Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.04.2002, Az.: 8 KN 230/01
Duldungspflicht; Eigentum; Kalksteinbruch; Kalktrockenbiotop; Landschaftsbestandteil; Leistungsfähigkeit; Naturhaushalt; Naturschutz; Schutzzweck; Verbot
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.04.2002
- Aktenzeichen
- 8 KN 230/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 14 Abs 1 GG
- § 28 Abs 1 Nr 2 NatSchG ND
- § 28 Abs 2 NatSchG ND
- § 29 NatSchG ND
- § 30 Abs 4 NatSchG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Landschaftsbestandteile leisten nicht nur dann einen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wenn von ihnen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt der sie umgebenden Landschaftsräume ausgehen, sondern auch dann, wenn sie einer schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flora oder Fauna Lebensraum bieten und damit zu deren Erhalt sowie dem der Artenvielfalt beitragen.
2. Die Verbote einer Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung auszulegen, der nach § 30 Abs. 4 NNatSchG anzugeben ist, um Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Rechtsnorm zu geben.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung der Antragsgegnerin zum Schutz des Kalksteinbruchs Mascherode als "geschützter Landschaftsbestandteil".
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Flurstücks 180/7 der Flur 5 der Gemarkung Mascherode. Auf einer Teilfläche dieses ca. 3,75 ha großen Flurstücks befindet sich ein ehemaliger Kalksteinbruch, dessen Abbau 1957 eingestellt wurde. Der nördliche Teil des Kalksteinbruchs ist von Wohnbebauung umgeben, der südliche Teil des Kalksteinbruchs grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen, die mittlerweile in den Bebauungsplan "Schmiedeweg" einbezogen worden sind.
Um den Kalksteinbruch vor Veränderungen zu schützen, stellte die Antragsgegnerin ihn zunächst durch Bescheid vom 31. Mai 1988 als flächenhaftes Naturdenkmal sicher. Durch weitere Bescheide vom 13. November 1989, 15. Oktober 1991 und 18. Dezember 1996 ordnete die Antragsgegnerin die einstweilige Sicherstellung des Geländes als geschützter Landschaftsbestandteil an. Den gegen den letzten Bescheid gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Braunschweig durch Beschluss vom 10. Juli 1997 (9 B 9034/97) ab. Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 12. September 1997 (3 M 3812/97) abgelehnt.
Am 23. Dezember 1997 erließ die Antragsgegnerin die Verordnung zum Schutz des Kalksteinbruchs Mascherode als "geschützter Landschaftsbestandteil" in der Stadt B. (Amtsblatt für die Stadt B. vom 22. Januar 1998). § 1 Abs. 1 dieser Verordnung - VO - erklärt eine ca. 1,4 ha große Teilfläche des Flurstücks 180/7 zum geschützten Landschaftsbestandteil. Die Unterschutzstellung dient nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VO der Erhaltung spezialisierter und schützenswerter Pflanzengesellschaften und in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie der Bewahrung der Eigenart, Schönheit und Vielfalt des Kalksteinbruchs als des letzten Kalktrockenbiotops im B. Raum.
