Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.04.2002, Az.: 4 LB 4/02

Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss; grobe Fahrlässigkeit; Heimbewohner; Klagebefugnis; Rückforderung; vollstationäre Pflege; Zurechnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.04.2002
Aktenzeichen
4 LB 4/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.05.2001 - AZ: 6 A 180/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Fordert die zuständige Behörde vom Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung den ihm gewährten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss zurück, ist auch der Heimbewohner zur Klage gegen den Rückforderungsbescheid befugt, wenn er nach dem Heimvertrag mit einer Nachforderung des Trägers rechnen muss.

2. Da das NPflegeG ein Ausführungsgesetz zum SGB XI ist, liegt es nahe, die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem der Bescheid über die Gewährung des Zuschusses zurückgenommen wird, an § 45 SGB X und nicht an § 48 VwVfG zu messen (hier im Ergebnis offen gelassen).

3. Empfänger des Zuschusses nach § 13 NPflegeG und damit "Begünstigter" i. S. des § 45 SGB XI ist der Einrichtungsträger und nicht der nur mittelbar begünstigte Heimbewohner, und zwar auch dann, wenn dieser den Antrag gestellt hat. Der Einrichtungsträger muss sich Angaben des Heimbewohners zu seinem Einkommen, die dieser gegenüber der zuständigen Behörde in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, nicht zurechnen lassen, da es insoweit an einer Zurechnungsvorschrift fehlt.

4. Hat der Heimbewohner mit dem Antrag einen Einkommenssteuerbescheid vorgelegt, aus dem sich seine Einkünfte vollständig ergeben, und fehlt nur ein Beleg über die aktuelle Höhe bestimmter Einkünfte, hat er Angaben nicht in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht. Jedenfalls hat er insoweit nicht grob fahrlässig gehandelt. Ebenso kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, wenn sich ihm aus dem Bescheid nicht erschlossen hat, dass bei der Berechnung des Zuschusses bestimmte, im Einkommenssteuerbescheid angegebene Einkünfte nicht berücksichtigt worden sind.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG).

2

Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Erben der verstorbenen Frau Erna R., die vom 1. August 1991 bis zu ihrem Tode im Jahre 2000 in dem Senioren- und Pflegeheim der Beigeladenen gelebt hat.

3

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 beantragte die damalige Betreuerin von Frau Erna R., ihre Tochter Elke R., bei der Beklagten die Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG. Dem Antrag waren Rentenbescheide von Frau Erna R. über den Bezug einer Witwenrente sowie einer Altersrente, der Einkommensteuerbescheid für 1994, mehrere Bescheinigungen der Bundesschuldenverwaltung sowie ein Beihilfebescheid der Deutschen Post AG und ein Bescheid der Postbeamtenkrankenkasse über Leistungen der privaten Pflegeversicherung beigefügt.

4

Mit Bescheid vom 4. November 1996 gewährte die Beklagte der Beigeladenen einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss gemäß § 13 NPflegeG für Erna R. ab dem 1. Oktober 1996 in Höhe von 928,20 DM monatlich. Die Beklagte übersandte Frau Erna R., vertreten durch ihre damalige Betreuerin Elke R., eine Durchschrift dieses Bescheides mit dem Hinweis, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 NPflegeG verpflichtet sei, der Beklagten alle Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

5

Das Amtsgericht Celle bestellte mit Beschluss vom 10. März 1997 für Frau Erna R. als neuen Betreuer ihren Sohn, Herrn Jürgen R.. Dieser zeigte mit Schreiben vom 22. Juni 1997 der Beklagten den Betreuerwechsel an und legte zugleich Rentenanpassungsbescheide für die Witwenrente und die Altersrente sowie einen Beihilfebescheid der Postbeamtenkrankenkasse vor.

