Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.01.2014, Az.: 17 WF 10/14

Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens auf Zahlung von Unterhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.01.2014
Aktenzeichen
17 WF 10/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 11411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0120.17WF10.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 12.12.2013

Fundstellen

  • AGS 2014, 236-237
  • FamRZ 2014, 1801
  • FuR 2014, 601-602

Amtlicher Leitsatz

Die Wertfestsetzung im Hauptsachverfahren umfasst den gesamten mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachten Verfahrensgegenstand auch dann, wenn zuvor bereits eine teilweise Regelung dieses Gegenstandes durch eine einstweilige Anordnung (hier: zum Unterhalt) erfolgt ist.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 12. Dezember 2013 auf 4.804 € festgesetzt (Rückstände: 280 €, laufender Unterhalt ab November 2013).

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

Gründe

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren nimmt die Antragstellerin ihren Vater auf Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 110% des Mindestbedarfs für die Zeit ab September 2013 in Anspruch (wobei es sich für die Zeit bis einschließlich Oktober 2013 um rückständigen Unterhalt handelt).

Im Parallelverfahren 40a F 45147/13 hat das Amtsgericht dem Kindesvater durch einstweilige Anordnung nach § 246 Abs. FamFG vom 29. Oktober 2013 aufgegeben, ab Oktober 2013 Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts zu zahlen. Den Wert des Anordnungsverfahrens hat es gemäß §§ 41, 51 FamGKG auf die Hälfte des Regelstreitwertes für ein Hauptsacheverfahren festgesetzt.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht den Gegenstandswert für die Betragsstufe - ohne nähere Begründung - auf 827 € festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Damit macht sie geltend, dass der Wert der Hauptsache nicht wegen der bereits erlassenen einstweiligen Anordnung zu kürzen sei.

Die nach § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde führt teilweise zum Erfolg.

Der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ist ohne "Anrechnung" der bereits durch die einstweilige Anordnung festgesetzten Beträge zu ermitteln, allerdings - anders als mit der Beschwerde geltend gemacht - unter Berücksichtigung laufenden Unterhalts schon ab November 2013 (zur Abgrenzung rückständigen und laufenden Unterhalts Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage, § 51 FamGKG, Rn. 6).

Noch zum alten Recht hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass dann, wenn nach Titulierung des Unterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung der volle, höhere Unterhalt im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht wird, der Streitwert aus dem vollen Unterhalt und nicht lediglich aus der Differenz zwischen dem insgesamt begehrten und dem durch einstweilige Anordnung titulierten Unterhalt festzusetzen sei. Schon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 GKG sei es nicht möglich, von den danach maßgebenden Beträgen der geforderten Leistungen deswegen einen Abschlag zu machen, weil die Unterhaltsansprüche teilweise bereits im summarischen Verfahren tituliert seien. Maßgeblich sei stets der nominell eingeklagte Betrag, was der ganz überwiegenden Meinung entspreche. Wolle man in derartigen Fällen nicht mehr auf den Betrag abstellen, zu dessen Zahlungen der Beklagte durch das Gericht nach dem Klageantrag verurteilt werden soll, sondern auf ein geringer einzuschätzendes "Titulierungsinteresse" in Bezug auf den durch die einstweilige Anordnung titulierten Betrag, so würde man die eindeutige gesetzliche Grundlage des § 17 Abs. 1 GKG verlassen. Man würde dann nicht mehr auf den mit der Klage - aus welchen Gründen auch immer - verlangten Geldbetrag abstellen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse der Klagpartei an der Prozessführung. Eine solche Bewertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist zwar im Rahmen der allgemeinen Bestimmung des § 3 ZPO i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG geboten; § 17 Abs. 1 GKG lasse dafür aber keinen Raum. Das Interesse der Klägerin gehe auch dahin, einen Unterhaltstitel in einem Hauptsacheverfahren zu erlangen. Gegenteiliges lasse sich der Klageschrift nicht entnehmen. Für eine solche Unterhaltsklage sei das Rechtschutzinteresse zu bejahen wegen der bloß vorläufigen und summarischen Prüfung im Anordnungsverfahren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. April 1998 - 2 WF 169/97 -, FamRZ 1999, 606, Rn. 14 und 15).

Daran hat sich auch durch die Einführung von FamFG und FamGKG nicht geändert. § 17 Abs. 1 GKG hat seine Entsprechung in § 16 Abs. 1 FamGKG gefunden. Einstweiliges Anordnungsverfahren und Hauptsacheverfahren zum Unterhalt haben einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Insbesondere wird im einstweiligen Anordnungsverfahren Unterhalt regelmäßig nur für die Zukunft zugesprochen, allerdings nur auf Basis einer summarischen Prüfung (Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 10, Rn. 417, Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich,FamFG, 4. Auflage, § 246, Rn. 8 und 35, Giers in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 246, Rn. 3 und 4). Eine einstweilige Anordnung tritt mit einer Hauptsacheregelung außer Kraft (§ 56 FamFG). Sie erwächst nicht in Rechtskraft, so dass die Rückzahlung des zugesprochenen Unterhalts wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangt werden kann, wenn oder soweit materiell-rechtlich kein Unterhaltsanspruch bestanden hat (Giers, aaO., Rn. 11). Eine Abänderung der einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 238 FamFG ist nicht zulässig, weil diese Vorschrift nur für Hauptsacheentscheidungen gilt (Schmitz aaO., Rn. 428, Giers aaO., Rn. 10). All dies belegt ein berechtigtes Interesse des Unterhaltsberechtigten an einer Entscheidung über den vollen Unterhaltsbetrag in der Hauptsache; ihm steht ein Wahlrecht zu, ob er seinen Anspruch neben einem einstweiligen Anordnungsverfahren auch im Hauptsacheverfahren verfolgen will (Schmitz aaO., Rn. 437, Schwonberg, aaO., Rn. 35, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. September 2010 - 1 WF 327/10 -, FamRZ 2011, 491, Rn. 30, noch zum alten Recht BGH, Urteil vom 09. Mai 1984 - IVb ZR 7/83 -, FamRZ 1984, 767). Demgemäß ist der Gegenstandswert der Hauptsache auch auf dieser Basis festzusetzen (so auch Keske in Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Fachanwalts-Handbuch Familienrecht, 9. Auflage, 17. Kapitel, Rn. 40).

Die Nebenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.