Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.2002, Az.: 2 LB 3476/01
Alimentation; Anpassungsanspruch; Beamtenrecht; Beihilfe; Fürsorgepflicht; Gesetzgebungskompetenz; Krankenhausbehandlung; Krankenversicherung; Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit; Vertrauensschutz; ärztliche Wahlleistungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.04.2002
- Aktenzeichen
- 2 LB 3476/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 30.08.2001 - AZ: 6 A 3090/00
Rechtsgrundlagen
- Art 74a Abs 1 GG
- Art 33 Abs 5 GG
- § 87c BG ND
- § 87 Abs 1 S 1 BG ND
- § 6 Abs 1 Nr 6 BhV
- § 178e VVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die mit Wirkung vom 1. Februar 1999 im Beihilferecht eingeführte Eigenbeteiligung bei wahlärztlichen Leistungen, die in einem Krankenhaus in Anspruch genommen und gesondert berechnet worden sind (§ 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG in der Fassung des Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21.01.1999, Nds. GVBl. S. 10), ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tatbestand:
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass eine Beihilfe, die er zu Aufwendungen für in einem Krankenhaus in Anspruch genommene wahlärztliche Leistungen beantragt hat, um einen Eigenanteil gekürzt worden ist.
Er ist als Gymnasiallehrer im Dienst des Landes Niedersachsen tätig. Ihm werden Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage gezahlt. Er ist verheiratet und hat vier in den Jahren 1980, 1988, 1990 und 1994 geborene Kinder.
Die Söhne J. u. F. des Klägers wurden vor dem 1. Februar 1999 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Für die im Krankenhaus in Anspruch genommenen wahlärztlichen Leistungen wurden dem Kläger im März 1999 2.733,14 DM bzw. 472,10 DM in Rechnung gestellt. Unter dem 18. März 1999 beantragte der Kläger, ihm hierauf eine Beihilfe zu gewähren.
Mit Bescheid vom 24. März 1999 zog der Beklagte gemäß § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG a. F.) von den vorgenannten Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen 20,-- DM je Behandlungstag ab und erkannte nur 2.133,29 DM bzw. 432,11 DM als beihilfefähig an. Hierauf gewährte der Beklagte nach dem Bemessungssatz von 80 % eine Beihilfe von 2.052,32 DM. Ohne den Abzug der Eigenbeteiligung von 20,-- DM je Behandlungstag hätte sich eine Beihilfe von 2.564,19 DM ergeben.
Gegen die Kürzung der Beihilfe erhob der Kläger am 23. April 1999 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 22. August 2000 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die in § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG a. F. geregelte Eigenbeteiligung bei wahlärztlichen Leistungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die mit Rechnungen vom 17. März 1999 und 4. März 1999 belegten Aufwendungen in Höhe von 2.733,14 DM und 472,10 DM in voller Höhe als beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen und ihm eine weitere Beihilfe über den festgesetzten Betrag hinaus zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 24. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung des Klägers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. August 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe von den dem Kläger in Rechnung gestellten wahlärztlichen Leistungen rechtsfehlerfrei gemäß § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG a. F. 20,-- DM je Behandlungstag abgezogen. Die vorgenannte Vorschrift sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Denn der Bund habe von seiner sich aus Art. 72 Abs. 1 und 74 a GG ergebenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Beihilfe keinen Gebrauch gemacht. In dem Umstand, dass der Eigenanteil bei stationären Wahlleistungen durch die Beamten regelmäßig aus ihrer Alimentation bezahlt werde, sei kein mittelbarer Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 a GG zustehende Befugnis zur Gestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu erblicken, da beide Regelungsbereiche - Alimentation und Beihilfe - an unterschiedliche Prinzipien anknüpften.