6

Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 17. Juni 1997 setzte die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. März 1997 den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss gemäß § 13 NPflegeG für Frau Erna R. auf 1.074,00 DM monatlich fest. Deren frühere Betreuerin, Frau Elke R., erhielt wiederum eine Durchschrift dieses Bescheides mit dem Hinweis, dass sie verpflichtet sei, alle Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

7

Mit Schreiben vom 2. Januar 1998 beantragte Herr Jürgen R. als Betreuer für Frau Erna R. unter Hinweis auf die geänderten Pflegeheimkosten ab 1. Januar 1998 die Neuberechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses. In der in diesem Schreiben enthaltenen Einkommensaufstellung ist neben der Alters- und Witwenrente, den Zinseinkünften aus Vermögen und den Leistungen der Pflegekasse auch eine "Rente/Gehalt" in Höhe von 1.093,00 DM monatlich erwähnt. Hierbei handelt es sich um Versorgungsbezüge, die Frau Erna R. von der Deutschen Post AG erhalten hat. Nach Vorlage der entsprechenden Bezügemitteilungen der Deutschen Post AG führte die Beklagte eine Neuberechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses für Frau Erna R. durch.

8

Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 21. Januar 1999 nahm daraufhin die Beklagte die Bescheide vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 teilweise zurück und forderte die Beigeladene auf, in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1997 zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 13.195,82 DM zu erstatten. Die Rückforderung, die auf § 48 Abs. 1, 2 VwVfG gestützt wurde, wurde damit begründet, dass bei der Ermittlung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ein zu geringes Einkommen der Frau Erna R. zugrunde gelegt worden sei. Die Beigeladene legte gegen den Rückforderungsbescheid am 28. Januar 1999 Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden ist.

9

Die Beklagte übersandte Herrn Jürgen R. als Betreuer von Frau Erna R. eine Durchschrift des Rückforderungsbescheides vom 21. Januar 1999 und wies in einem längeren Anschreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, darauf hin, dass die ursprüngliche Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 NPflegeG ohne Berücksichtigung der Versorgungsbezüge, die Frau Erna R. von der Deutschen Post AG erhalten habe, erfolgt sei. Der jeweilige Betreuer bzw. die Betreuerin von Frau Erna R. sei verpflichtet gewesen, diese Versorgungsbezüge mitzuteilen. Dies sei nicht geschehen. Hierdurch habe Frau Elke R. bzw. Herr Jürgen R. als jeweiliger Betreuer von Frau Erna R. die ihnen obliegende erforderliche Sorgfalt als Betreuer in besonders schwerem Maße verletzt mit der Folge, dass ein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen sei. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 legte Herr Jürgen R. als Betreuer von Frau Erna R. am 17. Februar 1999 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch ein, dass es allein aufgrund eines Fehlverhaltens der Beklagten zu einer unzutreffenden Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gekommen sei. Die Versorgungsbezüge der Deutschen Post AG seien in dem der Beklagten vorgelegten Einkommensteuerbescheid enthalten gewesen. Die Sorgfaltsanforderungen, die die Beklagte im Nachhinein an einen Betreuer stelle, seien hingegen überspitzt.

10

Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch von Frau Erna R. gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 mit einem an den Betreuer Jürgen R. gerichteten Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Obgleich der Antrag auf Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 NPflegeG nicht vom Einrichtungsträger, sondern von Frau Erna R. gestellt worden sei, werde zu Recht von der Pflegeeinrichtung als Leistungsempfänger der gewährte bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss teilweise zurückgefordert. Die teilweise Rückforderung der gewährten Leistungen sei auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Bei der Antragstellung am 24. Oktober 1996 seien Nachweise über die Frau Erna R. von der Deutschen Post AG gewährten Versorgungsbezüge nicht vorgelegt worden. Obgleich die damalige Betreuerin von Frau Erna R. mit Übersendung einer Durchschrift des Bewilligungsbescheides vom 4. November 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie als Betreuerin zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sei, seien die Frau Erna R. von der Deutschen Post AG gewährten Versorgungsbezüge nicht angegeben worden. Die Beklagte habe im Übrigen den jeweiligen Bewilligungsbescheiden eine Berechnung beigefügt, aus der die Höhe des einzusetzenden Einkommens ersichtlich gewesen sei. Ein Fehlverhalten der Beklagten sei demgegenüber nicht zu erkennen.

