dienstherr darf daher die Beihilfe, die er nach dem in Bund und Ländern entwickelten Beihilfesystem als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991, a.a.O., 211 m. w. N.). Indessen folgt daraus nicht, dass eine lückenlose Anpassung an diese Versicherungsmöglichkeiten geboten ist. Denn grundsätzlich beschränkt sich die zumutbare Eigenvorsorge nicht auf den Abschluss einer (beihilfekonformen) privaten Krankenversicherung. Vielmehr sind durchaus auch verbleibende Belastungen in einem zumutbaren Umfang vom Beamten aus seiner Alimentation oder aus Rücklagen zu tragen. Entscheidend ist zunächst, ob im konkreten Einzelfall der verbleibende Eigenanteil einschließlich der Kosten für eine zumutbare Krankenversicherung zu einer für den Beamten oder Richter unzumutbaren Belastung führt (vgl. VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 22. November 1994 - 6 K 771/94.NW - ZBR 1995, 249). Dies kann indessen nach Ansicht der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht im vorliegenden Fall angenommen werden. Die finanzielle Belastung der Betroffenen ist vergleichsweise gering, da sie sich regelmäßig auf weit weniger als 1 % des Bruttojahreseinkommens beläuft. Eine einmalige Kostendämpfungspauschale von 250,00 DM im Kalenderjahr stellt keine Verletzung der gebotenen Fürsorge dar.

22

Hinzu kommt, dass die Kostendämpfungspauschale in§ 87 c Abs. 6 NBG sozialverträglich ausgestaltet wurde. Denn dort werden die Beihilfeansprüche von Beamten im Erziehungsurlaub, im Vorbereitungsdienst und Waisen sowie Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung von einer Kostendämpfungspauschale ausgenommen. Auch vermindert sich nach § 87 c Abs. 4 Satz 3 NBG die Pauschale um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Damit wird entsprechend dem Fürsorgeprinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit bestimmter Gruppen von Beihilfeberechtigten Rechnung getragen. Zudem kann im Einzelfall nach § 14 Abs. 6 BhV zur Vermeidung von Härten durch die oberste Dienstbehörde der Bemessungssatz in Ausnahmefällen verändert werden. Ob über die Beihilfevorschriften hinaus unter Rückgriff auf das Fürsorgeprinzip in besonderen Einzelfällen weitere Leistungen vom Beamten oder Richter verlangt werden können, muss für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden.

23

Insbesondere wird durch die in Streit stehende Änderung die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Dienstherr krankheitsbedingte Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit gänzlich ausschließt und dies mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden ist, die die Lebensführung des Beamten durchgreifend beeinträchtigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1985 - 2 C 58/85 - BVerwGE 79, 249, 253). Indessen wird diese Grenze allein aufgrund der geänderten Regelungen in § 87 c NBG nicht generell überschritten, zumal Arznei- und Verbandmittel sowie Krankentransporte nach Abs. 2 der Neuregelung in Niedersachsen nunmehr - anders als im Bund - ohne Abzüge beihilfefähig sind.

24

6)