Die Kürzung der Beihilfe um einen Eigenanteil bei stationären Wahlleistungen führe auch nicht unmittelbar zu einer Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsprinzips, da sie regelmäßig deutlich weniger als 1 % der Jahresbezüge ausmache. Auch ihrer Art nach wahre die Eigenbeteiligung bei den stationären Wahlleistungen das Alimentationsprinzip. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 a BhV seien die Aufwendungen für die Inanspruchnahme allgemeiner Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflV ohne Abzug beihilfefähig, so dass die Beschränkung erst zum Tragen komme, wenn daneben auch stationäre Wahlleistungen in Anspruch genommen würden. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG a. F. führe daher nicht zu einer unvermeidbaren Erhöhung der Belastungen, da auf die Inanspruchnahme stationärer Wahlleistungen ohne Gefährdung der Gesundheit verzichtet werden könne.
Die streitige Regelung sei auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG und § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG) vereinbar. Denn der verbleibende Eigenanteil einschließlich der Kosten für eine zumutbare Krankenversicherung führe nicht zu einer für die Beamten nicht zumutbaren Belastung.
Die Mehrbelastungen der Beihilfeberechtigten durch die Eigenbeteiligung bei stationären Wahlleistungen hielten sich auch im Rahmen des Beihilfestandards, der sich in Bund und Ländern herausgebildet habe. Sie führten nicht zu nicht hinnehmbaren Leistungslücken. Die Beihilfeberechtigten hätten gemäß § 178 e VVG die Möglichkeit, zur Abdeckung der Eigenbeteiligung bei stationären Wahlleistungen bestehende Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherungen zu ergänzen oder eine Krankenhaustagegeldversicherung abzuschließen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BhV bei der Begrenzung der Beihilfe nicht in Ansatz gebracht werde.
Die streitige Vorschrift verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einführung einer höheren Eigenbeteiligung bei den Wahlleistungen sei von dem Willen des Gesetzgebers getragen, schnell zu einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu gelangen und zugleich die Beamten zu einer zurückhaltenden Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems anzuhalten. Diese Erwägungen des Gesetzgebers seien sachgerecht.
Es begegne auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG a. F. auf alle nach dem 1. Februar 1999 gestellten Beihilfeanträge anzuwenden sei. Es liege zwar ein Fall einer unechten Rückwirkung eines Gesetzes vor. Diese sei aber zulässig, weil die Beamten nicht auf den Fortbestand der früheren Regelung hätten vertrauen dürfen. Das Fehlen einer weiträumigen Übergangsregelung führe allerdings zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese sei für die Bediensteten, die unter die Stichtagsregelung (1.2.1999) fielen, angesichts der Höhe der in Rede stehenden wirtschaftlichen Einbuße indes nicht unzumutbar.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, er habe Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe ohne Anrechnung der Eigenbeteiligung von 20,-- DM je Tag für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nach § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBG a. F.. Stationäre Wahlleistungen zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilfestandard. Der von den Beamten bei stationären Wahlleistungen zu tragende Eigenanteil führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu einer unzumutbaren Belastung, da der in § 87 c Abs. 3 NBG a. F. geregelte Eigenanteil mit maximal 1.470,-- DM je Person und Behandlungsfall ganz regelmäßig weit mehr als 1 % des Bruttojahreseinkommens der betroffenen Bediensteten betrage. Speziell in Fällen wie seinem, also eines Beamten mit mehreren beihilfeberechtigten Familienangehörigen, bedeute die Eigenbeteiligung an den stationären Wahlleistungen einen deutlich spürbaren Einschnitt in die Lebensplanung.
Die streitige Vorschrift verstoße auch gegen den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Für Beihilfeberechtigte könne die Situation eintreten, dass sie weder bei ihrer bisherigen Versicherung noch bei einer anderen privaten Krankenversicherung Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen erhalten könnten bzw. dass dies nur mit einem Risikoausschluss möglich sei. Letzteres sei für ihn vor allem deshalb von Bedeutung, weil sein Sohn Johannes an einer chronischen Darmerkrankung leide. Die Vorschrift des § 178 e VVG, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen habe, sei in diesem Fall nicht einschlägig.
Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass Aufwendungen bei der Inanspruchnahme allgemeiner Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung ohne Abzug beihilfefähig seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die meisten Beamten die Versicherung von stationären Wahlleistungen als so wichtig betrachteten, dass sie dafür zu teils erheblichen finanziellen Aufwendungen bereit seien. Danach entstehe ein erheblicher, berechtigtes Vertrauen verletzender Nachteil aus der Abschaffung der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen bei den Beihilfeberechtigten, die hinsichtlich solcher Leistungen bisher beihilfekonform versichert gewesen seien und die diesen Teil ihrer Versicherungen wegen des Wegfalls der Beihilfefähigkeit nicht mehr als sinnvoll betrachteten, denen des weiteren die Aufstockung der Wahlleistungsversicherung zu teuer sei und die gleichwohl zur Fortführung dieses Teils ihrer Versicherung gegen entsprechenden Prämienanteil genötigt seien. Dies gelte entsprechend in dem hier allein interessierenden Fall des Abzugs eines bestimmten Betrages von beihilfefähigen Aufwendungen bei der Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen. Es sei nicht gesichert, dass alle Beamten von ihren Versicherungen eine Reduzierung oder Umstellung ihrer Verträge auf einen Tarif verlangen könnten, der nur noch die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung umfasse. In derartigen Fällen könnten die Beamten zwar die Versicherung kündigen, jedoch sei ihnen dies nicht zuzumuten, wenn sie bei einem anderen Versicherer keinen Versicherungsschutz ohne Risikoausschlüsse oder Wartezeiten erhalten könnten. Sie müssten dann eine teilweise nutzlos gewordene Versicherung weiterbezahlen, wobei sich die Nutzlosigkeit daraus ergebe, dass die nur teilweise Abdeckung von stationären Wahlleistungen durch die private Krankenversicherung für die Beamten in Anbetracht der verbleibenden Kosten keine Veranlassung mehr sein könne, stationäre Wahlleistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass § 87 c Abs. 3 NBG a. F. nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Zu Unrecht greife der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass die Mehrbelastung durch den Eigenanteil bei stationären Wahlleistungen regelmäßig deutlich weniger als 1 % der Jahresbezüge ausmache. Der maximale Abzugsbetrag von 1.470,-- DM pro Person und Behandlungsfall werde in aller Regel nicht erreicht. Die Befürchtung des Klägers, die Beihilfeberechtigten könnten sich hinsichtlich der nicht mehr beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen nicht oder nur unter unzumutbaren Risiken privat versichern, sei unbegründet. Die Beihilfeberechtigten hätten nach Maßgabe des § 178 e VVG einen Anspruch auf Anpassung des bestehenden Versicherungsschutzes. Im Übrigen stelle sich das von dem Kläger bezeichnete Problem jedenfalls in der Praxis nicht. Die ihm - dem Beklagten - bekannten Versicherungsgesellschaften hätten bei Einführung der Abzugsregelung zum 1. Februar 1999 umgehend reagiert und ihren Versicherten Zusatztarife zur Schließung der entstandenen Versicherungslücken ohne erneute Risikoprüfung angeboten. Vor diesem Hintergrund verliere das weitere Argument des Klägers, es sei nicht gesichert, dass alle Beamten von ihren Versicherungen eine Umstellung ihrer Verträge auf einen Tarif verlangen könnten, der nur noch die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflV umfasse, an Gewicht. Dieses Risiko sei den Beihilfeberechtigten durchaus zuzumuten, da sie es selbst in der Hand hätten, durch den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung mit geringem finanziellen Mehraufwand sicherzustellen, dass die stationären Wahlleistungen weiterhin in vollem Umfang von dritter Seite getragen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der hier streitige § 87 c Abs. 3 NBG in der Fassung des Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds.GVBl. S. 10, § 87 c Abs. 3 NBG a. F.) auf Grund von Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds.GVBl. S. 806) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch den neugefassten § 87 c NBG ersetzt worden ist, in dessen Abs. 3 Satz 1 geregelt ist, dass Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) nicht beihilfefähig sind. Denn nach der Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 (aaO) richtet sich die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen, die vor dem 1. Januar 2002 erbracht worden sind, nach den am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 1999 rechtsfehlerfrei von den geltend gemachten Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen 20,-- DM je Behandlungstag abgezogen.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 NBG a. F. bestimmt, dass von den Wahlleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 b BhV 20,-- DM täglich von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und 29,-- DM täglich von den Mehrkosten des Zweibettzimmers abgezogen werden, jedoch nicht mehr als 30 Tage für einen Behandlungsfall. Danach steht dem Kläger für die mit dem Antrag vom 18. März 1999 geltend gemachten Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen eine höhere als die im Bescheid vom 24. März 1999 festgesetzte Beihilfe nicht zu.