11

Frau Erna R., vertreten durch ihren Betreuer, hat am 16. September 1999 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Der Rechtsstreit wird nach dem Tod von Frau Erna R. von der Klägerin, der aus ihren vier Erben bestehenden Erbengemeinschaft, fortgeführt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Weder aus § 45 SGB X noch aus § 48 VwVfG ergebe sich ein Rückforderungsanspruch der Beklagten. Die jeweiligen Betreuer von Frau Erna R. hätten weder unvollständige noch unrichtige Angaben über deren Einkommensverhältnisse gemacht. Die Beklagte habe die Einkommensverhältnisse von Frau Erna R. aufgrund des ihr übersandten Einkommensteuerbescheides erkennen können. Sie habe es aber unterlassen, eine den Auskünften angemessene Prüfung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen. Den jeweiligen Betreuern von Frau Erna R. sei hingegen ein Vorwurf nicht zu machen; die fehlerhafte Bewilligung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse habe ihnen nicht auffallen müssen. Jedenfalls sei ihnen nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 16. August 1999 aufzuheben.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen ergänzend vorgetragen: Der Rückforderungsanspruch beruhe auf § 48 VwVfG. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die damalige Betreuerin von Frau Erna R. Angaben von wesentlicher Bedeutung verschwiegen habe. Es handele sich um einen klassischen Fall des Leistungsmissbrauchs. Die fehlerhafte Berechnung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse für Frau Erna R. habe ihre Ursache allein im Verantwortungsbereich der Betreuer. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X liege demgegenüber nicht vor; es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Einkommensteuerbescheid aufzuschlüsseln.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das notwendige Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil die Klägerin für den Fall, dass der an die Beigeladene gerichtete Rücknahme- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig werde, Forderungen der Beigeladenen aus dem Heimvertrag in Höhe des zurückgeforderten Zuschusses ausgesetzt sei. Die Klage sei aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Ob die Rückforderung nach § 48 VwVfG oder nach § 45 SGB X zu beurteilen sei, könne dahingestellt bleiben, da beide Vorschriften im Wesentlichen inhaltsgleich seien. Sowohl die Voraussetzungen des § 48 VwVfG als auch die Voraussetzungen des § 45 SGB X seien hier erfüllt. Aufgrund der Besonderheit, dass die Beigeladene zwar die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse erhalten habe, der Rücknahmetatbestand aber an ein Verhalten der verstorbenen Frau Erna R. bzw. der für sie handelnden Betreuer anknüpfe, müsse bei den Rücknahmegründen auf die Pflegebedürftige bzw. die für sie handelnden Betreuer abgestellt werden. Ansonsten wäre eine Rücknahme bei diesen Fallgestaltungen nicht möglich. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. deren jeweilige Betreuer die begünstigenden Bescheide durch Angaben erwirkt hätten, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr.2 VwVfG) und diese die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG), könne sich die Klägerin aus beiden Gründen nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.

18

Auf Antrag der Klägerin hat der 12. Senat mit Beschluss vom 6. August 2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

19

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und Frau Erna R. nicht begründet worden sei. Unabhängig davon, wer den Antrag auf Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 NPflegeG gestellt habe, bleibe das Heim der Begünstigte; der Pflegebedürftige sei nur mittelbar begünstigt. Diese Konstellation sei in den Rücknahmevorschriften des § 48 VwVfG bzw. § 45 SGB X nicht geregelt. Wegen der unterschiedlichen Maßstäbe hätte das Verwaltungsgericht auch nicht offen lassen dürfen, ob die Rücknahme nach § 48 VwVfG oder nach § 45 SGB X zu beurteilen sei. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass das sozialrechtliche Verhältnis bürgerfreundlicher ausgestaltet sei. Im Übrigen sei das Einkommen von Frau Erna R. vollständig und richtig dargelegt worden. Etwaige Unzulänglichkeiten beruhten darauf, dass der von Frau Erna R. bzw. ihrer damaligen Betreuerin zu verwendende Antragsvordruck nur für einen Antrag auf Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse des Einrichtungsträgers, nicht aber für einen Antrag des Pflegebedürftigen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 NPflegeG passe. Da Frau Erna R., vertreten durch ihre damalige Betreuerin, seinerzeit selbst den Antrag gestellt habe, hätte die Beklagte entsprechend nachfragen müssen. Jedenfalls sei ein grob fahrlässiges Verhalten der Betreuer von Erna R. nicht gegeben.