Die Mehrbelastungen der Beihilfeberechtigten durch die in Rede stehende gesetzliche Änderung halten sich im Rahmen des Beihilfestandards, der sich in Bund und Ländern herausgebildet hat (vgl. zum Begriff: Schütz, Beamtenrecht, Stand März 2000, § 88 NW-LBG, RdNr. 4 m. w. N.). Der Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, in welcher Weise er die amtsangemessene Alimentation ergänzt, wird durch das in Bund und Ländern geschaffene Beihilfesystem begrenzt. Dass sich beide Regelungsbereiche nicht lückenlos ergänzen müssen, wurde bereits dargelegt. Als Folge der Wechselbeziehung zwischen Alimentation einerseits und ergänzender Beihilfe andererseits ist die Ausgestaltung der Beihilfe aber auch von dem abhängig, was der Bundesbesoldungsgesetzgeber als durchschnittliche "beihilfekonforme" Eigenvorsorge im Rahmen der Alimentation berücksichtigt. Dabei greift er auf die nach den Beihilfesystemen in Bund und Ländern regelmäßig gewährte Beihilfe zurück, nachdem das Beihilferecht in Bund und Ländern im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen herausgebildet hat. Der so umschriebene Beihilfestandard gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Richters und ist bei der Bemessung von Besoldung und Versorgung zu berücksichtigen. Im Gegenzug genügen der Bund und die Länder ihrer Fürsorgepflicht nur, wenn sie ihre ergänzende Hilfeleistungen am bundesweiten Beihilfestandard orientieren. Indessen ist dabei ein identisches Beihilfesystem oder eine Gleichbehandlung, dass etwa jeder Aufwendung und Aufwendungsart in Bund und Ländern gleiche oder ähnliche Beihilfeleistungen gegenüber stehen müssten, nicht geboten. Vielmehr sind Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes nicht ohne weiteres fürsorgepflichtwidrig. Eine Verletzung des gebotenen Beihilfestandards wegen Beeinträchtigung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist erst dann erreicht, wenn das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der Alimentation und den ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich gestört wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegenüber dem allgemeinen Beihilfestandard in dem betreffenden Land deutliche Einbußen erleidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991, a.a.O., S. 212).

25

Eine derartig deutliche Störung des Beziehungssystems oder Einbuße durch die in Rede stehende gesetzliche Regelung ist nicht gegeben. Zwar führen die Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen und die Einführung von Kostendämpfungspauschalen pro Kalenderjahr durchaus zu dem denkbaren Umstand, dass bestimmte Krankheitskosten allein vom Beamten getragen werden müssen, soweit sie unterhalb der hier in Rede stehenden"Deckelungen" bleiben. Indessen kann daraus nicht ein den Beihilfestandard verletzender vollständiger Ausschluss von Aufwendungen aus Anlass von Krankheiten gesehen werden (so aber: Neuhäuser, a.a.O., S. 827). Denn die Einführung von Bagatellgrenzen hat stets denknotwendig zum Gegenstand, dass der dem Grunde nach Anspruchsberechtigte vollständig die Kosten dann zu tragen hat, wenn er unterhalb der jeweiligen Bagatellgrenzen bleibt. Fraglich ist daher im vorliegenden Fall allein, ob die durch die Neuregelung eingeführten Begrenzungen in ihrem wirtschaftlichen Auskommen so gestaltet sind, dass die Leistungslücken nicht mehr hingenommen werden können. Dabei ist nach Ansicht der Kammer nicht zu übersehen, dass die hier in Rede stehenden Einsparungen sich in gewisser Weise auch an den Zuzahlungen und Leistungseinschränkungen orientieren, wie sie mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (BGBl. I 1992, 2266) seit dem Jahre 1993 für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt worden sind (vgl. etwa § 31 Abs. 3 SGB V für Arznei- und Verbandmittel, § 34 II SGB V zum Ausschluss bestimmter Arzneimittel, § 39 Abs. 4 SGB V Zuzahlung für Krankenhaustage). Auch um eine Privilegierung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu vermeiden, haben daher der Bund und verschiedene Länder in ihren Beihilfevorschriften Einschränkungen vorgenommen. Eine durchgreifende Störung des ausgewogenen Beziehungssystems zwischen Alimentation und ergänzenden Beihilfeleistungen vermag die Kammer daher in den in Rede stehenden Einschränkungen nicht zu erblicken, wenn zugleich auch weite andere Bevölkerungskreise von Einschränkungen im Gesundheitssystem betroffen sind. Zudem liegt das Bestreben des Beihilfegesetzgebers auf der Hand, es in die Hand des Beihilfeberechtigten zu legen, ob er die betreffenden Wahlleistungen in Anspruch nehmen will und damit sich einer Eigenbeteiligung aussetzt oder ob er auf die Wahlleistungen verzichtet und einen vielleicht weniger komfortablen Leistungsstandard in Anspruch nimmt, der aber voll erstattet wird. Auch fördert die Kostendämpfungspauschale in§ 87 c Abs. 4 und 5 NBG eine zurückhaltende Inanspruchnahme des Gesundheitssystems.