Die Vorschriften des § 87 c Abs. 3 NBG a.F. und des Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (aaO) verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Die Regelung des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. ist nicht wegen Verstoßes gegen die in Art. 74 a GG geregelte Gesetzgebungskompetenz des Bundes unwirksam.
Nach Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auch auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund im Hinblick auf die Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz Gebrauch gemacht. Demgegenüber hat der Bund im Bereich der Beihilfe im Landesbereich seine ihm durch Art. 74 a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft (vgl. BVerwG, Entscheidung vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345, 348).
Das Bundesverfassungsgericht hat für den hier vorliegenden Fall der Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit ebensolchen des Bundes andererseits wiederholt entschieden, dass unter den Gesichtspunkten Rechtssicherheit und Bundestreue die Ausübung einer Sachkompetenz nur im Falle des offenbaren Missbrauchs unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000, 1117, 1118; Urt. v. 19.10.1982 - 2 BvF 1/81 -, BVerfGE 61, 149, 205; Urt. v. 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 99; Urt. v. 1.12.1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115, 140). Mittelbare Auswirkungen einer kompetenzgerechten Landesregelung auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung sind danach unterhalb der Schwelle des gezielten Missbrauchs verfassungsrechtlich nicht relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000, aaO).
Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Entscheidung vom 9. März 2000 (aaO), ist auch im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen. Denn die Entscheidung vom 9. März 2000 (aaO), in der das Bundesverfassungsgericht auf seine Entscheidungen vom 19. Oktober 1982, 10. Mai 1962 und 1. Dezember 1954 (aaO) verwiesen hat, ist ebenfalls zu einer beihilferechtlichen Kostendämpfungsvorschrift ergangen (§ 12 a der Landesbeihilfenverordnung Nordrhein-Westfalens - NWBVO -).
Bei Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe ergeben sich keiner Anhaltspunkte für einen offenbaren Missbrauch des Gesetzgebers des Landes Niedersachsen bei der Einführung des § 87 c Abs. 3 NBG a. F.. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, das der Landesgesetzgeber mit der angegriffenen Regelung offensichtlich besoldungsrechtliche Ziele verfolgen wollte.
Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. hat abgesehen davon auch nicht unterhalb der Schwelle des offenbaren Missbrauchs mittelbare Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Sie enthält insbesondere keine mit Art. 74 a GG nicht zu vereinbarende mittelbare Regelung der Besoldung. Denn Beihilfe und Alimentation haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Besoldung und Versorgung dienen der Erfüllung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und Richtern sowie ihren Familien amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 98). Die nicht vorhersehbaren Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen sind in den Dienst- und Versorgungsbezügen nicht enthalten. Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207, 208 f.). Das System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98). Die Beihilfegewährung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 99 f.). Die Fürsorgepflicht gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die den Beamten und Richtern entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 209).
Angesichts der vorstehend dargestellten unterschiedlichen Anknüpfungspunkte von Beihilfe und Alimentation kommt der Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. keine relevante, das Besoldungsgefüge in unzulässiger Weise verfälschende besoldungsrechtliche Wirkung zu. In ähnlicher Weise hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. September 1995 ( - 3 B 94.2210 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 97 S. 332, 333) zu der Kostendämpfungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der ab dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung (GMBl. S. 370) geäußert. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der vorgenannten Vorschrift, die einen Eigenbehalt bei Arznei- und Verbandmitteln vorsieht, keine besoldungsrechtliche Relevanz beigemessen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat - allerdings in anderem Zusammenhang - in seinem Beschluss vom 13. November 1990 (aaO, 89, 99) eine mittelbare Beeinflussung zwischen einer Beihilfekürzung und der Höhe der Dienstbezüge ausdrücklich verneint.