Am 2. Dezember 1999 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Kalksteinbruchs nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - nicht vorlägen. Es sei bereits zweifelhaft, ob der ehemalige Kalksteinbruch ein Landschaftsbestandteil im Sinne des § 28 Abs. 1 NNatSchG sei, weil er inmitten besiedelter Flächen liege und von der freien Landschaft aus nicht eingesehen werden könne. Jedenfalls belebe oder gliedere der Kalksteinbruch das Orts- und Landschaftsbild nicht, da er wegen des zur Ortslage hin abfallenden Geländes optisch nahezu nicht in Erscheinung trete; das bewegte Bodenrelief falle nur dem Betrachter auf, der am Rande des Kalksteinbruchs stehe. Der Kalksteinbruch trage auch nicht zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bei. Wegen der Weite des Begriffs "Naturhaushalt" sei ein besonderer Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich, den der Kalksteinbruch nicht erbringe, weil sich dort entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin keine besonders spezialisierten oder schützenswerten Pflanzengesellschaften oder bedrohte Tierarten angesiedelt hätten. Untersuchungen hätten ergeben, dass der Kalksteinbruch kein Lebensraum für Kammmolche sei. Bei Fangaktionen des BUND sei kein Kammmolch entdeckt worden. Außerdem habe man keine Wanderungen der Tiere zwischen dem Kalksteinbruch und dem Nieder-/Oberdahlumer Holz nachweisen können. Wegen des schwankenden Wasserstandes und der in der Vergangenheit stets zu kurzen Wasserbespannung der Senke, die die gefertigten ihre Aufzeichnungen der Grundwasserstände belegten, sei die Entwicklung einer überlebensfähigen Kammmolchpopulation, die von April bis Juli für die Reproduktion Wasser benötige, auch nicht möglich. Die Lebenserwartung der Kammmolche sei im Übrigen geringer als von der Antragsgegnerin angenommen, zumal im Kalksteinbruch Fressfeinde lebten. Im Kalksteinbruch Mascherode habe sich in den vergangenen 40 Jahren auch kein Kalkmagerrasen entwickelt. Außerdem seien die Gräser, Büsche und Bäume, die dort anzutreffen seien, weder schützenswert noch bedroht. Die wenigen Exemplare von Fransenenzian seien standortfremd und vermutlich von Menschen eingebracht worden. Der Kalksteinbruch habe daher niemals die Voraussetzungen eines Biotops nach § 28 a NNatSchG erfüllt. Dass er nicht genügend Entwicklungspotential besitze, ergebe sich auch daraus, dass sich auf den 1995/96 geschaffenen offenen Bodenbereichen kein Kalkmagerrasen in nennenswertem Umfang angesiedelt habe. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung nicht hinreichend eindeutig festgelegt habe. Mitarbeiter der Antragsgegnerin seien auf Befragen nicht in der Lage gewesen anzugeben, wo genau die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils verlaufe. Darüber hinaus verstoße die Verordnung gegen § 30 Abs. 4 NNatSchG, weil sie den Schutzzweck nicht hinreichend angebe. Weiterhin seien die in § 3 der Verordnung enthaltenen Verbote unverhältnismäßig. Außerdem stelle das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO, einzelne Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu schädigen, im Ergebnis ein absolutes Betretungsverbot dar, das jedwede sinnvolle Nutzung der Fläche ausschließe und letztlich darauf abziele, sie, die Eigentümer, faktisch aus ihrer Eigentümerposition zu verdrängen. Ferner seien die Verbote des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 13 und 14 VO nicht berechtigt. Weiterhin sei § 5 VO zu beanstanden, weil er die Duldungspflicht auch auf Maßnahmen zur Wiederherstellung und zur Entwicklung des Kalksteinbruchs erstrecke, obwohl Landschaftsbestandteile nur in ihrem Bestand zu erhalten seien. Schließlich habe die Antragsgegnerin die nördliche, östliche und westliche Grenze des unter Schutz gestellten Bereichs willkürlich gezogen und ihnen dadurch den Zugang zu einem Teil der in ihrem Eigentum stehenden Flächen unmöglich gemacht.
Die Antragsteller beantragen,
die Verordnung zum Schutz des Kalksteinbruchs Mascherode als "geschützter Landschaftsbestandteil" in der Stadt B. vom 23. Dezember 1997 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und erwidert: Der Kalksteinbruch sei ein Landschaftsbestandteil im Sinne des § 28 Abs. 1 NNatSchG, weil die Natur ihn seit der Beendigung des Bodenabbaus zurückerobert habe und er sich unschwer von der umgebenden Landschaft abhebe. Er sei auch schutzwürdig, da er mit seiner abwechslungsreichen Flora und Fauna das eher triste Orts- und Landschaftsbild belebe. Außerdem trage er zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bei, weil sich im Kalksteinbruch seit seiner Stilllegung eine schützenswerte standortspezifische Flora und Fauna angesiedelt und entwickelt habe. Vor der Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil habe der Kalksteinbruch wegen des Vorkommens von Kalkmagerrasen Schutz nach § 28 a NNatSchG genossen. Dieser Schutzstatus sei zwar 1996 aufgrund von Veränderungen im Vegetationsbestand, die insbesondere auf den Einsatz einer Planierraupe zurückzuführen seien, entfallen. Das bedeute aber nicht, dass der Kalksteinbruch keine naturschutzfachliche Bedeutung mehr habe. Vielmehr stelle er aufgrund der vorherrschenden Standortstrukturen und der bewegten Oberfläche einen einmaligen Lebensraum für gefährdete Pflanzengesellschaften und Tierarten dar. So sei der Kalksteinbruch ein natürlicher Lebensraum für die vom Aussterben bedrohten Kammmolche. Bei Begehungen zwischen 1981 und 1999 seien jeweils bis zu 150 Tiere gezählt worden. Am 25./26. März 1999 habe man zusammen mit den Antragstellern 48 bzw. 51 adulte Kammmolche angetroffen. Auf Grund von Untersuchungen anderer Kammmolchpopulationen sei davon auszugehen, dass der Molchbestand um ein Vielfaches höher liege. 