Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.01.2014, Az.: 7 U 159/12

Schadensersatzanspruch aus einem Architektenvertrag wegen Übernahme der Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 i.R.d. Fassadensanierung eines Altbaus (hier: mangelhafte Ausführung des Fassadenputzes)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.01.2014
Aktenzeichen
7 U 159/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 10674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0129.7U159.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 23.10.2012 - AZ: 5 O 301/10

Fundstellen

  • BauR 2014, 885
  • BauSV 2014, 77-78
  • IBR 2014, 225
  • IBR 2014, 288
  • IBR 2014, 359
  • NJW-RR 2014, 655-660
  • NZBau 2014, 444-448

In dem Rechtsstreit pp.
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Eventualanschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.682,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte alle weiteren Kosten (einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer) zu ersetzen hat, die bei der Durchführung der von dem Sachverständigen Dr. K. in seinem Gutachten vom 6. April 2009 auf den Seiten 39 bis 41 dargestellten Instandsetzungsarbeiten (mit Ausnahme der Arbeiten zur Horizontalabdichtung und der in den Innenräumen anfallenden nachbereitenden Arbeiten) an der Westfassade des Mittelflügels des Verwaltungsgebäudes (Altbau) der K. L. in L. , ..., noch entstehen werden, soweit diese auf Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückgehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte. Die Kosten der Streithelfer zu 3 und 4 in dieser Instanz trägt zu 1/3 der Kläger; im Übrigen tragen die Streithelfer zu 3 und 4 ihre Kosten selbst. Die Kosten der Streithelfer zu 1 und 2 erster Instanz trägt die Beklagte zu 2/3; im Übrigen tragen die Streithelfer zu 1 und 2 ihre Kosten selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen zu 30 % der Kläger und zu 70 % die Beklagte. Die Kosten der Streithelfer zu 3 und 4 in dieser Instanz trägt zu 30 % der Kläger; im Übrigen tragen die Streithelfer zu 3 und 4 ihre Kosten selbst. Die Kosten der Streithelfer zu 1 und 2 in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte zu 70 %; im Übrigen tragen die Streithelfer zu 1 und 2 ihre Kosten selbst.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers und der Streithelfer zu 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelfer zu 3 und 4 wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für die Parteien: jeweils über 20.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem im Jahre 2000 zwischen den Parteien zustande gekommenen Architektenvertrag in Anspruch, nach dem es die Beklagte übernommen hatte, die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI (in der damals geltenden Fassung) im Rahmen der Fassadensanierung des Altbaus, Eingang A-C des K. des Klägers in L, ..., zu erbringen. Konkret geht es um Schadensersatzansprüche anlässlich der Durchführung von Arbeiten an der Westfassade des Mittelflügels des Verwaltungsgebäudes (Altbau, in der Grundsubstanz 1716 errichtet).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 570ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. Oktober 2012 der Klage weitgehend stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts habe die Begutachtung der Westfassade des Mittelflügels des Objekts durch den Sachverständigen Dr. K. ergeben, dass der Beklagten Planungs- und Bauüberwachungsfehler unterlaufen seien, die dazu geführt hätten, dass die mittels Injektionsverfahrens eingebrachte Horizontalabdichtung funktionsunfähig sei, die Vertikalabdichtung im Sockelbereich nicht ordnungsgemäß sei und ferner die Fassadenputzarbeiten nicht mangelfrei ausgeführt worden seien. Nach der Schätzung des Sachverständigen seien die Instandsetzungskosten mit 49.390 € zu veranschlagen. Diesen Betrag könne der Kläger von der Beklagten beanspruchen. Zugleich sei auch sein Feststellungsantrag begründet, wonach die Beklagte dem Kläger auch die weiteren Kosten der Instandsetzung zu erstatten habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen (Bl. 571R GA).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Sie bringt vor, das Landgericht habe in seinem Urteil nicht konkret ausgeführt, welche angeblichen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler vorliegen sollen. Hinsichtlich des Sockelputzes sei bislang gutachterlich nicht geklärt, worauf die Putzmängel zurückzuführen seien. Etwaige Materialfehler oder Ausführungsfehler der Fa. Lö. seien für sie, die Beklagte, im Rahmen der Bauüberwachung nicht erkennbar gewesen. Der Sachverständige Dr. K. habe das Fehlen der Dichtungsschlämme auch nicht festgestellt, sondern lediglich die Schichtenfolge des Putzes beanstandet. Diese habe sie als Architektin nicht überprüfen müssen, weil es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit gehandelt habe. Auch hinsichtlich der Risse im Fassadenputz liege ihrerseits kein Bauüberwachungsfehler vor. Die Ursache der Risse sei ohnehin nicht abschließend geklärt worden; das Landgericht habe ihre Beweisantritte hierzu übergangen.

Die Beklagte macht weiter geltend, soweit es um die Horizontalsperre gehe, könne ihr nicht angelastet werden, dass der Erfolg dieser Maßnahme nicht eingetreten sei, zumal es beim Injektionsverfahren keine 100%ige Verhinderung des kapillaren Aufsteigens von Feuchtigkeit gebe. Es sei erstinstanzlich auch nicht geklärt worden, welcher Erfolg vorliegend hätte eintreten sollen. Planungsfehler könnten ihr ohnehin nicht zugerechnet werden, weil die Planungsleistungen durch den Kläger der Streithelferin zu 1 übertragen worden seien, die nicht nur eine Zustandserhebung und das Sanierungskonzept, sondern auch die Sanierungsdetailplanung zu erbringen gehabt habe. Es stelle sich deshalb als Planungsfehler der Streithelferin zu 1 dar, dass ihre Sanierungsdetailplanung keine Angabe dahingehend enthalte, die Bohrkette zweiseitig (von innen und außen) anzulegen. Unabhängig davon, dass der Wirkungsgrad der Horizontalsperre nicht zutreffend von dem Sachverständigen Dr. K. beurteilt worden sei, sei sie als Architektin nicht verpflichtet gewesen, für eine funktionstaugliche Horizontalsperre zu sorgen. Ein Planungsfehler könne ihr nicht angelastet werden. Dass die Bohrlöcher nicht von innen, wie es die Streithelferin zu 1 vorgesehen habe, sondern von außen gesetzt worden seien, habe der Kläger selbst verlangt. Da die Beklagte das Einbringen des Injektats in das Mauerwerk nicht habe einsehen und damit nicht habe kontrollieren können, könne ihr auch kein Bauüberwachungsfehler angelastet werden. Von ihr habe auch nicht erwartet werden können, der Frage nach etwaigen Hohlräumen nachzugehen. Das hier in Rede stehende Mauerwerk weise ohnehin nur zu einem geringen Teil Hochlochziegel auf, die seinerzeit eingebracht worden seien, um Löcher im Mauerwerk zu schließen.