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2001 den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 16. August 1999 aufzuheben.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Die Voraussetzungen für die teilweise Rückforderung der gewährten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse seien sowohl nach § 45 SGB X als auch nach § 48 VwVfG erfüllt. Die richtige Rechtsgrundlage für die streitige Rückforderung sei aber § 48 VwVfG. Die Regelung des § 45 SGB X sei nicht anwendbar, weil die Verwaltungstätigkeit nach dem NPflegeG nicht vom SGB X erfasst werde. Der Einrichtungsträger müsse sich bei Anwendung des § 48 VwVfG das Verhalten der Pflegebedürftigen bzw. deren Betreuer zurechnen lassen. Das folge aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 NPflegeG. Der Einrichtungsträger werde durch die Angaben des Pflegebedürftigen im Falle einer Antragstellung gemäß § 13 Abs. 4 NPflegeG unmittelbar begünstigt. Der Pflegebedürftige sei in diesem Fall kein beliebiger Dritter. Frau Erna R. bzw. ihre jeweiligen Betreuer hätten grob fahrlässig den Bezug von Versorgungsleistungen verschwiegen.

25

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Die Einkommensverhältnisse von Frau Erna R. seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, auf die Angaben von Frau Erna R. über deren Einkommensverhältnisse Einfluss zu nehmen. Die Heimkostenrechnung sei von Frau Erna R., die sog. "Selbstzahlerin" gewesen sei, ohne weitere Informationen bezahlt worden. Bis ca. Mitte 2000 seien den Bewilligungsbescheiden keine Anlagen zur Berechnung oder zu den Einkommensangaben beigefügt gewesen. Sofern bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse zurückgefordert würden, müssten die Heimbewohner das vereinbarte Heimentgelt in voller Höhe selbst zahlen bzw. nachzahlen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse liege letztlich bei der Beklagten.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung L. verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 16. August 1999 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

28

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben.

29

Nach § 42 Abs. 2 VwGO sind Anfechtungs- (und Verpflichtungs-)klagen regelmäßig nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Adressatin des angefochtenen Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 21. Januar 1999 ist allerdings die Beigeladene. Dieser Bescheid enthält auch nicht eine unmittelbare Regelung gegenüber der Klägerin. Die Anfechtungsklage eines sog. "Drittbetroffenen" ist nur dann zulässig, wenn die Verwaltung Grundrechte des Klägers oder eine einfach-gesetzliche Norm verletzt hat, die den Kläger als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schützen will (BVerwG v. 28.1.1960, BVerwGE 10, 122 (123); BVerwG v. 16.3.1989, BVerwGE 81, 329 (330)). Die der Drittklage zugrunde liegende Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass entweder der Kläger (Dritte) gegen die Begünstigung eines anderen Privaten (des Ersten) vorgeht, die ihn in seinen Rechten beeinträchtigt, oder - wie hier - der Dritte Interessen verfolgt, die denen des Ersten parallel gelagert sind, und er sich deshalb gegen eine Belastung des Ersten wendet. Ob die Klagebefugnis des Dritten gegeben ist, hängt davon ab, ob die Norm, auf der die angegriffene Verwaltungsentscheidung beruht, auch dazu bestimmt ist, die rechtlichen Interessen des Dritten zu schützen (Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Januar 2001, § 42 Abs. 2 Rdnr. 336; BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995 - 8 B 64.95 -, NJW 1995, 2866 f.). Die Rückforderung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse gemäß § 13 NPflegeG gegenüber der Beigeladenen entfaltet nicht unmittelbare Wirkungen gegenüber der Klägerin als Dritte. Zwar hat die Beigeladene erklärt, dass für den Fall, dass bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse zurückgefordert würden, der betreffende Heimbewohner (und damit nach Auffassung der Beigeladenen letztlich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin) das vereinbarte Heimentgelt in voller Höhe wieder selbst zahlen bzw. nachzahlen müsse. Dies setzt aber eine weitere, eigenständige Handlung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin voraus. Dennoch ist hier die notwendige Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Da die Klägerin für den Fall, dass der Rückforderungsbescheid bestandskräftig wird, voraussichtlich einem Anspruch der Beigeladenen ausgesetzt sein wird, hat sie ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides. Die notwendige Klagebefugnis ergibt sich unabhängig hiervon aber auch daraus, dass die Beklagte der Klägerin eine Durchschrift des Rückforderungsbescheides vom 21. Januar 1999 verbunden mit einem längeren Anschreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, übersandt hat. Die Beklagte hat der Klägerin damit den Rückforderungsbescheid vom 21. Januar 1999 nicht lediglich nur zur Kenntnis gebracht, sondern auch ihr gegenüber im Einzelnen ausgeführt, aus welchem Grunde die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt seien. Die Beklagte hat durch diese Verfahrensweise die Klägerin in das Rückforderungsverfahren einbezogen. Dass die Beklagte die Klägerin nicht nur als (außenstehende) Dritte ansieht, zeigt sich auch daran, dass der von der Beigeladenen eingelegte Widerspruch bislang im Hinblick auf das Verfahren der Klägerin noch nicht beschieden worden ist. Im Übrigen ist der Widerspruch des damaligen Betreuers von Frau Erna R. von der Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 1999 in der Sache beschieden worden.