1995 sei der Bestand auf 300 bis 400 adulte Exemplare geschätzt worden. Derart große Populationen gebe es in Niedersachsen nur an acht anderen Standorten. Da Kammmolche eine lange Lebenserwartung hätten, sei es ihnen auch möglich gewesen, die Jahre, in denen sich die Senke wegen des zu geringen Grundwasserstandes nicht mit Wasser gefüllt habe, zu überleben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lieferten die im Kalksteinbruch vorhandenen Pflanzenarten ebenfalls einen außerordentlichen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Der Pflege- und Entwicklungsplan erfasse insgesamt 84 Pflanzenarten. Die Verordnung verstoße ferner nicht gegen § 30 Abs. 4 NNatSchG, weil sie den Schutzzweck ausreichend beschreibe. Außerdem schränkten die Verbote der Verordnung die Rechte der Antragsteller als Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig ein. § 3 der Verordnung untersage ausschließlich Handlungen, die zu einer Gefährdung, Veränderung oder Beschädigung des Landschaftsbestandteils führten. Da die Verbote entsprechend dem Schutzzweck der Verordnung auszulegen seien, habe § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO auch nicht die Wirkung eines absoluten Betretungsverbots. Die Verordnung belasse den Antragstellern in ausreichendem Umfang Nutzungsmöglichkeiten. § 5 VO sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil Maßnahmen zur Wiederherstellung des Kalksteinbruchs ein unverzichtbarer Bestandteil der Pflegemaßnahmen seien. Schließlich habe sie, die Antragsgegnerin, auch die Grenze des unter Schutz gestellten Gebiets unter Berücksichtigung des Gutachtens der A. Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie und der örtlichen Gegebenheiten sachgerecht festgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis C) und die beigezogenen Strafakten (Beiakten D bis G) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
II.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung zum Schutz des Kalksteinbruchs Mascherode als "geschützter Landschaftsbestandteil" in der Stadt B. vom 23. Dezember 1997 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds.VwGG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt. Der Antrag erfüllt auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt, weil sie geltend machen, durch die Verordnung bzw. deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die Verordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein könnte, bestehen nicht. Die Verordnung genügt insbesondere den Maßgaben des § 30 Abs. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG - vom 20. März 1981 (Nds.GVBl. S. 31) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242), weil sie ihren Schutzzweck hinreichend konkret angibt. Die Annahme der Antragsteller, dass § 30 Abs. 4 NNatSchG eine genauere Darstellung des Schutzzwecks verlange, ist unzutreffend. Die Angabe des Schutzzwecks dient lediglich dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Rechtsnorm zu geben (Senatsurt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/03 -; Senatsbeschl. v. 8.11.2001 - 8 KN 228/01 -; Blum/Agena/Franke, Nds. Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 RdNr. 31; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 12 RdNr. 76). Sie verlangt daher nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen (Senatsurt. v. 24.8.2001, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 8.11.2001, a.a.O.; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, § 12 RdNr. 76; Louis, Nds. Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 RdNr. 5; Blum/Agena/Franke, § 30 RdNr. 33). Ausreichend ist vielmehr eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke (Senatsurt. v. 24.8.2001, a.a.O.). Dem trägt § 2 VO hinreichend Rechnung. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Unterschutzstellung des Kalksteinbruchs der Erhaltung spezialisierter und schützenswerter Pflanzengesellschaften und in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, die sich dort angesiedelt haben, dient und darüber hinaus bezweckt, die Eigenart und Schönheit des Kalksteinbruchs, der zur Belebung des Landschaftsbildes beitrage, zu bewahren. Damit bezeichnet die Verordnung den Schutzzweck ausreichend konkret.
Die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Kalksteinbruch Mascherode begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.
