Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.04.2002, Az.: 7 LA 39/02
Dienstleistung; Dienstleistung höherer Art; Gewerbe; Gewinnerzielung; Hochschulabschluss; Leistungsangebot; Unterricht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.04.2002
- Aktenzeichen
- 7 LA 39/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 24.01.2002 - AZ: 11 A 221/01
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 GewO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Dienstleistungen höherer Art, die keine gewerbliche Tätigkeit sind, liegen vor, wenn das Leistungsangebot objektiv einen Hochschulabschluss voraussetzt.
Gründe
I.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Landkreises Hannover - Rechtsvorgänger der Beklagten - vom 27. 07. 2002 zurückgewiesen. Damit ist dem Kläger untersagt worden, seine als Gewerbe eingestufte "Unterrichtung von Kindern und Vorbereitung von Kindern auf den weiteren Schulbesuch" weiterzubetreiben. Er habe sich, wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten sowie die fortdauernde Verletzung seiner öffentlich - rechtlichen Abgaben- und Zahlungspflichten (Rückstände beim Finanzamt im Mai 2001 von nahezu 92.000,00 DM) belegten, als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung - GewO - erwiesen; die Untersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.
Das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Die untersagte Tätigkeit sei entgegen der Auffassung des Klägers als Gewerbe und nicht als "Dienstleistung höherer Art" anzusehen. Es könne dahingestellt bleiben, wie die wegen Schuldunfähigkeit eingestellten 22 Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Rahmen von § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zu beurteilen seien. Denn allein die Verletzung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, der fortdauernde Anstieg der Schulden und das Fehlen eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts rechtfertigen die angefochten Untersagungsverfügung.
II.
Dem Antrag, gegen das Urteil die Berufung zuzulassen, kann nicht entsprochen werden, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen:
Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Unterrichtstätigkeit des Klägers die Ausübung eines Gewerbes gemäß den §§ 35 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 GewO darstellt. Gewerbe ist danach "jede nicht sozial unwertige (erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens" (BVerwG, Urt. v. 24. 6. 1976 - I C 56.74 -, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2, S.3; Urt. v. 1. 7. 1987 - 1 C 25.85 -, Buchholz a.a.O. Nr. 4 = NVwZ 1988, S. 56).
Die Tätigkeit des Klägers ist keine Dienstleistung "höherer Art", weil sie keine "höhere Bildung" erfordert. Darunter ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Es mag durchaus sein, dass der Kläger sich, wie er breit ausgeführt hat, im Selbststudium umfassende pädagogische und psychologische Kenntnisse, die einem Studienabschluss gleichkommen, angeeignet hat. Darauf wie überhaupt auf seine formale Ausbildung kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, dass sein hier in Rede stehendes Leistungsangebot, den Kindern und Jugendlichen schulbegleitend traditionelle Werte zu vermitteln und sie geistig und körperlich umfassend zu ertüchtigen, um Erziehungsdefizite auszugleichen, gleichsam als Nachhilfe besonderer Art den Besuch einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie objektiv nicht voraussetzt (zu diesem Kriterium vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 10. 1997 - 7 L 4558/96 -, GewArch 1998, S. 239; Landmann/Rohmer/Kahl, GewO, Einl.Rn. 68). Die untersagte Tätigkeit ist damit vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung nicht ausgenommen.
Ebenso wenig erscheint zweifelhaft, dass die Tätigkeit "auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt" ist bzw. war. Dass der Kläger über die Jahre tatsächlich nur wenige Aufträge erhalten hat, von denen allein er seinen Lebensunterhalt kaum bestreiten konnte, ist Ausdruck des jeder selbständigen Tätigkeit innewohnenden Risikos, ob und inwieweit sich tatsächlich Gewinne ergeben. Die Bewertung der Tätigkeit nach ihrer maßgeblichen Zielrichtung ändert sich dadurch nicht.
Auf die Strafverfahren schließlich, die gegen den Kläger anhängig waren, hat das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung nicht abgestellt, so dass sie vorliegend außer Betracht bleiben können und die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen.
Da die entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen mithin keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen und die Abgrenzung von "Dienstleistungen höherer Art" zu sonstigen Dienstleistungen in der Rechtsprechung - wie zuvor dargelegt - geklärt ist, liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor und ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.