Die Beklagte wendet ferner ein, die Kostenschätzung des Sachverständigen, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt habe, sei nicht überzeugend. Auf jeden Fall habe das Landgericht dem Kläger nicht die Mehrwertsteuer mit zusprechen dürfen. Der Feststellungsausspruch des Landgerichts sei zu weitgehend und berücksichtige nicht, dass die Zahlungsklage teilweise abgewiesen worden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der Eventualanschlussberufung eingelegt hat, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bringt vor, bezüglich der Horizontalsperre habe die Beklagte eine den Herstellerrichtlinien des verwendeten Mittels "A. K." und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung und eine ordnungsgemäße Bauüberwachung geschuldet. Obwohl nach dem Diagnosebericht der A. GmbH (Streithelferin zu 1) die Injektionsabdichtung von innen habe vorgenommen werden sollen, habe die Beklagte in ihrer Leistungsbeschreibung eine Bohrlochkette von außen vorgesehen, ohne zu prüfen, ob die einseitige Anbringung der Bohrlochkette fachgerecht sei, was nach dem einschlägigen Merkblatt des Herstellers nicht der Fall sei. Auch sei es der Beklagten anzulasten, dass sie das Vorhandensein von Hochloch- und Gitterziegeln nicht gezielt überprüft habe und dass sie, weil die Verfüllung von Hohlräumen mit Bohrlochsuspension nicht ausreichend sei, bei Antreffen dieser Ziegel nicht entsprechende Anordnungen getroffen habe. Ferner habe es die Beklagte unterlassen, schon seinerzeit auf die ihrer Ansicht nach gegebene Untauglichkeit des Injektionsverfahrens hinzuweisen. Etwaige Planungsfehler der Streithelferin zu 1 müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen, weil die Beklagte nach dem Architektenvertrag vollumfänglich die Planungsaufgaben übernommen habe.

Der Kläger bringt ferner vor, die Beklagte müsse sich auch vorhalten lassen, dass sie die Arbeiten im Sockelbereich nicht stichprobenartig dahingehend überprüft habe, ob die Dichtungsschlämme ordnungsgemäß aufgebracht worden sei. Auch die Risse im Fassadenputz seien der Beklagten zuzurechnen.

Der Kläger macht weiter geltend, im Wege der Eventualanschlussberufung würden mit dem Klageantrag zu 1 Nachbesserungskosten von mindestens 44.072,52 € netto beansprucht, die sich aus ihrer Kostenaufstellung, Anlage K7 zur Klageschrift, ergeben würden, mithin 2.572,52 € netto mehr als die vom Sachverständigen veranschlagten 41.500,00 € netto.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelfer wird auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2014,

der keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, hat keine Veranlassung gegeben, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

1. Der Kläger kann die Beklagte gemäß § 635 BGB a.F. bezüglich der mangelhaften Ausführung des Fassadenputzes (einschließlich des Sockelputzes), weil diesbezüglich auch eine Schlechtleistung der Beklagten gegeben ist, auf Schadensersatz in Höhe von 35.682,60 € in Anspruch nehmen.

a) Da der Architektenvertrag von den Parteien im Jahre 2000 abgeschlossen wurde, findet auf dieses Vertragsverhältnis das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht Anwendung (s. Artikel 229 § 5 EGBGB). Danach kann der Kläger bei Vorliegen mangelhafter Architektenleistungen von der Beklagten Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. verlangen.

Die von der Beklagten geschuldeten Architektenleistungen ergeben sich aus dem im April 2000 zustande gekommenen Architektenvertrag, den die Parteien über die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI a. F. abgeschlossen hatten. Aufgrund dieses Vertrages hatte die Beklagte für das Bauvorhaben des Klägers, d.h. für die Fassadensanierung des Altbaus des Kreisverwaltungsgebäudes, vollständig die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 (mit Ausnahme einer kleinen Einschränkung bei der Phase 7 betreffend die Mitverwirkung bei der Vergabe) zu erbringen (s. Bl. 8 ff. GA).

Zusätzlich hatte der Kläger die Streithelferin zu 1 mit der Ermittlung des Feuchte- und Salzhaushalts im Fassadenmauerwerk des Objekts und der Erarbeitung eines Sanierkonzepts zur Abdichtung des Mauerwerks beauftragt, die ihren Diagnosebericht unter dem 13. Dezember 2000 vorgelegt hatte (s. Bl. 17 ff. GA). In diesem Bericht wurden als Sanierungsmaßnahmen der Einbau einer Horizontalsperre in Form einer Bohrlochkette (Injektionsabdichtung), der Einbau einer außenliegenden Vertikalabdichtung mit Bitumendickbeschichtung und schließlich das Aufbrin-gen eines Sanierputzes an der Fassade vorgeschlagen (s. die Leitbeschreibungen 1 bis 3 im Anhang 1 zum Diagnosebericht, Bl. 39 ff. GA). Da die Fassadensanierung auf der Grundlage dieses Sanierungskonzepts durchgeführt werden sollte, war dieser Bericht der Streithelferin zu 1 zwar die Arbeitsgrundlage für die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sie bereits in ihrer Klageerwiderung vertreten hat (Bl. 126 GA) und in der Berufungsinstanz wiederholt hat (Bl. 680 GA), verhielt es sich aber nicht so, dass der Streithelferin zu 1 als Fach-planerin verbindlich die Planung oblag, während die Beklagte nur die Sanierungsvorgaben der Streithelferin zu 1 planerisch umzusetzen hatte und im Rahmen der Bauüberwachung darauf zu achten hatte, dass die Baufirmen ihre Arbeiten ordnungsgemäß erbringen. Denn die Aufgabe der Streithelferin zu 1 bestand lediglich darin, nach Feststellung des Zustandes des Mauerwerks ein Sanierungskonzept, mithin einen Sanierungsentwurf zu erstellen, d.h. Arbeiten der Leistungsphase 2 des § 15 HOAI a. F., also der Vorplanung, zu erbringen, die die Erarbeitung eines Planungskonzepts beinhaltet. Dagegen oblag es der Streithelferin zu 1 nicht, wie es aber die Beklagte meint, eine "Sanierungsdetailplanung" vorzunehmen; eine derartige Leistung hatte die Streithelferin zu 1 mit ihrem vorgelegten Konzept auch nicht erbracht. Sie hatte sich in ihrer Ausarbeitung schlicht mit der Frage nach einem Instandsetzungskonzept befasst und als Anhang hierzu einen Maßnahmenkatalog erstellt, bei dem es sich offenkundig nicht um eine Detailplanung handelt. Die Ausführungsplanung lag allein bei der Beklagten, die aufgrund des abgeschlossenen Architektenvertrages gehalten war, nachdem sie sich bereits im Rahmen der Entwurfsplanung mit dem Sanierungskonzept der Streithelferin zu 1 zu befassen hatte, die endgültige Planung als Detailplanung vorzunehmen.

Mithin schuldete die Beklagte im Rahmen der von ihr übernommenen Leistungsphasen 1 bis 5 eine mangelfreie Planung der von dem Kläger gewünschten Baumaßnahmen (Horizontalabdichtung, Vertikalabdichtung und Sanierputz), so dass sie für Planungsfehler, die zu Baumängeln geführt haben, einzustehen hat. Ferner hat sie für solche Baumängel zu haften, die sie im Rahmen der Bauüberwachung hätte verhindern müssen. Hieraus ergibt sich der von der Beklagten geschuldete werkvertragliche Erfolg, der, worauf die Beklagte hinweist (Bl. 664 GA), wegen Unwägbarkeiten bei der Horizontalabdichtung, vorliegend einem totalen Sanierungserfolg nicht gleichkommt.

b) Bezüglich der mittels des Injektionsverfahrens durchgeführten Horizontalabdichtung an der Westfassade des Gebäudes des Klägers ist der Beklagten zwar aufgrund des Fehlens einer innenseitigen Injektion ein Planungsfehler unterlaufen, der allerdings keinen erstattungsfähigen Schaden zur Folge hat, weil es sich bei den Kosten für die nachträgliche Erbringung dieser Bauleistungen ausschließlich um nicht erstattungsfähige Sowiesokosten handelt.

Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem Hauptgutachten vom 6. April 2009 (dort Seite 32) muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass sie es unterlassen hatte, auch im Gebäudeinnern an den Außenwänden das Injektionsverfahren vorzusehen. Hierbei handelt es sich um einen Planungsfehler. Denn bereits in dem für das verwandte Injektionsmittel herausgegebene "technische Merkblatt" des Herstellers mit Stand Dezember 1999 wurde darauf hingewiesen, dass bei Mauerwerksdicken über 60 cm die Bohrlochinjektionen beidseitig vorzunehmen sind (s. Bl. 860 GA).

Die Beklagte kann sich nicht durch Verweis auf das Sanierungskonzept der Streithelferin zu 1, in welchem nur das Anlegen von Bohrkanälen auf einer Wandseite (innenseitig) vorgegeben war, entlasten. Sie schuldete auf der Grundlage des Diagnoseberichts der Streithelferin zu 1 eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung, wobei es ihr oblag, sich eigenverantwortlich und selbständig mit dem Diagnosebericht zu befassen und die endgültige Planung als Ausführungsplanung vorzunehmen. Deshalb hätte die Beklagte, als von ihr in Abweichung von dem Sanierungskonzept die Anlegung der Bohrlochkette an der außenseitigen Wand geplant worden war, auch wenn diese Umplanung von dem Kläger selbst ausging, ihre Planung unter Berücksichtigung des von der Streithelferin zu 2 als Herstellerin des verwendeten Mittels A. K.-System herausgegebenen Merkblattes vornehmen müssen, das für dicke Wände über 60 cm eine beidseitige Bohrlochkette vorschreibt. Unter Beachtung des Merkblattes hätte die Beklagte der Frage nach einer beidseitigen Bearbeitung der Wände nachgehen müssen und den Kläger auf die Notwendigkeit einer beidseitigen Bohrlochkette hinweisen müssen. Damit geht der Einwand der Beklagten fehl, wonach sie seinerzeit keine Veranlassung gehabt habe, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass die Verkieselung von bei-den Wandseiten aus zu erfolgen habe, zumal in dem Diagnosebericht der Streithelferin zu 1 hiervon keine Rede gewesen sei (Bl. 787, 871 GA). Dies gilt umso mehr, als dass dem Sanierungskonzept ohnehin nicht zu entnehmen ist, dass die Streithelferin zu 1 die Mauerwerksdicke überhaupt geprüft hatte.

Folge dieser nur einseitig vorgenommenen Injektion auf der außenseitigen Wand ist, dass die Horizontalabdichtung weitgehend unwirksam bleibt (s. Seite 33 oben des Hauptgutachtens des Sachverständigen Dr. K.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen muss auch im Gebäudeinnern an der Außenwand eine Bohrlochkette angelegt werden. Die Kosten für die bislang unterbliebene Maßnahme kann der Kläger allerdings nicht von der Beklagten erstattet verlangen, weil er mit diesen Kosten (Sowiesokosten) auch dann belastet worden wäre, wenn die Beklagte von vornherein diese Arbeiten mit geplant hätte, die dann im Rahmen der Bauausführung aufgrund des mit der Streithelferin zu 3 abgeschlossenen Einheitspreisvertrages entgeltlich von ihr mit ausgeführt worden wären. (Auf den von der Beklagten vorgebrachten Einwand des Mitverschuldens des Klägers kommt es hier sonach nicht an.)

c) Hinsichtlich des außenseitig erfolgten Einbaus eine Horizontalabdichtung an der Westfassade des Objekts kann der Beklagten im Ergebnis keine schadensursächliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. ist die Horizontalabdichtung mittels Injektionsverfahrens zwar nicht nur im Hinblick auf die unterbliebene innenseitige Hohlraumabdichtung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch vorhandene Hohlräume im Mauerwerk, die bei der Bauausführung nicht verfüllt worden sind, führen dazu, dass die Wirksamkeit der Horizontalabdichtung eingeschränkt ist. Wie der Sachverständige festgestellt hat, besteht das Mauerwerk des betroffenen Objekts teilweise aus Gitterziegeln. So hatte der Sachverständige zwar bei der von ihm angelegten Messachse I keine Gitterziegel angetroffen (s. Fotos 20, 22 ff. der Anlage des Hauptgutachten); dagegen lagen aber im Bereich der Messachse II Gitterziegel vor (s. Fotos 21, 25ff. der Anlage des Hauptgutachtens). Wie der Sachverständige in seinen Gutachten ausgeführt hat, sind Querschnittsabdichtungen in Wänden auf der Basis von Injektionen in hohl-raumreichem Mauerwerk nur eingeschränkt durchführbar (s. Seite 33 des Hauptgutachtens). So bleiben in Gitterziegeln eingebrachte Injektionen, wie der Sachverständige insbesondere nachvollziehbar in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 25. Februar 2010 (dort Seite 23) ausgeführt hat, wirkungslos, weil sich das Injektionsmittel unkontrolliert in den Hohlräumen verteilt.

Der Beklagten, die die Bauüberwachung vorzunehmen hatte, oblag es, durch Begleitung der Arbeiten sicherzustellen, dass die Abdichtungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dagegen hatte der Kläger selbst das Risiko zu tragen, welches damit verbunden war, dass der Erfolg des Injektionsverfahrens wegen solcher Umstände, die die Beklagte nicht zu vertreten hat, nur gering ausfallen wird, nachdem sich der Kläger ausdrücklich für dieses Verfahren entschieden hatte (Bl. 899 GA), auch nachdem die Beklagte ihm mitgeteilt hatte, dass sie selbst keine Erfahrungen mit den R. Verkieselungsprodukten hatte (Bl. 869/870 GA). Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten lässt sich allerdings nicht feststellen, ob sie seinerzeit gezielt die Arbeiten der bauausführenden Streithelferin zu 3 dahingehend überwacht hatte, dass diese vor Einbringung des Injektionsmittels vorhandene Hohlräume im Mauerwerk verfüllte. Denn von ihr ist hierzu nur vorgebracht worden, dass das Einbringen des Injektats in das Mauerwerk durch einen Architekten nicht eingesehen und kontrolliert werden könne (Bl. 687 GA), weil von außen nicht erkennbar sei, ob Gitter- bzw. Hochlochziegel im Sanierungsbereich vermauert worden seien, so dass ihr eine nicht ausreichende Hohlraumüberprüfung und -verfüllung nicht vorzuwerfen sei (Bl. 813 GA). Aufgrund dieses Einwands der Beklagten drängt sich zwar die Frage auf, ob sie, nachdem sie sich nicht in der Lage gesehen hatte, eine hinreichende Hohlraumüberprüfung und -verfüllung sicherzustellen, nicht gehalten war, den Kläger dringend von der Vornahme der Horizontalabdichtung mittels des Injektionsverfahrens zugunsten eines mechanischen Abdichtungsverfahrens abzuraten mit der Folge, dass sich ihre Planung als konzeptionelle Fehlplanung darstellt. Diese Frage ist indes zu verneinen.

In ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 hat die Beklagte dargelegt, dass das mechanische Verfahren bei dem 300 Jahre alten, mehrfach veränderten Gebäude ebenso risikoreich sei wie das Injektionsverfahren, so dass für sie kein Anlass bestanden habe, dem Kläger ein derartiges Verfahren zu empfehlen, zumal dieser das Injektionsverfahren ausdrücklich gewollt habe (Bl. 900/901 GA). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt geworden ist, sind mechanische Abdichtungsverfahren bei alten Gebäuden wegen nicht abschätzbarer Risiken grundsätzlich nicht einsetzbar. Im Übrigen hat hierzu schon der Sachverständige Dr. K. in seinem Hauptgutachten auf Seite 39 ausgeführt, dass die Durchführung des mechanischen Verfahrens bei ganz alten Mauerwerken fragwürdig ist.

Sonach hat es vorliegend bei dem o.g. Ausgangspunkt zu verbleiben, wonach es die Aufgabe der Beklagten als bauüberwachende Architektin gewesen war, die ordnungsgemäße Verfüllung der Hohlräume zu kontrollieren. Sie kann in diesem Zusammenhang nicht, wie von ihr aber eingewandt wird (Bl. 687, 898 GA), damit gehört werden, dass ihr dies nicht möglich gewesen sei.

Dass die auf der Injektionsebene vorhandenen Hohlräume vor Einbringung des Injektionsmittels zuvor verfüllt werden müssen, ergibt sich eindeutig vor allem aus dem 1. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. K. (dort Seite 11, 22). Auch das seinerzeit maßgebliche Merkblatt der Streithelferin zu 2, Stand Dezember 1999, enthält dahingehende Hinweise (s. Bl. 849 GA). Die anfallenden Arbeitsabläufe hierzu lassen sich wie folgt anhand der Ausführungen auf Seite 40 des Hauptgutachtens des Sachverständigen Dr. K. beschreiben:

Nach Setzen der Bohrlöcher sind diese mit Druckluft auszublasen. Anschließend sind die Bohrlöcher (mit Hilfe von Hilfsmitteln) zumindest stichprobenartig auf das Vorhandensein von Hohlräumen zu kontrollieren; festgestellte Hohlräume sind zu verfüllen, wobei die Bohrlöcher anschließend nachgebohrt werden müssen. Sodann erfolgen die Injektion und das Wiederverschließen der Bohrlöcher.

Diese Arbeiten hätte die Beklagte als Architektin anhand des o. g. Merkblattes im Rahmen der Bauüberwachung begleiten müssen. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, dass dies nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Dennoch scheidet hier eine Haftung der Beklagten aus. Denn es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass eine seitens der Beklagten unterbliebene bzw. unzureichende Tätigkeit bei

der Bauüberwachung schadensursächlich geworden ist, weil eine vollständige Verfüllung der Löcher der Gitterziegel ohnehin nicht erreicht werden konnte.

Wie der vorliegenden Schlussrechnung der Streithelferin zu 3 vom 9. August 2002 zu entnehmen ist, hatte diese gemäß Position 5 ihrer Rechnung umfänglich eine Hohlraumverfüllung zum Preis von 4.693,00 € netto vorgenommen. (Der Sachverständige Dr. K. hat dagegen in seiner Kostenaufstellung für diese Leistung nur Kosten von insgesamt 240 € veranschlagt.) Danach hatte die Streithelferin zu 3, die offenbar nach dem seinerzeit geltenden Merkblatt der Streithelferin zu 2 (Bl. 861 GA) vorgegangen war, zunächst alle Bohrlöcher beider Bohrlochketten verschlossen mit dem Ziel, etwaige angrenzende Hohlräume zu verfüllen; anschließend hatte sie die beiden Bohrlochketten von insgesamt 20,26 m nochmals geöffnet (s. hierzu Position 6 ihrer Schlussrechnung; die Position 9 ihrer Schlussrechnung betrifft das spätere Verschließen der Bohrlöcher nach Vornahme der Injektion). Danach hatte die Streithelferin zu 3 fachgerecht die Arbeiten erbracht, die von ihr zu erwarten waren. Sie konnte nur die auf der Injektionsebene bei der Bohrung angetroffenen Hohlräume verfüllen, was von ihr vollumfänglich auch vorgenommen wurde.

Wie der Sachverständige Dr. K. auf Seite 23 seines 1. Ergänzungsgutachtens ausgeführt hat, werden bei der Verfüllung allerdings nur die angeschnittenen Gitterlöcher der Ziegel bis zur nächsten Lagerfuge verschlossen, während die hinteren Gitterlöcher offen bleiben; und hierüber breitet sich das Injektionsmittel wegen fehlender Grenzwiderstände unkontrolliert aus. Hieraus leitet der Sachverständige ab, dass das Injektionsverfahren in einem Hohlraumziegel-Mauerwerk an sich nicht erfolgreich angewandt werden kann (Seite 23 des 1. Ergänzungsgutachtens). Dies kann aber weder der Streithelferin zu 3 noch der Beklagten angelastet werden. Die Streithelferin zu 3 hatte ihre Arbeiten fachgerecht nach dem seinerzeit maßgeblichen Merkblatt durchgeführt; und eine stichprobenartige Kontrolle der zunächst verfüllten und dann wiedergeöffneten Bohrlöcher hätte keine angrenzenden Hohlräume mehr ergeben, so dass von der Beklagten nichts weiteres hätte veranlasst werden können. Dies gilt umso mehr, als dass von der Beklagten im Jahre 2002 nur erwartet werden konnte, dass sie auf die Einhaltung des Merkblattes achtet. Hinzu kommt, worauf die Beklagte mehrfach unwidersprochen hinge-wiesen hat (Bl. 790, 813 GA), dass Gitterziegel vorliegend nur zum ganz geringen Teil für Ausbesserungsarbeiten am Mauerwerk verwandt wurden. Die Beklagte musste deshalb nach dem damaligen Stand der Technik im Jahre 2002 nicht davon ausgehen, dass die vereinzelten Gitterziegel eine Anwendung des Injektionsverfahrens ausschließen. Sie durfte aufgrund der entsprechenden Angaben im Merkblatt der Streithelferin zu 2 (s. Bl. 861 GA) zugrunde legen, dass eine Verfüllung der durch die Bohrlöcher angetroffenen Hohlräume ausreichend sein wird. Diesbezüglich konnte sie sich auch auf den Diagnosebericht der Streithelferin zu 1 verlassen. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte von der Beklagten im Jahre 2002 nicht verlangt werden, dass sie gezielt der Frage nachging, ob und bei welchem Bohrloch ein Gitterziegel angetroffen wurde (was eine aufwendige Kontrolle der Bohrlöcher vor ihrer Verfüllung erfordert hätte), und dass sie sich bei Auffinden von Gitterziegeln damit auseinander zu setzen hatte, wie weiter vorzugehen war. Der Sachverständige Dr. K., der im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten eine Wiederholung des Injektionsverfahrens vorschlägt, weist zwar darauf hin, dass es notwendig sei, den Abdichtungserfolg durch Probeentnahmen in einem möglichst engen Raster nachzuweisen (Seite 38 des Hauptgutachtens). Ein derartiges Vorgehen konnte von der Beklagten im Jahre 2002 aber nicht erwartet werden.