Schließlich ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 18.11.1998, Drucks. 14/350, S. 1, 22), dass der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen mit der angegriffenen Regelung besoldungsrechtliche Ziele verfolgen wollte. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. - ebenso wie mit Absatz 4 der genannten Regelung - das Ziel verfolgt, wegen der angespannten Finanzsituation des Landes Niedersachsen den Landeshaushalt zu entlasten.
2. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. ist nicht wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG) unwirksam.
a) Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherrn in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten und Richtern in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen. Die Beihilfe soll die Beamten und Richter von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Nach der ihr zu Grunde liegenden Konzeption ergänzt die Beihilfe somit die Alimentation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 101) fordert die Fürsorgepflicht zwar nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass die Beamten und Richter in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken können. Der Dienstherr darf mithin die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Das bedeutet allerdings nicht, dass er von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Beihilfebestimmungen den Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und Krankenversicherungsleistungen haben die Beamten und Richter hinzunehmen, sofern sie nicht mit unzumutbaren Kosten und Risiken verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 101 f.). Gleiches gilt für Härten und Nachteile, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 219).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt der in § 87 c Abs. 3 NBG a. F. geregelte teilweise Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die beihilfeberechtigten Beamten und Richter die Möglichkeit haben, zur Abdeckung der sich aus § 87 c Abs. 3 NBG a. F. ergebenden Kürzungen der Beihilfe im Bereich der stationären Wahlleistungen in angemessenem Umfang privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit eröffnet die Vorschrift des § 178 e VVG, die folgendes bestimmt:
"Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren."
Die in § 87 c Abs. 3 NBG a. F. geregelte Kürzung der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Entfallens des Beihilfeanspruchs im Sinne des § 178 e Satz 1 VVG. Der Wortlaut dieser Vorschrift stellt zwar nur allgemein auf das Entfallen des Beihilfeanspruchs ab. Aber ebensowenig wie sich die Vorschrift ausdrücklich auf ein vollumfängliches Entfallen des Beihilfeanspruchs bezieht, schließt sie die Anpassung auf Grund eines nur teilweisen Wegfalls des Beihilfeanspruchs aus (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997 - 12 O 214/96 -, zitiert nach juris; Präve, VersR 1998, 397, 399; Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, § 178 e RdNr. 1; OLG München, Urt. v. 30.11.1999 - 25 U 3487/99 -, VersR 2000, 575; zweifelnd SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449, 457). Dem stehen die in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gebrachten Motive des Gesetzgebers entgegen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucksache 23/94 v. 14.1.1994, S. 314 und BT-Drucksache 12/6959 v. 4.3.1994, S. 105). Denn darin heißt es, dass die Vorschrift notwendig sei, um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall zu sichern. Änderten sich die Beihilfeleistungen, ergäben sich daraus Anpassungsbedürfnisse für das Versicherungsverhältnis. Zur Sicherung dieses Interesses sei die Gewährung eines gesetzlichen Anpassungsanspruchs gegenüber dem Versicherer erforderlich. Die Gesetzgebungsmaterialien belegen mithin, dass Entfallen des Beihilfeanspruchs im Sinne des § 178 e Satz 1 VVG jedweden Wegfall bislang bewilligter Beihilfeleistungen und damit jede mögliche Verschlechterung der Beihilfeansprüche bedeutet, demgemäss auch den Wegfall der generellen Beihilfefähigkeit von Aufwendungen und von bestimmten, in den Beihilfevorschriften genannten beihilfefähigen Aufwendungen umfasst (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997, aaO; Präve, aaO, 397, 399 f.).