Nach § 28 Abs. 1 NNatSchG können Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet geschützt werden, wenn sie 1.) das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern, 2.) zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder 3.) das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kalksteinbruch Mascherode vor.
Bei dem Kalksteinbruch handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsteller um einen Landschaftsbestandteil im Sinne des § 28 Abs. 1 NNatSchG. Landschaftsbestandteile sind Einzelobjekte, Objektgruppen oder kleingliedrige Teile der Landschaft, die sich unschwer abgrenzbar aus der sie umgebenden Landschaft abheben (vgl. Louis, Nds. Naturschutzgesetz, § 28 RdNr. 2; Blum/Agena/Franke, § 28 RdNr. 3, 7 ff). Diese müssen natürlich entstanden sein, was allerdings nicht ausschließt, auch von Menschen gestaltete Landschaftselemente, die von der Natur zurückerobert worden sind und der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zugeordnet sind, unter Schutz zu stellen (vgl. Louis, Nds. Naturschutzgesetz, § 28 RdNr. 2; Blum/Agena/Franke, § 28 RdNr. 7, m.w.N.). Der Kalksteinbruch Mascherode erfüllt zweifelsfrei diese Voraussetzungen. Dass er an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben ist und von der freien Landschaft aus nicht einsehbar ist, ändert nichts daran, dass er unschwer abgrenzbar ist, sich aus der ihn umgebenden Landschaft abhebt und als besonderes Landschaftselement erkennbar ist.
Der Kalksteinbruch ist auch schützenswert, weil er sowohl das Orts- und Landschaftsbild belebt (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG) als auch zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 NNatSchG).
Landschaftsbestandteile beleben das Orts- oder Landschaftsbild, wenn sie seine Farblosigkeit und Eintönigkeit optisch-visuell unterbrechen und dadurch den naturbezogenen Erlebniswert steigern oder ökologisch-biologisch die Vielfalt und Funktionsfähigkeit seiner Flora und Fauna bereichern (Blum/Agena/Franke, § 28 RdNr. 15; Louis, Nds. Naturschutzgesetz, § 28 RdNr. 3; Bay. VGH, Urt. v. 9.11.1984 - 9 N 84.A 1579 - NuR 1985, S. 236 [BVerwG 06.09.1984 - BVerwG 3 C 16.84]). Dass trifft auf den Kalksteinbruch Mascherode zu. Zum einen unterbricht er die Eintönigkeit des Orts- und Landschaftsbildes, weil er sich sowohl von der ihn teilweise umgebenden Bebauung als auch den angrenzenden, weitgehend strukturlosen landwirtschaftlichen Nutzflächen deutlich abhebt, die negativen menschlichen Einflüsse auf das Orts- und Landschaftsbild weniger störend wirken lässt und den naturbezogenen Erlebniswert steigert. Zum anderen bereichert er das Orts- und Landschaftsbild nicht nur durch seine bewegte Bodengestalt, sondern auch durch die Vielfalt seiner Flora und Fauna. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kalksteinbruch aufgrund seiner Eigenart und Schönheit das Orts- und Landschaftsbild belebt. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Kalksteinbruch von der freien Landschaft aus wegen des zur Ortslage hin abfallenden Geländes wenig in Erscheinung tritt. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Kalksteinbruch im Orts- und Landschaftsbild hinreichend deutlich wahrnehmbar ist, so dass ihm die beschriebene optische Wirkung nicht abgesprochen werden kann. Dass er das Orts- und Landschaftsbild nicht nur belebt, sondern auch prägt, verlangt § 28 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG nicht (vgl. Senatsurt. v. 8.11.2001 - 8 KN 228/01).
Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Kalksteinbruch zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
Entgegen der Annahme der Antragsteller sind Landschaftsbestandteile nicht nur dann schutzwürdig, wenn sie einen besonderen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erbringen. § 28 Abs. 1 Nr. 2 NNatSchG verlangt lediglich, dass Landschaftsbestandteile zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen, und stellt damit deutlich geringere Anforderungen an deren Schutzwürdigkeit als 26 Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG bezüglich der Schutzwürdigkeit von Landschaften. Letztere können nur unter Schutz gestellt werden, wenn sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten oder wiederherstellen (Blum/Agena/ Franke, § 28 Rn. 18). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung lässt sich das Erfordernis eines besonderen Beitrags zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch nicht mit der Weite des Begriffs "Naturhaushalt" begründen.
