Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.01.2014, Az.: 7 W 81/13 (L)

Anforderungen an die Privilegierung einer Ersatzlandbeschaffung nach § 8 Nr. 7b GrdstVG durch eine gemeinnützige GmbH

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.01.2014
Aktenzeichen
7 W 81/13 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 13542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0113.7W81.13L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Soltau - 29.07.2013

Fundstelle

  • AUR 2014, 186-188

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ersatzlandbeschaffung nach § 8 Nr. 7 b GrdstVG ist ebenso wie die Ersatzlandbeschaffung nach § 8 Nr. 7 a GrdstVG nur dann privilegiert, wenn Ersatzland zu Zwecken der Eigenbewirtschaftung erworben wird.

2. Ein aktiver eigenwirtschaftender Forstbetrieb in der Rechtsform einer eGmbH ist für den Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen im Rahmen von § 9 I Nr. 1 GrdstVG dann nicht privilegiert, wenn ihm - zur Erhalt der Gemeinnützigkeit - die gewerbliche Landwirtschaft untersagt ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den am 29. Juli 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts- Landwirtschaftsgericht - Soltau wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; sie hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert: 107.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung des von dem Notar W. B. in S. am 29. August 2012 beurkundeten Grundstückskaufvertrags betreffend landwirtschaftliche Flächen (Bl. 800 f. d. A.).

Durch den vorgenannten Vertrag verkaufte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2 drei näher bezeichnete Flurstücke zur Größe von insgesamt 6,6543 ha. Es handelt sich bei den Flächen insgesamt um landwirtschaftliche Grundstücke, und zwar Grünland und Acker. Die Beteiligte zu 2, die Erwerberin, ist eine gemeinnützige GmbH im Sinne von § 4 Satz 2 GmbHG, die gewerbliche Forstwirtschaft - als Ausnahmeregelung - betreiben darf, nicht aber gewerbliche landwirtschaftliche Urproduktion. In ihrem Eigentum befinden sich ca. 12.178 ha Land. Etwa 9.450 ha Waldflächen sind in der Eigenbewirtschaftung der Beteiligten zu 2. Deren Geschäftsführer ist Dipl.-Forstingenieur. Zu den Führungskräften der GmbH gehören auch noch weitere Forstingenieure. Außerdem beschäftigt die GmbH vier Revierförster. Bei der Restfläche von insgesamt etwa 2.660 ha handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke, die bis auf eine Teilfläche von 43 ha, von der wiederum 38,8 ha aus der landwirtschaftlichen Urproduktion herausgenommen sind, verpachtet sind. Die von der Beteiligten zu 2 erzielten Einnahmen fließen an die A.-Stiftung, die gemeinnützige Aufgaben wahrnimmt. Die A.-Stiftung fördert insbesondere christliche Kindertagesstätten, vornehmlich in Ostdeutschland. Das Vermögen der A.-Stiftung besteht aus den Gesellschaftsanteilen der Beteiligten zu 2.

Bei den hier im Streit befindlichen landwirtschaftlichen Flächen, die an einen Landwirt verpachtet werden sollen, handelt es sich nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2 um Ersatzland für anderweitig verkaufte Flächen. Hintergrund des Erwerbs der hier streitgegenständlichen Flächen sei, dass anderweitige Flächen verkauft worden seien und der Erlös für den Erwerb der hier streitbefangenen Ersatzflächen eingesetzt werden soll.