Nach alledem scheidet vorliegend ein Bauüberwachungsfehler der Beklagten aus. Da der Kläger, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt (etwa Bl. 899 GA), das Injektionsverfahren durchaus wollte, was nach Einschätzung des Sachverständigen vorliegend auch als grundsätzlich geeignete Maßnahme in Betracht kommt, kann der Beklagten zudem keine Fehlplanung vorgehalten werden.

d) Die Beklagte muss sich aber bezüglich der Herstellung des Fassadenputzes oberhalb der Horizontalsperre (des Sockelbereiches) einen Bauüberwachungsfehler vorhalten lassen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem Hauptgutachten (dort Seite 28 bis 30) haftet der aufgebrachte Sanierputz nur mangelhaft auf dem Untergrund, was zum Auftreten von Rissen geführt hat. Nach Einschätzung des Sachverständigen hätte die Beklagte vor Aufbringen des Sanierputzes die Tragfä-higkeit des Untergrundes prüfen lassen müssen (Seite 33/34 des Hauptgutachtens). In seinem 1. Ergänzungsgutachten (dort Seite 23/24) hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass ein nicht tragfähiger Untergrund bereits bei einer Sichtprüfung oder bei einem vereinfachten Haftversuch feststellbar gewesen wäre. Für eine dahingehende Überprüfung, die die Beklagte unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens nicht vorgenommen hatte, hätte sie durchaus Anlass gehabt, weil sie durch den Diagnosebericht der Streithelferin zu 1. von der hohen Salzbelastung des Mauerwerks des Altbaus mit seiner jahrhundertelangen Putz- und Anstrichgeschichte wusste. Ihr hätte also bewusst sein müssen, dass sie von einem kritischen Putzuntergrund auszugehen hatte und sie sich deshalb im Rahmen der Bauüberwachung mit den Putzarbeiten besonders sorgfältig zu befassen hatte.

Die Einwände der Beklagten gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen, die das Landgericht in seinem Urteil gefolgt ist, gehen fehl.

Von der Beklagten ist zwar bereits in der Klageerwiderung unter Beweisantritt eingewandt worden, dass der alte Putz auf dem Untergrund gehaftet habe, der mit erheblichem Kraftaufwand beseitigt worden sei, wobei von ihr mit der Berufungsbegründung beanstandet wird, dass das Landgericht ihrem Beweisantritt auf Vernehmung von Zeugen nicht nachgegangen sei (Bl. 672 GA). Diese Rüge, die sie nochmals in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2013 wiederholt (Bl. 799 GA), erweist sich als unberechtigt. Es mag sein, dass der alte Putz gehaftet hatte, der dann mit Kraftaufwand entfernt worden war. Entscheidend ist hier aber die Frage, ob die Entfernung des alten Putzes ordnungsgemäß geschah und ob der dann freigelegte Untergrund eine geeignete Haftgrundlage bot, was nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden kann. Die von dem Sachverständigen Dr. K. veranlass-ten Bohrkernentnahmen haben hierzu ergeben, dass der neu aufgebrachte Putz keinen (bzw. keinen ausreichenden) Haftverbund zum Untergrund aufweist (Seite 15/16 des Hauptgutachtens), was nach Einschätzung des Sachverständigen durchaus auf eine unzureichend entfernte Altbeschichtung und damit verbundene mangelhafte Untergrundvorbereitung zurückzuführen ist (Seite 29 unten/30 oben des Hauptgutachtens).

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. auf Seite 33 unten in seinem Hauptgutachten hätte im Rahmen der Objektüberwachung die Tragfähigkeit des Putzuntergrundes geprüft werden müssen, wobei die fehlende Haftung des Putzes auf dem Untergrund ein Indiz dafür ist, dass diese Prüfung nur eingeschränkt durchgeführt wurde oder gänzlich unterblieb. Dass diese Prüfung von der Beklagten nicht vorgenommen wurde, wird von ihr selbst nicht in Abrede gestellt worden. Sie hat vielmehr mit Schriftsatz vom 10. Juni 2009 im damaligen selbständigen Beweisverfahren die getroffenen Feststellungen des Sachverständigen zum fehlenden Haftverbund als unzureichend bezeichnet und eingewandt, dass es nicht üblich sei, dass der objektüberwachende Architekt Haftzugfestigkeitsprüfungen durchführe (Bl. 277 GA). Letzteres gilt aber nicht für den hier in Rede stehenden Altbau. Wie bereits oben dargelegt, hat der Sachverständige hierzu aber in seinem 1. Ergänzungsgutachten eindeutig ausgeführt, dass der nicht tragfähige Untergrund bereits bei einer Sichtprüfung oder bei einem vereinfachten Haftversuch feststellbar gewesen wäre.

In ihrer Klageerwiderung vom 20. Juli 2010 ist zwar von der Beklagten dann unter Beweisantritt vorgebracht worden, dass die Risse im Fassadenputz nicht auf einen mangelhaften Haftverbund beruhen würden, sondern dass andere Ursachen in Betracht zu ziehen seien. Dies wird von ihr in der Berufungsinstanz wiederholt, wobei sie zugleich beanstandet, dass das Landgericht ihrem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen sei (Bl. 673 ff. GA). Auch diese Rüge ist unberechtigt. Denn mit den im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. K. liegen dem Gericht Sachverständigengutachten auch zu den im Fassadenputz aufgetretenen Rissen vor; zudem ist der Sachverständige Dr. K. von dem Landgericht hierzu ergänzend mündlich angehört worden ist. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige unmissverständlich ausgeführt, dass es eindeutig sei, dass keine Haftung vorhanden sei; denn es liege ein glatter Abriss vor; die mangelnde Haftung sei auch ohne Haftzugprüfung feststellbar gewesen (Bl. 546 GA). Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen besteht nach § 412 I ZPO kein Anlass, ein weiteres Gutachten zu den Rissen einzuholen.

In seinem 1. Ergänzungsgutachten (dort Seite 17) hat der Sachverständige allerdings noch darauf verwiesen, dass er es nicht ausschließen könne, dass der verminderte Haftverbund des Putzes auch auf das Auftragen der Salzsperre zurückzuführen sei, weil die Salzsperre eine oberflächennahe, wasserabweisende Zone schaffe. Zugleich hat der Sachverstände in seinem 1. Ergänzungsgutachten (dort Seite 24) aber angemerkt, dass die Beklagte bei der Objektüberwachung darauf hätte dringen müssen, dass nach dem Auftrag der Salzsperre, durch die eine Hydrophobierung der Oberfläche erfolgt, die Putzarbeiten zügig entsprechend den Herstellervorgaben fortgesetzt werden.

Da von der Beklagten nicht ansatzweise schlüssig dargetan worden ist, ob und was sie im Einzelnen konkret anlässlich der Bauüberwachung veranlasst hatte (ihre allgemeinen Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2013, Bl. 797 GA sind unsubstantiiert), muss sie sich vorhalten lassen, dass sie bezüglich der Aufbringung des Sanierputzes die ihr obliegenden Aufgaben bei der Objektüberwachung nicht in ausreichender Weise nachgekommen war, weil sie weder den Untergrund auf seine Tragfähigkeit hin überprüft hatte noch darauf hingewirkt hatte, dass die Putzarbeiten nach Auftrag der Salzsperre zügig fortgeführt wurden, so dass sie den mangelnden Haftverbund des Putzes zumindest mitverursacht hat.