26

Dabei berücksichtigt die Kammer auch den Umstand, dass - soweit ihr bekannt - der Anfall der Kostendämpfungspauschale nicht versicherbar ist.

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Jedoch ist es dem Beihilfeberechtigten unbenommen, zur Abdeckung der Kürzungen der Wahlleistungen bestehende Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherungen zu ergänzen oder eine Krankenhaustagegeldversicherung abzuschließen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BhV bei der Begrenzung der Beihilfe nicht in Ansatz zu bringen ist. Zudem stellt die Rechtsordnung in § 178 e Versicherungsvertragsgesetz eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, seine vertraglichen privaten Krankenversicherungsleistungen auf eine neue Basis zu stellen. Denn nach dieser Vorschrift hat ein beihilfeberechtigter Versicherungsnehmer bei Änderung des Beihilfebemessungssatzes oder bei Wegfall der Beihilfe im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife Anspruch auf Anpassung dahingehend, dass der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der Beihilfeanspruch ausgeglichen wird, wobei Wartezeiten oder erneute Risikoprüfungen entfallen. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob stets und unter allen Umständen diese Vertragsanpassungen ohne Schwierigkeiten von den betreffenden Beamten und Richtern mit ihren Versicherungsgesellschaften durchgeführt werden können. Indessen deutet diese Möglichkeit jedenfalls darauf hin, dass teilweise durch eine versicherungsmäßige Eigenvorsorge gestiegenen Belastungen durch Leistungseinschränkungen der Beihilfe im Wege der privaten Initiative begegnet werden kann.

28

7)

Schließlich stehen die in Rede stehenden Einschränkungen im Beihilferecht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass bei Wahlleistungen Eigenbeteiligungen eingeführt und Kostendämpfungspauschalen gegliedert nach Besoldungsgruppen erhoben werden. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Dabei verbleibt ihm insbesondere im Bereich der hier in Rede stehenden gewährenden Staatstätigkeit (Leistungsverwaltung) ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. Schnellenbach, Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Verwaltungsarchiv Band 92 (2001) S. 2, 22). Es genügt daher, wenn sich für die getroffene Unterscheidung eine ausreichende sachliche Begründung findet, wobei der Gesetzgeber entscheiden kann, an welche sachlichen Merkmale er anknüpft. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es ihm nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Ob der Gesetzgeber demgegenüber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat, ist jedoch von einem Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Im vorliegenden Fall sind die Einführung einer höheren Eigenbeteiligung bei den Wahlleistungen und einer Kostendämpfungspauschale erkennbar von dem Willen des Gesetzgebers getragen, schnell zu einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu führen und zugleich die Beamten und Richter zu einer zurückhaltenden Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems anzuhalten. Damit sind durchaus sachliche Gründe für die Maßnahmen des Gesetzgebers gegeben.

29

Auch ist nicht zu beanstanden, dass bei den Kostendämpfungspauschalen Abstufungen nach Besoldungsgruppen vorgenommen wurden. Denn die unterschiedliche Behandlung der Kostendämpfungspauschalen nach verschiedenen Besoldungsgruppen entspricht durchaus dem Fürsorgeprinzip und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die regelmäßig bei den betreffenden Besoldungsgruppen erwartet werden kann (a. A. Neuhäuser, a.a.O.). Denn regelmäßig darf der Gesetzgeber von der Annahme ausgehen, dass mit höher steigenden Besoldungsgruppen und damit erfahrungsgemäß einhergehendem höheren Lebensalter der betreffenden Beamten eine größere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist, um die in Rede stehenden Kürzungen zu verkraften. Darüber hinaus ist die Zusammenfassung verschiedener Besoldungsgruppen in jeweils einer Belastungsstufe bei den Kostendämpfungspauschalen dadurch gerechtfertigt, dass im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Beihilfegewährung darstellt, typisierende und pauschalierende Regelungen schon deswegen gerechtfertigt sind, um möglichst einfach und zeitnah die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben bewältigen zu können. Nach der Auskunft des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung werden allein in Aurich jährlich ca. 400.000 Beihilfeanträge bearbeitet. Das Gesamtvolumen der Beihilfen betrug im niedersächsischen Staatshaushalt im Jahre 1998 ca. 760 Mio. DM.