Die Beteiligte zu 2 hat das Aufstockungsbedürfnis des vom Landwirtschaftsgericht als Zeugen vernommenen Landwirts W. (Bl. 74 ff. d. A.) bestritten, für den die N., also die Beteiligte zu 3, das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass es hierauf letztlich nicht ankomme, weil es sich zum einen um eine privilegierte Ersatzlandbeschaffung nach § 8 GrdstVG handele (Nr. 4 Grenzverbesserung und Nr. 7 Ersatzlandbeschaffung). Selbst wenn man dies jedoch verneinen wolle und daher zur Anwendung des § 9 GrdstVG komme, müsse der Vertrag genehmigt werden. Denn sie selbst sei, da sie Forstwirtschaft in großem Umfang betreibe, als Landwirtin im grundstückverkehrsrechtlichen Sinne anzusehen. Damit komme eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens deshalb, weil die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche, von vornherein nicht in Betracht. Denn dies sei nur dann der Fall, wenn ein Nichtlandwirt erwerben wolle, obwohl ein aufstockungsbedürftiger Landwirt ebenfalls Erwerbsinteresse habe.

Die Genehmigungsbehörde und die N. haben eine Privilegierung nach § 8 GrdstVG bestritten. Die Beteiligte zu 2 könne auch nicht als Landwirtin angesehen werden, zumal sie in § 5 Abs. 3 des Kaufvertrages selbst darauf hingewiesen habe, sie sei satzungsmäßig nicht berechtigt, selbst Landwirtschaft zu betreiben und beabsichtige daher, das Kaufobjekt an regionale Landwirte zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu verpachten (Bl. 13 d. A.).

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Genehmigung durch den angefochtenen Beschluss, auf den zur Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 80 ff. d. A.), zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2., mit der sie ihren Vortrag zum Eingreifen des Privilegierungstatbestandes der Ersatzlandbeschaffung nach § 8 Nr. 7 b GrdstVG vertieft.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig aber unbegründet.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 9 LwVG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG als (einfache) Beschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist, die nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen beträgt, ist gewahrt, obwohl die Einlegung entgegen § 64 Abs. 1 FamFG beim Beschwerdegericht anstatt beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - erfolgt ist. Die hierdurch bedingte Fristversäumnis ist unschädlich, weil der Beteiligten zu 2 durch Senatsbeschluss in der mündlichen Verhandlung Widereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt worden ist (Bl. 142 d. A.). Denn die Beschwerde ist offensichtlich aufgrund falscher RMB beim Beschwerdegericht statt beim Amtsgericht eingelegt worden. Aus BGH NJW 2011, 3240 [BGH 17.08.2011 - XII ZB 50/11] (Rn. 18) lässt sich - im Umkehrschluss - folgern, dass eine inhaltlich falsche RMB, auch bei anwaltlicher Vertretung, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund darstellen kann. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die Neuregelung durch das FamFG noch nicht zur Routine geworden ist; auch das LwG hat ohne Berücksichtigung der inhaltlich abweichenden Neuregelung die alte RMB verwendet.

Zulässig war es auch, den Wiedereinsetzungsantrag, über den ohnehin der Senat zu entscheiden hatte, ohne Umweg über das Landwirtschaftsgericht und ohne erneute Beschwerdeeinlegung dort direkt an den Landwirtschaftssenat zu richten (vgl. OLG Dresden FGPrax 2011, 103, Rn. 9; BGH, aaO., Rn. 15; jeweils zitiert nach juris; nicht veröffentlichter Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - 7 W 44/12 -).

2. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Die hier betroffenen, im Vertrag genannten Flurstücke erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die N. als Siedlungsgesellschaft nach § 4 RSG, da sie landwirtschaftlich genutzt werden, nach Angabe im Kaufvertrag mit insgesamt 6,6543 ha die Mindestgröße von zwei Hektar überschreiten und durch Kaufvertrag veräußert werden sollen. Der Vertrag unterfällt auch gem. § 2 Abs. 1 GrdstVG der Genehmigungspflicht, da es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück i. S. d. § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt und die Mindestgröße von 1 ha nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i. V. m. § 1 des Nds. GrdstAVG überschritten wird. Dabei ist es unerheblich, dass das Flurstück 363/12 nur 0,5126 ha groß ist. Für das Grundstücksverkehrsgesetz und die hierzu ergangenen Länderbestimmungen gilt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundstücksbegriff im Rechtssinne (BGH, AgrarR 1986, 211). Danach ist ein Grundstück im Rechtssinne ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einer besonderen Nummer im Grundbuch eingetragen ist, wobei mehrere Katastergrundstücke (Flurstücke) unter einer Grundbuchnummer als Grundstück im Rechtssinne zusammengefasst werden können (Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, § 1, Ziff. 4.1.1.1 und 4.1.1.2, Seite 238/239). Demgemäß ist es entscheidend, dass die verkauften drei Flurstücke nach der Angabe im Kaufvertrag sämtlich unter Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch des AG S. von G. Blatt ...1 eingetragen sind. Für den § 4 Abs. 1 RSG gilt der noch weitergehende wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der vorliegend ebenfalls erfüllt ist.