30

Ob die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides der Beklagten vom 21. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 16. August 1999 nach § 45 SGB X oder nach § 48 VwVfG zu beurteilen ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Wie der 12. Senat bereits in dem Beschluss vom 6. August 2001, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, ausgeführt hat, spricht allerdings Vieles dafür, dass auf die Rücknahme eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NpflegeG die Vorschrift des § 45 SGB X und nicht die des § 48 VwVfG anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des ersten Kapitels (§§ 1 bis 66) des SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X aber nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Diese Regelung ist in § 1 SGB X mit der Begründung aufgenommen worden, dass der Bund keine selbständige Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass von Verfahrensregelungen habe (BR-Drucks. 288/80, Anl. S. 1 Nr. 1). Das bedeutet, dass für die nach dem Inkrafttreten des 1. Kapitels SGB X Gesetz werdenden Teile des SGB die Anwendbarkeit des SGB X jeweils besonders geregelt werden muss. Für das SGB XI (soziale Pflegeversicherung) ist in § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI ausdrücklich bestimmt, dass bei der Ausführung dieses Buches das 1. Kapitel des Zehnten Buches (des SGB) anzuwenden ist. Zwar sind die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege in § 13 NPflegeG geregelt. Auch ist weder in dem NPflegeG noch in der Verordnung zur Durchführung des NPflegeG (DVO-NPflegeG i.d.F. vom 28.07.2000, Nds.GVBl. 2000, S. 209 ff.) eine entsprechende Regelung über die Anwendbarkeit des SGB X enthalten. Bei dem NPflegeG handelt es sich aber um ein Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz des Bundes (SGB XI). Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift des NPflegeG, die lautet: "Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch". Aus diesem Grund liegt es nahe, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide an § 45 SGB X zu messen.

31

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 sind aber weder nach § 45 SGB X (i.d.F. des Gesetzes vom 6. April 1998, BGBl. I S. 688, 690) noch nach § 48 VwVfG gegeben.

32

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder ein rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). In § 48 Abs. 1, 2 VwVfG sind entsprechende Regelungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes enthalten.

33

Die Bescheide der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 über die Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses für Frau Erna R. gemäß § 13 NPflegeG sind rechtswidrig, denn bei der Berechnung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse für Frau Erna R. hat die Beklagte die Versorgungsbezüge der Deutschen Post AG nicht als deren Einkommen berücksichtigt. Hierdurch ist es zu einer Überzahlung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an die Beigeladene in Höhe von 13.195,82 DM gekommen.

34

Da es sich bei den Bewilligungsbescheiden der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 aber um begünstigende Verwaltungsakte handelt, da sie Geldleistungen gewähren, dürfen sie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Beigeladene, die "Begünstigte" im Sinne der Rücknahmevorschriften ist, da ihr der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss gemäß § 13 NPflegeG gewährt worden ist, hat darauf vertraut, dass die Bescheide der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 rechtmäßig gewesen sind. Sie hat erklärt, dass ihr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau Erna R. nicht bekannt gewesen seien. Das Vertrauen der Beigeladenen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schutzwürdig, da sie die ihr gewährten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse verbraucht hat.