Weil Mitursächlichkeit für die Schadenszurechnung ausreichend ist (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, Vorb v. § 249 Rdnr. 33, 34), kann vorliegend offen bleiben, ob die Rissbildung noch weitere Ursachen hat. Als weitere Ursachen für das Auftreten der Risse kommen mit dem Sachverständigen eine zu große Putzdicke sowie Risse im Untergrund in Betracht (Seite 30 des Hauptgutachtens). Da es für die Haftung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger aber hinreichend ist, dass eine von ihr zu vertretene Schadensursache den Schaden mit herbeigeführt hat, kann dahinstehen, ob und inwieweit der Rissbildung weitere Ursachen zugrunde liegen und ob auch diesbezüglich Bauüberwachungsfehler der Beklagten vorgelegen haben, so dass es auf das Bestreiten der Beklagten zu diesen weiteren Ursachen nicht entscheidend ankommt. Hauptursache für das Auftreten der Risse im Fassadenputz ist nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. primär der fehlende Haftgrund des Putzes zum Untergrund, wofür die Beklagte einzustehen hat. Denn sie hat es, was von ihr letztlich eingeräumt worden ist, gänzlich unterlassen, den Untergrund auf seine Tragfähigkeit hin zu überprüfen.

Ihre Fehler bei der Bauüberwachung hat die Beklagte auch zu vertreten. Sie wendet zwar ein, dass die Streithelferin zu 1 es unterlassen habe, sie auf die Notwendigkeit einer Haftfestigkeitsprüfung vor Aufbringen des Putzes hinzuweisen. Dieser Einwand liegt aber neben der Sache, weil die Streithelferin zu 1 ihr bei der Bauüberwachung nicht unterstützend zur Seite stand. Vielmehr hätte sie bei der von ihr eigenverantwortlich wahrzunehmenden Objektüberwachung von sich aus darauf achten müssen, ob ein ausreichender Haftverbund des Putzes zum Untergrund gegeben war. Dabei hätte es sich für sie im Rahmen der ihr obliegenden Bauaufsicht bei dem alten Gebäude als Selbstverständlichkeit aufdrängen müssen, der Frage der Tragfähigkeit des Putzuntergrundes nachzugehen und zu überprüfen.

Wegen der aufgetretenen Risse im Fassadenputz haftet die Beklagte mithin dem Kläger gegenüber aus § 635 BGB a. F. auf Schadensersatz. Da die Haftung der Beklagten aus einem Bauüberwachungsfehler resultiert, für den sie allein verantwortlich ist, scheidet ein Mitverschulden des Klägers über die Streithelferin zu 1 hier von vornherein aus. Aber auch ein eigenes Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB kommt hier nicht in Betracht. Das Ausmaß der Risse mag möglicherweise zwar auch auf den Zustand der betroffenen Wand zurückzuführen sein. Da dem Kläger aber diesbezüglich im Verhältnis zu der Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, trifft ihn an der Rissbildung kein Mitverschulden.

e) Die Beklagte muss sich außerdem in Bezug auf den Zustand des Sockelputzes einen Bauüberwachungsfehler vorhalten lassen, der zumindest mitursächlich dafür ist, dass der Putz im Sockelbereich neu hergestellt werden muss.

Der Sachverständige Dr. K. hat ausweislich seines Hauptgutachtens festgestellt, dass der Sockelbereich (Spritzwasserbereich) der betroffenen Fassade eine hohe Wasser- und Salzbelastung aufweist, was zu Abplatzungen der Farbe und der oberen Feinputzschicht geführt hat. Primär ursächlich für die hohe Wasserbelastung sind die hohe Kapillarität und das hohe Wassereindringungsvermögen des aufgebrachten Sockelputzes (Sanierputzes), bedingt durch eine fehlerhafte Vertikalabdichtung im Spritzwasserbereich, was zur Folge hat, dass der Außenputz rückseitig mit Wasser und Salzen beaufschlagt wird (Seite 26 bis 28, 42 des Hauptgutachtens).

Mit der Vertikalabdichtung (Flächenabdichtung) im Sockelbereich war die Streithelferin zu 3 beauftragt. Unter Position 12 der Leistungsbeschreibung betreffend die Mauerwerkstrockenlegungsarbeiten war vorgesehen, auf einer Fläche von 25 qm eine Abdichtung des Mauerwerks im Außenwandbereich bis in eine Tiefe von mind. 30 cm unter der Geländeoberkante und bis in eine Höhe von mind. 30 cm über der Geländeoberkante mittels einer Dichtungsschlämme aufzubringen (Bl. 72/73 GA). Diese ausgeschriebene Leistung ist nachträglich durch das 2. Nachtragsangebot der Streithelferin zu 3 vom 25. Juli 2002 i. V. m. der hierzu ergangenen Nachtragsvereinbarung vom 30. Juli/1. August 2002 geändert worden. Danach sollte, wie es in dem Besprechungsprotokoll vom 15. Juli 2002 festgehalten wurde (welches sich zusammen mit dem Nachtragsangebot und der Nachtragsvereinbarung in einem separaten Hefter bei den Gerichtsakten befindet), unterhalb der Geländeoberkante anstelle der vorgesehenen Dichtungsschlämme eine Dickbeschichtung auf die Kelleraußenwand aufgebracht werden, während im Bereich oberhalb der Geländeoberkante die Verkieselungsfolge gemäß Position 12 der Leistungsbeschreibung ausgeführt werden sollte. Ausweislich ihrer Schlussrechung vom 9. August 2002 und den dazugehörigen Aufmaßblättern (die sich in den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 überreichten Unterlagen befinden) wurde von der Streithelferin zu 3 auch so verfahren. Denn sie hatte unter der Position 12 ihrer Rechnung eine partielle Flächenabrechnung auf einer Fläche von 15,13 qm abgerechnet sowie die in ihrem 2. Nachtragsangebot aufgeführten Arbeiten in Rechnung gestellt.

Die von der Streithelferin zu 3 vorgenommene partielle Flächenabdichtung oberhalb der Geländeoberkante ist indes nicht ordnungsgemäß erbracht worden. In seinem Hauptgutachten (dort Seite 26) hat der Sachverständige Dr. K. hierzu ausgeführt, dass oberhalb der Oberkante Gelände im Spritzwasserbereich keine Abdichtung nachgewiesen werden konnte, denn die mikroskopische Untersuchung der Putzprobe hatte keinerlei Hinweise auf eine mineralische Dichtungsschlämme ergeben; die Bauausführung entspricht damit nicht dem Leistungsverzeichnis. Aufgrund von Einwendungen der Beklagten hat der Sachverständige sodann eine weitere Begutachtung im Sockelbereich vorgenommen. Nach Entnahme und Untersuchung von fünf neuen Bohrkernen hat der Sachverständige in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 17. August 2012 ausgeführt (s. Bl. 393 ff. GA), dass die in den fünf Bohrkernen stets angetroffene 1 bis 2 mm dicke dunkelgraue Mörtelschicht, die immer innerhalb der grauen faserhaltigen Mörtelschicht angetroffen wurde (s. Prüfbericht Bl. 404 GA), eine zementäre Dichtungsschlämme sein könnte, was aber nicht der vorgesehenen Bauausführung entspricht; nach der von der Beklagten vorgelegten Skizze über die geplante Ausführung sollte sich die Dichtungsschlämme - von außen gesehen - hinter dem Ausgleichsputz befinden, was jedoch nicht der Fall ist; die möglicherweise aufgebrachte Dichtungsschlämme befindet sich vielmehr verfehlt innerhalb einer Mörtelschicht gleicher Struktur (Bl. 393 ff. GA) und nicht - zur dichtenden Abgrenzung von Putz und Mauerwerk -unter den beiden Putzschichten (siehe Bl. 12 des 1. Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2010).