Die Genehmigung gilt auch nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt.

Die Entscheidung über die Genehmigung ist nämlich nach § 6 Abs. 1 GrdstVG fristgerecht erfolgt. So ist der Antrag des Notars vom 31. August 2012 am 4. September 2012 bei der Genehmigungsbehörde eingegangen (Bl. 3 d. BA) und die Entscheidung, zunächst über die erste Verlängerung auf zwei Monate, ist den Beteiligten am 04. Oktober 2012, also binnen der Monatsfrist, zugestellt worden (Bl. 17 ff. d. BA). Noch vor Ablauf der verlängerten Frist ist durch weiteren Zwischenbescheid vom 16. Oktober 2012, zugestellt am 22. Oktober 2012, die Frist auf insgesamt drei Monate verlängert worden (Bl. 25 ff. d. BA). Dabei ist, was einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist, mitgeteilt worden, dass eine Erklärung des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts herbeigeführt werde (vgl. Netz, aaO., § 6, Ziff. 4.6.2.3, S. 375). Der endgültige Bescheid vom 29. November 2012 ist dem Notar am 30. November 2012, also noch vor Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist zum 04. Dezember 2012 und mithin fristgerecht zugestellt worden (Bl. 34, 42 d. BA).

b) Mithin ist zu prüfen, ob die Genehmigung zu versagen wäre, weil Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG vorliegen, nämlich, wie das Landwirtschaftsgericht gemeint hat, die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht, weil ein Nichtlandwirt erwerben will, obwohl ein erwerbswilliger Vollerwerbslandwirt (W.) vorhanden ist. Dies ist im Ergebnis hier der Fall.

aa) Die Versagung nach § 9 GrdstVG käme allerdings von vornherein nicht in Betracht, wenn eine Genehmigungspflicht nach § 8 GrdstVG bestünde. § 8 GrdstVG geht auch der Vorlagepflicht aus § 12 GrdstVG an die Siedlungsbehörde vor (vgl. Netz, aaO., § 8, Ziff. 4.8.1, S. 401, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). In diesem Sinne beruft sich die Beteiligte zu 2 darauf, es liege eine privilegierte Ersatzlandbeschaffung nach § 8 Nr. 7 b) GrdstVG vor. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Ersatzland erworben wird, soweit dieses zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Hier geht es nur um Ländereien, mithin nicht um einen Betrieb. Wesensmäßig obliegenden Aufgaben dienen z. B. Ländereien, die von Stiftungen, Unternehmen oder auch von Privatpersonen für die Durchführung von Obliegenheiten benötigt werden, die nach Satzung, Gesellschaftsvertrag und Beruf dem Betroffenen auferlegt sind (vgl. Netz, aaO., § 8, Ziff. 4.8.9.3, Seite 429). Hier macht die Beteiligte zu 2 gerade geltend, dass es ihr nach der Satzung obliege, den Bestand ihres Grundvermögens zu erhalten. Sie habe anderweitig Flächen veräußert, so dass die hier im Streit befangenen Flächen als Ersatz beschafft werden sollten (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 8. Januar 2014; Bl. 129 ff. d. A.). Damit könnte eine Ersatzlandbeschaffung im Rechtssinne vorliegen.