Landschaftsbestandteile leisten einen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wenn von ihnen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen (Senatsurt. v. 8.11.2001, a.a.O.; Louis, Nds. Naturschutzgesetz, § 28 RdNr. 4, Blum/Agena/Franke, § 28 RdNr. 18). Das trifft auf den Kalksteinbruch zu, weil er einer schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flora und Fauna Lebensraum bietet.
Dem floristisch-vegetationskundlichen Gutachten der A. Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie, das im Dezember 1996 im Auftrag der Antragsgegnerin erstellt worden ist, zu entnehmen, dass der Kalksteinbruch als Lebensraum zum Teil selten gewordener Ruderalgesellschaften, insbesondere der Biotoptypen "Ruderalflur trockener Standorte" und "Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte" bedeutsam ist. Ausweislich des Gutachtens sind der überwiegende Teil der Grube von verschiedenen Ausprägungen der Wildmöhren-Steinklee-Fluren und gestörte Bereiche von Arten der Ackerwinden-Quecken-Rasen besiedelt. Die Schutzwürdigkeit und das Entwicklungspotential dieser Ruderalfluren sind dem Gutachten zufolge als hoch einzustufen. Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass Ruderalfluren, insbesondere solche trocken-warmer Standorte, in Niedersachsen durch vielfältige Eingriffe selten geworden sind und als schutzbedürftig angesehen werden; aus lokaler Sicht wird ihre Schutzwürdigkeit sogar als hoch eingestuft, weil der Verlust dieses Pflanzenstandorts aufgrund der besonderen, vom Mittelmaß abweichenden Standortbedingungen im Kalksteinbruch nur schwer zu ersetzen ist. Das Gutachten besagt des Weiteren, dass im Kalksteinbruch Mascherode auch einige Pflanzenarten, die zur Gruppe der Kalkmagerrasen gehören, festgestellt worden sind. Diese Pflanzenarten sind ausweislich des Gutachtens zwar nicht in Niedersachsen, aber im Braunschweiger Stadtgebiet außerordentlich selten, so dass ihnen eine hohe Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zukommt.
Dass der Kalksteinbruch in Bezug auf die in ihm anzutreffende Flora zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie an die Antragsgegnerin vom 6. September 1996. Danach sind die Sohle und die Böschungen der Grube im Wesentlichen den Biotoptypen "Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte" und "Ruderalflur trockener Standorte" zuzuordnen. Außerdem sind in Teilbereichen der Böschungen kleinflächig artenarme Magerrasen-Fragmente, die den Kriterien des § 28 a NNatSchG jedoch nicht genügen, sowie Flutrasen aus weißem Straußgras und Rasen-Schmiele vorhanden. Aufgrund dieser Artenvielfalt bewertet das Niedersächsische Landesamt für Ökologie den Kalksteinbruch als schutzwürdiges Gebiet, das gegebenenfalls als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollte.
Der Stellungnahme der Bezirksregierung Braunschweig zu einer Landtagseingabe zur Unterschutzstellung des Kalksteinbruchs, die die Bezirksregierung am 21. Oktober 1997 gegenüber dem Niedersächsischen Umweltministerium abgegeben hat, ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Kalksteinbruch aufgrund seiner besonderen Standortverhältnisse, insbesondere der bewegten Oberfläche mit ihren vielfältigen Strukturen und trocken-warmen Verhältnissen, einen Lebensraum darstellt, der zur Artenvielfalt und damit zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beiträgt. Diese Stellungnahme besagt auch, dass die Ruderalflur, die sich im Kalksteinbruch gebildet hat, in der naturräumlichen Region B., die sich durch ausgeräumte Ackerflächen auszeichnet, selten, schützenswert und schutzbedürftig ist. Dass die Biotoptypen "Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte" und "Ruderalflur trockener Standorte" des Schutzes bedürfen, belegt ferner die vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie herausgegebene Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen in Niedersachsen (Stand Januar 1996). Danach sind die Flächenverluste beider Biotoptypen seit 1950 erheblich. Außerdem werden sie als deutlich gefährdet eingestuft. Weiterhin ist dem Niedersächsischen Landschaftsprogramm vom 18. April 1989 zu entnehmen, dass sowohl dörfliche als auch städtische Ruderalfluren in der naturräumlichen Region der B. schutzbedürftig und zum Teil entwicklungsbedürftig sind. Schließlich belegt die Untersuchung des aktuellen Pflanzenbestandes vom Dezember 2001, die die Dipl.-Geoökologin H. und die Dipl.-Biologin P. vorgenommen haben, dass die eingangs bezeichneten Biotoptypen im Kalksteinbruch Mascherode nach wie vor anzutreffen sind. Diese Untersuchung, bei der insgesamt 79 Pflanzenarten kartiert worden sind, bestätigt auch die Artenvielfalt der unter Schutz gestellten Fläche.