35

Der Vertrauensschutz der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Beklagte behauptet, dass die jeweiligen Betreuer von Frau Erna R. unvollständige Angaben über deren Einkommen gemacht hätten, da in dem hier maßgeblichen Zeitraum Bescheide über Versorgungsleistungen der Deutschen Post AG an Frau Erna R. nicht vorgelegt worden seien. Hierdurch ist der Vertrauensschutz der Beigeladenen aber nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. "Begünstigter" im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist nämlich die Beigeladene und nicht Frau Erna R., vertreten durch ihre jeweiligen Betreuer. Obgleich hier nicht die Einrichtungsträgerin (die Beigeladene), sondern gemäß § 13 Abs. 4 NPflegeG die Pflegebedürftige (Frau Erna R., vertreten durch ihre damalige Betreuerin) den Antrag auf Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gestellt hat, ist Empfängerin des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 Abs. 1 NPflegeG die Einrichtungsträgerin und damit die Beigeladene gewesen. Die Beigeladene muss sich das Verhalten von Frau Erna R., vertreten durch ihre jeweiligen Betreuer, im Hinblick auf Angaben über deren Einkommensverhältnisse im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG auch nicht zurechnen lassen. Es fehlt eine entsprechende Zurechnungsregelung. Für die Zurechnung des Verhaltens Dritter gilt, dass sich der Begünstigte nach den allgemeinen Grundsätzen das Verhalten eines Vertreters zurechnen lassen muss (Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, Komm., 6. Aufl. 2001, § 48 Rdnr. 160 i.V.m. Rdnr. 156; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 7. Aufl. 2000, § 48 Rdnr. 105 m.w.N.). Frau Erna R., vertreten durch ihren jeweiligen Betreuer, hat aber nicht als Vertreterin der Beigeladenen gehandelt, sondern aufgrund einer dem Pflegebedürftigen in § 13 Abs. 4 NPflegeG eingeräumten eigenständigen Antragsberechtigung die Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses beantragt. Bei der Frage des Vertrauensschutzes muss sich der Begünstigte ein Verhalten Dritter auch zurechnen lassen, wenn er sich beim Ausfüllen eines Antrags der Hilfe eines Dritten bedient (von Wulffen, SGB X, Komm., 4. Aufl. 2001, § 45 SGB X Rdnr. 22; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., a.a.O., § 48 Rdnr. 156; Obermayer, VwVfG, Komm., 3. Aufl. 1999, § 48 Rdnr. 61). Diese Fallkonstellation ist hier aber ebenfalls nicht gegeben. Weiterhin muss sich der Begünstigte Angaben Dritter, auf die er keinen Einfluss hatte, zurechnen lassen, wenn er (später) Kenntnis davon erlangt, dass der Dritte falsche Angaben gemacht hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 48 Rdnr. 105; von Wulffen, SGB X, Komm., a.a.O., § 45 Rdnr. 22). Den Begünstigten trifft in diesem Fall die Verpflichtung, die unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Dritten richtig zu stellen. Auch diese Situation ist hier nicht gegeben. Der Beigeladenen waren weder der Antrag von Frau Erna R. gemäß § 13 Abs. 4 NPflegeG noch deren Angaben über ihr Einkommen bekannt. Sie hat auch nicht auf andere Weise Kenntnis über die Einkommensangaben von Frau Erna R. gegenüber der Beklagten im Verfahren auf Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 NPflegeG erlangt. Die Beigeladene muss sich schließlich das Verhalten von Frau Erna R., die von ihren jeweiligen Betreuern vertreten worden ist, auch nicht über die Regelung des § 13 NPflegeG zurechnen lassen. Diese Norm enthält ebenfalls nicht eine entsprechende Zurechnungsregelung. In § 13 NPflegeG ist nicht ausdrücklich geregelt, dass sich der unmittelbar Begünstigte - der zuwendungsberechtigte Einrichtungsträger - (im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) das Verhalten des Pflegebedürftigen zurechnen lassen müsse. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Obgleich in § 13 Abs. 4 NPflegeG eine eigene Antragsberechtigung des Pflegebedürftigen normiert ist, fehlt es an einer Regelung, dass sich der begünstigte Einrichtungsträger Angaben des Pflegebedürftigen zurechnen lassen müsse. In § 13 Abs. 3 NPflegeG ist vielmehr für den Fall, dass der Pflegebedürftige selbst den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss beantragt, festgelegt, dass dieser dann verpflichtet ist, der zuständigen Stelle alle entscheidungserheblichen Tatsachen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Verlangen anzugeben oder Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung betrifft aber das Verhältnis zwischen dem Pflegebedürftigen und der für die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 13 NPflegeG zuständigen Stelle; eine entsprechende Verpflichtung des Pflegebedürftigen gegenüber dem Einrichtungsträger besteht gerade nicht. Dem Senat ist es auch verwehrt, eine entsprechende Zurechnung im Wege der Rechtsfortbildung anzunehmen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 13 NPflegeG bietet hierfür Raum. Der Einwand der Beklagten, dass ohne eine entsprechende Zurechnungsregelung untragbare Ergebnisse entstünden, trifft nicht zu. In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (z.B. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) in Betracht.