Durch das Grundstücksverkehrsgesetz wird allerdings nur die aktive Landwirtschaft geschützt, nicht hingegen die Landverpachtung zur Bewirtschaftung durch den Pächter. So stellt auch § 8 Nr. 7 a) (Ersatzland zur Existenzsicherung) ausdrücklich auf den persönlich bewirtschafteten Betrieb ab. Dementsprechend weist auch die Kommentierung bei Netz zu § 8 Nr. 7 b) (aaO.) darauf hin, Liegenschaftsverwaltungen, deren Aufgabengebiet nur in der Grundstücksverwaltung liege, seien nicht privilegiert, und erwähnt für die Ersatzlandbeschaffung von Körperschaften und Anstalten Lehr- und Versuchsgüter, also aktive Betriebe. Hier will die Beteiligte zu 2 auf den fraglichen Flächen aber keine aktive Landwirtschaft betreiben, weil sie sich hieran aus steuerrechtlicher Sicht im Hinblick auf ihre Gemeinnützigkeit gehindert sieht. Sie will die Grundstücke daher, wie auch ihren übrigen landwirtschaftlichen Grundbesitz zur Gesamtgröße von ca. 2.660 ha, an einen Landwirt verpachten. Soweit die Beteiligte zu 2 im Hinblick auf diese Flächen nur als Verpächterin tätig wird, ohne selbst die Landwirtschaft aktiv zu betreiben, wird sie letztlich aber nur wie eine Liegenschaftsverwaltung tätig, die ihre Grundstücke lediglich verwaltet (vgl. Netz aaO.). Sie ist daher nach § 8 Nr. 7 b GrdstVG nicht privilegiert.

Die Beschränkung von § 8 Nr. 7 a) und b) auf den Erwerb eigenwirtschaftlich genutzter Ersatzflächen macht die Vorschrift in ihrer Anwendung auch nicht gegenstandslos. Zwar sind aktive Landwirte gerade auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG beim Erwerb privilegiert. Muss ihr Erwerb aber bereits nach § 8 Nr. 7 a) oder b) genehmigt werden, kann er z. B. nicht mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden.

Die Voraussetzungen des § 8 Nr. 4 GrdstVG hat das Landwirtschaftsgericht zutreffend verneint. An der tatsächlichen Zuwegung der Flurstücke ändert sich durch den streitbefangenen Vertrag nichts. Die erleichterte Bewirtschaftungsmöglichkeit durch die Pächter reicht für den Tatbestand des § 8 Nr. 4 GrdstVG nicht aus.

bb) Mithin bleibt es bei der Notwendigkeit der Prüfung, ob die Genehmigung zu versagen wäre, weil Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG vorliegen, nämlich, wie das Landwirtschaftsgericht gemeint hat, die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht, weil ein Nichtlandwirt erwerben will, obwohl ein erwerbswilliger Vollerwerbslandwirt (W.) vorhanden ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht der Verkauf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur insbesondere dann, wenn ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt, obwohl ein Landwirt im Hauptberuf oder Nebenberuf diese Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb zu den Bedingungen des zur Genehmigung vorliegenden Vertrages bereit und in der Lage ist (vgl. BGHZ 94, 292, 295; BGHZ 112, 86, 88; BGH, RdL 1992, 48; BGH, AgrarR 2002, 320). Ist der Erwerber dagegen selbst ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt, kann die Genehmigung nicht deshalb versagt werden, weil ein anderer Landwirt vermeintlich noch leistungsfähiger ist oder das Land vermeintlich noch dringender benötigt. Insoweit wendet die Beteiligte zu 2 ein, sie sei im grundstücksverkehrsrechtlichen Sinne kein Nichtlandwirt, sondern Landwirt, da sie selbst aktiv Forstwirtschaft betreibe, was als solches unstreitig ist.