Aus diesen Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass die vorgesehene Dichtungsschlämme von der Streithelferin zu 3 als bauausführendes Unternehmen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht entsprechend den Planungsvorgaben eingebracht wurde, was zu einen Baumangel geführt hat. Diesen Baumangel im Sockelbereich muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Denn sie hätte im Rahmen der Bauüberwachung darauf achten müssen, dass die Dichtungsschlämme ordnungsgemäß aufgebracht wird, was eine zumindest stichprobenartige Kontrolle des Putzschichtenaufbaus beinhaltete. Dass ihr entgangen war, dass die Streithelferin zu 3 die Schichtenfolge nicht eingehalten hatte, führt deshalb zu einem Bauüberwachungsfehler der Beklagten, der auch schadensursächlich geworden ist. Denn dass sich der Putz des Sockelbereichs durch die hohe Wasserbelastung in diesem Bereich ablöst, ist, wie der Sachverständige auf Seite 27 seines Hauptgutachtens ausgeführt hat, auch Folge einer fehlenden bzw. unzureichenden Vertikalabdichtung im Spritzwasserbereich.

Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass die Ursache für die hohe Wasserbelastung des Sockelbereichs nicht geklärt worden sei. Der Sachverständige konnte bei seiner mündlichen Anhörung die primäre Ursache für die Wasserbelastung auch nicht angeben (Bl. 544/545 GA). Hierauf kann sich die Beklagte aber nicht erfolgreich berufen. Für die Zurechnung des Schadens hier in Form des vorzeitigen Abplatzens des Putzes ist es ausreichend, dass das Verhalten der Beklagten hierfür mitursächlich geworden ist, was sich ohne weiteres feststellen lässt. Von ihr war im Rahmen der Bauaufsicht nicht sichergestellt worden, dass im Sockelbereich die Flächenabdichtung ordnungsgemäß aufgebracht wird, die gerade den Putz vor einer rückseitigen Durchfeuchtung schützen soll.

Auch bezüglich dieses Bauüberwachungsfehlers liegt ein Verschulden seitens der Beklagten vor. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es nicht ihre Aufgabe sei, handwerkliche Selbstverständlichkeiten wie die Einhaltung von Putzschichten zu überwachen (Bl. 669 GA). Denn es ging hier nicht schlicht um Putzarbeiten, die handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind, sondern um Sanierungs- und dabei Mauerwerksabdichtungsarbeiten an einem Altbau, was als schwieriger und kritischer Bauabschnitt zu werten ist und deshalb eine gesteigerte Bauaufsicht erforderlich machte.

Nach alledem hat sich die Beklagte auch wegen vorhandener Mängel im Sockelbereich gemäß § 635 BGB a.F. schadensersatzpflichtig gemacht. Ein Mitverschulden des Klägers kommt auch hier aus den unter Buchst. c) dargelegten Gründen nicht in Betracht.

e) Rechtsfolge der Verletzung von Bauaufsichtspflichten durch die Beklagte ist, dass der Kläger die Beklagte im Wege des Schadensersatzes gemäß § 635 BGB a. F. auf Zahlung des Betrages in Anspruch nehmen kann, der aufzuwenden ist, um die Baumängel am Fassadenputz einschließlich des Sockels zu beseitigen.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem Hauptgutachten (dort Seite 36/37) muss der Putz an der Fassade einschließlich des Sockels durch Aufbringung eines neues Sanierputzes komplett neu her-gestellt werden, weil nur auf diese Weise die Risse im Putz und die Baumängel am Sockel nachhaltig beseitigt werden. Der Sachverständige hat die Kosten für den gesamten Instandsetzungsaufwand, der die Ausführung einer Horizontalabdichtung mittels des Injektionsverfahrens auf beiden Seiten der Wände beinhaltet, mit 41.500 € netto veranschlagt (Seite 41 des Hauptgutachtens).

Unter Außerachtlassung der für die Horizontalabdichtung in Ansatz gebrachten Kosten, die der Anlage 5 (Anlagenhefter) zum Hauptgutachten zu entnehmen sind, wird auf der Grundlage der Kostenschätzung des Sachverständigen für die Beseitigung der Mängel am Putz der Fassade einschließlich des Sockelbereichs folgender Aufwand anfallen:

Positionen 1 und 2: Vorbereitende Arbeiten (Gerüst, Abdeckung)3.198 €
Positionen 3 bis 6: Abbrucharbeiten4.356 €
Positionen 7 bis 14 betreffen die Horizontalabdichtung0 €
Positionen 15 bis 20: Neuaufbau außen an der Fassade14.283 €
Position 21 betrifft Arbeit im Gebäudeinnern0 €
Position 22: anteilige nachbereitende Arbeiten (132 qm x 10 €)1.320 €
ergibt reine Instandsetzungskosten von23.157 €
zuzüglich aufgerundeter Aufschlag von 10 % für Unvorhersehbares2.400 €
Zwischensumme25.557 €
Baunebenkosten von ca. 20 % der Zwischensumme (aufgerundet)5.200 €
ergibt Netto-Kostenschätzung von30.757 €.

Bei dem Nettobetrag hat es für die hiesige Schadensbemessung zu verbleiben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, welches dem Kläger einen Bruttobetrag zugesprochen hat, muss bei der Schadensberechnung vorliegend die Mehrwertsteuer außer Ansatz bleiben, weil diese bei dem Kläger, der die Arbeiten noch nicht ausführen gelassen hat, noch nicht angefallen ist (s. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit der Kläger in seiner Berufungserwiderung hierzu einwendet, dass die Umsatzsteuer auf jeden Fall bei ihm anfallen werde (Bl. 746 GA), mag dies zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass eine Erstattungspflicht erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Anfalls der Umsatzsteuer entsteht.

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Kostenschätzung des Sachverständigen beanstandet, dass er einen Zuschlag von 10 % auf die von ihm geschätzten reinen Instandsetzungskosten vorgenommen habe sowie 20 % als Baunebenkosten in seine Schätzung eingestellt habe, obgleich nach ihrer Einschätzung ein Toleranzrahmen von 30 % nicht gerechtfertigt sei, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Die Baunebenkosten beinhalten die Architektenkosten, wobei es dem Kläger nicht verwehrt ist, die Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen Architekten planen und überwachen zu lassen. Dass die mit 20 % der Baukosten veranschlagten Architektenkosten überzogen sein sollen, ist nicht ersichtlich und ist von der Beklagten, die selbst Architektin ist, auch nicht dargetan worden. Ferner hat es bei dem Zuschlag von 10 % zu verbleiben. Denn für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs kommt es auf die Preisverhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Der Sachverständige hat bei seiner Kostenschätzung auf die Preise abgestellt, die im Jahr der Gutachtenerstattung im April 2009 üblich waren. Inzwischen sind fast fünf Jahre verstrichen, in denen es zu Preissteigerungen gekommen ist, was mit dem Zuschlag von 10 % abzugelten ist.