Sofern die von einer nachteiligen Änderung der Beihilfeleistungen, zum Beispiel der - wie hier - teilweisen oder sogar gänzlichen Streichung der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen, betroffenen Beamten und Richter innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung der Beihilfebestimmungen bei ihrem Versicherer einen Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes stellen, haben sie demnach gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch, wobei der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren hat (vgl. § 178 e Satz 2 VVG und LG Saarbrücken, Urt. v. 28.5.1997, aaO; OLG München, Urt. v. 30.11.1999, aaO; Honsell, aaO, § 178 e RdNr. 3; Präve, aaO, 397, 400).
Unter Berücksichtigung der sich aus § 178 e VVG ergebenden Rechtslage haben fast alle Krankenversicherungsunternehmen, bei denen Beihilfeberechtigte versichert sind, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder in einer geschäftsplanmäßigen Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde festgelegt, dass eine Anpassung des Versicherungsschutzes an einen geänderten Beihilfeanspruch ohne Wartezeit und ohne Risikoprüfung erfolgt, sofern der Versicherte die Umstellung des Versicherungsschutzes innerhalb von zwei Monaten seit Wirksamwerden des geänderten Beihilfeanspruchs beantragt. Dies ergibt sich aus dem Hinweis, der in der Anlage zu dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 19. April 1985 (GMBl. S. 308, abgedruckt in: Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, AllgVV zu § 79 BBG - Einführungs- und Durchführungsvorschriften des Bundesministers des Innern zu den Beihilfevorschriften - Teil 1/3 S. 1 f.) enthalten ist. Dementsprechend haben verschiedene Versicherungsunternehmen, z. B. die D.-W. u. d. D. , den Beamten und Richtern nach Einführung des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. von sich aus eine beihilfekonforme Anpassung des privaten Versicherungsschutzes ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten angeboten.
Die finanziellen Mehrbelastungen, die mit der Anpassung des privaten Krankenversicherungsschutzes an die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. verbunden sind, sind den Beamten und Richtern auch zumutbar. Die Kosten, die den Beamten und Richtern etwa dadurch entstehen, dass sie zum Ausgleich der in § 87 c Abs. 3 NBG a. F. geregelten Beihilfekürzungen eine bestehende Krankenhaustagegeldversicherung erhöhen oder eine solche Versicherung neu abschließen, führen auch angesichts der allgemeinen Beitragsentwicklung nicht zu einer deutlichen und nicht mehr angemessenen Verteuerung des Krankenversicherungsschutzes, die ihre amtsangemessene Lebensführung gefährdet. Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass es nach § 14 Abs. 3, 4 und 6 BhV im Einzelfall möglich ist, den Bemessungssatz der Beihilfe zu erhöhen.
Da - wie ausgeführt wurde - die Beamten und Richter die Möglichkeit haben, zur Abdeckung der sich aus § 87 c Abs. 3 NBG a. F. ergebenden Kürzungen der Beihilfe zu zumutbaren Bedingungen privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, kann offen bleiben, ob die genannte Vorschrift dann gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen würde, wenn die nicht beihilfefähigen Aufwendungen nicht versicherbar wären.
b) Die in § 87 c Abs. 3 NBG a.F. geregelte Kürzung der Beihilfe für stationäre Wahlleistungen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den sogenannten Beihilfestandard fürsorgepflichtwidrig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung von 25.6.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird. Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes sind nicht ohne weiteres schon als den Beihilfestandard nicht berücksichtigend fürsorgepflichtwidrig. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst dort erreicht, wo der Normgeber oder der Dienstherr sich der Ergänzungsfunktion der Beihilfe in einem Maße versagen, dass das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der an den Beihilfestandard anknüpfenden und ihn berücksichtigenden Alimentation und der ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich gestört wird. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das den Beihilfestandard festschreibt, deutliche Einbuße erleidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 212).