Der Landwirtseigenschaft stünde nicht von vornherein entgegen, dass die Beteiligte zu 2 keine natürliche Person, sondern eine GmbH, also eine juristische Person und Kapitalgesellschaft ist. In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass auch GmbH's und sonstige juristische Personen als Landwirt oder Forstwirt im grundstücksverkehrsrechtlichen Sinne qualifiziert werden können (vgl. Senatsbeschluss 7 W 26/12 vom 17. September 2012; vgl. ferner Beschluss des BGH vom 26. November 2010 in RdL 2011, 97; Beschl. d. OLG Brandenburg vom 26. April 2012 in RdL 2012, 186 sowie ders., Beschluss vom 30. Mai 2013 in RdL 2013, 285). Voraussetzung hierfür ist, dass Land- oder Forstwirtschaft in größerem Umfang betrieben wird, was hier unzweifelhaft der Fall ist, sowie dass der Betriebsleiter fachlich qualifiziert ist und mithin als natürliche Person die Landwirts- oder Forstwirtseigenschaft erfüllt (vgl. Senatsbeschluss, aaO., S. 11). Hier ist der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 unstreitig ein diplomierter Forstingenieur, sodass er die erforderliche Qualifikation in seiner Person ohne weiteres erfüllt.

Grundsätzlich sind nach dem Grundstücksverkehrsgesetz Forst- und Landwirtschaft gleichgestellt. Vorliegend ist aber der Beteiligten zu 2 als gemeinnütziger GmbH die gewerbliche landwirtschaftliche Urproduktion verwehrt; sie darf ihren Forstbetrieb nicht durch aktive Landwirtschaft erweitern. Deshalb ist die Beteiligte zu 2 im Hinblick auf den hier betroffenen Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen gegenüber dem Kaufinteressenten W. nicht als gleichberechtigter Landwirt anzusehen. Sie betreibt auf den erworbenen Flächen, wie oben bereits im Zusammenhang mit der Prüfung einer Privilegierung nach § 8 Nr. 7 b GrdstVG erörtert worden ist, die Landwirtschaft nicht selbst aktiv, sondern verpachtet ihre landwirtschaftlichen Flächen an Landwirte. Insoweit wird aber nur der aktive Landwirt privilegiert (vgl. OLG Frankfurt/Main RdL 2007, 137, Rn. 16; ferner Netz, aaO., § 9, Ziff. 4.9.2.1, S. 436). Mithin scheitert die Annahme, der Verkauf widerspreche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, weil die Beteiligte zu 2 als Nichtlandwirtin ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben wolle, obwohl ein Landwirt im Hauptberuf oder Nebenberuf diese Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb zu den Bedingungen des zur Genehmigung vorliegenden Vertrages bereit und in der Lage ist, nicht bereits daran, dass sie nicht Nichtlandwirtin ist, sondern selbst als Landwirtin anzusehen wäre. Sie ist vielmehr im grundstückverkehrsrechtlichen Sinne als Nichtlandwirtin einzustufen, weil sie nur die Forstwirtschaft aktiv betreibt und betreiben darf, nicht hingegen die Bewirtschaftung der hier betroffenen Acker- und Grünlandflächen.

Soweit es schließlich um die Frage geht, ob die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 in der Person des Landwirts W. erfüllt sind, es sich bei diesem also um einen Landwirt im Hauptberuf oder Nebenberuf handelt, der die betroffenen Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb zu den Bedingungen des zur Genehmigung vorliegenden Vertrages bereit und in der Lage ist, wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren nicht mehr im Einzelnen auseinandergesetzt hat, Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.

Die Festsetzung des Gegenstandwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 34 Abs. 2 LwVG i. V. m. § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 LwVG. Er bemisst sich nach dem notariellen Vertragswert, d. h. nach dem Kaufpreis (vgl. Ernst, LwVG, 8. Aufl. 2012, § 36, Rn. 8).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.