Angesichts dieser Feststellungen erweist sich die Behauptung der Antragsteller, dass die Flora, die im Kalksteinbruch vorhanden ist, weder schützenswert noch bedroht sei, als unzutreffend. Der Hinweis auf die Stellungnahmen von Prof. Schuhmann zur Unterschutzstellung des Kalksteinbruchs vom 9. September und 11. November 1997 ändert daran nichts. Die erstgenannte Stellungnahme besagt zwar, dass Ruderalpflanzen in B. an allen Stellen, an denen Schutt abgeladen, Bodenaushub gelagert und Strassen- und Wasserbaumaßnahmen durchgeführt werden, zu finden seien. Sie berücksichtigt jedoch nicht, dass die Flächenverluste der im Kalksteinbruch nachgewiesenen Biotoptypen seit 1950 erheblich sind, dass städtische Ruderalfluren in der naturräumlichen Region der B. schutzbedürftig sind und dass im Kalksteinbruch besondere Standortbedingungen herrschen, die nur schwer ersetzbar sind. Des Weiteren ist die Annahme von Prof. S., dass der Kalksteinbruch nicht zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitrage, weil er aufgrund seiner isolierten Lage andere Flächen nicht beeinflussen könne, unzutreffend. Landschaftsbestandteile leisten nicht nur dann einen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wenn von ihnen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt der sie umgebenden Landschaftsräume ausgehen, sondern auch dann, wenn sie einer schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flora oder Fauna Lebensraum bieten und damit zu deren Erhalt sowie dem der Artenvielfalt beitragen.
Der Kalksteinbruch Mascherode ist schließlich auch schutzwürdig, weil er ein Lebensraum für Kammmolche ist.
Ausweislich des Schreibens des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie an die Bezirksregierung B. vom 16. Februar 1995 handelt es sich bei dem Kalksteinbruch Mascherode um einen aus landesweiter Sicht wertvollen Lebensraum für Amphibien. Nach den Angaben des Landesamtes beherbergt der Kalksteinbruch Populationen des Kammmolchs, der in der Roten Liste der gefährdeten Amphibienarten in Niedersachsen als "gefährdet" aufgeführt wird und vom Aussterben bedroht ist. Kammmolche sind - so das Landesamt - 1981 (ca. 100 Exemplare), 1983, 1984, 1986 (ca. 100 Exemplare), 1988 (ca. 150 Exemplare) und 1994 (101 Exemplare) festgestellt worden. Obwohl das Gewässer im Kalksteinbruch in der Vergangenheit mehrfach ausgetrocknet ist, haben die Kammmolche nach Darstellung des Landesamtes die Trockenjahre aufgrund ihrer vergleichsweise hohen Lebenserwartung und Reproduktionsfähigkeit gut überlebt. Ihren Bestand schätzt das Landesamt auf mindestens 300 bis 400 adulte Exemplare.