Auch wenn sonach die Kostenschätzung des Sachverständigen, nach der sich der Schadensbetrag auf zumindest 30.757 € netto belaufen wird, nicht beanstandet werden kann, ist für die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruch, gerichtet auf die Kosten für die Beseitigung der Mängel an der Fassade, im Ergebnis die detaillierte Kostenaufstellung des Klägers maßgeblich, die schon mit der Klageschrift als Anlage 7 (Bl. 82/83 GA) vorgelegt worden ist und der die Beklagte bereits erstinstanzlich nicht substantiiert entgegen getreten ist (s. ihre Klageerwiderung Bl. 147/148 GA). In seiner Kostenaufstellung hat der Kläger den von dem Sachverständigen vorgenommenen Zuschlag von 10 % dadurch ersetzt, dass er für konkret bezeichnete weitere Arbeiten konkret bezifferte Beträge ausweist. Der Kläger ist auf diese Weise zu einem Instandsetzungsaufwand von 36.727,10 € netto gelangt, den er im Hinblick auf anfallende Baunebenkosten um 20 % auf insgesamt 44.072,52 € netto erhöht hat (s. Bl. 6 GA). Diese Kostenaufstellung, die von der Beklagten weiterhin unsubstantiiert und damit unbeachtlich bestritten wird (s. Bl. 801 GA), ist Gegenstand der von dem Kläger eingelegten Eventualanschlussberufung, mit der er den bereits mit der Klageschrift beanspruchten Betrag von 44.072,52 € netto weiter verfolgt.

Nach dieser Kostenaufstellung ergeben sich folgende Kosten für die Mängelbeseitigung an der Fassade einschließlich des Sockelputzes:

Positionen 1 und 2: Vorbereitende Arbeiten (wie Gutachten)3.198,00 €
Positionen 1a bis 1e: Zulagen bei den Gerüststellung u. Vorhaltung2.612,00 €
Positionen 3 bis 6: Abbrucharbeiten (wie Gutachten)4.356,00 €
Positionen 7 bis 14 betreffen die Horizontalabdichtung0,00 €
Positionen 15 bis 20: Neuaufbau außen an der Fassade
(wie Gutachten)14.283,00 €
zuzüglich Zulage bei Position 19:825,50 €
Positionen 21, 22c, d, e und
23c, 23d anteilig, 23e, f: betr. Arbeit im Gebäudeinnern0,00 €
Positionen 22, 22a, b, 23a, b, 23d anteilig: nachbereitende Arbeiten:
Fassadenanstrich nebst Zulagen2.541,00 €
Lackierung u. Reinigung der Holzfenster v. außen1.800,00 €
anteilig Lasieren der Haustüren von außen120,00 €
reine Instandsetzungskosten von29.735,50 €
Baunebenkosten von ca. 20 % der Zwischensumme5.947,10 €
ergibt einen Nettoaufwand von35.682,60 €.

Diesen aus der Kostenaufstellung des Klägers herzuleitenden Betrag von 35.682,60 € kann der Kläger als Schadensersatz von der Beklagten verlangen, so dass seine Eventualanschlussberufung teilweise begründet ist.

Anzumerken hierzu ist, dass in der Kostenaufstellung des Klägers zwar für die Position 17 (Grundputz) nur ein Betrag von 234 € ausgewiesen worden ist, während der Sachverständige die Kosten für den Grundputz mit 4.095,00 € veranschlagt hat. Hierbei handelt es sich aber ganz offenkundig seitens des Klägers um einen Übertragungsfehler, der, als er, wie er am Ende seiner Aufstellung angemerkt hat, die Preise aus dem Gutachten Dr. K. übernehmen wollte, hierbei versehentlich unter der Position 17 seiner Aufstellung den Betrag aus der Position 18 der Kostenaufstellung des Sachverständigen übertrug. Da das Begehren des Klägers aber eindeutig ist, ist der Senat nicht gemäß §§ 308, 528 BGB daran gehin-dert gewesen, die Unrichtigkeit in der Kostenaufstellung des Klägers zu berichtigen, zumal im Ergebnis der beanspruchte Zahlungsanspruch niedriger ist als der zugesprochene.

2. Der Feststellungsantrag des Klägers ist gemäß § 256 ZPO zulässig und, wie aus den obigen Ausführungen folgt, insoweit begründet, als dass es um die weiteren Kosten für die Instandsetzungsarbeiten an der in Rede stehenden Westfassade mit Ausnahme der Arbeiten bezüglich der Horizotalabdichtung geht.

Von der Beklagten wird zwar beanstandet, dass der Feststellungsausspruch des Landgerichts, wonach die Beklagte dem Kläger alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit den Mängelbeseitigungsarbeiten zu ersetzen hat, zu weitgehend sei, weil hierunter auch Kosten fallen würden, die von Dritten verursacht werden. In dem Feststellungsausspruch ist allerdings durch die Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten eine Einschränkung dahingehend vorgenommen worden, dass es nur um die Kosten geht, die erforderlich sind, um die von dem Sachverständigen dargestellten Instandsetzungsarbeiten auszuführen. Dies bedingt, dass Schäden, die durch Dritte entstehen, hiervon nicht erfasst sind. Zur Klarstellung ist in dem hiesigen Feststellungsausspruch ergänzend aufgenommen worden, dass nur die weiteren Kosten, die auf die Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückgehen, zu ersetzen sind.

Da die Eventualanschlussberufung des Klägers, die er auf seine mit der Klageschrift vorgelegte Kostenaufstellung stützt, teilweise begründet ist und der Feststellungsausspruch sich lediglich auf die Fassadenputzarbeiten einschließlich des Sockelbereichs bezieht, ist der weitere Einwand der Beklagten, bezogen darauf, dass das Landgericht erstinstanzlich die weitergehende Zahlungsklage von 3.056,30 € brutto, bei der es sich um den Differenzbetrag zur Kostenschätzung des Sachverständigen handelt, abgewiesen hat und dies nicht in seinem Feststellungsausspruch zum Ausdruck gebracht hat, gegenstandslos.

3. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 286, 291 BGB

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 101 ZPO.

Da für die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention der Grundsatz der Parallelität gilt, sind vorliegend dem jeweiligen Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten der Nebenintervention in dem Umfang aufzuerlegen, wie dieser nach §§ 92ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; im Übrigen hat der Nebenintervenient seine Kosten selbst zu tragen. Dies gilt vorliegend auch für die Streithelfer zu 1 und 2, denen zwar von der Beklagten der Streit verkündet worden ist, die aber, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten sind, nachdem sie sich hierzu in ihren Schriftsätzen vom 8. Juni 2010 (Bl. 106 GA) und 4. Februar 2013 (Bl. 631 GA) nicht eindeutig erklärt haben. Von der Beklagten ist dieser Beitritt zwar beanstandet worden (Bl. 783 GA), was sich als Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention darstellt (§ 71 I 1 ZPO). Dieser Antrag ist aber zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 66 ZPO für einen Beitritt der Streithelfer zu 1 und 2 auf Seiten des Klägers gegeben sind. Die Streithelferin zu 1, die seinerzeit einen Diagnosebericht über das Objekt des Klägers erstellt hatte, und die Streithelferin zu 2, die seinerzeit das für die Sanierungsarbeiten benötigte Material geliefert hatte, haben ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers im hiesigen Rechtsstreit (§ 71 I 2 ZPO), weil für sie bei einer für den Kläger ungünstigen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von diesem in Anspruch genommen werden. Über die Zulassung der Nebenintervention kann auch - wie das hier geschieht - in den Entscheidungsgründen des Endurteils befunden werden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., 2013, § 71 Rn. 5).

5. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.