30

Die Rüge, erkrankte Beihilfeberechtigte würden gegenüber nicht erkrankten Beihilfeberechtigten willkürlich benachteiligt, greift nicht durch. Da nicht erkrankte Beihilfeberechtigte keine entsprechenden Aufwendungen zu tragen haben, würde die von dem Kläger geforderte Gleichbehandlung beinhalten, dass die Leistungen der Krankenversicherung und der Beihilfestelle seine krankheitsbedingten Aufwendungen insgesamt abdecken und eigene Belastungen nicht verbleiben dürften. Ein derartiger Rechtszustand stünde aber im Widerspruch zu den aufgezeigten Anknüpfungspunkten von Alimentation und Beihilfe und insbesondere der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, in welcher Weise er seiner Fürsorgepflicht gerecht wird. Hinzu kommt, dass die vom Gesetzgeber im Land angestrebten Einsparungen ein sachlicher Grund sind, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. August 2000 - 19 K 2507/99 - V.n.b., zum Vorstehenden wie auch zum gesamten Problemkreis).

31

B)

Schließlich begegnet die gesetzliche Regelung, dass auf alle nach dem Stichtag gestellten Beihilfeanträge das neue Recht anzuwenden ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich verbieten das Gebot der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit nicht in jedem Fall die Rückwirkung von Gesetzen. Insbesondere im Falle einer unechten Rückwirkung ist diese nicht verboten. Eine derartige unechte Rückwirkung liegt dann vor, wenn die gesetzliche Regelung auf noch nicht abgeschlossene Tatbestände anzuwenden ist und sich auf die Ausgestaltung von Rechtsbeziehungen in der Zukunft bezieht. Das ist hier der Fall, weil ein Anspruch auf Beihilfe von einem Antrag abhängig ist, der sich auf eine zukünftige Zahlung bezieht. Eine Rückwirkung von Gesetzen in diesem Sinne ist zulässig, es sei denn, dass der Bürger auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte und sein Vertrauen gegenüber demöffentlichen Interesse an einer sofortigen und gleichmäßigenÄnderung überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 - BVerfGE 14, 288, 297; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287, 306; BVerfG, Urteil vom 28. November 1985 - BvL 5/80 u.a. - BVerfGE 69, 272, 309 [BVerfG 16.07.1985 - 1 BvL 5/80]; BVerfG, Urteil vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 345). Bei der vorliegenden gesetzlichen Regelung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass das Vertrauen der Beamten und Richter in den Fortbestand der Rechtslage in unzulässiger Weise enttäuscht worden ist. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger dadurch in eine missliche Lage gelangt ist, dass die Aufwendungen für den Krankheitsfall im Januar 1999 anfielen, und ihm erst nach Geltung des neuen Gesetzes die Antragstellung möglich war. Insofern bestanden für ihn keine Möglichkeiten, durch eine entsprechende Entscheidung von sich aus der in Rede stehenden zusätzlichen Belastung durch die Neufassung des Gesetzes zu entgehen. Auch wegen der chronischen Erkrankung seines Sohnes konnte er durch eigene Dispositionen die Belastungen, die aus der Neufassung des Gesetzes herrühren, nicht berücksichtigen.

