Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.01.2014, Az.: 9 W 2/14

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits gegen einen von mehreren Streitgenossen durch Teilurteil

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.01.2014
Aktenzeichen
9 W 2/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0120.9W2.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 08.11.2013

Fundstellen

  • BauR 2014, 744
  • RENOpraxis 2014, 54

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Streitgenosse, gegen den der Rechtsstreit durch Teilurteil endgültig entschieden ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenentscheidung; insoweit ist die Kostenentscheidung nicht insgesamt dem Schlussurteil vorzubehalten.

2. Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer Kostenentscheidung ist der ausgeschiedene Streitgenosse beschwerdebefugt.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 vom 8. November 2013 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2013 abgeändert. Die in dem zum Erlass des Teilurteils vom 13. August 2013 führenden Erkenntnisverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu 1 werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

Gründe

1. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 13. August 2013 die auf Zahlung von 185.000 € zielende Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 1 gerichtet war abgewiesen; hinsichtlich der Beklagten zu 2, der S. GmbH aus I., ist das Verfahren durch deren Insolvenz seit dem 11. März 2013 unterbrochen. Die Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Schlussurteil vorbehalten. Den Antrag des Beklagten zu 1 vom 9. Oktober 2013, seine "entstandenen notwendigen Auslagen und Kosten" den Klägern aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, vgl. KG, Beschluss vom 21. August 2013, 5 W 170/13, zitiert nach juris, m. w. N. Die Beschwerdesumme ist angesichts der durch den Streitwert der Klage für den Beklagten entstandenen Kosten, die dieser mit 5.261,82 € beziffert, erreicht. Der Senat versteht das Begehr des Beklagten dahingehend, dass es auf die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten gerichtet ist, da ihm als Beklagten allein solche und keine Gerichtskosten entstanden sind (die Hilfswiderklage hat allein die Beklagte zu 2 erhoben, Bl. 17 d. A.).

Angesichts der beträchtlichen Höhe dieser Kosten und des Umstands, dass eine Teilkostenentscheidung betreffend die dem Beklagten zu 1 entstandenen außergerichtlichen Auslagen nach der (rechtskräftigen) Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage ohne weiteres möglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rn. 4 zu § 301), waren die dem Beklagten zu 1 in dem Klagverfahren entstandenen Auslagen bereits jetzt den Klägern zu je 1/2 (nicht, wie beantragt, "als Gesamtschuldnern", § 100 Abs. 1, nicht Abs. 4 ZPO) aufzuerlegen. Ein nachvollziehbarer Anlass, mit der - durch die Klagabweisung in der Sache vorgezeichneten - Kostenentscheidung bis zu dem (angesichts der Insolvenz nicht absehbaren) Abschluss des Verfahrens auch gegen die Beklagte zu 2 zuzuwarten, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten eines ausgeschiedenen Streitgenossen auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., Rn. 5 zu § 301 m. w. N.).

Angesichts der infolge der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 durch § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgegebenen Kostenfolge betreffend dessen außergerichtliche Auslagen (der die Kläger in der Sache auch nichts entgegengesetzt haben) hat der Senat die Kostenentscheidung selber getroffen.

Einer Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil das Verfahren betreffend die Entscheidung, ob eine Zwischenkostenentscheidung zu erlassen ist oder diese dem Schlussurteil vorbehalten bleibt, ein Zwischenverfahren ist, dessen Kosten zur Hauptsache gehören (vgl. KG, aaO., Rn. 12 sowie Zöller/Heßler, aaO., Rn. 47 zu § 572).