Dass es sich bei dem Kalksteinbruch Mascherode auch nach heutigem Bewertungsstand um einen aus landesweiter Sicht wertvollen Lebensraum für Amphibien handelt, hat das Niedersächsische Landesamt für Ökologie in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 19. März 2002 bestätigt. Danach sind auch 1995, 1997 und 1999 Kammmolche im Kalksteinbruch angetroffen worden. Außerdem war - so das Landesamt - zumindest in den Jahren 1980, 1981, 1983, 1984, 1988, 1994, 1995, 1997, 1999 und 2002 ein Wasserkörper im Kalksteinbruch vorhanden. Das legt nach Ansicht des Landesamtes die Vermutung nahe, dass auch in den letzten Jahren eine Reproduktion der Kammmolche erfolgt ist, da die Population der Kammmolche ansonsten nur schwer über einen derart langen Zeitraum hätte überleben können. Dem o. g. Schreiben ist außerdem zu entnehmen, dass die Behauptung, dass aufgrund der isolierten Lage ein Überleben einer bodenständigen Kammmolch-Population gar nicht möglich sei, nicht zutrifft. Zum einen gibt es nach Angaben des Landesamtes viele andere gleichermaßen isolierte Populationen in Niedersachsen. Zum anderen liegen die Kammmolch-Vorkommen im Rautheimer bzw. Mascheroder Holz in einem Abstand, der von Kammmolchen durchaus überwunden werden kann.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie, das als Fachbehörde zweifelsohne über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, unzutreffend sind, bestehen nicht. Außerdem überzeugen die Einwände, die die Antragsteller gegen das Vorkommen von Kammmolchen im Kalksteinbruch Mascherode erheben, nicht. Dass eine Fangaktion des BUND, die offenbar 1996 stattgefunden haben soll, erfolglos geblieben ist, besagt nicht, dass der Kalksteinbruch kein Lebensraum von Kammmolchen ist; 1996 ist im Übrigen auch nach Angaben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie dort kein Tier entdeckt worden. Außerdem wird die Behauptung, dass Kammmolche sich dort aufgrund des schwankenden Wasserstandes und der nur kurzen Zeit der Wasserbespannung der Senke nicht fortpflanzen könnten, durch die Beobachtung von Kammmolchen zwischen 1981 und 1999 widerlegt. Den Antragstellern ist zwar einzuräumen, dass eine Fortpflanzung der Kammmolche in trockenen Jahren nicht gesichert ist. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie hat aber darauf hingewiesen, dass zu vermuten sei, dass auch in den letzten Jahren eine Reproduktion der Kammmolche erfolgt sei, weil die festgestellte Population ansonsten nur schwer über einen derart langen Zeitraum hätte überleben können. Diese Annahme ist nachvollziehbar. Daher ist davon auszugehen, dass die Kammmolche in der Lage sind, sich im Kalksteinbruch Mascherode auch fortzupflanzen. Dass die Lebensraumbedingungen im Kalksteinbruch die Existenz einer Kammmolchpopulation ermöglichen, besagt im übrigen auch die bereits erwähnte Stellungnahme der Bezirksregierung Braunschweig vom 21. Oktober 1997.
Die Antragsteller können der Verordnung des Weiteren nicht entgegenhalten, dass diese ihren räumlichen Geltungsbereich nicht hinreichend eindeutig bezeichne. Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO ergibt sich die Abgrenzung des Schutzgebiets aus der mitveröffentlichten Karte, in der die Grenzen des Gebiets durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet sind. § 1 Abs. 2 Satz 3 VO bestimmt ferner, dass die innerhalb der gestrichelten Linie gelegene Fläche geschützt ist. Damit hat die Antragsgegnerin die Grenzen des unter Schutz gestellten Gebiets hinreichend konkret festgelegt. Da die Karte, die die Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteils darstellt, im Maßstab 1 : 1000 angefertigt worden ist, ist es den Betroffenen auch möglich, die Lage des unter Schutz gestellten Gebiets vor Ort zu bestimmen. Das gilt auch für die nördliche Grenze des Gebiets, deren Verlauf anhand der Grenzmarken der Flurstücke 181/24 und 180/6 und der o. g. Karte ermittelt werden kann.
Die Verbote, die § 3 VO enthält, sind ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie stehen mit § 28 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG im Einklang, weil sie Handlungen betreffen, die den geschützten Landschaftsbestandteil schädigen, gefährden oder verändern. Entgegen der Darstellung der Antragsteller trifft das auch auf die von ihnen insbesondere beanstandeten Verbote des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13 und 14 VO zu. Das Entnehmen oder Schädigen einzelner Pflanzen oder Pflanzenteile (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VO) verändert die Vegetation im Kalksteinbruch. Entsprechendes gilt für das Verändern, Beseitigen oder Pflanzen von Sträuchern und Bäumen, das § 3 Abs. 1 Nr. 3 VO verbietet. Eine Gefährdung des Kalksteinbruchs ist auch zu erwarten, wenn Menschen im Kalksteinbruch lagern, zelten, Wohnwagen aufstellen oder Hunde frei laufen lassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO).