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Indessen durfte der Kläger als Richter nicht ohne weiteres auf den Fortbestand der früheren Regelung vertrauen. Denn Art. 33 Abs. 5 GG ist eine spezialrechtliche Regelung sowohl gegenüber Art. 14 GG (Schutz des Eigentums) als auch gegenüber dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255, 272 = NVwZ 1986, 369 [BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83]). Das bedeutet, dass der Beamte oder Richter im Verhältnis zu seinem Dienstherrn nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen darf. Vielmehr ist er im gegenseitigen Treueverhältnis auch dazu verpflichtet, dem Dienstherrn dann beizustehen, wenn Haushaltsnot herrscht. In der Regel kann also der Beamte oder Richter nicht darauf vertrauen, dass seine beamtenrechtlichen Rechtspositionen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht nachteilig verändert werden. Dies gilt insbesondere für Beihilfeleistungen, die Ausdruck des Fürsorgeprinzips sind, zumal schon in der Vergangenheit häufig Änderungen bei den Beihilfevorschriften, die erst nach der Befreiung vom Nationalsozialismus entstanden sind, zu verzeichnen waren. Zwar mag in dem Recht auf Fürsorge auch der Anspruch des Beamten oder Richters enthalten sein, in seinem Vertrauen auf den Fortbestand beamtenrechtlicher Beihilferegelungen nicht oder nicht ohne schwerwiegende und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls in der Weise enttäuscht zu werden, dass er durch geltendes Beamtenrecht zu wichtigen, seine Lebensgestaltung betreffenden und nicht wieder rückgängig zu machenden oder folgenlos zu beseitigenden Dispositionen - auch Unterlassungen - veranlasst wird, die sich in Anbetracht der dann erfolgten Rechtsänderungen als sinnlos oder nachteilig erweisen (vgl. SaarlVerfGH, aaO, S. 456).

33

Dieses Vertrauen ist aber nicht in unzulässiger Weise enttäuscht worden. Die hier vom Kläger zu tragenden Belastungen wiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht so schwer. Die im Streitfall in Rede stehende wirtschaftliche Einbuße von 250,00 DM ist zwar für den betreffenden Richter ärgerlich, gleichwohl verhältnismäßig gering und beschränkt sich zunächst auf einen einmaligen Vorgang im Kalenderjahr. Für die Zukunft ist es ihm möglich, durch Eigenvorsorge (Ansparen) den gesetzlichen Änderungen Rechnung zu tragen. Gegenüber diesen Belastungen des Beamten besteht ein erhebliches Allgemeininteresse, das zu der betreffenden gesetzlichen Regelung geführt hat. Zum einen wollte der Gesetzgeber schnell eine Verbesserung der Haushaltslage erreichen. Zum anderen handelt es sich bei dem betroffenen Personenkreis, der durch die Stichtagsregelung negativ betroffen wird, um eine verhältnismäßig kleine Gruppe. Gewiss führt das Fehlen einer weiträumigen Übergangsregelung zu einer wirtschaftlichen Belastung. Auch wird der Kläger gegenüber denjenigen Beamten ungleich behandelt, die schon früher in der Lage waren, einen Beihilfeantrag zu stellen. Jedoch ist dies keine für den Betroffenen unzumutbare Belastung ohne sachlichen Grund. Denn Stichtage führen stets unvermeidlich zu gewissen Härten, damit sich ab einem bestimmten Tag gleichmäßig und umfassend das Verwaltungshandeln umstellen kann. Eine derartige Stichtagsregelung liegt auch innerhalb des weiten Spielraums politischen Ermessens, den der Gesetzgeber hat. Daher müssen wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe von den Beihilfeberechtigten Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Beihilfevorschriften ergeben. Jedenfalls ist bei den hier in Rede stehenden Beträgen eine unzumutbare Belastung des einzelnen Betroffenen nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187/83 -, BVerwGE 51, 193, 200; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 - 6 C 24.84 -, abgedr. in Schütz, Beamtenrecht, Stand März 2000, ES/C IV 2 Nr. 25; BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1201/99 -, ZBR 2000, 379).

34

Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidungen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.