Die sich aus § 87 c Abs. 3 NBG a.F. für die Beamten und Richter ergebenden finanziellen Belastungen sind nicht in dem genannten Sinne fürsorgepflichtwidrig. Insoweit ist von nicht unerheblicher Bedeutung, dass schon in mehreren Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein) und seit dem 1. Januar 2002 auch in Niedersachsen (vgl. § 87 c Abs. 3 NBG i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002, aaO) die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen grundsätzlich gänzlich ausgeschlossen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens kann offen bleiben, ob der generelle Ausschluss von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO; SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO; HbgVerfG, Urt. v. 19.4.1999 - HVerfG 17/98 -, NVwZ 2000, 187; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1999 - 2 BvR 1207/99 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 124; Präve, aaO, 397 ff.). Denn der in § 87 c Abs. 3 NBG a. F. geregelte und im vorliegenden Fall allein zu beurteilende teilweise Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen ist jedenfalls nicht wegen Verstoßes gegen den Beihilfestandard in Bund und Ländern fürsorgepflichtwidrig, weil Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen im hier maßgeblichen Zeitraum (01.02.1999-31.12.2001) bereits in den genannten fünf Bundesländern grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig waren und zudem - wie schon ausgeführt wurde - die finanziellen Mehrbelastungen, die den Beamten und Richtern durch die Anpassung ihres privaten Krankenversicherungsschutzes an die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. entstehen, nicht unzumutbar sind und eine amtsangemessene Lebensführung der Beihilfeberechtigten nicht gefährden.
3. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. verstößt auch nicht aus den in der Berufungsbegründung (S. 3 f.) angeführten und dem Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1996 (aaO, 449, 458) entnommenen Ausführungen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bezieht sich nicht auf die Erhaltung des gleichen wirtschaftlichen Wertes der Beihilferegelung, sondern darauf, nicht durch enttäuschtes Vertrauen in eine Lage gebracht zu werden, in der sinnvolle und subjektiv wichtige Dispositionen, zu denen der Betroffene sich entschlossen hätte, wegen zwischenzeitlicher Ereignisse nicht mehr getroffen werden können. Führt dagegen die Reduzierung des Beihilfeumfangs lediglich zu einer Verteuerung der gewünschten komplementären Versicherung und löst dies den durchführbaren Entschluss aus, auf medizinische Leistungen oberhalb des Niveaus der allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflV zu verzichten, so ist die Dispositionsfreiheit nicht eingeengt und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt (vgl. SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO, 449, 458).
Die Beamten und Richter haben aus den bereits genannten Gründen die Möglichkeit, zur Abdeckung der sich aus § 87 c Abs. 3 NBG a. F. ergebenden Beihilfekürzungen zu zumutbaren Bedingungen, die eine amtsangemessene Lebensführung nicht gefährden, privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Entscheiden sie sich gleichwohl gegen eine beihilfekonforme Anpassung ihres privaten Krankenversicherungsschutzes und für eine Reduzierung oder Umstellung ihrer Verträge auf einen Tarif, der nur noch die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflV umfasst, geht es zu ihren Lasten, wenn ein solches Vorhaben nicht bzw. nur unter unzumutbaren Voraussetzungen durchsetzbar ist.
4. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip unwirksam.
Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.). Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210). Eine derartige Gefährdung der amtsangemessenen Lebensführung tritt - wie schon wiederholt ausgeführt wurde - durch den in § 87 c Abs. 3 NBG a. F. geregelten teilweisen Wegfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen nicht ein.
5. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. stößt auch nicht insoweit auf durchgreifende rechtliche Bedenken, als sie gemäß Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (aaO) am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist (a.A. ohne nähere Begründung Sommer/Konert/Sommer, NBG, § 87 c RdNr. 13). Dies hat zwar zur Folge, dass die streitige Regelung auch auf solche Aufwendungen Anwendung findet, die vor dem 1. Februar 1999 entstanden sind, ein Beihilfeantrag jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Regelung gestellt worden ist. Diese Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a. F. verstößt indes weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in der Ausprägung, die er unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse gefunden hat.
Im Fall des § 87 c Abs. 3 NBG a.F. liegt nach Auffassung des Senats eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Gesetzes vor, da die Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. zur unechten Rückwirkung BVerfG, Urt. v. 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschl. v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 273). Auch wenn die Aufwendungen schon vor dem 1. Februar 1999, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 87 c Abs. 3 NBG a.F., entstanden sind, liegt gleichwohl noch kein abgeschlossener Sachverhalt im vorgenannten Sinne vor. Denn Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, wie § 17 BhV zeigt, nicht nur das Entstehen der Aufwendungen, sondern darüber hinaus auch das fristgemäße (vgl. § 17 Abs. 9 BhV) Stellen eines schriftlichen Antrags.