Die Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg einwenden, dass angesichts der Weite der Verbotstatbestände allenfalls präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt angemessen wären. Den Antragstellern ist zwar einzuräumen, dass repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann zulässig sind, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den geschützten Landschaftsbestandteil schädigen, gefährden oder verändern, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - 1 C 91.54 - Buchholz 406.40, § 24 NatSchG, Nr. 3, m.w.N.; Senatsurt. v. 24.8.2001 - 8 KN 41/01 -; Bay. VGH, Urt. v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1998, S. 182; Blum/Agena/Franke, § 26 RdNr. 10 a, m.w.N.). Die Handlungen, die § 3 VO verbietet, führen aber generell zu einer Schädigung, Gefährdung oder Veränderung des unter Schutz gestellten Kalksteinbruchs. Daher kann nicht beanstandet werden, dass die Verordnung keine präventiven Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, sondern repressive Verbote enthält.
Die Verbote verstoßen überdies nicht gegen Art. 14 GG, weil sie verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergeben sich daraus immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die durch naturschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung der Antragsgegnerin - lediglich nachgezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - NJW 1993, S. 2949, m.w.N.). Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2000 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, S. 351; Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401, § 13 BNatSchG, Nr. 3 = NuR 1998, S. 37). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn die Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, S. 339; Beschl. v. 18.7.1997, a.a.O.). Derartige Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Kalksteinbruch Mascherode indessen nicht. Die Antragsteller behaupten zu Unrecht, dass die Verbote ihnen eine privatnützige Verwendung des Grundstücks unmöglich machten und sie damit faktisch aus ihrer Eigentümerposition verdrängten. Ihnen ist es beispielsweise unbenommen, das unter Schutz gestellte Gelände zur Erholung zu nutzen. Das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO, einzelne Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu schädigen, hindert die Antragsteller keineswegs daran, den Kalksteinbruch zu betreten, weil das Betreten der unter Schutz gestellten Flächen nicht zwangsläufig zu einer Schädigung von Pflanzen führt. Abgesehen davon sind die Verbote der Verordnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks auszulegen, den die Verordnung nach § 30 Abs. 4 NNatSchG angeben muss, um Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Rechtsnorm zu geben (vgl. dazu: Senatsurt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/03 -; Senatsbeschl. v. 8.11.2001 - 8 KN 228/01 -; Blum/Agena/Franke, § 30 RdNr. 31; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, § 12 RdNr. 76). Da die Unterschutzstellung des Kalksteinbruchs nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VO der Erhaltung spezialisierter und schützenswerter Pflanzengesellschaften dient, erstreckt sich das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO nur auf derartige Pflanzen.
Entgegen der Annahme der Antragsteller ist auch § 5 VO rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung überhaupt eine Duldungspflicht zur Pflege, Wiederherstellung und Entwicklung des Kalksteinbruchs begründet oder - wofür sein Wortlaut spricht - lediglich einen Hinweis auf die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG bestehende Duldungspflicht enthält. § 5 VO wäre nämlich auch dann rechtmäßig, wenn er eine Duldungspflicht begründen würde. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG können Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 NNatSchG - und damit auch Verordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile - Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung der geschützten Teile von Natur und Landschaft anordnen (vgl. Blum/Agena/Franke, § 29 RdNr. 5; Louis, Nds. Naturschutzgesetz, § 29 RdNr. 2.). § 29 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG bestimmt darüber hinaus, dass die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu dulden. Da Entwicklungsmaßnahmen auch Maßnahmen zur Wiederherstellung degenerierter Lebensräume umfassen (Blum/Agena/Franke, § 29 RdNr. 6), können die Antragsteller nicht einwenden, solche Maßnahmen im Kalksteinbruch Mascherode nicht dulden zu müssen.
Schließlich können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Antragsgegnerin die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils willkürlich gezogen habe. Im Osten, Süden und Westen hat sich die Antragsgegnerin an der Abbruchkante des Kalksteinbruchs orientiert; das belegt das im Jahr 2001 angefertigte Luftbild, das die Antragsgegnerin vorgelegt hat. Im Norden hat sie die Grenze deutlich hinter die Flurstücksgrenze zurückgezogen, um das an der Zufahrt zum Kalksteinbruch stehende Gebäude und die dort vorhandenen Schuttberge nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Daher erweist sich die Grenzziehung als sachgerecht.