36

Der Vertrauensschutz der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Beigeladene konnte die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 nicht erkennen, da ihr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau Erna R. nicht bekannt waren. Da es auch insoweit an einer entsprechenden Zurechnungsregelung fehlt, kommt es nicht darauf an, ob Frau Erna R., vertreten durch ihre jeweiligen Betreuer, die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.

37

Aber selbst wenn sich die Beigeladene - entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung - das Verhalten und die Kenntnis der jeweiligen Betreuer von Frau Erna R. zurechnen lassen müsste, wäre ihr Vertrauen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 schutzwürdig. Frau Erna R., vertreten durch ihren jeweiligen Betreuer, hat weder Angaben über ihre Einkommensverhältnisse gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, noch hat sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.

38

Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 beruhen nicht auf Angaben, die Frau Erna R., vertreten durch ihren jeweiligen Betreuer, vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Frau Erna R., vertreten durch ihre damalige Betreuerin, hat bei Stellung ihres Antrags auf Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 Abs. 4 NPflegeG ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt. Das von ihr verwandte Formblatt "Antrag auf Pflegewohngeld nach § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz" ist vollständig ausgefüllt. Darüber hinaus hat sie dem Antrag einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 beigefügt, in dem neben der "ersten Leibrente" und der "zweiten Leibrente" auch "Einkünfte aus Kapitalvermögen" sowie "Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Bruttoarbeitslohn: 16.580,-- DM" angegeben sind. Die zuletzt genannten Einkünfte sind die Versorgungsbezüge gewesen, die Frau Erna R. aus ihrer eigenen Tätigkeit als Beamtin bei der Deutschen Bundespost bezogen hat. Sie hat diese Versorgungsbezüge also - entgegen der Auffassung der Beklagten - angegeben und nicht verschwiegen. Dem Antrag auf Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 Abs. 4 NPflegeG waren des Weiteren Rentenbescheide über die "Witwenrente" sowie die "Altersrente" beigefügt. Nicht beigefügt war dem Antrag zwar ein Bescheid über die "Versorgungsbezüge", die Frau Erna R. von der Deutschen Post AG erhielt. Das Fehlen eines solchen weiteren Belegs macht die Angabe über den Bezug dieser Einkünfte in dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid aber nicht "unrichtig" oder "unvollständig". Jedenfalls kann nicht der Vorwurf erhoben werden, die Betreuer von Frau Erna R. hätten es infolge grober Fahrlässigkeit unterlassen, einen Bescheid über die aktuelle Höhe der Versorgungsbezüge vorzulegen. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X definiert. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegt dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist (von Wulffen, SGB X, Komm., 4. Aufl. 2001, § 45 Rdnr. 24, 22; Pickel, SGB X, Komm., Stand: 99. Lfg. Februar 2002, § 45 SGB X Rdnrn. 32 ff.; BSG, Urt. v. 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Grob fahrlässig handelt danach, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, a.a.O.). Dieses Maß der Fahrlässigkeit ist hier nicht erreicht. Frau Erna R. hat, vertreten durch ihre damalige Betreuerin, bei Antragstellung durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1994 ihr Einkommen für das Jahr 1994 umfassend angegeben. Sie hätte zwar auch zusätzlich einen aktuellen Bescheid über die Höhe der Versorgungsbezüge der Deutschen Post AG dem Antrag beifügen können. Dadurch, dass dies nicht geschehen ist, hat sie ihre Sorgfaltspflicht aber nicht im außergewöhnlich hohen Maße verletzt. Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994 hatte die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte, um die Voraussetzungen für die Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gemäß § 13 NPflegeG zu prüfen. Statt einen aktuellen Beleg über die Höhe der Versorgungsbezüge im Jahre 1996 nachzufordern, hat die Beklagte die Angabe in dem Einkommensteuerbescheid über Einkünfte in Höhe von 16.580,-- DM im Jahre 1994 gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dass dies geschehen ist, beruht jedenfalls nicht auf einem grob fahrlässigen Unterlassen der Betreuer von Frau Erna R.. Dasselbe Ergebnis gilt, wenn unterstellt wird, dass die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 nach § 48 VwVfG zu beurteilen ist. Aus dem Dargelegten folgt, dass Frau Erna R., vertreten durch ihre jeweiligen Betreuer, die Bewilligungsbescheide nicht durch Angaben erwirkt hat, die gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen sind.