Für eine solche unechte Rückwirkung ergeben sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Beamten/Richter bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Regelmäßig aber ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich. Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.7.1985, aaO; Beschl. v. 10.12.1985, aaO).
Die Abwägung zwischen dem Vertrauen der Beamten und Richter auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers für das Wohl der Allgemeinheit sowie der Schwere des Eingriffs führt hier dazu, dass der Gesetzgeber berechtigt war, § 87 c Abs. 3 NBG a. F. bereits zum 1. Februar 1999 in Kraft treten zu lassen und davon abzusehen, eine Übergangsregelung zu schaffen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf Grund seines weiten Spielraums politischen Ermessens grundsätzlich befugt ist, eine gesetzliche Regelung alsbald wirksam werden zu lassen, so dass seine gesetzgeberischen Zielsetzungen schnell verwirklicht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985, aaO, 255, 274). Mit der Einführung von Stichtagen sind zwar unvermeidlich gewisse Härten verbunden. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregeln beschränkt sich indes darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 2 BvR 1201/99 -, ZBR 2000, 379).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Gesetzgeber die streitige Regelung kurzfristig in Kraft treten lassen wollte, um sein gesetzgeberisches Ziel, wegen der angespannten Finanzsituation des Landes Niedersachsen den Landeshaushalt zu entlasten (vgl. dazu die Gesetzgebungsmaterialen, aaO, 14, 22), möglichst schnell verwirklichen zu können. Dieses Anliegen des Gesetzgebers ist sachgerecht und rechtfertigt es, von der Schaffung einer Übergangsregelung abzusehen. Das Vertrauen der Beamten und Richter in den Bestand der vorherigen Regelung ist nicht schutzwürdiger als das geschilderte öffentliche Interesse. Da - wie mehrmals ausgeführt wurde - durch den in § 87 c Abs. 3 NBG a. F. geregelten teilweisen Wegfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen eine Gefährdung der amtsangemessenen Lebensführung der Beamten und Richter nicht eintritt, wiegen die finanziellen Nachteile gegenüber dem Anliegen des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Verbesserung der Haushaltslage zu erreichen, nicht so schwer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Fragen, ob die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a.F. mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG), dem Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar ist und ob die in Art. 22 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (aaO) geregelte Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 87 c Abs. 3 NBG a.F. gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt, sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung. Dem steht nicht entgegen, dass die aufgeworfenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen. Die Vorschrift des § 87 c Abs. 3 NBG a.F. ist zwar, wie schon ausgeführt wurde, auf Grund von Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 (aaO) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch den neugefassten § 87 c NBG ersetzt worden. Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenen Recht kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ 1996, 712, m.w.N.). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die zu klärenden Fragen nachwirken, etwa weil die außer Kraft getretene Vorschrift nach einer Übergangsregelung für einen nicht überschaubaren Personenkreis der Sache nach fortgilt und dies von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, aaO, m.w.N.). So ist es hier. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ist zum einen für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Verfahren, die bei dem Beklagten noch anhängig sind und über die u.a. im Hinblick auf dieses Verfahren noch nicht entschieden worden ist, von Bedeutung. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach der Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 (aaO) die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen, die vor dem 1. Januar 2002 erbracht wurden oder im Rahmen einer vor dem 1. Januar 2002 begonnenen und über diesen Zeitpunkt hinausgehenden stationären Behandlung noch erbracht werden, sich nach den am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften richtet. Die Klärung der zu § 87 c Abs. 3 NBG a.F. aufgeworfenen Fragen wird demnach für einen nicht überschaubaren Personenkreis noch von Bedeutung sein.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug gemäß §§ 13 Abs. 2, 14 GKG auf 261,71 EUR (entspricht 511,87 DM) festgesetzt.