39

Das Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG) ausgeschlossen, selbst wenn unterstellt wird, sie müsse sich das Verhalten der jeweiligen Betreuer von Erna R. zurechnen lassen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. "Grobe Fahrlässigkeit" liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes ohne Mühe hätte erkennen können, auch mit seiner Rücknahme rechnen muss. Die erforderliche Sorgfalt wird beispielsweise dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Adressat einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgeht, aber auch, wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides nicht vorgenommen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 6. Aufl. 2001, § 48 Rdnr. 166 m.w.N.). Für Frau Erna R., vertreten durch ihre jeweiligen Betreuer, war die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 nicht ohne Weiteres erkennbar. Zwar hat die Beklagte Frau Erna R., vertreten durch ihre jeweiligen Betreuer, jeweils eine Abschrift der Bewilligungsbescheide vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 zugesandt. Der beiden Bescheiden beigefügten "Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses" mussten die jeweiligen Betreuer aber nicht entnehmen, dass die Beklagte bei der Einkommensermittlung von Frau Erna R. die Versorgungsbezüge der Deutschen Post AG nicht berücksichtigt hatte. In beiden Berechnungen ist zum Einkommen von Frau Erna R. lediglich Folgendes ausgeführt: "Monatliches Einkommen des bzw. der Pflegebedürftigen gemäß §§ 76 bis 78 BSHG: Einkünfte (z.B. Renten, (Zinserträge): 1.428,84 DM". Wie dieser Betrag errechnet wurde, war beiden Bescheiden nicht zu entnehmen. Ein Fehler bei der Einkommensberechnung war daher für Frau Erna R., vertreten durch ihre jeweiligen Betreuer, nicht erkennbar. Eine "vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung" scheidet damit aus. Das Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 ist somit hier auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X (bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ausgeschlossen.

40

Die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X (bzw. § 48 Abs.2 Satz 3 VwVfG) genannten Ausschlusstatbestände sind allerdings nicht abschließend (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1993

41

- 11 C 47.92 -, BVerwGE 92, 81, 85; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., a.a.O., § 48 Rdnr. 154; von Wulffen, SGB X, Komm., a.a.O., § 45 Rdnr. 24). Ob der Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist es aufgrund der Umstände des Einzelfalls aber nicht gerechtfertigt, von der Regel in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abzuweichen und, obwohl die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht gegeben sind, eine abweichende Gewichtung der Interessen vorzunehmen. Das subjektive Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 ist nicht gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse mindergewichtig und damit nicht als nicht schutzwürdig einzustufen. Der Beigeladenen waren die Einkommensverhältnisse von Frau Erna R. nicht bekannt. Sie hat auf die Angaben von Frau Erna R. über deren Einkommensverhältnisse gegenüber der Beklagten auch nicht Einfluss genommen. Bei Abwägung des subjektiven Vertrauens der Beigeladenen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse überwiegt daher der Vertrauensschutz der Beigeladenen. Folge der Anerkennung des Vertrauensschutzes ist, dass die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 4. November 1996 und 17. Juni 1997 gemäß § 45 Abs. 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurückgenommen werden dürfen. Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 16. August 1999 sind daher rechtswidrig.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen Antrag nicht gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.